Abtei lung IV
D-4375/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Liberia, wohnhaft
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Februar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4375/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
nach Mitte November 2003 auf dem Landweg verliess und auf dem
Luftweg am 24. November 2003 in die Schweiz gelangte, wo er glei-
chentags in _______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 28. November 2003 summarisch befragt wurde,
dass die kantonale Behörde am 15. Januar 2004 in _______ eine
Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, aus Liberia (_______-County) zu stammen und
in _______ gelebt zu haben,
dass er nicht politisch aktiv gewesen sei,
dass sein Vater im Jahre 2001 bei einem Angriff der LURD-Rebellen
auf dem Weg ins _______-County getötet und er selbst verletzt
worden sei,
dass er seit Januar 2003 in _______ durch die erwähnten Rebellen
wiederholt zum Beitritt aufgefordert worden sei,
dass er sich indes geweigert habe und ihm ein Ultimatum gestellt wor-
den sei,
dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sein Heimatland
schliesslich verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2005 -
eröffnet am 23. Februar 2005 - abwies und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und realitäts-
fremd ausgefallen,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, den angeblichen Überfall durch
die LURD-Rebellen differenziert zu beschreiben, und die späteren an-
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geblichen Rekrutierungsbemühungen in der geschilderten Art nicht
nachvollzogen werden könnten,
dass seine stereotypen Angaben - so auch zu den Ausreisemodalitä-
ten und zum Reiseweg - nicht geglaubt werden könnten,
dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer nach Liberia
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass entgegen seinen unglaubhaften Aussagen davon auszugehen
sei, er verfüge vor Ort über ein soziales Netz,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
22. März 2005 (Poststempel) bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfocht und die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug
und die vorläufige Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) beantragte,
dass er eine einlässliche Begründung der Eingabe nach Erhalt der Ak-
ten in Aussicht stellte,
dass die ARK mit Verfügung vom 1. April 2005 auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete, bezüglich des Entscheids über das
Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeit-
punkt verwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdebe-
gründung ansetzte,
dass der Beschwerdeführer in seiner nachgereichten Eingabe vom
4. April 2005 geltend machte, die Vorinstanz habe die von ihm bei den
Befragungen erwähnten Verletzungen respektive die noch sichtbaren
Narben im Entscheid nicht berücksichtigt,
dass die ihm angelastete mangelnde Substanziierung gewisser Vor-
bringen aufgrund seiner persönlichen und der Situation vor Ort erklär-
bar sei,
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dass sich die Rekrutierungsversuche der Rebellen entgegen den dies-
bezüglichen Erwägungen des BFM tatsächlich in der geschilderten Art
ereignet hätten,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 29. April 2005 die vollumfäng-
liche Abweisung der Beschwerde beantragte und unter anderem dar-
auf hinwies, der Beschwerdeführer habe den angeblichen Überfall der
Rebellen in der Beschwerdeschrift in örtlicher Hinsicht anders darge-
legt als bisher,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Mai 2005 an seinen
Darlegungen festhielt und geltend machte, den erwähnten Ort des
Überfalls übereinstimmend geschildert zu haben,
dass er seiner Eingabe eine englischsprachige Erläuterung seiner
Fluchtgründe respektive des Reiseweges beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig
gewesenen Rechtsmittel übernimmt und das neue Verfahrensrecht
anwendet (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen mit insgesamt zutreffender und nachvollziehbarer Begrün-
dung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet
hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen
Zwangsrekrutierung realitätsfremd anmuten und in der geltend ge-
machten Form nicht den Eindruck von tatsächlichen Begebenheiten
erwecken,
dass er sowohl die angeblichen Rekrutierungsbemühungen der Rebel-
len wie auch deren vorgängigen Überfall auf ihn und seinen Vater weit-
gehend ohne Realkennzeichen schilderte (Akte A 7/17, S. 6 ff.)
dass im Sinne der Eingabe vom 13. Mai 2005 bezüglich des Überfalls
zwar nicht zwingend auf eine abweichende örtliche Bezeichnung ge-
schlossen werden kann,
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dass das BFM ferner die vom Beschwerdeführer erwähnten Verletzun-
gen im angefochtenen Entscheid nicht explizit berücksichtigt hat,
dass in Anbetracht der wie dargelegt kaum mit Realkennzeichen ver-
sehenen diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers eine
gesonderte Auseinandersetzung mit Narben, die über die angebliche
Täterschaft ohnehin nicht beweistauglich wären, seitens der
Vorinstanz in vertretbarer Weise unterbleiben konnte und auch eine
allfällig eher übereinstimmende Schilderung des angeblichen Tatorts
die grundsätzliche Unglaubhaftigkeit des angeblich Erlebten nicht zu
beseitigen vermag,
dass eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen aus heutiger Sicht indes ohnehin unterbleiben kann
und auch nicht näher auf die entgegen den Beschwerdevorbringen
sehr stereotyp formulierten Ausreiseumstände einzugehen ist,
dass sich dank des Engagements der internationalen Gemeinschaft
die Lage in Liberia seit dem Friedensschluss im Jahre 2003 nachhaltig
verbessert hat,
dass der UN-Sicherheitsrat am 1. August 2003 die Resolution 1497
annahm, mit welcher die Entsendung einer multinationalen Truppe zur
Unterstützung der Durchsetzung des Waffenstillstandsabkommens
vom 17. Juni 2003 zwischen der damaligen liberianischen Regierung
und den beiden Rebellenbewegungen LURD und MODEL genehmigt
wurde,
dass im August 2003 die ersten nigerianischen ECOWAS-Frie-
denstruppen und US-Truppen eintrafen, der damalige Präsident
Charles Taylor das Land in Richtung Nigeria verliess und eine Über-
gangsregierung eingesetzt wurde,
dass im Oktober 2003 die US-Truppen aus Liberia abgezogen wurden
und an ihre Stelle die UNMIL (United Nations Mission in Liberia) mit
15'000 Mann trat, welche durch die UNO-Resolution 1509 vom
19. September 2003 das Mandat für friedenserhaltende
Truppeneinsätze im Land erhielt,
dass im Dezember 2003 mit der Entwaffnung von ehemaligen Kämp-
fern durch die UNMIL begonnen wurde,
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dass es den humanitären Organisationen dank des sich entwickelnden
Friedensprozesses und der sich verbessernden Sicherheitssituation
gelang, stufenweise Zugang zu der Hilfe benötigenden Bevölkerung zu
erhalten,
dass als eine Konsequenz dieser positiven Entwicklungen das UNHCR
im Oktober 2004 begann, die freiwillige Rückkehr von ca. 500’000 libe-
rianischen Flüchtlingen in ihre Heimatregionen zu unterstützen,
dass die nationale Wahlkommission im Februar 2005 den 11. Oktober
2005 als Wahltermin für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen
bekannt gab,
dass am 16. Januar 2006 Ellen Johnson Sirleaf als neue Präsidentin
Liberias vereidigt wurde,
dass die seitherige Entwicklung nebst Fortschritten insbesondere
durch eine grassierende Kriminalität gezeichnet ist (vgl. u.a. Human
Rights Watch, country summary, Liberia, vom Januar 2008; amnesty
international, Jahresbericht 2007/Liberia),
dass zusammenfassend Liberia aufgrund der 14jährigen Konfliktsitua-
tion noch immer mit Menschenrechtsverletzungen zu kämpfen hat, je-
doch beträchtliche Fortschritte in dieser Hinsicht erzielt worden sind
und positive Anzeichen für den Frieden und die Stabilisierung des Lan-
des zu sehen sind,
dass aufgrund der oben gezeichneten Situation in Liberia kein begrün-
deter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer riskiere mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfol-
gungshandlungen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen,
dass die Beschwerdevorbringen keine andere Einschätzung rechtferti-
gen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aussagte,
nach Beendigung des Krieges zur Heimreise bereit zu sein (A 7/17,
S. 6),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht
und mit rechtsgenüglicher Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Liberia droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweisen kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass es in Liberia trotz der insgesamt positiven Entwicklung immer
noch zu gelegentlichen gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt
und die Kriminalitätsrate als hoch zu bezeichnen ist,
dass im heutigen Zeitpunkt indes nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer im
Falle der Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der junge und of-
fenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer vorerst mit seinem Vater bei der Fahrrad-
reparatur beschäftigt war und in der Folge in _______ als Lasten-
schlepper am Hafen arbeitete,
dass die vorinstanzliche Sichtweise, wonach der Beschwerdeführer
entgegen seinen Angaben vor Ort über einen gewissen sozialen Rück-
halt verfügen dürfte, gestützt auf die bestehende Aktenlage als ge-
rechtfertigt erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass seine Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung indes nicht aus-
sichtslos war und er als bedürftig anzusehen ist, weshalb das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie
zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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