B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4372/2016
Ur t e i l vom 11 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (…).
D-4372/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Am 19. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen vor, er
sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
C._______. Er habe nach der Matura eine Ausbildung als (…) absolviert
und zuletzt drei Jahre lang als (…) einer (…) Firma in C._______ gearbei-
tet. Vor etwa eineinhalb Jahren habe er eine Liebesbeziehung zu einer
Frau namens D._______ aufgenommen. Als Verwandte von ihr dies mitbe-
kommen hätten, seien zwei Männer, deren Verwandtschaftsgrad ihm nicht
bekannt sei, vor etwas mehr als einem Jahr zu ihm gekommen und hätten
ihn verprügelt und mit einem Messer verletzt. Er sei deswegen in den
E._______ gegangen. Nach acht bis zehn Tagen sei er aber in den Irak
zurückgekehrt und habe die Beziehung zu D._______ weitergeführt. Bis im
Juni 2015 sei nichts mehr vorgefallen. Dann habe aber auch der Bruder
von D._______ das Verhältnis bemerkt und ihn in der Folge bei einer hand-
greiflichen Auseinandersetzung mit einem Messer verletzt. Später habe
ihm dieser telefonisch sogar mit dem Tod gedroht. Er habe den Irak des-
halb am (…) 2015 legal mit seinem Reisepass verlassen und sei mit einem
Bus in die Türkei gefahren. Dort habe er den Pass weggeworfen. Die Iden-
titätskarte und den Nationalitätenausweis habe er bei einem Kollegen im
Irak zurückgelassen; er werde diese Dokumente nachreichen (Anmerkung
Gericht: Dokumente nachgereicht). Von der Türkei aus sei er mithilfe eines
Schleppers auf einer Fähre, versteckt in einem Lastwagen, nach Italien ge-
langt. Von dort aus sei er am 2. August 2015 in die Schweiz weitergereist.
Hierzulande lebe einer seiner Brüder. Andere Probleme als die genannten
habe er im Heimatstaat nicht gehabt. Er sei nicht politisch oder religiös tätig
und nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Gesundheitlich gehe es ihm nicht
schlecht (vgl. das Protokoll bei den vorinstanzlichen Akten [A4]).
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer
dem Kanton F._______ zu. Nach einem Aufenthalt im Durchgangszentrum
in G._______, wohnte er seit Mitte Januar 2016 in H._______; ab dem
5. April 2016 an der dortigen (Adresse).
C.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 lud das SEM den Beschwerdeführer zu
D-4372/2016
Seite 3
einer einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen auf den 31. Mai 2016
vor. Die Vorladung wurde dem SEM von der Post nach Ablauf der Abholfrist
mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ retourniert. Der Beschwerdeführer er-
schien nicht zur Anhörung.
D.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit ein, sich zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung bis zum
12. Juni 2016 schriftlich zu äussern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei
unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der
Aktenlage entschieden werde. Das Schreiben wurde dem SEM von der
Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ retour-
niert.
E.
E.a Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Nichtbefolgung ei-
ner Vorladung für eine Anhörung stelle eine schuldhafte, grobe Verletzung
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person dar. Der Beschwerdefüh-
rer habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse
an einem Asylverfahren und in seinem Heimatstaat keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.131) zu befürchten habe. Gestützt auf
Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG könne auf eine vertiefte Anhörung des Be-
schwerdeführers zu den Asylgründen verzichtet werden. Im Übrigen wür-
den bereits seine Ausführungen im Rahmen der BzP Unglaubhaftigkeit-
selemente aufweisen. Vor dem Hintergrund, dass seine Beziehung bereits
im Sommer 2014 zu Problemen mit Verwandten der Freundin geführt habe,
könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer die Beziehung
bis im Juni 2015 habe weiterführen können. Dass der Bruder der Freundin
erst im Juni 2015 von der Beziehung erfahren habe und dann gegen ihn
vorgegangen sei, sei unglaubhaft; dem Bruder wäre die Beziehung von der
Verwandtschaft bestimmt viel früher zugetragen worden. Die Schwierigkei-
ten mit dem Bruder im Juni 2015 würden konstruiert und darauf angelegt
erscheinen, der Ausreise ein Motiv zu verleihen. Angesichts der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet
werden. Das Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung in
die nordirakische Provinz C._______ sei durchführbar.
D-4372/2016
Seite 4
E.c Der am 20. Juni 2016 verschickte Asylentscheid wurde dem SEM von
der Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ re-
tourniert.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit,
er habe drei Mal für ihn bestimmte Post nicht innert Frist abholen können.
Jemand aus seiner Wohngemeinschaft in H._______ habe die Abholzettel
versteckt und erst nach Ablauf der Abholfrist wieder in den Postkasten ge-
legt; er wisse nicht, wer diese Person sei. Er bitte um nochmalige Zustel-
lung der Post an die Adresse seines Bruders in F._______.
G.
Das SEM überwies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2016
zusammen mit den vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2016 an das Bun-
desverwaltungsgericht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 – eröffnet am 20. Juli 2016 –
stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter stellte sie fest,
dass die vorinstanzliche Verfügung aufgrund der Aktenlage als dem Be-
schwerdeführer am 28. Juni 2016 eröffnet gelte und dessen Eingabe vom
12. Juli 2016 demnach innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist erfolgt
sei, diese indes den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu
genügen vermöge. Sie stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie der vor-
instanzlichen Verfügung an die von ihm genannte Zustelladresse zu und
forderte ihn auf, innert fünfzehn Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren, Begründung) einzu-
reichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
I.
I.a Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen am 28. Juli 2016 mandatierten Rechtsvertreter eine Beschwerdever-
besserung ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
20. Juni 2016 und um Rückweisung der Sache an das SEM, verbunden mit
der Anweisung, ihn nochmals zur Anhörung zu seinen Asylgründen vorzu-
laden, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
D-4372/2016
Seite 5
I.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Schreiben
des SEM unverschuldeterweise nicht abgeholt und seine Mitwirkungs-
pflicht damit auch nicht verletzt. Bezüglich des Hergangs verweise er auf
die beiliegenden Stellungnahmen von ihm und seinem Bruder vom
27./28. Juli 2016. Die Unterkunft in H._______ verfüge nur über einen
Briefkasten, der für alle Bewohner zugänglich sei. Er habe erst nach Ablauf
der Abholfrist einen Abholschein vorgefunden. Später habe die Sozialar-
beiterin seinen Bruder informiert, dass Bewohner ihr das Eintreffen eines
weiteren, für ihn bestimmten Abholscheins gemeldet hätten. Als er den
Briefkasten kontrolliert habe, sei dieser aber nicht (mehr) da gewesen. Als
er wiederum nach bereits abgelaufener Frist einen Abholschein gefunden
habe, habe er sich bei der Post erkundigt und den Aufgabeort (Bern) erfah-
ren. Sein Bruder habe dann beim SEM telefonisch nachgefragt. Es sei ihm
geraten worden, um Zustellung der Post an die Adresse des Bruders zu
ersuchen. Dies habe er in seinem Schreiben vom 12. Juli 2016 getan. Er
vermute, ein Mitbewohner habe ihm aus Missgunst die Abholscheine vor-
enthalten. Die Sozialarbeiterin bestätige im beiliegenden Schreiben vom
27. Juli 2016, dass der Briefkasten für alle Bewohner zugänglich sei. Fotos
desselben lägen bei. Die Sozialarbeiterin habe dem Rechtsvertreter ge-
genüber auch telefonisch bestätigt, dass die Angaben des Bruders korrekt
seien, wonach sie vom Problem mit den Abholscheinen gewusst und den
Bruder informiert habe, als ihr Bewohner das Eintreffen eines Abholscheins
gemeldet hätten. Angesichts fehlender Kenntnisse des postalischen Zu-
stellungssystems und des Vertrauens auf die (falsche) Empfehlung des
Bruders, eine erneute Zustellung abzuwarten, könne ihm nicht angelastet
werden, dass er nicht bereits nach Vorfinden des ersten Abholscheins Ab-
klärungen getätigt habe. Sein Schreiben vom 12. Juli 2016 zeige, dass er
alles ihm Mögliche getan habe, um an die Briefe zu gelangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 verschob die Instruktions-
richterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt, wobei sie den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass ihm der
Nachweis der Bedürftigkeit obliege. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete sie und lud die Vorinstanz zur Beschwerdevernehm-
lassung ein.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2016 führte das SEM aus, die
D-4372/2016
Seite 6
Begründung des Beschwerdeführers, warum er längere Zeit und wieder-
holt seine Post nicht habe entgegennehmen können, vermöge nicht zu
überzeugen. Offenbar sei er gar nicht immer an der ihm zugewiesenen Ad-
resse aufhältig gewesen, um Post in Empfang zu nehmen und darauf in
angemessener Frist reagieren zu können. Das SEM glaube nicht an ein
monatelanges, gezieltes Vorgehen von Mitbewohnern zum Schaden des
Beschwerdeführers. Vielmehr gehe aus der Schilderung, wonach Mitbe-
wohner die Sozialarbeiterin über das Eintreffen von Post für den Beschwer-
deführer informiert hätten, hervor, dass es diesen ein Anliegen gewesen
sei, dass der abwesende Beschwerdeführer sich um seine Post kümmere.
L.
In seiner Replik vom 19. September 2016 entgegnete der Beschwerdefüh-
rer, er übernachte oft bei seinem Bruder in F._______, habe das Postfach
in seiner Unterkunft in H._______ aber jeweils zwei Mal pro Woche kon-
trolliert. Damit sei er seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und nach erfolgter Beschwerdeverbesserung
auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-4372/2016
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen
oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung
stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren
Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwir-
kungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsu-
chende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken ha-
ben. Sie haben sich namentlich den Behörden während des Verfahrens zur
Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG), zu Anhörungen zu erscheinen
und gestellte Fragen zu beantworten.
4.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft
und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c
AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die
D-4372/2016
Seite 8
Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshand-
lung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d). Na-
mentlich das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der eine asylsu-
chende Person ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre
und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshand-
lung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer
schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegensatz zur strafrechtli-
chen Terminologie – ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betref-
fende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Han-
deln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zuge-
mutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Postbote alle Sendungen des SEM
(Vorladung zur Anhörung, rechtliches Gehör zum Nichterscheinen, Asyl-
entscheid) dem Beschwerdeführer vor Ort nicht aushändigen konnte, wes-
halb er im Briefkasten entsprechende Abholungseinladungen hinterliess.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die korrekt adressierten
Schreiben des SEM als ihm rechtsgültig zugestellt gelten (Art. 12 Abs. 1
AsylG). Er wendet jedoch ein, er habe seine Mitwirkungspflicht trotz Nicht-
erscheinens zur Anhörung und fehlender Stellungnahme zum Nichter-
scheinen nicht verletzt, da er die diesbezüglichen Schreiben des SEM un-
verschuldeterweise nicht innert Frist bei der Post abgeholt habe. Dieser
Auffassung kann aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Während
eines laufenden Asylverfahrens ist grundsätzlich jederzeit mit der Zu-
stellung eines – auch fristauslösenden – behördlichen Akts zu rechnen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 15 E. 3d, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts sowie EMARK 2001 Nr. 9). Der Beschwerdeführer wurde
bei der BzP vom 19. August 2015 informiert, dass ihn eine Mitwirkungs-
pflicht trifft und er sich für Verfahrenshandlungen, insbesondere die Anhö-
rung zu den Asylgründen, zur Verfügung halten muss (vgl. A4 S. 1 und 7).
Er hatte dementsprechend an der ihm zugewiesenen Unterkunft mit Sen-
dungen des SEM zu rechnen und auch dafür besorgt zu sein, dass ihm
solche zugestellt werden können. Laut den Ausführungen in der Stellung-
nahme des Bruders vom 27. Juli 2016 habe er die Einladung des SEM zur
Anhörung auch sehnlichst erwartet. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, er habe von den Zustellversuchen des Postboten respektive den
Abholungseinladungen keine Kenntnis erlangt, bringt aber vor, die Abhol-
scheine erst nach Ablauf der Abholfrist im Briefkasten gefunden zu haben.
Unabhängig von der Frage, wie es zu dem späten Auffinden gekommen ist
D-4372/2016
Seite 9
und ob mit dem zweimaligen Blick in den Briefkasten pro Woche der Sorg-
faltspflicht Genüge getan ist, ist dem Beschwerdeführer seine Passivität
vorzuhalten. Nach dem Auffinden der ersten Abholungseinladung war für
ihn die (potenzielle) Wichtigkeit der Postsendung schon aufgrund der Ver-
sandart (Einschreiben), die auf einen behördlichen Akt hindeuten liess,
grundsätzlich erkennbar. Angesichts des hängigen Asylverfahrens wäre
von ihm vernünftigerweise zu erwarten und ihm auch zuzumuten gewesen,
sich umgehend bei der Post nach der betreffenden Sendung oder bei den
Asylbehörden nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen, zumal er
– wie erwähnt – eine Vorladung zur Anhörung erwartete. Spätestens nach-
dem er durch die Sozialarbeiterin über das Eintreffen weiterer eingeschrie-
bener Post informiert wurde, wäre von ihm ein Nachfragen zu erwarten ge-
wesen. Indem er Erkundigungen unterliess und passiv blieb, hat er seine
Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a und
die diesbezüglichen Ausführungen unter E. 4.2). Vor diesem Hintergrund
durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29
AsylG verzichten. Überdies hatte der Beschwerdeführer die für sein Asyl-
gesuch relevanten Gründe bereits bei der BzP geschildert (vgl. A4 S. 7 – 9)
und bestätigt, dass er alle Gründe, die ihn zur Flucht bewogen hätten und
gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, genannt habe
(vgl. A4 S. 8 und 9).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf
Art. 8 AsylG ab, sondern trat – trotz der festgestellten Verletzung der Mit-
wirkungspflicht – auf das Asylgesuch ein mit der Folge, dass das Asylge-
such materiell abgelehnt wurde. Sie hätte bei der gegebenen Ausgangs-
lage in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch formlos
abschreiben können. Dem Beschwerdeführer ist aber dadurch, dass das
SEM sein Gesuch trotzdem inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen
(vgl. auch BVGE 2014/39 E. 7.2).
5.2 Das SEM hat auch bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG
die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen und kann nicht
vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten, zu-
mal die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30), dem
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der EMRK unabhängig von ihren nationalen Asylverfah-
rensbestimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann bei Asylentscheiden unter
D-4372/2016
Seite 10
Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter
gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie vorliegend aufgrund
der Mitwirkungspflichtverletzung), eine zumindest summarische materielle
Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf eine
asylrechtlich relevante Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend geboten.
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus Angst vor dem Bru-
der seiner Freundin D._______ am (…) 2015 aus dem Irak ausgereist,
nachdem dieser ihn nach Entdeckung der Beziehung im Juni 2015 tätlich
angegriffen und ihm später telefonisch sogar mit dem Tod gedroht habe.
Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass es wenig wahrscheinlich
erscheint, dass der Bruder der Freundin des Beschwerdeführers bis zum
Juni 2015 keinerlei Kenntnis von der Beziehung gehabt habe (vgl. A4 S. 8),
wenn doch andere Verwandte von D._______ bereits seit über einem Jahr
davon gewusst und die Beziehung nicht toleriert hätten. Zudem erstaunt
es, dass der Beschwerdeführer zum Verwandtschaftsverhältnis der beiden
Männer, die ihn wegen der Beziehung mit D._______ bereits im Sommer
2014 angegriffen hätten, keinerlei Angaben machen konnte (vgl. A4 S. 7),
wäre doch zu erwarten gewesen, dass er mit D._______ darüber gespro-
chen hätte, zumal sie die Beziehung nach seiner Rückkehr aus dem
E._______ weitergeführt hätten. Im Übrigen ist dem Fluchtvorbringen des
Beschwerdeführers – ein familiärer Streit aufgrund einer Liebesbeziehung
– ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit in Ermangelung eines flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die
Asylrelevanz abzusprechen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht,
asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlings-
eigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abge-
lehnt. Im Übrigen wird den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen
auf Beschwerdeebene auch nichts entgegen gehalten.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
D-4372/2016
Seite 11
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
nordirakische Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regio-
nal Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die
Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie der von Letzterer abgespalteten
Provinz Halabja gebildet) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-4372/2016
Seite 12
schaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu
das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Re-
ferenzurteil publiziert]; ferner bspw. auch die Urteile E-6954/2017 vom
17. Januar 2018 E. 8.2.3 und D-129/2018 vom 5. Februar 2018 E. 9.4.2).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania)
stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die
Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhält-
nis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene
Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein
Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die
betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere
Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft,
Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Par-
teien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im bereits erwähnten Urteil E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im
Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt
wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region nach wie vor nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszu-
D-4372/2016
Seite 13
gehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herr-
schende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der
KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit
der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden
individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen fami-
liären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen
Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Per-
sons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. das
Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5).
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, der (…), wo er bis zu
seiner Ausreise lebte. Er verfügt in der Heimatregion eigenen Angaben zu-
folge über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Bruder, Schwester) und
eine gesicherte Wohnsituation (vgl. A4 S. 4). Zudem kann er eine gute
Schulbildung (Matura [vgl. A4 S. 4]), eine Ausbildung zum (…) (vgl. A4
S. 4), mehrjährige Arbeitserfahrung als (…) (vgl. A4 S. 4) und Fremdspra-
chenkenntnisse (Farsi, Arabisch, Englisch [vgl. A4 S. 3 f.]) vorweisen. Es
liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der ledige, kinderlose Be-
schwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden
geltend machte, würde bei einer Rückkehr in die KRG-Region in eine exis-
tenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
D-4372/2016
Seite 14
9.1 In der Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wurde der Beschwer-
deführer bezüglich des in der Beschwerdeverbesserung vom 29. Juli 2016
gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
darauf hingewiesen, dass ihm der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt. Die-
ser wurde seither nicht erbracht. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher mangels
Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4372/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: