B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4372/2011/mel
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren …,
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N … .
D-4372/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – gelangte am 18. Februar 2008 mit einem schriftlichen Gesuch
um Bewilligung der Einreise und Gewährung von Asyl an die schweizeri-
sche Botschaft in Colombo. Gleichzeitig reichte auch seine Schwester
B._______ ein Gesuch ein. Die Gesuche der Geschwister wurden von
der Botschaft zusammen behandelt und nach entsprechender Aufforde-
rung reichten der Beschwerdeführer und seine Schwester bei der Bot-
schaft ergänzende Ausführungen nach (mit Eingaben vom 25. Februar
2008 sowie vom 7. und 14. März 2008). Die Akten wurden am 29. Mai
2008 von der Botschaft ans BFM weitergeleitet, welches die Gesuche am
10. Juni 2008 registrierte. In der Folge ersuchten der Beschwerdeführer
und seine Schwester über die Botschaft wiederholt um eine Behandlung
ihrer Gesuche (mit gemeinsamen oder separaten Eingaben vom 11. No-
vember 2008, vom 1. und 26. Februar 2009 und vom 26. März 2009).
Diese Ersuchen wurden vom Bundesamt nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 wandte sich die Schwester
B._______ erneut ans BFM, wobei sie angab, ihr Bruder befinde sich
derzeit in V._______ (eine Küstenstadt in der Nordwestprovinz), weshalb
er das vorliegende Schreiben nicht habe mitunterzeichnen können. In ih-
rer Eingabe führte sie unter anderem an, vor fünf Monaten sei es zu einer
Entführung gekommen, und sie ersuchte um eine Anhörung zu ihrem Ge-
such.
Am 11. Januar 2010, nach selbständiger illegaler Einreise, reichte der
Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein (vgl. nachfolgend).
Das Auslandsgesuch des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt mit
internem Beschluss vom 8. August 2011 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
B.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens in der
Schweiz vom BFM am 18. Januar 2010 summarisch befragt und am
28. Januar 2010 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei
führte er zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen im We-
sentlichen das Folgende aus: Seine Familie stamme aus W._______ (im
äussersten Norden der Jaffna-Halbinsel gelegen), wo er mit seinen zwei
jüngeren Schwestern B._______ und C._______ bei den Eltern gelebt
D-4372/2011
Seite 3
habe. … [Im] Juli 2007 sei seine Mutter aus Sorge um ihre Sicherheit mit
ihm und seinen Schwestern nach Colombo umgezogen. Dort hätten sie
erst bei Verwandten in X._______ gewohnt, später dann in einer Miet-
wohnung in Y._______ (beides Vororte respektive Stadtteile von Colom-
bo). An beiden Orten hätten sie sich ordentlich angemeldet. Er habe wäh-
rend elf Jahren die Schule besucht, den Abschluss aber nicht erlangt, und
von 2001 bis Oktober 2006 als … [Handwerker] gearbeitet. Während des
Aufenthalts in Colombo sei er nicht mehr arbeitstätig gewesen, sondern
wie seine Mutter und seine Schwestern vom Vater unterstützt worden,
welcher im Heimatdorf geblieben sei. Sein Vater sei … [Geschäftsinha-
ber] und er lebe auch heute noch in W._______, wogegen seine Mutter
und seine jüngeren Schwestern inzwischen in Z._______ (südöstlich von
W._______) lebten. Er habe zudem einen älteren Bruder und eine ältere
Schwester. Sein älterer Bruder D._______ habe sich 1999 - 2000 als
Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten. Wo er sich heute befinde,
wisse er nicht. Seine ältere Schwester E._______ lebe mit ihrem Ehe-
mann und ihren Kindern in der Schweiz.
Zu den Gründen für sein Asylgesuch brachte er zur Hauptsache das Fol-
gende vor: Während der Zeit des Waffenstillstandes (von Ende 2001 bis
zum Spätsommer 2006) habe er mit einigen Kollegen eine Reise nach
Colombo unternommen und sich dabei auf dem Elefantenpass mit einem
Freund vor einem zerstörten Panzerfahrzeug fotografieren lassen. Im Ok-
tober 2006 (nach dem Wiederaufflammen des Bürgerkrieges) seien Ab-
züge dieser Fotos von der sri-lankischen Armee am Wohnort seines
Freundes gefunden worden, worauf er (der Beschwerdeführer) Probleme
mit der Armee bekommen habe. Wegen der Fotos habe er sich mit sei-
nem Vater im Armee-Camp melden müssen, wo er wegen angeblicher
Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelams (LTTE) be-
schimpft, geschlagen und bedroht worden sei. Zwar habe ihm die Armee
anschliessend seine Identitätskarte wiedergegeben, es sei ihm jedoch für
einige Zeit eine Meldeplicht auferlegt worden. Im Frühjahr 2007 seien
zwei junge Männer aus seinem Heimatdorf entführt und zum Verschwin-
den gebracht worden. Zudem habe ihm ein Wirt berichtet, auch er werde
von der Armee gesucht. Er habe sich deshalb überwiegend versteckt
gehalten, zumal es im Mai 2007 zu einem nächtlichen Angriff auf ihr Haus
gekommen sei. Nach diesem Ereignis habe seine Mutter aus Furcht um
die Sicherheit ihrer Kinder Passierscheine für Colombo organisiert, wor-
auf seine Mutter mit ihm und seinen Schwestern im Sommer 2007 auf
dem Seeweg nach Colombo gereist sei. Dort hätten sie unbehelligt in
X._______ gelebt, bis … [im] November 2007 sowohl er als auch seine
D-4372/2011
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beiden Schwestern unter dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit von der
Polizei verhaftet worden seien. Die Polizei habe sie nach der Verhaftung
ins ... Gefängnis überstellt, wo er mehrfach verhört worden sei. Seine
Mutter habe sich zu jener Zeit besuchshalber in der Schweiz aufgehalten
und sei nach ihrer Verhaftung sofort nach Sri Lanka zurückgekehrt, um ih-
re Freilassung zu erwirken. Nachdem sie sich an einen Parlamentarier
gewandt habe, seien sie von der Polizei einem Richter vorgeführt worden,
welcher daraufhin ihre Freilassung angeordnet habe. Während der Haft
im … Gefängnis sei er einmal vom IKRK und danach noch zweimal von
seiner Mutter besucht worden. Nach seiner Freilassung … [Ende] De-
zember 2007 sei kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, man habe
ihm aber gedroht, er werde umgebracht, sollte er weiterhin in Colombo
bleiben. Er sei danach wiederholt von der Polizei behelligt und zur Rück-
kehr an seinen Heimatort aufgefordert worden, weshalb er im Februar
2008 bei der schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch eingereicht habe.
Während er auf eine Antwort gewartet habe, seien sie … [Ende] 2008 von
X._______ nach Y._______ umgezogen. Dabei sei er anlässlich seiner
Ab- und Wiederanmeldung von der Polizei schikaniert worden. Im Juni
2009 sei er schliesslich überraschend auf offener Strasse von Unbekann-
ten respektive mutmasslich von Angehörigen des Criminal Investigation
Department (CID) oder der Armee in einen weissen Van gezerrt und ent-
führt worden. Er sei im Anschluss daran während dreier Tage an einem
unbekannten Ort festgehalten worden. Dabei seien seine Augen ständig
verbunden geblieben, an dem Ort habe er aber noch andere Gefangene
wahrgenommen. Die Entführer hätten in dieser Zeit nie mit ihm gespro-
chen, ihn aber wiederholt geschlagen oder getreten, wenn er um seine
Freilassung gebettelt habe. Nach drei Tagen sei er schliesslich an einem
ihm unbekannten Ort an der Küste ausgesetzt worden. Nach diesem Er-
eignis habe er sich wiederum an die Botschaft gewandt, welche ihn je-
doch zum Abwarten aufgefordert habe. Zwar sei nach der Entführung
nichts mehr weiteres passiert, er habe jedoch grosse Angst gehabt und
nicht mehr länger in Colombo bleiben können, weshalb er seine Heimat
… [im] August 2009 mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe. Seine
Ausreise habe 30 Lakh gekostet (3 Millionen Rupien; damals zirka 28'000
Franken) und sei von seinem Vater finanziert worden.
Zu seinem Reiseweg brachte er vor, er habe Sri Lanka im August 2009
über den Flughafen von Colombo verlassen, ausgestattet mit einem von
seinem Schlepper zur Verfügung gestellten Reisepass, welcher aber sein
Foto getragen habe. Er sei auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes afri-
kanisches Land gebracht worden, wo er rund drei Monate in einem Zim-
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mer habe abwarten müssen, bis er auf dem Seeweg nach Italien ge-
bracht worden sei. Er habe Italien am 7. Januar 2010 erreicht und am
nächsten Tag sei er mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden.
Anlässlich der Gesucheinreichung reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte zu den Akten. Gleichzeitig gab er an, er habe sich im Jahre
2007 in Colombo einen Pass ausstellen lassen. Der Pass sei jedoch beim
Schlepper geblieben, nachdem dieser ihm für seine Reise einen anderen
Pass zur Verfügung gestellt habe. Betreffend die geltend gemachte Haft
reichte er in Kopie eine Bestätigung des IKRK vom ... Dezember 2007
sowie eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom
… Januar 2008 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka an. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Haft im Dezember 2007 und die von
ihm vorgebrachte Entführung im Juni 2009 unter Hinweis auf die zwi-
schenzeitliche Lageveränderung in Sri Lanka als nicht asylrelevant.
Gleichzeitig hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer weise kein
Gefährdungsprofil auf, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgungsgefahr schliessen liesse. Den
Wegweisungsvollzug erklärte das Bundesamt sodann als zulässig, unter
Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Lageveränderung in Sri Lanka
auch als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer in der Heimat über ein
tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge,
sowie als möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 8. August 2011 (Poststempel)
Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als
Folge davon die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Feststellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Einräumung des Rep-
likrechts. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftige der Be-
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Seite 6
schwerdeführer seine Gesuchsvorbringen, welche er als asylrelevant er-
klärte, da sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die Lage in
seiner Heimat nicht ernst- und dauerhaft zu seinen Gunsten verbessert
habe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2011 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, es wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entspro-
chen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss ver-
zichtet. Gleichzeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum
Schriftenwechsel eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2011 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Eingabe vom 29. September 2011 nahm der Beschwerdeführer zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
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Seite 7
1.3. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Vom Beschwerdeführer wird namentlich gerügt, vom BFM sei der rechts-
erhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig im Sinne der Bestim-
mung von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG festgestellt worden. In Zusam-
menhang mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist jedoch fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen die Frage
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der
rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Der entscheidrelevante
Sachverhalt ist aufgrund der Akten ohne weiteres als vollständig erstellt
zu erkennen, weshalb eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks
Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt und ein
Entscheid in der Sache zu fällen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung
dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
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Seite 8
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führt das BFM zur
Hauptsache aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse
– namentlich seine Inhaftierung in Colombo von Ende 2007 und die gel-
tend gemachte Entführung im Juni 2009 – seien im zeitlichen Kontext der
damaligen Verhältnisse im Lande zu sehen. Die knapp einmonatige Haft
im Jahre 2007 sei bedauerlich, während der Zeit des Bürgerkrieges habe
diese jedoch als behördliche Massnahme in Zusammenhang mit der all-
gemeinen Bekämpfung des LTTE-Terrorismus gestanden. Die Tatsache,
dass kein Strafverfahren wegen LTTE-Unterstützung eröffnet worden sei,
mache deutlich, dass es sich dabei um eine Routinemassnahme gehan-
delt habe und gegen den Beschwerdeführer nichts Konkretes vorgelegen
sei. Wäre er tatsächlich der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten ver-
dächtigt oder als Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates be-
trachtet worden, wäre es nicht zu einer Freilassung gekommen, sondern
zu weiteren Untersuchungsmassnahmen und einem eingehenden Ge-
richtsverfahren. Darüber hinaus habe sich die aktuelle Situation in Sri
Lanka mittlerweise massgeblich verändert, nachdem der Bürgerkrieg mit
der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Zwar sei
die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen des
Landes zufriedenstellend, sie habe sich jedoch erheblich verbessert. Das
ganz Land befinde sich unter der Kontrolle der Regierung, wobei es nie
mehr zu terroristischen Aktivitäten der LTTE gekommen sei. Vor diesem
Hintergrund sei davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden hätten
im heutigen Zeitpunkt kein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Ver-
folgungsinteresse, zumal die Haft von 2007 inzwischen schon Jahre zu-
rückliege. Auch die geltend gemachte Entführung und dreitätige Haft liege
schon lange zurück und sei somit ebenfalls nicht asylrelevant. Nachdem
der Beschwerdeführer kein Gefährdungspotential aufweise, welches im
heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen
einer Verfolgungsgefahr schliessen lasse, hielten seine Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
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stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Daran änderten in der
Sache auch die vorgelegten Beweismittel nichts.
4.2. In Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigt der Beschwer-
deführer seine Sachverhaltsschilderungen, wobei er die Haftbestätigun-
gen des IKRK vom … Dezember 2007 und der Human Rights Commissi-
on of Sri Lanka vom … Januar 2008 im Original nachreicht. Gleichzeitig
verweist er auf eine umfangreiche Liste von Lage und Länderberichten
verschiedener Menschenrechtsorganisationen und Hilfswerke zur aktuel-
len Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und zu den aktuel-
len Lebensbedingungen in seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund hält
der Beschwerdeführer dem BFM im Wesentlichen eine mangelhafte Wür-
digung der rechtserheblichen Sachverhaltsmomente entgegen, was zur
unzutreffenden Feststellung geführt habe, aufgrund einer massgeblichen
Veränderung der Situation in Sri Lanka habe er zum heutigen Zeitpunkt
nicht mehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Diesbezüglich führt er
an, vom Bundesamt sei nicht erkannt worden, dass er bereits vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka asylrelevante Nachstellungen erlitten habe, wes-
halb in seinem Falle praxisgemäss die Regelvermutung begründeter
Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Doch selbst wenn die von ihm
erlittenen Nachteile als nicht hinreichend intensiv erkannt werden sollten,
so stelle sich zumindest die Frage des unerträglichen psychischen
Drucks aufgrund wiederholter staatlicher Massnahmen gegen seine Per-
son, welche ihm objektiv einen Verbleib in der Heimat unter menschen-
würdigen Umständen verunmöglicht hätten. So sei er während zweiein-
halb Jahren regelmässigen Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt ge-
wesen, was ihm jede geregelte Lebensplanung verunmöglicht habe, und
am Ende sei er entführt und gefangen gehalten worden. Er habe dem-
nach über einen längeren Zeitraum um sein Leben zu fürchten gehabt,
womit er zumindest in der Form unerträglichen psychischen Drucks asyl-
relevante Verfolgung erlitten habe. Angesichts der damit erstellten Vorver-
folgung sei – der Regelvermutung folgend – von begründeter Furcht vor
zukünftiger Verfolgung auszugehen. Diese Vermutung werde alleine mit
den summarischen Erwägungen des BFM über eine zwischenzeitliche
Lageveränderung in Sri Lanka nicht entkräftet, zumal eine solche Ände-
rung ernst- und dauerhaft sein müsste, was jedoch unter Berücksichti-
gung der Quellenlage zu Sri Lanka nicht der Fall sei. Ohnehin habe die
letzte Verfolgungsmassnahme gegen seine Person nach dem Ende des
Bürgerkrieges stattgefunden. Wenn das Bundesamt diesbezüglich ledig-
lich anführe, sie liege bereits zwei Jahre zurück, so komme dies einer
Verletzung der Begründungspflicht gleich. Schliesslich würden in Sri Lan-
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ka gemäss Quellenlage angebliche LTTE-Mitglieder oder Unterstützer
weiterhin verfolgt, und auch das Bundesamt gehe davon aus, dass die
Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka noch nicht zufrieden-
stellend sei. Unter diesen Umständen könne nicht von einer ernst- und
dauerhaften Lageveränderung ausgegangen werden. Vom BFM werde im
Weiteren verkannt, dass er aufgrund seiner vierwöchigen Inhaftierung (im
Jahre 2007) und seiner Herkunft aus W._______, einer Hochburg der
LTTE, jederzeit wieder einen behördlichen Verdacht auf sich ziehen kön-
ne, worauf er asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Das Gleiche
gelte für seine Flucht, zumal Rückkehrer bei der Wiedereinreise einge-
hend geprüft würden. Zudem widerspreche seine Entführung der vorin-
stanzlichen Annahme, er werde von den heimatlichen Behörden nicht
ernsthaft verdächtigt. Da in seiner Heimat ausserdem paramilitärische
Gruppierungen aktiv seien, könne es auch zu einer Verfolgung von dieser
Seite kommen, zumal deren Aktivitäten von staatlicher Seite geduldet und
gedeckt würden und diesbezüglich keine staatliche Schutzmöglichkeit
bestehe. Dem BFM gelinge es damit nicht, die grundsätzliche Vermutung
einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu erschüttern. Doch
selbst wenn nicht von erlittener, asylrelevanter Verfolgung auszugehen
wäre, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, da davon auszugehen sei, er
sei aktuell auch weiterhin gefährdet. Aufgrund seiner Erlebnisse erfülle er
die subjektiven Kriterien begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung,
und vor dem Hintergrund der derzeitigen Lage in seiner Heimat seien
auch die objektiven Kriterien erfüllt, zumal in grosser Zahl Berichte vorlä-
gen, über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von
Tamilen, welche der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit den LTTE
verdächtigt würden. In dieses Schema passe er unbestrittenermassen.
4.3. Im Rahmen seiner Vernehmlassung hält das BFM dem Beschwerde-
führer im Wesentlichen entgegen, vergangene Verfolgung sei nur dann
beachtlich, soweit sie noch andaure oder wenn konkrete Hinweise auf
zukünftige Verfolgung beständen. Die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz (recte: die Gewährung von Asyl) diene nicht dem Ausgleich ver-
gangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der ak-
tuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Die Verfolgung des Be-
schwerdeführers gehe jedoch auf das Jahr 2007 zurück, und im Juni
2009 sei er für drei Tage entführt und in dieser Zeit geschlagen und getre-
ten worden. Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, habe sich
die Lage in der Heimat seither grundlegend geändert. Die sri-lankische
Regierung arbeite auch nicht mehr mit paramilitärischen Bewegungen
zusammen, sondern der Staat biete Schutz vor allfälliger Verfolgung von
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Seite 11
Seiten Dritter. Im Falle des Beschwerdeführers beständen jedenfalls kei-
ne Hinweise darauf, welche auf eine staatliche Schutzunwilligkeit schlies-
sen liessen. Der Beschwerdeführer verfüge schliesslich nicht über ein
Profil, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
auf eine Verfolgung von staatlicher Seiten hinweisen würde, und allfälli-
gen Schikanen lokaler Behörden könnte er sich durch eine Wohnsitzver-
legung innerhalb Sri Lankas entziehen. Der Beschwerdeführer sei daher
nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen.
4.4. In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer den vorinstanzli-
chen Ausführungen betreffend die Schutzfähigkeit und grundsätzliche
Schutzwilligkeit entgegen, es gebe eine Vielzahl von Berichten über Men-
schenrechtsverletzungen von Seiten der Armee, der sri-lankischen Be-
hörden und von diesen tolerierten Gruppen, welche den vorinstanzlichen
Annahmen widersprächen. Die Annahme, der sri-lankische Staat arbeite
nicht mehr mit paramilitärischen Gruppen zusammen, sei aufgrund der
Quellenlage nicht haltbar, und staatlicher Schutz vor Übergriffen von Sei-
ten Dritter faktisch nicht vorhanden. Schliesslich weise er sehr wohl ein
Profil auf, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit auf eine Verfolgung von Seiten des sri-lankischen Staates schliessen
lasse, zumal vom Bundesamt die Bedeutung eines Verdachts auf LTTE-
Mitgliedschaft und die äusserst heikle Situation für tamilische Rückkehrer
verkannt werde. Im Übrigen verfüge er entgegen dem Bundesamt über
keine valable innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
5.
Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hat
sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert, womit das
Bundesamt keine diesbezüglichen Zweifel erkennen lässt. Auch im Rah-
men des Schriftenwechsels hat das BFM die Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Aktenlage ist immerhin
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen
Anhörung nicht in allen relevanten Punkten zu einem flüssigen Sachver-
haltsvortrag in der Lage war. Bei einer Gesamtbetrachtung sind seine
Vorbringen aber dennoch hinreichend ausführlich, übereinstimmend und
im Wesentlichen plausibel ausgefallen. Aufgrund der Aktenlage halten
namentlich seine Schilderungen zu den Vorfällen im Heimatort ab Okto-
ber 2006, zum Umzug nach Colombo und insbesondere zu der dortigen
Inhaftierung Ende 2007, wie auch seine Ausführungen über weitere be-
hördliche Behelligungen in Colombo den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit weitgehend stand. Eine Präzisierung der Angaben hinsichtlich der
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Seite 12
Datierung der geltend gemachten Entführung vom Juni 2009 wäre zwar
wünschbar gewesen. Wesentliche Widersprüche sind indes auch in die-
ser Hinsicht nicht ersichtlich, und die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers über seine Entführung durch Angehörige einer unbekannten Gruppie-
rung weisen Realkennzeichen auf, welche für ein tatsächliches Erleben
des behaupteten Ereignisses sprechen. Weit weniger überzeugend sind
demgegenüber die Schilderungen über die Modalitäten der angeblich …
[im] August 2009 erfolgten Ausreise ausgefallen, zumal die Ausführungen
des Beschwerdeführers über seinen angeblich rund dreimonatigen Auf-
enthalt in einem Zimmer in einem ihm unbekannten Land den Anforde-
rungen an eine hinreichende Substanziierung nicht genügen. Allerdings
sind Reisewege aus Sri Lanka mit längeren Aufenthalten in afrikanischen
Staaten bekannt (zumal Schlepper durch eine Verzögerung der Weiterrei-
se zum Teil massive Nachforderungen an die Familien der betroffenen
Personen richten können), womit auch der geltend gemachte Ausreise-
zeitpunkt als überwiegend glaubhaft gemacht zu erkennen ist. Nach dem
Gesagten – und da vom BFM nichts anderes in Erwägung gezogen wur-
de – ist von der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auszugehen.
6.
Somit bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flücht-
ling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
6.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
D-4372/2011
Seite 13
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff., je mit weiteren
Hinweisen).
6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers folgt, dass er von 2006
bis 2008 mehrmals mit den heimatlichen Behörden in Kontakt respektive
in Konflikt geraten ist. Keinem der für diesen Zeitraum geltend gemachten
Ereignisse ist jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – flüchtlingsrechtliche
Relevanz zuzumessen. Schliesslich wurde er seinen Angaben zufolge im
Juni 2009 das Opfer einer Entführung. Auch wenn gerade dieses Ereignis
für den Beschwerdeführer besonders bedrohlich gewesen sein dürfte, so
ist auch der vorgebrachten Entführung – wie nachfolgend aufgezeigt –
insgesamt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen.
7.2. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem ersten Kontakt
mit den heimatlichen Sicherheitskräften – im Oktober 2006, an seinem
Heimatort und wegen Fotos aus der Zeit des Waffenstillstandes – lassen
nicht auf ein ernsthaftes Vorkommnis schliessen. Der Beschwerdeführer
wurde wegen der Fotos nicht von der Armee von zuhause abgeholt, son-
dern lediglich mit seinem Vater auf das örtliche Armee-Camp bestellt.
Zwar sei er dort unter dem Vorhalt angeblicher LTTE-Verbindungen be-
schimpft, geschlagen und bedroht worden. Seine diesbezüglichen Schil-
derungen lassen jedoch weder auf ernsthafte Übergriffe noch auf ein re-
levantes Interesse der Armee an seiner Person schliessen, zumal ihm
D-4372/2011
Seite 14
nach Abschluss seiner Befragung von der Armee seine Identitätskarte zu-
rückgegeben wurde und er danach auch nur während einer kurzen Zeit
einer Meldepflicht nachzukommen hatte. Aufgrund der damaligen Ver-
schärfung der allgemeinen Lage erscheint es im Folgenden als durchaus
plausibel, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Juli 2012 – aus
Sorge um die Sicherheit ihrer drei jüngsten Kinder – mit dem Beschwer-
deführer und seinen zwei Schwestern vom Heimatort nach Colombo um-
zog. Nachdem der Familie zu diesem Zweck von den Behörden Passier-
scheine ausgestellt wurden, darf jedoch davon ausgegangen werden, von
Seiten der Behörden habe gegen den Beschwerdeführer nichts ernsthaf-
tes vorgelegen. Anlass zur Annahme, er sei damals tatsächlich von den
Behörden gesucht worden, wie ihm dies von einem Wirt berichtet worden
sei, besteht nicht.
7.3. Der Beschwerdeführer lebte sodann ordentlich angemeldet und so-
weit ersichtlich unbehelligt in Colombo, bis er und seine Schwestern am
29. November 2007 verhaftet wurden. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu diesem Ereignis und zur anschliessenden Haft sind glaubhaft
und auch mit Beweismitteln unterlegt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch
mit dem BFM darin einig zu gehen, dass die Inhaftierung …[von] Novem-
ber 2007 bis … Dezember 2007 alleine vor dem Hintergrund der damali-
gen angespannten Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich in Colombo
zu sehen ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass zu jener Zeit von Seiten
der sri-lankischen Behörden offenkundig versucht wurde, die Zuwande-
rung von Tamilen aus dem kriegsversehrten Norden in den sicheren
Grossraum Colombo soweit als möglich zu verhindern. Vor diesem Hin-
tergrund, und namentlich nachdem der Beschwerdeführer und seine
Schwestern innert relativ kurzer Frist durch ein Gericht wieder freigelas-
sen wurden, besteht kein Anlass zur Annahme, gegen den Beschwerde-
führer (oder seine Schwestern) hätte ein ernsthafter und anhaltender
Verdacht wegen LTTE-Verbindungen bestanden. Gegen den Beschwer-
deführer wurde kein Verfahren eröffnet und nach seiner Entlassung konn-
te er wiederum relativ unbehelligt in Colombo leben, wo er polizeilich an-
gemeldet war. Die geltend gemachten behördlichen Schikanen im Zu-
sammenhang mit dem Umzug seiner Familie innerhalb Colombos – er sei
immer wieder von einer Amtsstelle zur anderen geschickt worden – sind
dabei nicht als ernsthafte Übergriffe zu qualifizieren und lassen nicht den
Schluss zu, der Beschwerdeführer sei in Verdacht gestanden, LTTE-
Verbindungen zu pflegen.
D-4372/2011
Seite 15
7.4. Auch die Verschleppung im Juni 2009 lässt nicht darauf schliessen,
der Beschwerdeführer sei als vermeintliches LTTE-Mitglied in den Fokus
der Behörden oder paramilitärischer Gruppierungen geraten. Seine dies-
bezüglichen Schilderungen sprechen vielmehr für einen eher zufälligen
und wenig intensiven Übergriff. So will der Beschwerdeführer für ihn völlig
überraschend von Unbekannten in einen weissen Van gezerrt und dar-
aufhin an einen ihm unbekannten Ort verschleppt worden sein, wo es
nach seiner Wahrnehmung vermutlich noch andere Gefangene gehabt
habe. Dabei hätten seine Entführer während seiner dreitägigen Gefan-
genschaft nie mit ihm gesprochen, ihn jedoch geschlagen und getreten,
wenn er um seine Freilassung gebettelt habe. Danach sei er an einem
ihm unbekannten Ort an der Küste ausgesetzt worden. Dieses Ereignis
muss in den Kontext der damaligen allgemeinen Kriegssituation gestellt
werden, wurde doch kurz nach Kriegsende intensiv nach geflohenen
LTTE-Kämpfern gesucht. Hätten die Entführer im Beschwerdeführer tat-
sächlich eine Gefahr erkannt, wäre er mit Sicherheit intensiv befragt und
nicht ohne weiteres wieder frei gelassen worden. Anlass zur Annahme, er
sei verschleppt worden, weil er ein bestimmtes Profil aufweise, besteht
nicht, insbesondere kann auch nicht geschlossen werden, zwischen den
Ereignissen im Jahre 2007 und der Entführung im Jahre 2009 bestehe
ein Zusammenhang.
7.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist an dieser Stelle festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer zwar namentlich im Herbst 2006 an sei-
nem Wohnort und Ende 2007 in Colombo in Konflikt mit den heimatlichen
Behörden geraten war. Die entsprechenden Vorkommnisse waren aber in
sich abgeschlossen und hatten offensichtlich keine weiteren Konsequen-
zen für ihn. Hätten die Behörden weiterhin einen Verdacht auf Verbindun-
gen zur LTTE gehegt, wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich ge-
wesen, mit einem Passierschein nach Colombo zu reisen und sich dort
noch jahrelang relativ unbehelligt aufzuhalten. Die kurzzeitige Inhaftie-
rung im Jahre 2009 muss sodann in Zusammenhang mit den kriegeri-
schen Auseinandersetzungen gesehen werden und vermag ebenfalls
nicht das Bestehen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses seitens der
Behörden oder paramilitärischer Gruppierungen zu belegen.
7.6. Aufgrund der mittlerweile geänderten Verhältnisse im Land nahm das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 (Grundsatzurteil) zur Frage
der aktuellen Gefährdung von Asylsuchenden aus Sri Lanka eine Lage-
analyse vor, welche im Wesentlichen auch unter Berücksichtigung der
seitherigen Entwicklung in Sri Lanka weiterhin ihre Gültigkeit hat. Das
D-4372/2011
Seite 16
Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Entscheid namentlich Perso-
nenkreise definiert, welche immer noch oder neuerdings einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu zählen unter anderem
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt wer-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso wie Anhänger des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalis-
ten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und
lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einset-
zen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechts-
verletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden
anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum
LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel ver-
fügen (vgl. a.a.O. E. 8). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation nament-
lich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen, befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no.
25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no.
54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application
no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom,
Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof
unterstreicht in seiner Einschätzung, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, dass zurückkehrende Tamilen gefährdet sind, sondern
eine entsprechende Risikoeinschätzung vielmehr verschiedene Faktoren
in Betracht ziehen müsse, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR
namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder
tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines of-
fenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Feh-
len von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung
im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass diese einzelnen Faktoren für sich alleine be-
trachtet möglicherweise keine Gefahr darstellen, jedoch bei einer kumula-
tiven Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter
der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten,
D-4372/2011
Seite 17
Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei-
nen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
Der Beschwerdeführer hatte im Heimatstaat keinerlei Verbindung zu den
LTTE und wie bereits festgehalten, ist auch nicht davon auszugehen,
dass ihm im Zeitpunkt der Ausreise von den Behörden oder paramilitäri-
schen Gruppen eine solche unterstellt wurde. Alleine aus dem Umstand,
dass er Ende 2007 für einen Monat im Gefängnis war, lässt sich kein Ge-
fährdungsprofil ableiten. Nach vorstehenden Erwägungen weist sodann
auch die Verschleppung im Juni 1999 nicht darauf hin, dem Beschwerde-
führer könnten LTTE-Verbindungen unterstellt werden. Nachdem er da-
mals innert relativ kurzer Frist von seinen Entführern freigelassen wurde,
besteht kein Anlass zur Annahme, von dieser Seite habe an seiner Per-
son ein konkretes Interesse bestanden, welches zudem bis heute andau-
ern würde. Somit ergibt sich auch von daher kein Hinweis auf eine mögli-
che Gefährdungslage. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Auseinan-
dersetzung mit der Argumentation des BFM zur Frage der Schutzwilligkeit
der sri-lankischen Behörden im Falle von Verfolgung von Seiten Dritter
respektive paramilitärischer Gruppierungen verzichtet werden. Schliess-
lich fällt der Beschwerdeführer auch nicht aus anderen Gründen in eine
der oben beschriebenen Risikogruppen.
7.7. Nach vorstehenden Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage nicht glaubhaft zu
machen. Bei dieser Sachlage ist die Ablehnung des Asylgesuches durch
das BFM zu bestätigen.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E.9.2 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
D-4372/2011
Seite 18
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2.
9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
9.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respek-
tive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung
gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter
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Seite 19
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra-
xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausge-
führt, besteht mangels Profil kein Anlass zur Annahme, der Beschwerde-
führer könnte das Interesse der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf
sich ziehen, womit keine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung zu erkennen ist. Ebenso besteht kein Anlass zur Annahme, im wür-
den noch Nachstellungen von Seiten der unbekannten Entführergruppe
vom Juni 1999 drohen.
9.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3.
9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
9.3.2. Im angefochtenen Entscheid führt das BFM im Wesentlichen aus,
aufgrund der zwischenzeitlichen Lageveränderung würden zum heutigen
Zeitpunkt weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die individuelle Si-
tuation des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. In dieser Hinsicht hält das BFM namentlich fest,
der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus dem Jaffna-Distrikt und
damit aus einem Gebiet, wo sich die Verhältnisse weitgehend normalisiert
hätten, da die Jaffna-Halbinsel schon lange unter der Regierungskontrolle
stehe. Gleichzeitig verweist das Bundesamt auf die familiären Anknüp-
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Seite 20
fungspunkte des Beschwerdeführers in der Heimat, womit er dort auch
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Dem setzt der Beschwer-
deführer entgegen, dass sich das BFM auf eine bereits wieder veraltete
Quellenlage stütze, und unter Verweis auf eine Reihe jüngerer Berichte
erklärt er den Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten des Landes
aufgrund der dort herrschenden, klar ungenügenden Sicherheits- und
Menschenrechtslage als unzumutbar. Betreffend die Jaffna-Halbinsel
macht er dabei insbesondere eine Militarisierung der dortigen Verhältnis-
se geltend, weshalb die dort lebende tamilische Zivilbevölkerung ständig
mit willkürlicher Machtausübung konfrontiert sei.
9.3.3. Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwal-
tungsgericht auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht im We-
sentlichen zum Schluss gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug nach
Sri Lanka – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebietes" – grund-
sätzlich zumutbar ist, jedoch im Falle von Personen, welche aus der
Nordprovinz stammen und längere Zeit nicht mehr dort ansässig waren,
die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind.
Auch unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung in Sri Lanka
behält diese Praxis nach wie vor ihre Gültigkeit. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, die Situation vor Ort habe sich inzwischen derart ver-
schlechtert, dass von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Jaffna ausgegangen werden müsste, lassen sich auch auf-
grund jüngeren Lageberichte nicht bestätigen.
9.3.4. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Ortschaft
W._______ im Jaffna-Bezirk (Nordprovinz), wo er von 2001 bis Oktober
2006 als … [Handwerker] tätig gewesen sei und wo er eigenen Angaben
zufolge noch bis Juli 2007 wohnhaft war. Seinen Angaben zufolge lebt
sein Vater bis heute in dieser Ortschaft. Seine Mutter und seine zwei jün-
geren Schwestern seien aus Colombo in den Norden zurückgekehrt und
leben inzwischen in der benachbarten Stadt Z._______ (südöstlich von
W._______). Die vorliegend erkennbaren persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers – seine Herkunft aus einer Ortschaft im Jaffna-Bezirk,
welche schon lange unter Kontrolle der Regierung steht, und seine dorti-
ge familiäre Verwurzelung – sprechen für die Möglichkeit einer Reintegra-
tion am vormaligen Heimatort und damit für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges, auch wenn der Beschwerdeführer seit einiger Zeit
nicht mehr dort gelebt hat.
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Seite 21
9.3.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar zu erkennen.
9.4. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.).
9.5. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist damit als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem je-
doch mit Verfügung vom 11. August 2011 dem Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprochen wurde, ist
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: