B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4374/2010
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 / N (…).
D-4374/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – suchte am 28. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 30. Dezember 2009 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM vom 18. Januar 2010 machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei im Dorf C._______ in der Provinz D._______ in ei-
ner politisch aktiven Familie aufgewachsen. Sein Bruder E._______ sei
Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen und im Jahr (…)
im Kampf gefallen. Seine Schwester F._______ sei seit (…) Jahren PKK-
Mitglied und halte sich in (…) auf. Sein nach wie vor in C._______ wohn-
hafter Bruder G._______ sei Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demo-
krat) und im Jahr (…) wegen des Vorwurfs, Leute aufzuhetzen, drei Mo-
nate inhaftiert gewesen. Seither habe G._______ mit den Behörden keine
Probleme mehr gehabt, da er für die Partei keine Aktivitäten mehr ausge-
übt habe. Er selbst sei Sympathisant der PYD. Im November 2007 sei er
zwei Mal von den Behörden nach seiner Schwester F._______ gefragt
worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, es fänden bei ihm zu Hause
Sitzungen der PYD statt. Bei beiden Verhören sei er geschlagen worden.
Am 4. April 2008 habe er in H._______ an Feierlichkeiten zu Ehren des
Geburtstags von Abdullah Öcalan teilgenommen und sich danach zu sei-
nem Onkel I._______ begeben. Als ihn sein Bruder G._______ dort ange-
rufen und informiert habe, dass die Behörden nach ihm gesucht hätten,
sei er nicht mehr in sein Dorf zurückgekehrt, sondern am 15. April 2008
nach J._______ gereist, wo er fortan bei seinen anderen (…) Schwestern
in einem von Kurden bewohnten Quartier gelebt und illegal in einem (…)
gearbeitet habe. Laut Auskunft seines Bruders G._______ hätten Beamte
im Mai oder Juni 2008 noch einmal nach ihm (dem Beschwerdeführer)
gefragt. Da er aufgrund der Gefahr einer Verhaftung nicht mehr in sein
Dorf habe zurückkehren können, aber auch nicht länger in J._______ ha-
be bleiben wollen, habe er etwa im August 2009 den Entschluss gefasst,
auszureisen und sich in K._______ der PKK anzuschliessen. Am
21. September 2009 habe er Syrien legal mit seinem Pass verlassen. Als
ihn seine Mutter jedoch angefleht habe, sich nicht der PKK anzuschlies-
sen, sei er von seinem Vorhaben abgekommen, und von K._______ aus
per Schiff nach L._______ weitergereist. Sein Pass sei beim Schlepper in
K._______ geblieben; dieser habe ihm für die Weiterreise einen gefälsch-
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ten ägyptischen Pass gegeben, den er nach Gebrauch zerrissen habe.
Von L._______ aus sei er über M._______ nach N._______ geflogen. Am
27. Dezember 2009 sei er schliesslich in die Schweiz gelangt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. Vorakten A1 und A9).
A.c Im Verlauf der Anhörung vom 18. Januar 2010 reichte der Beschwer-
deführer diverse Belege wie behördliche Dokumente (sich und seine Fa-
milie betreffend), Fotos und Flugblätter zu den Akten, auf welche – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen Bezug genommen wird (vgl.
Beweismittel-Kuvert A13, Nr. 1-10).
B.
B.a Am 4. Februar 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in
Damaskus um weitere Abklärungen. Der entsprechende Botschaftsbe-
richt datiert vom 21. März 2010. Demzufolge verfüge der Beschwerdefüh-
rer über keinen syrischen Pass; er sei illegal aus Syrien ausgereist und
werde von den syrischen Behörden nicht gesucht.
B.b Mit Schreiben vom 7. April 2010 informierte das BFM den Beschwer-
deführer über die getätigten Abklärungen und gab ihm die Gelegenheit
zur Stellungnahme.
B.c Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 räumte der Beschwerdeführer ein, kei-
nen syrischen Pass zu besitzen. Der Pass, mit dem er gereist sei, sei –
entgegen den bisherigen Angaben – nicht echt gewesen. Er habe den ge-
fälschten Pass dem Schlepper in L._______ abgegeben. Die Angabe im
Botschaftsbericht, wonach er von den syrischen Sicherheitskräften nicht
gesucht werde, treffe hingegen nicht zu, sondern zeige, dass die Schwei-
zer Botschaft nicht Zugang zu verfolgungsrelevanten Absichten der syri-
schen Sicherheitsbehörden habe. Seit seiner Ankunft in der Schweiz ha-
be er an Demonstrationen teilgenommen und sich dabei in erheblichem
Masse exponiert. Fotos und Dokumentationen, die von kurdischen Orga-
nisationen ins Internet gestellt worden seien, würden dies belegen (vgl.
Beweismittel-Kuvert A13, Nr. 11-13). Er wäre deshalb bei einer Rückkehr
nach Syrien einer intensivierten Verfolgung ausgesetzt.
C.
C.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 – eröffnet am 17. Mai 2010 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
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nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und seien darüber hinaus zum
Teil auch nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Er habe geltend gemacht, im No-
vember 2007 zwei Mal Opfer von Reflexverfolgungen gewesen zu sein,
als er von den Behörden zu den Aktivitäten seiner Schwester F._______
befragt und dabei geschlagen worden sei. Die beiden Verhöre seien in-
des zu wenig intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zu-
dem würden sie nicht ohne Weiteres auf eine künftige Gefährdung des
Beschwerdeführers schliessen lassen. Vor 2007 habe der Beschwerde-
führer keine Probleme mit den Behörden gehabt, obwohl seine Schwester
F._______ bereits rund (…) Jahre bei der PKK aktiv gewesen sei. Wes-
halb er nach den Ereignissen von November 2007 plötzlich intensivere
Reflexverfolgung zu befürchten gehabt hätte, sei nicht ersichtlich. Selbst
sein Bruder G._______, der wegen seiner PYD-Mitgliedschaft eine Haft-
strafe verbüsst habe, habe nach der Entlassung ohne grössere Probleme
in C._______ gelebt. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung
ausdrücklich gesagt, es sei bei den betreffenden Vorfällen um seine Fa-
milie und nicht um ihn selbst gegangen. Als blosser Sympathisant und
Gönner der PYD, der nur selten an Sitzungen teilgenommen habe, weise
er denn auch ein politisch unauffälliges Profil auf. An der Bundesanhö-
rung habe er erstmals angegeben, sein Dorf nicht nur wegen der Reflex-
verfolgung, sondern auch wegen eigener Probleme verlassen zu haben,
indem er geltend gemacht habe, nach der Teilnahme an der Geburtstags-
feier für Abdullah Öcalan vom 4. April 2008 von den Behörden gesucht
worden zu sein. Nach seiner Flucht habe ihm der Bruder mitgeteilt, die
Behörden hätten nochmals nach ihm gefragt und ihn zwei bis drei Stun-
den befragen wollen. Auch diese Verfolgungsmassnahmen – deren
Glaubhaftigkeit angezweifelt werden müsse – seien zu wenig intensiv, um
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit seinem Wegzug nach
J._______ habe sich der Beschwerdeführer zudem jeglichen Verfol-
gungsmassnahmen entziehen können; er habe dort rund eineinhalb Jah-
re ohne weitere Probleme gelebt und gearbeitet und es wäre ihm zuzu-
muten gewesen, in J._______ zu bleiben. Zudem habe er selbst zugege-
ben, nicht wegen einer direkten Bedrohung in J._______ aus Syrien aus-
gereist zu sein, sondern weil er sich in K._______ der PKK habe an-
schliessen wollen. Daher erstaune es auch nicht, dass gemäss den getä-
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tigten Botschaftsabklärungen gegen ihn in Syrien nichts vorliege und er
nicht gesucht werde. Daran vermöchten die Einwände in der Stellung-
nahme vom 3. Mai 2010 nichts zu ändern. Hinsichtlich der geäusserten
Zweifel an der Botschaftsabklärung werde auf entsprechende Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach keine Anhaltspunkte be-
stünden, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit von
Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben könnten.
Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die syrischen Si-
cherheitsbehörden sei somit als unbegründet und nicht asylbeachtlich zu
betrachten. Auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe –
die Teilnahme an drei Kundgebungen in der Zeit vom 13. März 2010 bis
zum 7. April 2010 – seien als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG
zu werten. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann zur Flüchtlingsei-
genschaft führen, wenn sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Der Be-
schwerdeführer habe sich bei den betreffenden Anlässen nicht in einer
Weise exponiert, die darauf schliessen lassen würde, dass er von den sy-
rischen Behörden registriert worden wäre und bei einer Rückkehr nach
Syrien aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt würde. Vielmehr sei
naheliegend, dass die syrischen Behörden von den Fotos der Kundge-
bungen keine Kenntnis hätten; zudem sei der Beschwerdeführer nirgends
namentlich genannt. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er eine
führende Funktion in den syrischen Exilorganisationen bekleiden würde,
oder dass gegen ihn aufgrund der Teilnahme an einigen Demonstrationen
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen in seinem Hei-
matland eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb
die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen
und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Wegwei-
sungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventua-
liter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde.
D.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er bestreite, lediglich Opfer von Reflexverfolgung geworden zu sein.
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Er habe nicht erst im Rahmen der Bundesanhörung eigene Probleme gel-
tend gemacht, sondern bereits bei der Erstbefragung angegeben, von
den Behörden beschuldigt worden zu sein, Parteisitzungen organisiert zu
haben (vgl. A1 S. 5). Seine Familie setze sich seit Jahrzehnten für die
kurdischen Rechte ein und er sei seit dem Kindesalter durch seine älteren
Geschwister mit den Zielen der kurdischen Freiheitskämpfer vertraut.
Später sei auch er politisch aktiv geworden. Er habe die PYD finanziell
und anderweitig unterstützt, indem er beispielsweise politische Aufsätze
und Gedichte verfasst, Parteiversammlungen organisiert und Mitglieder
beherbergt habe. Seit 1990 hätten im Haus seiner Familie Parteiver-
sammlungen stattgefunden. Er habe seinem Bruder G._______ seit 1998
bei der Organisation dieser Treffen geholfen und auch an den Versamm-
lungen teilgenommen. Auf Anraten seines Bruders G._______, der nach
seiner Verhaftung und der erlittenen Folter aus der Partei ausgetreten sei,
sei er der Partei zwar nicht offiziell beigetreten, er habe aber von seinem
Bruder G._______ die Organisation von Parteiversammlungen, bei denen
er selbst verfasste Texte vorgetragen habe, übernommen (vgl. A9 F44
und F46). In der Schweiz sei er offizielles Mitglied der PYD geworden, wie
die beiliegende Bestätigung vom (…) zeige. Durch die Aufgaben, die er
für die Partei in Syrien wahrgenommen habe, sei er als Regimegegner
bekannt gewesen. Es treffe deshalb nicht zu, dass es bei den geschilder-
ten Vorfällen nur um seine Familienmitglieder gegangen sei. Allenfalls
habe er sich insofern missverständlich geäussert, als dass er sich stark
über seine Familienzugehörigkeit identifiziere (vgl. A9 F34). Das BFM be-
zweifle nicht, dass er zwei Mal von den Behörden befragt und dabei ge-
schlagen worden sei, jedoch erachte es diese Ereignisse als nicht geeig-
net, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Nachfragen zur Art und
Intensität der erlittenen Schläge seien indes nicht erfolgt. Er sei davon
ausgegangen, die schweizerischen Behörden hätten Kenntnis von der
Behandlung kurdischer Aktivisten durch die syrischen Sicherheitsbehör-
den. Als er im November 2007 gefesselt und mit verbundenen Augen
verhört worden sei, habe man ihn mit flachen Händen und Fäusten ins
Gesicht geschlagen und ihn getreten, bis er ohnmächtig gewesen sei. Als
er nach etwa zwei Stunden entlassen worden sei, habe er eine Verlet-
zung an der Hand, eine angeschwollene Nase und mehrere gequetschte,
eventuell auch gebrochene Rippen gehabt. Die Misshandlungen seien
nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Als Folge
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der Misshandlungen leide er an Angstzuständen, weshalb die Verfolgung
nicht als abgeschlossen gelten könne. Die Furcht vor weiteren Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck auslösen würden, sei
begründet. Am 4. April 2008 habe er in H._______ an einer Feier zum
Geburtstag von Abdullah Öcalan teilgenommen. Als er danach zu seinem
in H._______ wohnhaften Onkel gegangen sei, habe sein Bruder
G._______ angerufen und mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm (dem Be-
schwerdeführer) gesucht habe. Er sei deshalb nicht mehr in sein Dorf zu-
rückgekehrt. Seine Ausführungen seien von den beteiligten Personen
schriftlich bestätigt worden. Er bestreite, dass er sich mit dem Wegzug
nach J._______ jeglichen Verfolgungsmassnahmen habe entziehen kön-
nen. Er habe sich dort versteckt und regelmässig seinen Aufenthaltsort
gewechselt. Erst ab Herbst 2008 habe er arbeiten können und zwar nur
als Aushilfe auf Abruf für wenige Stunden in verschiedenen (…). Die An-
nahme des BFM, er habe während eineinhalb Jahren einer regelmässi-
gen Arbeit nachgehen können, beruhe auf einer ungenügenden Sachver-
haltsabklärung. Aufgrund der nur unregelmässigen Arbeit als (…) sei das
Entdeckungsrisiko zunächst zwar nicht sehr gross gewesen, aber es sei
evident gewesen, dass er nicht für unbeschränkte Zeit unbemerkt in
J._______ hätte bleiben können. Eine sichere, landesinterne Alternative
habe er nicht gehabt. Dass er Syrien anfänglich habe verlassen wollen,
um als PKK-Kämpfer in (…) zu ziehen, lasse nicht den Schluss zu, er sei
in J._______ keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Grund für die Flucht
sei von Anfang an die Verfolgungssituation in Syrien gewesen. Er bestrei-
te das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er von den syrischen
Behörden nicht gesucht werde. Syrien würde die Existenz allfälliger ge-
gen ihn vorliegender politischer Haftbefehle nicht preisgeben. In Syrien
seien alle politischen Oppositionsparteien verboten und die Unterdrü-
ckung der kurdischen Minderheit zeige sich in verschiedensten Berei-
chen. Als er aufgrund der Teilnahme an den Feierlichkeiten vom 4. April
2008 erneut von der Polizei gesucht worden sei, habe er berechtigte
Furcht gehabt, wiederum geschlagen und misshandelt zu werden. Durch
das Untertauchen in J._______ sei es ihm zunächst gelungen, sich dem
behördlichen Zugriff zu entziehen. Da aber weiterhin nach ihm gesucht
worden sei, was sein Bruder G._______ in einem Schreiben vom Juni
2010 bestätige (die Polizei habe im Juli 2008 und April 2009 nach ihm
[dem Beschwerdeführer] gesucht), sei ihm nur die Flucht ins Ausland
geblieben. Allein durch die Flucht und die Asylbeantragung in der
Schweiz habe er sich einem intensivierten Verfolgungsrisiko ausgesetzt.
Wer im Ausland ein Asylgesuch stelle, werde automatisch als Gegner des
Regimes angesehen. Aber auch wer sich legal im Ausland aufhalte, wer-
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de bei einer Rückkehr einer lückenlosen Befragung unterzogen. Syrische
Kurden würden dabei eine Risikogruppe darstellen, unabhängig davon,
ob sie sich besonders politisch engagiert hätten. Gemäss Amnesty Inter-
national seien zahlreiche syrische Staatsbürger direkt bei der Rückkehr
am Flughafen in Damaskus festgenommen worden, obwohl teils sogar
Zusicherungen der syrischen Behörden vorgelegen hätten, dass ihnen
keine Gefahr drohe. Er habe seine oppositionelle Vorfluchttätigkeit in der
Schweiz fortgesetzt. Da Exilaktivitäten in der Schweiz von verschiedens-
ten syrischen Geheimdiensten minutiös beobachtet würden, sei mit Si-
cherheit davon auszugehen, dass Informationen über ihn vorhanden sei-
en, auch wenn diese allenfalls noch nicht in einen förmlichen Haftbefehl
gemündet hätten. Er sei nunmehr offizielles PYD-Mitglied, habe an De-
monstrationen teilgenommen und regimekritische Artikel im Internet pub-
liziert. Auf den Fotos der Demonstration vor (…) vom (…) sei er klar iden-
tifizierbar und auch sein Artikel vom (…) sei unter seinem richtigen Na-
men und unter Abdruck eines Fotos publiziert worden. Damit habe er sich
in erheblichem Masse exponiert. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung,
wonach er nicht gesucht werde, werde auch unter diesem Aspekt bestrit-
ten, könne sich dieses doch nur auf Vorfluchtaktivitäten beziehen. Aus
dem Zusammenwirken der Vorfluchtgründe und der aus den Exilaktivitä-
ten begründeten Verfolgungsgefahr sei ihm Asyl zu gewähren, zumindest
sei er aufgrund der Nachfluchtaktivitäten als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Der Wegweisungsvollzug sei sodann wegen des konkreten Risi-
kos unmenschlicher Behandlung und Folter nach Massgabe des Refou-
lement-Verbots von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK unzulässig. Zumindest
sei der Vollzug der Wegweisung aber unzumutbar, da ihm behördliche
Diskriminierung und Schikane drohe, was eine unzumutbare psychische
und soziale Belastung bewirken würde.
D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgen-
de Dokumente ein:
– Bestätigungsschreiben PYD Sektion Europa, (…);
– Schreiben des Bruders G._______, Juni 2010, inkl. Zustellkuvert;
– Schreiben des Onkels I._______. und des Cousins O._______, Juni 2010;
– Schreiben der Schwester P._______, Juni 2010;
– Schreiben der Schwester Q._______, Juni 2010;
– Dokumentation der Demonstration vor (…), (…);
– im Internet publizierter Artikel des Beschwerdeführers, (…).
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Hinsichtlich der eingereichten Schreiben des Bruders
G._______, des Onkels I._______, des Cousins O._______ und der
Schwestern Q._______ und P._______ sei auf die grundsätzlich geringe
Beweiskraft von Familienmitgliedern ausgestellten Bestätigungen hinzu-
weisen. Die Schwestern Q._______ und P._______ würden zudem ledig-
lich bestätigen, dass der Beschwerdeführer bei ihnen in J._______ gelebt
und in verschiedenen (…) gearbeitet habe; Umstände, die das BFM nie
bestritten habe. Der Onkel I._______ und der Cousin O._______ gäben
an, dass der Beschwerdeführer bei ihnen in R._______ gewesen sei, als
die Polizei nach ihm gesucht habe. Bezeichnenderweise fänden sich in
den betreffenden Schreiben jedoch keine Hinweise darauf, aufgrund wel-
cher Probleme der Beschwerdeführer sich habe verstecken müssen und
in welchem Zeitraum sich die Probleme ereignet hätten. Die Beweiskraft
dieser Bestätigungen sei deshalb sehr gering. Einzig das Schreiben des
Bruders G._______. gebe ausführlicher Auskunft über die Lebensum-
stände des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Gefährdung. Im
Wesentlichen handle es sich dabei aber um Angaben, die der Beschwer-
deführer bereits im Lauf des Asylverfahrens gemacht und deren Glaub-
haftigkeit nicht in Frage gestellt worden sei. Hingegen seien die Angaben
bezüglich der Verhaftung im November 2007 und der Teilnahme an den
Feierlichkeiten zum Geburtstag von Öcalan zu bezweifeln. Der Vorwurf,
das BFM sei nicht genügend auf die Intensität der vom Beschwerdeführer
erlittenen Schläge eingegangen, werde dadurch entkräftet, dass der Be-
schwerdeführer in der Erstbefragung keinerlei physische Gewalt seitens
der Behörden erwähnt habe und er die Art der Schläge bei der Anhörung
zwei Mal präzise genannt habe (vgl. A9 F29 und F38: zwei Ohrfeigen), so
dass sich weitere Nachfragen erübrigt hätten. In der in der Beschwerde
zitierten Aussage, man sei geschlagen worden, "bis man jeweils umfiel"
(vgl. A9 F29), habe sich der Beschwerdeführer auf den allgemeinen Um-
gang der Behörden mit politisch aktiven Familien bezogen. Er habe im
Anschluss daran unverzüglich erklärt, was ihm persönlich widerfahren
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sei, nämlich zwei heftige Ohrfeigen. Auch die Teilnahme an den Ge-
burtstagsfeierlichkeiten Öcalans bleibe zweifelhaft. Der Beschwerdeführer
habe diesen Anlass, der zur Flucht nach J._______ geführt habe, bei der
Erstbefragung trotz ausdrücklicher Nachfrage nach weiteren Fluchtgrün-
den mit keinem Wort erwähnt, so dass seine Teilnahme und die daraus
abgeleitete Verfolgung zu Recht als nachgeschoben gewertet worden
seien. Hinsichtlich der geäusserten Furcht vor Verfolgung wegen der Stel-
lung eines Asylantrags im Ausland sei festzustellen, dass der syrische
Geheimdienst zwar auch im Ausland aktiv sei; seine Hauptaufgabe be-
stehe darin, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszu-
forschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden
zu infiltrieren. Die gewonnenen Informationen würden häufig Grundlage
für die Aufnahme in sogenannte "schwarze Listen" bilden, über die eine
lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt
werde. Es sei zwar durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst
auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahre, es
bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylgesuchseinrei-
chung für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu be-
hördlicher Verfolgung führe. Das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers sei im Entscheid vom 11. Mai 2010 als nicht asylrelevant
gewertet worden. Die diesbezüglich neu eingereichten Belege vermöch-
ten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das standardisierte Schrei-
ben der PYD vom (…), mit dem er seine PYD-Mitgliedschaft belegen wol-
le, bezeichne ihn lediglich als Mitglied/Sympathisanten, ohne seinen Sta-
tus näher zu präzisieren; auch fehlten Informationen über die ausgeübte
Funktion und das Beitrittsdatum. Mit seinen Aussagen bei der Anhörung,
man habe ihm geraten zu behaupten, er sei ein Parteimitglied, effektiv sei
er aber nur ein Sympathisant der PYD, setze sich der Beschwerdeführer
zudem selbst in Widerspruch und diskreditiere die neu als "Mitgliederbes-
tätigung" bezeichnete Eingabe. Die weiter vorgebrachten exilpolitischen
Tätigkeiten – Demonstration vor (…) am (…) und ein am (…) im Internet
veröffentlichter Artikel des Beschwerdeführers – gingen nicht über das be-
reits im Asylverfahren vorgebrachte Engagement hinaus.
G.
In seiner Replik vom 19. Juli 2010 machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, es sei unhaltbar, dass das BFM von Verwandten ver-
fasste Bestätigungen pauschal als Gefälligkeitsschreiben betrachte und
ihnen jeglichen Beweiswert abspreche. Es liege in der Natur der Sache,
dass Familienmitglieder und enge Freunde über erlittene Verfolgungs-
massnahmen und die Situation vor der Flucht am besten Bescheid wis-
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Seite 11
sen würden, zumal in der Regel zuerst bei der Familie nach verfolgten
Personen gesucht werde. Das BFM bestreite die Angaben seiner
Schwestern P._______ und Q._______ nicht und anerkenne somit, dass
er lediglich sporadisch in einigen (…) als Aushilfe gearbeitet und sich in
J._______ versteckt gehalten habe. Der Einwand des BFM, die Ausfüh-
rungen des Onkels I._______, des Cousins O._______ und des Bruders
G._______ seien zu bezweifeln, entbehre einer einleuchtenden Begrün-
dung. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Verhaftung im No-
vember 2007 nun bezweifelt werde, nachdem diese im Entscheid vom
11. Mai 2010 nicht bestritten worden sei. Hinsichtlich der geäusserten
Zweifel an seiner Teilnahme an den Geburtstagsfeierlichkeiten zu Ehren
Öcalans aufgrund der Nichterwähnung bei der Erstbefragung habe er be-
reits darauf hingewiesen, dass er diesen Fluchtgrund bei der Erstbefra-
gung durchaus beschrieben und lediglich das auslösende Ereignis nicht
genannt habe. Sein exilpolitisches Engagement gehe in seiner Intensität
und Exponiertheit deutlich über eine massentypische exilpolitische Betä-
tigung hinaus. Durch die Publikation seines Artikels mit Foto und unter
seinem richtigen Namen im Internet sei er einer massiv erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt. In Ergänzung zu den bisher eingereichten Un-
terlagen lege er zwei per Fax übermittelte Bestätigungsschreiben von (…)
in J._______, in denen er einige Monate als Aushilfe gearbeitet habe, und
eine Dokumentation zur Demonstration vor (…) vom (…) sowie zwei von
ihm verfasste und im Internet mit Foto und vollständiger Namensnennung
publizierte Artikel vom (…) und (…) ins Recht.
H.
Mit Eingabe vom 11. August 2010 reichte der Beschwerdeführer die Ori-
ginale der mit der Replik vom 19. Juli 2010 übermittelten Bestätigungs-
schreiben zweier (…) nach.
I.
Am (…) Januar 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerin.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2011 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Heirat grundsätzlich
über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge.
Angesichts dieser neuen Sachlage forderte er den Beschwerdeführer auf,
bis zum 10. März 2011 mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurückziehe
oder an dieser festhalte.
D-4374/2010
Seite 12
K.
Mit Eingabe vom 10. März 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
seine Beschwerde vom 16. Juni 2010 aufrechterhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
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ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weite-
ren Hinweisen).
3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Ver-
halten nach der Ausreise – insbesondere durch politische Exilaktivitäten –
eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Be-
schwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG und teils auch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis bei-
zupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die
nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind diesbezüglich keine
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stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls herbeizuführen.
4.1.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist, wobei erlit-
tene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefähr-
dung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Für
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zudem zwischen den
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem
Heimatland ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger
Zusammenhang bestehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, BVGE 2010/57
E. 4.1; EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2, EMARK 2003 Nr. 8).
Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
zudem erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt zugefügt worden sind
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
4.1.2. Zwar ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus einer poli-
tisch aktiven Familie stammt, jedoch vermochte er nicht zu beweisen re-
spektive glaubhaft darzutun, dass er selbst im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Syrien im September 2009 einer asylrechtlich relevanten Verfolgung
unterlag. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Erstbefragung
vom 30. Dezember 2009 geltend, die syrischen Behörden hätten ihn im
Jahr 2007 zwei Mal verhört; er sei dabei zu den Aktivitäten seiner der
PKK zugehörigen Schwester F._______ und den PYD-Mitgliedern, die zu
seiner Familie nach Hause gekommen seien, befragt und auch beschul-
digt worden, selbst an Parteisitzungen teilgenommen zu haben. Da er
deshalb Angst vor den Behörden gehabt habe, habe er sein Heimatdorf
am 15. April 2008 verlassen und sei zu seinen Schwestern nach
J._______ gezogen (vgl. A1 S. 5 f.). Körperliche Misshandlungen machte
er damals keine geltend. Erst im Rahmen der Anhörung vom 18. Januar
2010 führte er ergänzend aus, ihm seien bei den besagten Verhören zwei
Ohrfeigen gegeben worden (vgl. A9 S. 5 F29 und S. 7 F38). Die Rüge in
der Beschwerdeschrift, das BFM habe den diesbezüglichen Sachverhalt
ungenügend abgeklärt, greift nicht. Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung keine Misshandlungen vor-
brachte und bei der Anhörung die Übergriffe präzis definierte (zwei Ohr-
feigen), bestand für das BFM keine Veranlassung, bezüglich der Art und
Intensität der bereits exakt benannten Schläge nachzufragen. Die dies-
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Seite 15
bezüglich in der Beschwerdeeingabe neu vorgebrachten Übergriffe in
Form von Tritten müssen grundsätzlich als nachgeschoben angeschaut
werden, ist doch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
diese bei der Anhörung nicht auch erwähnte, wie er es mit den Ohrfeigen
getan hat. Aber selbst wenn es auch zu Tritten gekommen sein sollte,
vermögen die beiden Verhöre im November 2007 den Anforderungen an
eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu
genügen. Die Asylgewährung kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für
vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz
vor künftiger Verfolgung zu gewähren, und aus den besagten Verhören
lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus mit
hoher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile seitens der sy-
rischen Behörden gedroht hätten. Die Aktenlage deutet vielmehr darauf
hin, dass das behördliche Interesse am Beschwerdeführer im November
2007 primär darin bestand, von ihm Informationen bezüglich anderer Per-
sonen (Schwester F._______, PYD-Mitglieder) erhältlich zu machen, zu-
mal der damals gegen ihn selbst erhobene Vorwurf der Teilnahme an
PYD-Sitzungen bis zu seinem Wegzug nach J._______ rund fünf Monate
später nicht zu weiteren Verfolgungsmassnahmen (bspw. weitere Verhö-
re, Verhaftung, Eröffnung eines Strafverfahrens) geführt habe. Zwischen
den Verhören im November 2007 und der erst im September 2009 erfolg-
ten Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien fehlt es damit am gefor-
derten zeitlich und sachlich engen Zusammenhang. Der erst im Rahmen
der Anhörung vom 18. Januar 2010 vorgebrachte Fluchtgrund der be-
hördlichen Suche aufgrund der Teilnahme an einer Feier zu Ehren des
Geburtstags von Abdullah Öcalan am 4. April 2008 muss als nachge-
schoben gelten. Der Beschwerdeführer hat die im Anschluss an die be-
sagte Feier erfolgte Suche nach ihm bei der Erstbefragung vom
30. Dezember 2009 mit keinem Wort erwähnt, obwohl es sich dabei um
den eigentlichen Auslöser für seine Flucht gehandelt habe (vgl. A9 S. 6
F30). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal er bei der Erstbefragung auf
zweimalige Nachfrage hin ausdrücklich bestätigte, alle Asylgründe ge-
nannt zu haben, weitere gebe es nicht und er habe keine Zusatzbemer-
kungen anzubringen (vgl. A1 S. 6 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer den zentralen Fluchtgrund bei der Erstbefra-
gung nicht geltend gemacht hat. Die erst bei der Anhörung vorgebrachte
behördliche Suche aufgrund der besagten Feier vom 4. April 2008 kann
deshalb nicht geglaubt werden. Im Übrigen erscheint es realitätsfremd,
dass die Behörden lediglich noch einmal im Mai oder Juni 2008 (vgl. A9
S. 10 F60) beziehungsweise zwei Mal im Juli 2008 und April 2009 (vgl.
Beschwerdeschrift S. 12), mithin im Abstand von rund einem Jahr, bei
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Seite 16
seinem Bruder G._______ im Heimatdorf nach ihm gefragt hätten, wenn
tatsächlich etwas Konkretes gegen ihn vorgelegen hätte. Die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Schreiben der Verwandten des Beschwer-
deführers vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, lässt sich
diesen doch weder der Anlass noch der Zeitpunkt für die angebliche poli-
zeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer entnehmen. Im Übrigen wi-
derspricht die Angabe des Bruders G._______, die Polizei habe im April
2009 nochmals nach dem Beschwerdeführer gefragt, den Aussagen des
Beschwerdeführers selbst, wonach im Mai/Juni 2008 letztmals nach ihm
gesucht worden sei (vgl. A9 S. 10 F60). Seine Erklärung in der Be-
schwerdeeingabe vom 16. Juni 2010, er habe von der polizeilichen Nach-
frage im April 2009 erst jetzt erfahren, vermag nicht zu überzeugen, ist
doch davon auszugehen, dass ihn sein Bruder G._______ oder seine
Mutter, die ihn regelmässig in J._______ besucht habe (vgl. A9 S. 5 F29),
über ein so wichtiges Ereignis informiert hätten, zumal er erst fünf Monate
nach der angeblichen Suche vom April 2009 aus Syrien ausreiste. Auf-
grund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer nach einem rund eineinhalbjährigen Aufenthalt in
J._______, während dem er nicht behelligt worden und auch nicht bei
seinen Schwestern nach ihm gefragt worden sei, nicht wegen einer aktu-
ellen Bedrohung zur Ausreise entschlossen hat, sondern um sich in
K._______ der PKK anzuschliessen (vgl. A9 S. 9 F58 und S. 13 F85).
4.1.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis
auf die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminder-
heit in Syrien den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, indi-
viduelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
4.1.4. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Syrien keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat
das Asylgesuch in diesem Kontext zu Recht abgelehnt.
4.2. Der Beschwerdeführer machte weiter subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbrachte, er habe sich in der
Schweiz exilpolitisch engagiert, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sy-
rien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten müsse.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Be-
weismittel verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
aufgrund der dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
D-4374/2010
Seite 17
4.2.1. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG
verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeind-
lich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschluss-
grund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7
E. 7b/8). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
4.2.2. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge inte-
ressieren sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsangehörigen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich
die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefähr-
lichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes
wird.
4.2.3. Das BFM verneinte in casu das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Dieser Einschätzung ist beizupflich-
ten. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, der
Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz in hervorgehobener Position
für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden en-
gagiert. Hinsichtlich der im Rahmen der Anhörung vom 18. Januar 2010
D-4374/2010
Seite 18
widersprüchlich beantworteten Frage der PYD-Mitgliedschaft (vgl. A9 S. 8
F44: "Nein, ich bin nicht offizielles Mitglied…"; F49: "Ich bin Mitglied der
Partei.") führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom
16. Juni 2010 erläuternd aus, er habe durch seine Familie seit seiner
Kindheit eine enge Bindung zur PYD gehabt, sei in Syrien jedoch nicht of-
fizielles Mitglied gewesen; erst in der Schweiz sei der Beitritt erfolgt. Das
diesbezügliche Schreiben der europäischen Sektion der PYD vom (…)
bezeichnet den Beschwerdeführer sowohl als Mitglied als auch als Sym-
pathisanten. Im Übrigen äussert es sich weder zum Beitrittsdatum noch
zur konkreten Rolle des Beschwerdeführers, sondern hält lediglich in
standardisierter Form den Einsatz für "Demokratie und Freiheit" fest. Ei-
nen Beleg für eine hohe und in der Öffentlichkeit besonders exponierte
Stellung oder Tätigkeit in der PYD vermag der Beschwerdeführer damit
jedenfalls nicht zu liefern. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Be-
schwerdeführer in der Zeit vom 12. März 2010 bis zum 1. Juli 2010 an
fünf Kundgebungen in S._______ und T._______ teilgenommen sowie im
Juni/Juli 2010 drei Artikel zur Situation der Kurden in Syrien unter seinem
Namen und mit einer Fotografie versehen im Internet veröffentlicht hat.
Das Engagement des Beschwerdeführers bestand somit in der PYD-
Mitgliedschaft sowie der Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen
und dem Verfassen einer geringen Anzahl Artikel während einer kurzen
Zeitspanne (März bis Juli 2010). Damit hebt er sich indes nicht von der
breiten Masse der exilpolitisch tätigen syrischen Kurden ab. In der
Schweiz finden unzählige exilpolitische Anlässe statt und es dürfte den
syrischen Behörden kaum möglich sein, diese alle zu bewachen. Zudem
erschöpfen sich die drei im Internet veröffentlichten Artikel – die nur kurze
Zeit nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2010
verfasst wurden und daher primär eine direkte Reaktion auf den Asylent-
scheid sein dürften – in allgemein gehaltenen Unmutsäusserungen, ohne
konkreten Bezug zur eigenen Situation des Beschwerdeführers; sie ver-
mitteln nicht den Eindruck, dahinter stehe ein Autor, der zu einer echten
Gefahr für das syrische Regime werden könnte. In den Akten finden sich
denn auch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen
den geschilderten, bereits längere Zeit zurückliegenden Aktivitäten tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat re-
spektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regist-
riert wurde, beziehungsweise dass gegen ihn im Heimatland deswegen
behördliche Massnahmen eingeleitet wurden. Schliesslich vermag auch
die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.
D-4374/2010
Seite 19
4.2.4. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person
indes im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt nach der am (…) Januar 2011 erfolg-
ten Heirat mit einer Schweizerin grundsätzlich über einen Anspruch auf
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), wobei die konkrete Beurteilung
des (grundsätzlichen) Anspruchs und damit der Entscheid über die Weg-
weisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden fällt.
Dem Beschwerdeführer wurde mittlerweile eine entsprechende Aufent-
haltsbewilligung erteilt, so dass die Beschwerde betreffend die Fragen der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden
und entsprechend abzuschreiben ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
mit Verweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben, als sie die Fragen der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
7.
7.1. Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens
zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfah-
rens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren oh-
ne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-4374/2010
Seite 20
7.2. Die Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin ist nicht als
ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der ge-
nannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage
sind deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Heirat zu ermit-
teln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegwei-
sung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung – neben der Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asyls – zu
bestätigen gewesen wäre (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Indes wäre der Wegwei-
sungsvollzug aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Syrien als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu werten gewesen. Die
Beschwerde hätte damit vor der Heirat insoweit Chancen auf Erfolg ge-
habt, als der angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu bestätigen, son-
dern infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
zuschieben gewesen wäre. Es wäre deshalb praxisgemäss vom hälftigen
Durchdringen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Dem Be-
schwerdeführer ist damit ein um die Hälfte reduzierter Anteil der Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 VGKE).
7.3. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines hypothetisch
hälftigen Durchdringens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE eine entsprechend um die Hälfte reduzierte
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht.
Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so-
weit sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs be-
trifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: