Abtei lung IV
D-4374/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
c/o C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 1. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4374/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ei-
genen Angaben zufolge seinen letzten Wohnort D._______ in der
ersten Aprilwoche 2009 verliess, nach einem zweiwöchigen Aufenthalt
in E._______ am 21. April 2009 aus seinem Heimatland ausreiste und
per Schiff an einen ihm unbekannten Ort gelangte, von wo aus er per
Zug und im Bus via ihm unbekannte Länder am 17. Mai 2009 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 11. Juni 2009 im C._______ befragt und dort am 26. Juni
2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, im Januar 2009 habe er von seinem Vater erfahren, dass
im Schrein seines Heimatdorfes F._______ Masken sowie weitere
Gegenstände gestohlen worden seien und man zwei seiner Freunde
der Tat verdächtigt habe, weshalb diese zum Schwören vor den
Schrein gebracht worden seien,
dass diese zwei Freunde nach dem Schwur verstorben seien,
dass man ihn aufgrund der bestehenden Freundschaft mit den mut-
masslichen Tätern verdächtigt habe, etwas mit der Sache zu tun zu
haben, weshalb sein Vater von den Dorfbewohnern aufgesucht worden
sei und diese ihm mitgeteilt hätten, sein Sohn müsse vor dem Schrein
schwören,
dass er seinem Vater erklärt habe, seine Freunde hätten ihm gegen-
über zwar erwähnt, dass man mit dem Inhalt des Schreins Geld ma-
chen könne, er aber nichts mit der Tat zu tun habe,
dass ihm der Vater daraufhin geraten habe, vom Schwur vor dem
Schrein abzusehen, da er etwas über den Vorfall wisse, ansonsten er
wie seine zwei Kollegen vom Schrein getötet würde,
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dass er im Februar 2009 auf dem Markt von einem Mädchen informiert
worden sei, dass zu Hause nach ihm gesucht worden sei, worauf er
sich an die Polizei gewendet habe,
dass ihm auf dem Polizeiposten von D._______ mitgeteilt worden sei,
er solle sich an die lokale Polizei in F._______ wenden, was er jedoch
nicht gemacht habe, da ihm sein Vater bereits zuvor mitgeteilt habe,
dass die Polizei in ihrem Dorf mit solchen Angelegenheiten nichts zu
tun haben wolle,
dass er während eines Aufenthaltes bei einem Kollegen erfahren habe,
dass sein Vater nicht mehr auffindbar und das Haus seines Vaters nie-
dergebrannt worden sei, worauf er sich an den Pastor der Pfingstge-
meinde gewendet und diesem die Vorfälle geschildert habe,
dass ihm der Pastor zum Verlassen des Landes geraten und ihn zu
diesem Zweck nach E._______ zu einem Freund gebracht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 - eröffnet am gleichen
Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Grün-
de keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, abgesehen von einem Tauf-
schein nie irgendein Papier oder Ausweisdokument besessen zu ha-
ben, sein Schulabschlusszeugnis in Nigeria habe er nie abgeholt und
auch nie versucht, amtliche Dokumente zu erlangen,
dass ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für
den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich
wenig plausibel erscheine und er weder bei der Erstbefragung noch
bei der Anhörung zu erkennen gegeben habe, dass er sich bemühen
wolle, ein Dokument zu beschaffen,
dass seine Schilderung, wonach er auf seiner ganzen Reise keine Rei-
sedokumente benutzt habe und auch nirgendwo kontrolliert worden
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sei, offensichtlich unglaubhaft und der allgemeinen Erfahrung wider-
spreche,
dass die behauptete Schiffsreise ohne Papiere ebenso schwer nach-
vollziehbar sei, da bei Entdeckung von papierlosen Mitreisenden
Schiffseigner mit extrem hohen Bussen bestraft würden,
dass zudem Kontrollen in den Häfen diesbezüglich sehr streng seien
und es gefahrvoll und schwierig sei, papierlose Personen auf ein Schiff
zu bringen,
dass ferner sämtliche Schengen-Vertragsstaaten verpflichtet seien, die
strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrol-
len einzuhalten,
dass auch seine weiteren Aussagen zu seinem Reiseweg detailarm
und stereotyp ausgefallen seien, so könne er weder den Namen des
Hafens, noch des Ortes oder des Landes nennen, wo er das Schiff an-
geblich verlassen habe und könne bezeichnenderweise auch kein ein-
ziges Land angeben, welches er auf dem Weg vom Verlassen des
Schiffes bis zur Einreise in die Schweiz passiert haben wolle,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen
lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem
Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit
welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identiätspapiere einzu-
reichen,
dass das BFM bezüglich der asylbegründenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers festhielt, bei den befürchteten Übergriffen durch die
Dorfbewohner handle es sich um Übergriffe privater Drittpersonen,
welche jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass es der Beschwerdeführer indessen unterlassen habe, wegen der
befürchteten Übergriffen, die er zudem nur vom Hörensagen kenne,
die Polizei seines Dorfes um Schutz zu ersuchen,
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dass das BFM in seinen Aussagen zudem zahlreiche Unstimmigkeiten
feststellte und seine Schilderungen über den Zeitpunkt des Diebstahls
sowie den Tod seiner Freunde als konstruiert, detailarm und lebens-
fremd qualifizierte,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
3. Juli 2009 (Poststempel), welche am 8. Juli 2009 per Fax an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er habe nie einen Pass oder eine Identi-
tätskarte beantragt oder besessen (vgl. A 1/11, S. 3; A 8/13, S. 4),
dass er während seiner Reise in die Schweiz nirgends kontrolliert wor-
den sei (vgl. A 1/11, S. 8; A 8/13, S. 5),
dass er keine Dokumente beschaffen könne (vgl. A 1/11, S. 4),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen auf seine gemachten Aussagen beruft und wiederholt an-
führt, in Nigeria keinen Pass oder Identitätksarte besessen zu haben,
jedoch versuchen werde, entsprechende Dokumente zu bekommen,
wozu er allerdings zwischen sechs und zwölf Monaten Zeit benötige,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Be-
urteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsaus-
weisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche
Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass deshalb der sinngemässe Antrag auf Gewährung einer Nachfrist
zur Einreichung von Identitätsdokumenten abzuweisen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen - unabhängig von
deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen
eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz
einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen
Schutz nicht gewährt,
dass in casu der Zugang des Beschwerdeführers zur Schutz-Infra-
struktur vorhanden war, er es jedoch unterliess, entsprechende Schrit-
te einzuleiten,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollstän-
dig unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorins-
tanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundi-
gen Sachverhalt in pauschaler und unsubstanziierter Weise wieder-
holt,
dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse erge-
ben und die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und - soweit
aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer mit mehrjähriger Berufser-
fahrung als Lastenträger in seinem Heimatland über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt,
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dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des C._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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