Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-4375/2014
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 19. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2014 – eröffnet am 29. Juli
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. August 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei
und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung
einstweilen abzusehen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem einen Bericht von
UNHCR (UNHCR, Bulgarien plant Verbesserung des Asylsystems vom
17. September 2013), drei Terminkarten des Kantonsspitals C._______
(einen Termin Radiologie, zwei Termine (…)chirurgie), eine Anmeldung für
eine ambulante (…)therapie für die Beschwerdeführerin, ein Rezept für
das Medikament D._______ ((…)) sowie eine ärztliche
Entbindungserklärung von der Schweigepflicht zu den Akten reichten,
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dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 8. August 2014 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per
sofort einstweilen auszusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 13. August 2014 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung guthiess, jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen
aktuellen ärztlichen Bericht zu den geltend gemachten psychischen
Beschwerden der Beschwerdeführerin zu den Akten zu reichen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. August 2014 eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2014 einen
Arztbericht betreffend ihre (...) zu den Akten reichte und weiter ausführte,
sollte sie nach Bulgarien zurückkehren müssen, wolle sie nicht
weiterleben, was sie heute auch ihrem Hausarzt mitteilen werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesen-
tliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den
Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag
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gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 23. respektive 24. Novem-
ber 2013 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst wurden,
dass das BFM die bulgarischen Behörden am 12. Juni 2014 um Aufnah-
me der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 20. Juni
2014 zustimmten,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen betreffend den
Beschwerdeführer innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit
anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden indessen im Wesentlichen geltend
machen, die Situation in Bulgarien sei sehr schlimm gewesen, sie hätten
gefroren, nichts zu essen gekriegt und er, der Beschwerdeführer, sei
zudem physisch misshandelt worden,
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dass sie, die Beschwerdeführerin, physische ((…)) und psychische ((…))
Beschwerden habe, weshalb sie besonders verwundbar sei,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in
Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass die Frage, wie sich die Schutzstandards der von der Schweiz
ratifizierten einschlägigen Menschenrechtsinstrumente zu der (das Dub-
lin-Verfahren explizit leitenden) EU-Grundrechtecharta verhalten, ebenso
wie die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Grundrechtecharta für
die Schweiz vorliegend offen bleiben kann, da die Vorbringen der
Beschwerdeführenden wie nachfolgend ausgeführt die Schwelle einer
relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung nicht zu überschreiten vermö-
gen,
dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmericht-
linie) ergeben,
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu
entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren
bestanden,
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dass indes gemäss einem jüngeren Bericht des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria)
wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen
festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren,
primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern
während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlich-
keiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche
finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in
Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovierungs-
arbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen
und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von
Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleis-
tung von Rechtsberatung) aufgezeigt werden,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des
European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im
Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche
Asylsuchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten
und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in
asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die bulgarischen Behörden würden sich weigern sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
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gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annah-
me dargetan haben, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übri-
gen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführenden auf ihren Gesundheitszustand
berufen, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. August 2014
aufgefordert wurden einen ärztlichen Bericht, namentlich zu den nicht
belegten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, zu den Akten
zu reichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2014 einen
Arztbericht zu der Verletzung ihrer (...) zu den Akten reichte und
ausführte, sie werde ihre (…) bei dem an diesem Tag stattfinden-den
Termin bei ihrem Hausarzt thematisieren,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die
Überstellung nach Bulgarien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit
aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft, gemäss vorliegenden Arztberichten die Beschwerdeführerin
an einer (…) leidet,
dass die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerde-
führerin nach wie vor nicht belegt sind,
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dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Bulgarien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizi-
nische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen
Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforder-
lichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in
Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die
Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. August 2014 jedoch
gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten
Behörden werden angewiesen, die bulgarischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu
informieren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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