B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4372/2018
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 6. Juli 2018 auf dem Luftweg nach
Zürich und suchte am selben Tag um Asyl nach. Gleichentags verweigerte
ihr die Vorinstanz vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für ma-
ximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
B.
B.a. Am 12. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihren
Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt (Be-
fragung zur Person, BzP), und ihr im Anschluss daran das rechtliche Gehör
zur Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR
142.31) gewährt.
B.b. Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, dass sie kongolesische Staatsangehörige, ethnische Ban-
gala sei und aus der Hauptstadt Kinshasa stamme. Im Alter von (…) Jahren
habe sie die (…)schule vor dem Abschluss verlassen, eine Ausbildung zur
(…) absolviert und danach eine Zeit lang (…) betrieben beziehungsweise
(…) gemacht. Ihr letzter Arbeitstag sei vor etwa drei bis vier Monaten ge-
wesen. Im Jahr 2005 habe sie ihren Ehemann geheiratet, der Militärpilot
gewesen und im Jahr 2017 geflohen sei. Sie habe ihn seitdem nicht mehr
wieder gesehen. Nach der Flucht ihres Ehemannes seien immer wieder
Polizisten bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sie nach ihm ge-
fragt und sie zudem bedroht und unter Druck gesetzt. Von den Polizisten
sei sie manchmal auch zu deren Vorgesetzten mitgenommen worden, wo-
bei dieser sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Ihr sei klar ge-
worden, dass ihr Leben so lange in Gefahr sei, bis man ihren Ehemann
finde. Deswegen habe sie vor fünf Monaten ihre (…) Kinder im Alter von
(…) zu ihrem Vater nach B._______ gebracht und sei anschliessend illegal
ausgereist. Über zahlreiche Dörfer, an deren Namen sie sich nicht erinnere,
sei sie nach Südafrika gelangt. Sie habe dort kein Asylgesuch gestellt, un-
ter anderem weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese Möglichkeit
überhaupt existiert habe und ihr auch niemand erklärt habe, wie vorzuge-
hen sei. Darüber hinaus sei in Südafrika die Kriminalitätsrate hoch. Auslän-
der seien nicht gern gesehen und würden sogar umgebracht. Sie habe sich
in Südafrika eine Woche bei Bekannten aufgehalten, bevor sie mit ihrer
kongolesischen Wählerkarte in ein Flugzeug nach Zürich gestiegen sei.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz
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in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flugha-
fens Zürich weg, legte fest, dass die Beschwerdeführerin den Transitbe-
reich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen
habe, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat
Südafrika zurückgeführt werden könne, beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführe-
rin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Datum Empfang durch den zuständigen
Mitarbeiter der Flughafenpolizei; am 30. Juli 2018 dem Gericht per Fax
übermittelt; Postaufgabe am 30. Juli 2018) reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Ent-
scheid sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwer-
deschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Juli 2018 elektronisch übermittelt (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
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2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr Asyl zu ge-
währen oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, wird eine Erweiterung des Streitgegen-
standes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist
nicht einzutreten.
2.2. Die eingereichte Beschwerde ist bezüglich der Anträge in deutscher
und bezüglich der Begründung in deutscher und französischer Sprache
und somit in Amtssprachen des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf
den Antrag, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen
in eine Amtssprache zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet
keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall kein effek-
tiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
5.2. Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden.
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6.
6.1. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass auf-
grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf Facebook ihren
Wohnort mit Johannesburg angegeben habe und anhand von Fotos, wel-
che sie auf diese Webseite hochgeladen habe, anzunehmen sei, dass sie
sich viel länger in Südafrika aufgehalten habe als angegeben. So habe sie
am (…) Juli 2017 ein Foto hochgeladen, welches sie vor einem Auto mit
südafrikanischem Nummernschild zeige und am (…) Mai 2017 ein Foto
hinzugefügt, welches sie mit einem südafrikanischen Bier in der Hand
zeige. Darüber hinaus würden die Fotos das Bild eines geordneten Fami-
lienalltags vermitteln. Zudem seien zahlreiche weitere Hinweise vorhan-
den, welche darauf hindeuteten, dass sie ihre tatsächlichen Wohnorte und
ihren Reiseweg zu verschleiern versuche. So habe sie ihre Reiseroute von
der Demokratischen Republik Kongo bis nach Südafrika äusserst vage und
detaillos beschrieben und auch auf Nachfrage keine konkreteren Angaben
gemacht. Auch ihre Aussage, sie habe ihren Beruf als (…) bis vor drei bis
vier Monaten ausgeübt, sei nicht mit ihrer Angabe, die Demokratische Re-
publik Kongo im Januar 2018 verlassen zu haben, vereinbar. Sodann habe
sie ihre Reisekosten mit ungefähr (…) US Dollar beziffert, was angesichts
des Umstandes, dass die Reise fünf Monate gedauert haben solle, sie die
Hilfe von Schleppern in Anspruch genommen habe und die letzte Etappe
mit dem Flugzeug zurückgelegt habe, unplausibel sei. Was ihr Vorbringen,
lediglich mit ihrer kongolesischen Wählerkarte ins Flugzeug gestiegen zu
sein, angehe, so hätten Nachforschungen der Flughafenpolizei und die
Auswertung des Passenger Name Record (PNR) der Airline schliesslich
ergeben, dass sie den Flug mit einem (…) Reisepass unter anderen Per-
sonalien angetreten habe. Ob der Pass echt sei und ihr gehöre, könne in-
dessen nicht beurteilt werden, da er nicht vorliege. Insgesamt habe sie ihre
Reiseroute, Reisefinanzierung, den Zeitpunkt der Ausreise aus der Demo-
kratischen Republik Kongo und die Dauer ihres Aufenthalts in Südafrika
nicht glaubhaft machen können. Es sei vielmehr von einem längeren Auf-
enthalt in Südafrika und geordneten Lebensverhältnissen auszugehen und
es scheine zudem möglich, dass sich ihre (…) Kinder in Südafrika aufhal-
ten würden.
6.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie nicht
in Südafrika habe leben können, weil dunkelhäutige Südafrikaner sehr
fremdenfeindlich seien. Sie habe in ihrer kurzen Zeit in Südafrika viele Kon-
golesen gesehen, die getötet worden oder zurückgeschafft worden seien.
Die Tatsache, dass man dunkelhäutig sei und aus dem Ausland stamme,
mache einem in Südafrika zum Ziel von tödlichen Angriffen. Da die Polizei
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niemanden aufhalte, stelle Südafrika für dunkelhäutige Ausländer ein unsi-
cheres Land dar und sie hätte ihr Leben riskiert, wenn sie länger dort ge-
blieben wäre. Die Fotos auf Facebook seien für sie von Freunden hochge-
laden worden, sie wisse aber nicht wie man Facebook nutze. Der Account
sei für sie erstellt worden. Gewisse Fotos seien aus dem Kongo und ge-
wisse aus Südafrika. Die südafrikanische Regierung kümmere sich nicht
um Ausländer, was ihr auch Leute, die sie hier getroffen habe, gesagt hät-
ten. Auch die Polizei sei gegen Ausländer und die Kriminalitätsrate in Süd-
afrika hoch. Schliesslich habe sie Angst gehabt, in Südafrika wiederum auf
den kongolesischen Soldaten zu treffen, welcher ihr Gewalt angetan habe.
Die Soldaten seien nämlich oft für militärische Übungen in Südafrika, wes-
wegen es für sie dort sehr gefährlich gewesen sei.
6.3. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zutreffend
festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin vorgängig in Südafrika auf-
gehalten hat. Es trifft zu, dass Südafrika dem Protokoll über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I
Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die
Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2–34 FK anzuwen-
den). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem
und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Be-
schwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerde-
ebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen,
insbesondere da sie in Südafrika gemäss eigenen Aussagen nicht um
Schutz nachgesucht hat (vgl. […]) und da sie es unterlassen hat, sich zu
den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten bezüglich ihrer An-
gaben zu ihrem Reiseweg, der Reisefinanzierung, dem Zeitpunkt der Aus-
reise aus der Demokratischen Republik Kongo sowie den Modalitäten ihres
Aufenthalts in Südafrika zu äussern. Die Vorinstanz hat diesbezüglich näm-
lich zutreffend festgestellt, sie würden nicht den Tatsachen entsprechen.
Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend ihrem Face-
bookaccount vermag nicht zu überzeugen. Wenn sie diesbezüglich geltend
macht, die Leute, bei welchen sie sich in Südafrika aufgehalten habe, hät-
ten all das für sie erledigt, sich aber gemäss eigenen Angaben nur eine
Woche im Jahr 2018 dort aufgehalten haben will, ist nicht nachvollziehbar,
warum auf dem besagten Account Beiträge aus dem Jahr 2017 existieren
(vgl. […]). Auch der Umstand, dass der Account plötzlich verschwunden ist,
nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit den dort festgestellten
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Ungereimtheiten konfrontiert hat, mutet angesichts des Umstandes, dass
sie ihn gemäss Beschwerde zur Kommunikation mit der Familie erstellt ha-
ben will, seltsam an.
6.4. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art 83
AuG – zutreffend nur für Südafrika geprüft – ist nicht zu beanstanden, mit-
hin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt aus-
ser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet,
einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar erscheinen zu
lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein Rechtsstaat, in
dem sich die Beschwerdeführerin an die entsprechenden Stellen wenden
kann.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
10.
10.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
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festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: