Abtei lung IV
D-4374/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. November 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny De Coulon, Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), Iran
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Militärstrasse 76, Postfach 2115,
8021 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. März 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am
29. Oktober 2003 (7. Aban 1382) und gelangten am 18. November 2003 in die
Schweiz, wo sie am 21. November 2003 um Asyl ersuchten. Am 24. November
2003 fanden in (...) die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 25. November
2003 (Beschwerdeführer) respektive am 27. November 2003 erfolgten die direkten
Anhörungen durch das BFF. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, am 11. Tir 1382 (2. Juli 2003) habe er sich mit seiner Familie nach (...)
begeben, um dort bei seinen Schwiegereltern ein paar Wochen Ferien zu
verbringen. Am 18. Tir 1382 (9. Juli 2003) habe sich der jüngere Bruder der
Ehefrau zu einer von Studenten organisierten Kundgebung begeben. Nachdem der
Bruder der Ehefrau nicht zurückgekommen sei, sei er ihn am Ort der Demonstra-
tion suchen gegangen und sei nach einiger Zeit von vier Personen in Zivil angegrif-
fen worden. Diese hätten ihm eine Kapuze über den Kopf gezogen, in ein Auto ge-
zerrt und ihn an einen unbekannten Ort gefahren. Am folgenden Tag sei er zur Zu-
gehörigkeit zu einer Gruppierung befragt worden. Während der Dauer einer Woche
sei er Befragungen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Am 25. Tir 1382
(16. Juli 2003) sei er freigelassen worden und in das Haus seiner Schwiegereltern
zurückgekehrt. Eine Woche später sei eine Person des Sicherheitsdienstes zu ih-
nen gekommen und habe ihn unter Vorweisung eines Haftbefehls zum Gericht ge-
bracht und dort in Untersuchungshaft genommen. In der Folge sei ihm ein in sei-
ner Abwesenheit gefälltes Urteil eröffnet worden, wonach er zu 70 Peitschenhie-
ben, einem Jahr Gefängnis bedingt und 500'000 Tuman Geldbusse verurteilt wor-
den sei. Nachdem sie seine Schwiegereltern angerufen und eine Sicherheit von ih-
nen verlangt hätten, hätten diese die Besitzurkunde ihres Landes im Wert von 5
Millionen Tuman hinterlassen. Danach sei er freigelassen worden und habe so-
gleich Beschwerde gegen das Urteil erhoben. Nach seiner Freilassung habe er zu-
sammen mit Frau und Kind den Iran verlassen.
Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) machte keine eigenen Asylgründe geltend.
b) Zur Untermauerung der Vorbringen wurden Kopien eines Urteils vom 31. Tir 1382
und einer Kautionsbescheinigung vom 31. Tir 1382 ins Recht gelegt. Das BFF un-
terzog die Dokumente einer internen Prüfung und gewährte den Beschwerdefüh-
rern zum Prüfungsergebnis am 10. September 2004 das rechtliche Gehör. Mit Ein-
gabe vom 6. Oktober 2004 wurde eine Stellungnahme zu den Akten gereicht.
B. Mit Verfügung vom 16. März 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zudem zog es
die Dokumente A15, Nrn. 2 und 3 ein und wies das Gesuch vom 6. Oktober 2004
(es sei die Korrespondenz in deutscher Sprache zuzustellen) im Sinne der Erwä-
gungen ab.
3C. Mit Beschwerde vom 18. April 2004 liessen die Beschwerdeführer beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2005 verzichtete der damals zuständige In-
struktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2005 die Abweisung
der Beschwerde.
F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2005 liessen die Beschwerdeführer unter Einreichung
von verschiedenen Dokumenten zur Untermauerung ihrer exilpolitischen Tätigkei-
ten replizieren.
G. Mit Eingaben vom 13. Juni 2005, 10. August 2005, 25. November 2005, 30. Januar
2006, 12. Mai 2006 und 13. September 2006 (Poststempel) wurden diverse weite-
re, die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer belegende Dokumente zu
den Akten gereicht.
H. Am 9. August 2006 liessen die Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung des
Beschwerdeverfahrens ersuchen, zumal die Wohnsituation als unzumutbar zu be-
zeichnen sei.
I. Mit Eingabe vom 6. März 2007 wurde eine weitere umfangreiche Dokumentation
zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer eingereicht.
J. Am 12. März 2007 kam die Tochter D._______ zur Welt.
K. Mit Eingabe vom 3. August 2007 wurden drei "Shenasnameh" im Original mit Zu-
stellcouvert zu den Akten gereicht.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören
Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da ihre Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen
vermöchten. Vorweg sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen
politischen Aktivitäten geltend gemacht habe. Daher sei zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer kein Profil aufweise, aufgrunddessen er einer behördlichen Ver-
5folgung ausgesetzt wäre. Des Weiteren sei zwar nicht auszuschliessen, dass eine
sich am Ort einer Kundgebung befindende Person festgehalten und zu ihrem dorti-
gen Aufenthalt befragt werde. Vorliegend sei aber vor dem Hintergrund der un-
glaubhaft gebliebenen Vorbringen keine asylrechtliche Verfolgungsmotivation er-
sichtlich. So habe sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Kundge-
bung, der Festnahme und der Inhaftierung unsubstanziiert geäussert. Des Weite-
ren widersprächen die Aussagen zum in Abwesenheit des Beschwerdeführers ge-
fällten Gerichtsurteil dem Inhalt der eingereichten Kopie des besagten Urteils.
Auch würden die Aussagen nicht mit dem Inhalt der zu den Akten gereichten Kopie
der Kautionsbescheinigung korrespondieren. Die eingereichten Dokumente müss-
ten zudem gemäss interner Analyse als Fälschungen qualifiziert werden. Daran
vermöchten die Ausführungen in der Stellungnahme nichts zu ändern. Aufgrund-
dessen sei auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin, welche ihr Land wegen
der Probleme ihres Ehemannes verlassen habe, nicht glaubhaft.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind jedoch nach einer Prüfung der vorlie-
genden Akten nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften.
So wurden die Aussagen des Beschwerdeführers in der ablehnenden Verfügung
zu Recht als wenig substanziiert und stereotyp bezeichnet. Die Erklärungsversu-
che in der Beschwerde, die Befragungen zu den Asylgründen hätten ein halbes
Jahr nach dem angeblich Erlebten stattgefunden und die Wahrnehmungsfähigkeit
sei durch die übergezogene Kappe künstlich eingeschränkt gewesen, vermögen
das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Ereignisse, welche eine Per-
son zur Flucht aus ihrem Land bewegen, prägen sich erfahrungsgemäss auch im
Detail über lange Zeit ein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen indes ge-
rade auch diesen Detailreichtum in den eigenen Wahrnehmungen vermissen und
vermitteln nicht den Eindruck des persönlich Erlebten. Darüber hinaus stellte das
BFM zu Recht fest, dass sich der Inhalt der eingereichten Dokumente nicht mit
den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren lassen, zumal es keinen Sinn
ergibt, dass der Beschwerdeführer einerseits am 1. oder 2. Mordad 1382 (23./24.
Juli 2003) von einem Beamten mit einem Haftbefehl abgeholt, zum Gericht geführt
und in Untersuchungshaft gesetzt worden sein will (vgl. A9, S. 10) und anderer-
seits das nachträglich im Verfahren in Kopie eingereichte Urteil das Datum vom
31.4. (Tir) 1382 (22. Juli 2003) trägt, der Beschwerdeführer mithin vor seiner Un-
tersuchungshaft bereits verurteilt worden sein will. Die entsprechenden Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe gehen an der Problematik vorbei, wonach es sich
von selbst verstehe, dass das Datum der Urteilsfällung nicht mit jenem seiner
zweiten Festnahme respektive der Urteilsaushändigung zusammenfalle. Des Wei-
teren ergibt sich auch daraus eine Ungereimtheit, dass in der in Kopie eingereich-
ten Kautionsbestätigung vom 31.3.1382 (ev. auch 31.2.1382 oder 31.4.1382 datie-
rend, wobei die Monatszahl schwer lesbar ist), festgehalten wird, dass der Be-
schwerdeführer eine Besitzesurkunde als Sicherheit übergeben habe, der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge - wie oben dargelegt - jedoch erst am 1.
oder 2. Mordad 1382, in Untersuchungshaft genommen worden und danach so-
gleich gegen Kaution wieder freigelassen worden sein will. Bezeichnenderweise
reichte der Beschwerdeführer denn auch trotz entsprechender Inaussichtstellung
in der Beschwerde keine weiteren, seinen Fall betreffenden Dokumente zu den Ak-
6ten. Darüber hinaus wurden das Gerichtsurteil und die Kautionsbestätigung nach
einer internen Überprüfung von der Vorinstanz zu Recht als Fälschungen erachtet.
Aufgrund der klaren Sachlage gibt es keinen Grund zur Vornahme einer entspre-
chenden Botschaftsabklärung. So kann vorliegend ohne Willkür vorweg die Annah-
me getroffen werden, dass die rechtliche Überzeugung durch weitere Beweiserhe-
bungen nicht geändert werden kann, der betreffende Sachverhalt bereits hinrei-
chend erstellt ist und aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend
gewürdigt werden kann sowie davon auszugehen ist, dass eine Botschaftsabklä-
rung keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223).
Allein mit dem Festhalten an der Echtheit der Dokumente vermag der Beschwer-
deführer den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nichts Wesentliches
entgegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entspre-
chenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden. Die er-
hobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG ist bei dieser Sachlage als unbe-
gründet zu bezeichnen.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Weiteren das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Er sei Anfang des Jahres 2005 der
(...) beigetreten und habe im Rahmen des Engagements für diese Vereinigung an
Informationsveranstaltungen und Protestkundgebungen in verschiedenen Städten
der Schweiz teilgenommen, wobei er auch Flugblätter verteilt habe. Die Beschwer-
deführerin habe sich ebenfalls an Aktionen beteiligt. Die Beschwerdeführer seien
auf Bildern und im Internet publizierten Fotos zu erkennen. Insbesondere sei der
Beschwerdeführer auch auf Fotos gut erkennbar, auf welchen er zusammen mit
dem Präsidenten der (...) abgelichtet sei. Des Weiteren habe er unter seinem Na-
men einen Artikel im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl im Frühjahr
2005 sowie weitere Artikel verfasst und im Internet sowie in der Monatszeitschrift
der (...) publiziert. Der Kopie des Mitgliederausweises sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bei der (...) die Funktion eines Logistikverantwortlichen für den
Kanton Bern bekleide, wobei er für den reibungslosen Ablauf der zahlreichen
Kundgebungen im Kanton verantwortlich sei. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zahlreiche Dokumente ein.
4.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetz-
geber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b
und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.).
4.3.3 Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivi-
täten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen. Die iranischen Behörden
haben aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren
7Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und Funktionen oder
Aktivitäten entwickelt, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. So besteht zum Beispiel grundsätzlich keine
asylerhebliche Gefährdung für einen blossen Mitläufer der (...), wenn es sich bei
seinen Aktivitäten um eine untergeordnete exilpolitische Betätigung handelt (z.B.
Teilnahme an Veranstaltungen der (...), Demonstrationsteilnahme) und keine
glaubhafte Vorverfolgung geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für
ein persönliches Exponieren können zwar durchaus bei weniger bekannten
Personen möglich sein; massgeblich hierfür ist aber, dass auf Grund der
politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung
einerseits eine Identifizierung möglich ist und andererseits den Betroffenen in den
Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als einen
ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen.
Was die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in der
Schweiz betrifft, liegen keine glaubhaften Hinweise dafür vor, sie hätten sich be-
reits im Iran regimekritisch betätigt. Ihre in der Schweiz begonnenen politischen
Aktivitäten können deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland be-
stehenden politischen Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch
keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten,
sondern allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen. Die Be-
schwerdeführer legen nämlich nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer ho-
hen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekriti-
schen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz des Regimes
in Teheran hinarbeitet. Aus den zahlreich eingereichten Dokumenten geht lediglich
eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor, auch wenn
der Beschwerdeführer in der (...) bis Ende 2006 die Funktion des Logistikverant-
wortlichen des Kantons Bern innegehabt hat.
Vorliegend liegen keine Hinweise auf eine erhebliche exilpolitische Tätigkeit vor,
zumal die Teilnahme an Demonstrationen und die Mitarbeit an
Informationsständen und dergleichen die Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt
gemacht haben dürfte. Was die im Internet veröffentlichten Fotos und politischen
Texte betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das
heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen
und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln
und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen
Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Das Bundesverwaltungsgericht
geht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den
exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hätten, sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren würden. Wie
bereits oben ausgeführt, waren die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland selbst
nicht als politische Aktivisten und Regimegegner bekannt. Es ist auch bekannt,
dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver
8wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte
politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage
sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden ver-
mögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktio-
nen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Es fehlen im vorliegenden
Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführer
aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem
Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein
kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im
Heimatland der Beschwerdeführer abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund
und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen
und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich,
dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführer soweit
Notiz genommen haben, dass sie sie als konkrete und ernsthafte Bedrohung für
das politische System empfinden würden und sie bei einer Rückkehr befürchten
müssten, deswegen verfolgt zu werden.
Auch wenn der Beschwerdeführer im Übrigen im Internet Artikel unter seinem
Namen publiziert hat, lässt sich aber aus diesen Angaben nicht mit Sicherheit auf
dessen Identität schliessen, zumal allein aus der Kombination des Namens und
des Vornamens die Identität nicht einwandfrei erwiesen ist. Der Beschwerdeführer
macht denn auch nicht geltend, er trage als einziger im Ausland lebender
iranischer Staatsbürger diesen Vor- und Nachnamen. Angesichts der Anonymität
des Internets und der Manipulierbarkeit von Homepages kann deshalb aufgrund
der geltend gemachten Internetpublikationen noch kein sicherer Rückschluss auf
die Person des Beschwerdeführers gezogen werden. Es lässt sich deshalb daraus
noch nicht schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen verfolgt würde.
Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von
den Behörden des Heimatlandes als gefährliche Regimegegner registriert worden
sind. Bei dieser Sachlage liegen bei den Beschwerdeführern auch keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und die zahlreichen Dokumente im Einzelnen einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat ihre Asylgesu-
che zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
9es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführer in ihrem Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S.
122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
10
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den
Iran als zumutbar zu erachten, da sie nicht darzutun vermochten, dass sie bei ei-
ner Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wären. Eine Situation, welche die Be-
schwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt
sich aufgrund der heutigen Situation im Iran nicht bejahen.
5.10 Daneben sind den Akten auch keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche
einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer entgegenstehen könnten, zu-
mal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute Schul-
und eine Berufsausbildung als (...) wie auch über Berufserfahrung als (...) verfügt
(vgl. A1, S. 2; A 9, S. 3 f.) und sich zudem weitere Familienmitglieder der
Beschwerdeführer im Iran befinden (vgl. A1, S. 3; A2, S. 3; A9, S. 3), sie bei einer
Rückkehr mithin ein soziales Netz vorfinden, welches ihnen die Reintegration im
Iran erleichtern kann. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführer und ihrer Kinder aktenkundig, welchen gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuhei-
ssen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und noch
immer von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist. Es sind somit
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- (...) (Beilagen: zwei Shenasnameh , ein Geburtszertifikat)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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