B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4374/2013
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland (Tschetschenien),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Russland (Ingu-
schetien) am (…) im Besitz seines Inlandreisepasses illegal auf dem
Landweg verliess und über ihm unbekannte Länder am (…) unter Umge-
hung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte und dort am (…) summarisch befragt
wurde ([…]),
dass das BFM ein am (…) vorerst aufgenommenes Dublin-Verfahren am
(…) beendete,
dass der Beschwerdeführer am (…), wiederum im EVZ, in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde
(vgl. Akten BFM A18/10),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme
aus C._______ (Tschetschenien),
dass er zusammen mit Freunden eine Gruppe von Rebellen unterstützt
habe, indem sie (…),
dass er im (…) von Personen aus dem Umfeld des (ermordeten Präsi-
denten der Republik Tschetschenien) Achmat Kadyrow zu Hause festge-
nommen und verschleppt worden sei, wobei er auch misshandelt und
aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, indem er ihnen
Informationen über die Rebellen hätte liefern sollen,
dass er schliesslich eingewilligt habe, woraufhin er an einer ihm unbe-
kannten Strasse ausgesetzt worden sei, wo er schliesslich von seinem
(…) abgeholt worden sei,
dass er sich daraufhin während (…) in Inguschetien aufgehalten habe
und von dort nach D._______ weitergereist sei, wo er um Asyl nachge-
sucht habe,
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dass er im (…) nach (…) Ausschaffungshaft von den (…) Behörden nach
K._______ zurückgeführt worden sei und von dort (…) nach Inguschetien
gereist sei, wo er in der Folge (…) habe wohnen können,
dass ihm eine Rückkehr nach Tschetschenien nicht möglich gewesen sei,
da er sowohl in seiner Heimatregion (…) als auch in seiner ehemaligen
Wohnung in C._______ von Personen aus dem Umfeld des (Oberhaupts
der Republik Tschetschenien) Ramsan Kadyrow beziehungsweise den
Behörden gesucht worden sei, da jene Kenntnis davon gehabt hätten,
dass er die Rebellen von D._______ aus finanziell unterstützt habe,
dass er sich trotzdem (…) von Inguschetien nach C._______ begeben
habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben einer Schweizer
Psychiaterin vom (…) betreffend die (…) Verfassung seiner Mutter ([…])
und zum Nachweis seiner Identität seinen russischen, am (…) in
C._______ ausgestellten Reisepass einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. Juli 2013 – eröffnet am (…) – ablehnte und die Wegweisung sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die geltend
gemachte Haft von (…) Tagen ([…]) substanziiert und realitätsnah zu
schildern, wobei er anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht einmal
den bei der Erstbefragung angeführten Umstand, dass er von seinen Ver-
folgern (…) worden sei, erwähnt habe,
dass er nicht plausibel habe erklären können, wie es (…) gelungen sei, in
Erfahrung zu bringen, wo er von Kadyrows Leuten ausgesetzt worden
sei,
dass er, wäre er tatsächlich davon ausgegangen, in Tschetschenien ver-
folgt zu werden, jegliches Betreten des Territoriums dieses Landes unter-
lassen hätte,
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dass, da die geltend gemachte Inhaftierung während (…) Tagen als nicht
glaubhaft zu qualifizieren sei, auch die daraus abgeleitete Anschlussver-
folgung nicht geglaubt werden könne, und zwar auch deshalb, weil er an-
lässlich der ergänzenden Anhörung in Widerspruch zu seiner Aussage bei
der Erstbefragung, wonach er erst nach der Ausschaffung aus D._______
von der Suche nach ihm in seiner ehemaligen Wohnung in C._______
gehört habe, erklärt habe, davon bereits vor dem erwähnten Zeitpunkt
Kenntnis gehabt zu haben, wobei er auf Vorhalt nicht in der Lage gewe-
sen sei, diesen Aussagewiderspruch aufzulösen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass dabei auch zu berücksichtigen sei, dass das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil (…) vom (…) die Beschwerde seiner Eltern ([…]) gegen
den negativen Asylentscheid des BFM vom (…) abgewiesen habe und
davon auszugehen sei, dass diese nach Tschetschenien zurückkehrten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2013 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 7. August 2013 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
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det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte,
dass zu ergänzen bleibt, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb
dem Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge bereits im (…)
in Tschetschenien behördlich gesucht wurde, am (…) in C._______ ein
Reisepass ausgestellt wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
festgehalten und eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe immer
direkt auf die Fragen geantwortet, sei jedoch vom Dolmetscher immer
wieder gestoppt worden und habe nicht genügend erklären können, was
ihm widerfahren sei, zudem habe er sich nicht (…), sondern (…) Tage in
Haft befunden ([…]),
dass diese Einwände als unbehelflich zu qualifizieren sind,
dass sich sowohl aus dem Befragungs- als auch dem Anhörungsprotokoll
keine Anhaltpunkte dafür ergeben, wonach der Beschwerdeführer wäh-
rend seiner Aussagen immer wieder unterbrochen worden sei,
dass er anlässlich der Erstbefragung seine Asylvorbringen vorweg frei
schildern konnte, woraufhin ihm dazu zahlreiche Zusatzfragen gestellt
wurden und im Anschluss daran Gelegenheit gegeben wurde, noch nicht
genannte Gründe, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Hei-
matstaat sprechen könnten, darzulegen ([…]),
dass er im Rahmen der ergänzenden Anhörung ausdrücklich aufgefordert
wurde, insbesondere die geltend gemachte Haft ganz genau, auch be-
züglich Details, zu schildern und zu erklären, was er erlebt habe, wie die
Verfolger und er selbst reagiert hätten, was gesprochen worden sei etc.
([…]),
dass er auf seine knappe Antwort hin noch (…) zur Fortsetzung seiner
Schilderung aufgefordert wurde, nachdem seine Antworten wiederum
oberflächlich ausgefallen waren ([…]),
dass auch sein weiterer Einwand, wenn die Polizei in Tschetschenien ei-
ne Person suche, wisse sie, wo diese zu finden sei beziehungsweise
wohne, weshalb er nach seiner Haft in der Nähe seiner Wohnung ausge-
setzt worden sei und E._______ dies F._______ erzählt hätten, woraufhin
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er von diesem abgeholt worden sei ([…]), in keiner Weise zu überzeugen
vermag,
dass dasselbe für seinen Einwand gilt, bei seinen (…) Besuchen in
C._______ sei er von G._______ begleitet worden, welcher bei
H._______ arbeite und bei einer allfälligen Polizeikontrolle ein I._______
hätte vorweisen können, welches ihnen erlaubt hätte, die Kontrolle unbe-
helligt zu passieren ([…]),
dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer
habe bereits vor seiner Ausschaffungshaft in D._______ von der Suche
nach ihm in Tschetschenien erfahren ([…]),
dass diesen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe indes keine Erklä-
rung dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung
diesbezüglich eine gegenteilige Aussage gemacht hatte, entnommen
werden kann,
dass schliesslich tatsachenwidrig eingewendet wird, der Beschwerdefüh-
rer habe sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch anlässlich der
ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, zusammen mit seinem (…)
in die Schweiz gereist zu sein, und diesbezüglich ausgeführt zu haben,
dieser habe gesehen, dass er in seinem Dorf immer wieder gesucht wor-
den sei, was indes nicht protokolliert worden sei (vgl. Beschwerde S. 4),
dass nämlich der Beschwerdeführer in der Tat im Rahmen der Erstbefra-
gung erklärte, die vorerwähnte Person, welche er als (…) bezeichnete,
halte sich im EVZ auf und er möchte mit dieser zusammenbleiben ([…]),
und anlässlich der ergänzenden Anhörung darauf hinwies, dass der
J._______ die mehrmalige Suche der Kadyrow-Leute nach ihm in seinem
Dorf bestätigen könnte ([…]),
dass demnach von einer unvollständigen Protokollierung keine Rede sein
kann,
dass insgesamt nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz die geltend gemachte Inhaftierung und Misshandlung des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren ist, weshalb auch die
daraus abgeleitete Anschlussverfolgung den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügt, woran eine allfällige gegenteilige Zeugen-
aussage durch J._______ nichts zu ändern vermöchte,
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dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde
(BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – keine Verfolgung oder be-
gründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wä-
ren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien schliessen las-
sen,
dass die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar angespannt
ist, aber dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug abgewiesener Asylsuchender praxisgemäss grund-
sätzlich zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer namentlich nicht glaubhaft machen konnte, er
gehöre zu einer Risikogruppe, welcher weiterhin Menschenrechtsverlet-
zungen drohen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2 f. S. 757 ff.),
dass er in seiner Heimat erneut Beziehungen zu ehemaligen Freunden
und Bekannten aufbauen können wird,
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dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach der Abweisung der
Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom (…) mit
Urteil (…) des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) davon auszugehen
ist, dass die Eltern und (…) nach Tschetschenien zurückkehren werden,
dass dort zudem (…) und (…) wohnhaft sind,
dass unter diesen Umständen von einem tragfähigen sozialen und famili-
ären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszuge-
hen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu
erachten ist,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an kei-
nen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen
leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der pro-
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zessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: