B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4375/2019
law/bah
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 2,
C._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 3;
Kosovo,
alle vertreten durch Karin Fischli,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. August 2019 / N (…).
D-4375/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1, ein Roma mit letztem Aufenthalt in D._______,
stellte am 15. Dezember 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das
damalige Bundesamt für Migration (BFM: heute SEM) lehnte das Asylge-
such mit Verfügung vom 12. März 2010 ab. Der Beschwerdeführer 1 wurde
am 12. Dezember 2010 in den Kosovo zurückgeführt.
B.
Am 22. Juli 2011 suchte der Beschwerdeführer 1 zusammen mit seiner
Ehefrau und drei Kindern (unter ihnen A._______ und B._______) in der
Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. November
2011 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31)
auf diese Gesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwer-
deführenden nach Italien. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine ge-
gen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 6. Januar 2012 mit Urteil
D-173/2012 vom 12. Januar 2012 nicht ein. Der Beschwerdeführer 1 gab
an, sie seien im März 2012 nach Italien zurückgekehrt.
C.
Das BFM erhielt am 12. März 2013 die Mitteilung, dass sich der Beschwer-
deführer 1 erneut in der Schweiz aufhalte. Nach seiner Befragung und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das SEM gestützt auf
aArt. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 nach Ita-
lien. Mit Urteil D-2278/2013 vom 29. April 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
23. April 2013 ab.
D.
Am 8. Februar 2018 reichte Frau E._______ (N […]) ein Gesuch um Fami-
liennachzug und Einbezug des Beschwerdeführers 1 in ihre vorläufige Auf-
nahme ein. Mit Verfügung vom 16. August 2018 lehnte das SEM dieses
Gesuch ab beziehungsweise es trat auf dieses nicht ein.
E.
E.a Die Beschwerdeführer gelangten eigenen Angaben gemäss am
28. Mai 2019 erneut in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. Das SEM führte mit ihnen am 4. Juni 2019 die Personalienauf-
nahme durch.
D-4375/2019
Seite 3
Der Beschwerdeführer 1 sagte, er habe den Kosovo Ende Dezember 1999
verlassen und sich nach Italien begeben. Der Beschwerdeführer 2 gab an,
er sei in F._______ zur Welt gekommen und noch nie in seinem Heimatland
Kosovo gewesen.
E.b Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. Juni 2019 wurde den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche
zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
wurde von ihnen nicht bestritten.
Jedoch machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er wolle nicht nach Italien
zurückkehren, da er zwei in der Schweiz lebende Kinder habe. Seit gerau-
mer Zeit habe er in Italien keinen festen Wohnsitz mehr gehabt und die
beiden Söhne, die mit ihm um Asyl nachgesucht hätten, seien seit zwei
Jahren nicht mehr zur Schule gegangen. Ihre Dokumente seien seit etwa
drei Monaten abgelaufen und in Italien habe man ihm gesagt, er solle sich
selbst um sich kümmern. Zu gesundheitlichen Problemen befragt sagte er,
er leide unter Schwindelanfällen und Rückenschmerzen.
Der Beschwerdeführer 2 ergänzte, er habe seit zirka fünf Jahren keinen
Kontakt mit seiner damals in Deutschland lebenden Mutter gehabt. Er ver-
stehe besser Schweizerdeutsch als Albanisch. In Italien habe er keine Zu-
kunft und es habe ihnen dort niemand geholfen. Er würde gerne eine Aus-
bildung machen und in der Schweiz eine gute Zukunft haben. Er habe
Probleme mit seiner Nase.
E.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dub-
lin-III-VO am 6. Juni 2019 um Informationen über den Status der Be-
schwerdeführer in Italien.
E.d Die italienischen Behörden teilten am 4. Juli 2019 mit, die Beschwer-
deführer hätten in Italien aufgrund ihrer Staatenlosigkeit Aufenthaltsbewil-
ligungen erhalten, die am 30. März 2019 abgelaufen seien.
D-4375/2019
Seite 4
E.e Am 10. Juli 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO.
E.f Diesem Gesuch wurde von den italienischen Behörden am 16. August
2019 entsprochen. Sie teilten mit, dass die Familie gemäss dem Zirkular-
schreiben vom 8. Januar 2019 untergebracht werde.
E.g In einem Kurzbericht des (…) vom 31. Juli 2019 wird festgehalten,
dass dem Beschwerdeführer 1 an diesem Tag am rechten Oberarm ein
Atherom eröffnet und ausgeschält worden sei. Die Wundkontrolle werde in
einem anderen Spital durchgeführt.
F.
Mit Verfügung vom 19. August 2019 (eröffnet am 23. August 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführer nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Italien,
welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zu-
ständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung
nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. August 2019 liessen die Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventua-
liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen Sachverhaltsabklärung an diese zurückzuweisen. Subeventua-
liter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich
des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung so-
wie familiengerechter Unterbringung von den italienischen Behörden ein-
zuholen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Voll-
zugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unver-
züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel
von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, den Beschwerdeführern sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei insbesondere
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
D-4375/2019
Seite 5
H.
Der Instruktionsrichter verfügte am 3. September 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG einen vorsorglichen Vollzugsstopp.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2019 erteilte der Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt
und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2019 hielt das SEM an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2019 hielten die Beschwerde-
führer an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
D-4375/2019
Seite 6
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die italienischen Be-
hörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmebe-
gehren genommen hätten, womit die Zuständigkeit am 11. August 2019 auf
Italien übergegangen sei. Nachträglich hätten sie das Begehren explizit
gutgeheissen. Der von den Beschwerdeführern geäusserte Wunsch nach
einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit
für das Verfahren. Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Italien für die Prüfung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die italienischen Behör-
den hätten über eine allfällige Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung zu
entscheiden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Italien seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkäme und das Verfahren nicht kor-
rekt durchführen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 29217/12 vom 4. November
2014 i.S. Tarakhel vs. Schweiz im Grundsatzurteil E-6629/2014 vom
12. März 2015 (BVGE 2015/4) entschieden, dass die Zusicherung der ita-
lienischen Behörden bezüglich altersgerechter Unterbringung der Kinder
sowie Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. In einem
Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien zugesichert, dass jede im
Rahmen von Dublin-Verfahren überstellte Familie mit Kindern in eine Struk-
tur aufgenommen werde, die den Bedürfnissen der Kinder Rechnung trage
und die Familieneinheit wahre. Mit Schreiben vom 15. April 2015 habe Ita-
lien der Europäischen Kommission eine Liste mit entsprechenden Aufnah-
meprojekten übermittelt. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe das
italienische Dublin-Office den Mitgliedstaaten eine Liste zugestellt und auf
D-4375/2019
Seite 7
den auf integrative Aufnahme gerichteten Charakter des SPRAR-Systems
hingewiesen. Im Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016
(BVGE 2016/2) habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die
abgegebenen Zusicherungen die vom EGMR genannten Anforderungen
erfüllten.
Am 5. Oktober 2018 sei das Dekret Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 in Kraft
getreten, das am 4. Dezember 2018 zum Gesetz geworden sei. Das mit
SIPROIMI neu benannte System SPRAR sei für die Begünstigten Interna-
tionalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige und Personen mit einer
neuen humanitären Aufenthaltsregelung reserviert. Mit Rundschreiben
vom 8. Januar 2019 habe das italienische Dublin-Office mitgeteilt, dass im
Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellte Personen nach dem gesetzes-
vertretenden Dekret Nr. 142/2015 untergebracht würden. Die in diesem
Dekret vorgesehenen Strukturen erfüllten die Anforderungen für eine adä-
quate Aufnahme sämtlicher Rückkehrer im Dublin-Verfahren und garantier-
ten die Wahrung der Grundrechte, namentlich der Familieneinheit und den
Schutz der Minderjährigen. Die Erstaufnahmestrukturen offerierten eine
Reihe von Leistungen und Unterstützungsmassnahmen, die vom italieni-
schen Innenministerium als «assistenza essenziale» bezeichnet würden.
Der Zugang zum Gesundheitssystem, zum Aufnahme- und Sozialhilfesys-
tem und die Einschulung von Minderjährigen sei gewährleistet. Das neue
Pflichtenheft vom 20. November 2018 umfasse zudem Übersetzungs-
dienste, Informations- und Sozialdienste, einen Mahlzeitendienst sowie
Wäsche und Transporte. Anlässlich der Ankunft in der Erstaufnahmestruk-
tur erfolge eine medizinische Eintrittsuntersuchung und es bestehe Zugang
zu zusätzlichen Pflegeleistungen sowie zum nationalen Gesundheits-
dienst. Alle Betreiber einer Unterkunft seien verpflichtet, die Reinigung und
hygienische Verhältnisse sicherzustellen und Abfälle zu entsorgen.
Das SEM stelle fest, dass der Migrationsdruck auf Italien stark nachgelas-
sen habe, was Auswirkungen auf die Unterbringungskapazitäten habe. Ita-
lien verfüge zurzeit über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Die Situa-
tion, die dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 zugrunde gelegen
habe, habe sich erheblich verbessert. Das Risiko, keine Unterbringungs-
möglichkeit zu finden, bestehe für Dublin-Rückkehrer nicht, das Risiko, in
einer überbelegten Struktur untergebracht zu werden, sei minimiert. Es er-
gebe sich, dass mit einer individuellen Zustimmung für die Kernfamilien
sowie gestützt auf die im Rundschreiben vom 8. Januar 2019 mitgeteilten
Zusicherungen die Überstellung von Familien nach Italien unter Einhaltung
D-4375/2019
Seite 8
der Familieneinheit sowie mit Aufnahme in eine dem Alter der Kinder ge-
rechte Struktur erfolge. Die italienischen Behörden hätten die Beschwer-
deführer gemäss Mitteilung mit Namen und Geburtsdatum als Kernfamilie
bestätigt. Sie würden als Mitglieder derselben Familie mit minderjährigen
Kindern bestätigt und daher nach der Überstellung in einer dem Alter der
Kinder gerecht werdenden Aufnahmestruktur aufgenommen. Angesichts
der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsicht-
lich der Unterbringung in Italien lägen dem SEM keine konkreten Hinweise
vor, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführer in ei-
ner dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Vom Umstand, dass sich Verwandte der Beschwerdeführer in der Schweiz
aufhielten, könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Kin-
der und Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO gälten. Es bestünden keine Hinweise auf ein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihren
Verwandten in der Schweiz. Somit bleibe die Zuständigkeit Italiens beste-
hen.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer 1 gesagt,
Frau E._______ (N […]) sei seine Freundin. Er habe sie und seine beiden
weiteren minderjährigen, in der Schweiz lebenden Kinder im Jahr 2018 be-
sucht. Ansonsten habe er in Italien gelebt. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO fielen unter den Begriff «Familienangehörige» unter anderem Ehegat-
ten und nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führten.
Im Zusammenhang damit sei Art. 8 EMRK zu beachten. Zur Bestimmung
einer tatsächlich gelebten Beziehung seien beispielsweise das gemein-
same Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner an-
einander und die Stabilität und Dauer der Beziehung zu beachten. Das von
Frau E._______ eingereichte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug
des Beschwerdeführers 1 in die vorläufige Aufnahme sei vom SEM am
16. August 2018 abgelehnt worden, respektive es sei nicht darauf einge-
treten worden. Frau E._______ gelte in der Schweiz als verheiratet und der
Beschwerdeführer 1 sei nur bei einem ihrer Kinder als Vater eingetragen.
Die geltend gemachte Beziehung zur Freundin sei nicht als dauerhafte Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten und auch von der Anwesen-
heit seines Sohnes G._______ könne er nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Folglich bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
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Seite 9
Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer sei fest-
zuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfüge und verpflichtet sei, ihnen die erforderliche medizinische Versor-
gung zu gewähren. Mit Inkrafttreten des Gesetzes-Dekrets Nr. 113/2018
am 5. Oktober 2018 sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asyl-
suchende in Italien nach wie vor im gleichen Mass gegeben wie für Perso-
nen mit einem Aufenthaltsstatus. Das Dekret erwähne, dass der Zugang
zu den bisherigen Leistungen, inklusive Einschreibung ins nationalen Ge-
sundheitssystem am Wohnort gewährleistet sei. Es lägen keine Hinweise
dafür vor, dass Italien den Beschwerdeführern eine medizinische Behand-
lung verweigert hätte oder künftig verweigern werde.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bezüglich der Situation in
Italien sei auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 8. Mai 2019 zu verweisen. Gemäss dem in Kraft getretenen «Salvini-
Dekret» stünden die vergleichsweise guten Unterkünfte in den SPRAR-
Zentren Dublin-Rückkehrern nicht mehr offen. Auch Familien oder verletz-
liche Personen seien nur noch zur Aufnahme in den grösseren Kollektiv-
zentren und in den Notaufnahmezentren berechtigt. In diesen fehle es an
adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung. Die Aufnahme-
bedingungen entsprächen oft nicht den Mindestanforderungen. Dublin-
Rückkehrern werde der Zugang zu Unterbringung und Versorgung oft nur
mit Verzögerung oder gar nicht gewährt. Es sei ein enormer Abbau der er-
forderlichen Mindestleistungen zu beobachten. Insbesondere die psycho-
logische und psychiatrische Unterstützung sei stark abgebaut worden. Der
Zugang zur ausserhalb der Aufnahmezentren vorhandenen Gesundheits-
versorgung sei für Asylsuchende mit hohen administrativen Hürden ver-
bunden und teilweise nicht kostenlos. Spezielle Unterstützungsleistungen
für besonders verletzliche Personengruppen fehlten in den Notaufnahme-
zentren gänzlich. Im italienischen Flüchtlingswesen bestünden insbeson-
dere für besonders verletzliche Personen gravierende Missstände.
Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in mehreren Urteilen mit der
neuen Situation in Italien seit dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» be-
schäftigt und verschiedene Verfahren an das SEM zurückgewiesen. In zwei
Urteilen sei das Vorbringen gestützt worden, es liege stets ein imminentes
Risiko vor, dass Familien mit minderjährigen Kindern in Italien nicht in an-
gemessene, kindgerechte Unterkünfte mit Zugang zu adäquater medizini-
scher Behandlung untergebracht würden. Der Auskunft der SFH sei zu ent-
nehmen, dass mehrere ausländische Gerichte sich gegen Dublin-Überstel-
lungen nach Italien ausgesprochen hätten. Das Verwaltungsgericht von
D-4375/2019
Seite 10
Pau in Frankreich gehe gar von systemischen Mängeln aus. Es sei auf ein
Urteil des UNO-Ausschusses gegen Folter (CAT) vom 3. August 2018 zu
verweisen, in dem festgestellt worden sei, dass die Überstellung eines be-
sonders verletzlichen Asylsuchenden nicht durchgeführt werden dürfe, da
in Italien eine angemessene medizinische und psychologische Betreuung
und Unterbringung nicht sichergestellt sei. Es könne davon ausgegangen
werden, dass erhebliche Mängel bei den Aufnahmebedingungen von über-
stellten Asylsuchenden und insbesondere bei der Unterbringung von Fami-
lie mit minderjährigen Kindern bestünden.
Mit der Einschränkung der Personengruppen, die Anspruch auf Zugang zu
den SPRAR- beziehungsweise SIPROIMI-Unterkünften hätten, komme Ita-
lien den Forderungen, die der EGMR gemäss Tarakhel-Rechtsprechung an
die Mitgliedstaaten stelle, nicht mehr nach. Es sei zwar korrekt, dass die
Asylzahlen in Italien rückläufig seien, es seien aber auch die Ausgaben für
das Asylsystem deutlich gekürzt worden. Als Folge davon seien diverse
Unterkünfte geschlossen und wichtige Stellen gestrichen worden. Es
könne nicht annähernd von einer Verbesserung gesprochen werden. An-
gesichts der veränderten Lage drohe bei einer Überstellung der Beschwer-
deführer nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb ein Selbst-
eintritt verfügt werden müsse.
Der Begriff der «Familie» werde im Asylgesetz einheitlich verwendet und
entspreche dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Gemäss Art. 1a Bst. e
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fielen in
erster Linie Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder unter den Begriff der
Familie. Der EGMR halte fest, dass auch die Beziehung der Eltern zu ihren
Kindern darunterfalle. In allen Fällen anerkenne der EGMR nur eine effektiv
gelebte Verbindung als Familienleben. Der Beschwerdeführer 1 führe eine
Beziehung mit seiner in H._______ wohnenden Partnerin, mit der er zwei
Kinder habe. Im Fall von I._______ sei indessen der Noch-Ehemann der
Partnerin als Vater eingetragen. Der Beschwerdeführer 1 sei aber der bio-
logische Vater von I._______. Da er bis vor kurzem in Italien gelebt habe,
sei nachvollziehbar, dass es eine Hürde gewesen sei, sich selbst und nicht
den aktuellen Ehemann der Partnerin als Vater eintragen zu lassen. Zu-
sätzlich habe die Gewaltbereitschaft des Noch-Ehemannes der Partnerin
ein Hindernis dargestellt. Der Beschwerdeführer 1 sei bemüht, seine Va-
terschaft anhand eines DNA-Tests zu beweisen. Er habe umgehend nach
seiner Einreise in die Schweiz Kontakt mit den beiden Kindern aufgenom-
men. Die Beziehung mit ihnen falle unter den Begriff der Familie. Es liege
ihm viel daran, Anteil am Leben seiner zwei jungen Söhne zu haben. Er
D-4375/2019
Seite 11
besuche sie so oft wie möglich in H._______. Seit er in der Schweiz sei,
habe er in der Asylunterkunft viele Male darum ersucht, einige Tage bei
seiner Familie zu sein, was ihm an vielen Wochenenden gestattet worden
sei. Auch wenn seine Partnerin wichtige Termine habe, sei er da und passe
auf seine Söhne auf. Die persönliche Beziehung zwischen ihnen gehe weit
über eine rein biologische Verwandtschaft hinaus. Die Beziehung sei so
effektiv und dauerhaft gelebt worden, wie dies in der kurzen Zeit möglich
sei. Es sei zu erwähnen, dass das Kindeswohl gemäss Art. 3 Kinderrechts-
konvention (KRK) vorrangig zu berücksichtigen sei. Es könne nicht von der
Hand gewiesen werden, dass eine Trennung eine ernsthafte Kindeswohl-
gefährdung zur Folge hätte, da die Kindsmutter vulnerabel sei und ihre
Ressourcen aufgrund der erlittenen Gewalt und psychischen Strapazen im
Rahmen der Scheidungsverhandlungen erheblich eingeschränkt seien. Es
könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 und die
beiden Söhne Schwierigkeiten hätten, die enge persönliche Beziehung
aufrechtzuerhalten. Die Partnerin habe sich hier ein Leben aufgebaut und
es könne ihr nicht zugemutet werden, dem Beschwerdeführer 1 mit den
beiden Söhnen nach Italien zu folgen. Die Beziehung zwischen G._______
und I._______ zu ihrem Vater falle unter den Schutz von Art. 8 EMRK. Der
Beschwerdeführer 1 und seine Partnerin wollten so schnell wie möglich
heiraten. Zuvor müsse allerdings das Scheidungsverfahren der Partnerin
abgeschlossen sein. Er sei eine wichtige Stütze für sie, da ihr Ehemann
gewalttätig sei. Erst kürzlich habe der Ehemann sie brutal verletzt – sie
habe hospitalisiert werden müssen. Der Ehemann sei für einen Monat in-
haftiert worden und der Beschwerdeführer 1 habe zu den beiden Kindern
geschaut. Der Ehemann gehöre zu einem international aktiven Familien-
clan, vor dem sich die Partnerin des Beschwerdeführers 1 fürchte. Sie sei
auf ihn angewiesen, da er ihr in dieser Situation Halt, Geborgenheit und
Schutz gebe. Es bestehe nun ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen.
Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 und sei-
ner Partnerin um aufeinander angewiesene (noch) nicht verheiratete Le-
benspartner handle, die sich aufgrund der gemeinsamen Kinder und der
bevorstehenden Ehe auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen könnten.
Die Schweiz würde mit einer Wegweisung übergeordnetes Recht verlet-
zen, weswegen ein Selbsteintritt angezeigt sei.
Es sei nicht ersichtlich, wie das SEM zum Schluss gelangt sei, es würden
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen,
da ein Familienverhältnis geltend gemacht worden sei. Dies gelte insbe-
sondere, weil gemäss Art. 6 Dublin-III-VO und Art. 3 KRK das Kindeswohl
vorrangig zu berücksichtigen sei. Die Auswirkungen der Wegweisung des
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Seite 12
Beschwerdeführers 1 und die damit einhergehende Trennung von seinen
zwei jüngsten Söhnen und der Lebenspartnerin seien im Entscheid nicht
erwähnt worden. Aus Sicht des Kindesinteresses sei das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen, da der Beschwerdeführer 1 für G._______
und I._______ eine wichtige Vaterfigur sei. Je grösser der Ermessensspiel-
raum einer Behörde sei, desto höher seien die Anforderungen an die Be-
gründungsdichte. Vorliegend liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensunter-
schreitung vor, da das SEM weder die Trennung des Beschwerdeführers 1
von seiner besonders verletzlichen und von ihm abhängigen Partnerin in
der Schweiz noch die Trennung der Söhne von ihrem Vater berücksichtigt
habe. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an das SEM zurück-
zuweisen.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Unterbringung von
Asylsuchenden erfolge ausschliesslich in den Erstaufnahmezentren von
CAS und CARA, was die Prämisse, dass Italien seine Verpflichtungen ein-
halte, nicht in Frage stelle. Mit dem Gesetzes-Dekret Nr. 142/2015 würden
die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Im Rundschreiben
vom 8. Januar 2019 werde unterstrichen, dass die Erstaufnahmestrukturen
eine adäquate Aufnahme für alle Personenkategorien böten und die Wah-
rung der Grundrechte garantierten. Das SEM habe bei den italienischen
Behörden die sogenannten Tarakhel-Garantien eingeholt, was im Ent-
scheid vom 19. August 2019 dargelegt worden sei. Mit der expliziten Zu-
stimmung hätten die italienischen Behörden den Beschwerdeführer 1 und
seine Kinder als Mitglieder der Kernfamilie bestätigt. Sie hätten eine alters-
gerechte Unterbringung für die minderjährigen Kinder und die Wahrung der
Familieneinheit garantiert. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
E-3660/2019 vom 29. August 2019 festgehalten, dass bislang weder es
selbst, noch der EGMR noch der EuGH (Europäischer Gerichtshof) syste-
mische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt hätten. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei
auch nach Erlass des «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien
die Verfahrens- und die Aufnahmerichtlinie einhalte. Es bestehe kein An-
lass, von einem systematischen Mangel betreffend die staatliche Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen. Zusammengefasst
sei an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Be-
rücksichtigung des «Salvini-Dekrets» festzuhalten. Frau E._______ gelte
in der Schweiz als verheiratet. Zwischen ihr, den beiden Kindern
G._______ und I._______ und dem Beschwerdeführer 1 liege keine ge-
lebte und enge Beziehung vor. Der Beschwerdeführer 1 habe mit ihr eine
Fernbeziehung geführt und habe sie und die Kinder nur einmal in der
D-4375/2019
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Schweiz besucht, bis er im Mai 2019 hier um Asyl nachgesucht habe. Zu-
dem sei er nur als Vater von G._______ eingetragen. Die geltend gemach-
ten Besuche bei Frau E._______, die Unterstützungsleistungen sowie die
Betreuung der Kinder könnten daran nichts ändern. Es sei davon auszu-
gehen, dass primär zwischen den beiden Kindern und deren Mutter eine
enge Beziehung bestehe. Das Kindeswohl sei deshalb bei einer Überstel-
lung des Beschwerdeführers 1 nach Italien nicht gefährdet. Zudem sei es
ihm zumutbar, den Kontakt zu seiner Partnerin sowie den beiden Kindern
von Italien aus aufrechtzuerhalten. Ein allfälliges Ehevorbereitungsverfah-
ren könne in Italien abgewartet werden.
3.4 In der Stellungnahme wird daran festgehalten, dass eine angemes-
sene, kindgerechte Unterbringung und adäquate medizinische Versorgung
im italienischen Asylverfahren nicht mehr gewährleistet sei. Es drohe bei
einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb ein Selbst-
eintritt verfügt werden müsse. Das SEM ignoriere die tatsächlichen Le-
bensumstände und die durchaus gelebte Beziehung des Beschwerdefüh-
rers 1. Bezüglich der Vaterschaft von I._______ sei erneut auf die gesetz-
liche Vermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB zu verweisen. Zwischen dem Be-
schwerdeführer 1, seiner Lebenspartnerin und den Kindern bestehe ein
Abhängigkeitsverhältnis. Der Noch-Ehemann der Partnerin sei gewalttätig,
weshalb der Beschwerdeführer 1 eine unerlässliche Stütze sei. Er lebe
eine enge Beziehung zu seinen Söhnen und sei in ihrem Alltag sehr prä-
sent. Das Alter der Söhne spiele bei der Beurteilung des Kindeswohls vor-
liegend keine Rolle. Sie versuchten schon seit längerem, ihre Beziehung
zusammen zu leben. Bereits Anfang 2018 habe die Lebenspartnerin ein
Gesuch um Familiennachzug gestellt. Trotz negativem Entscheid hätten
sie engen Kontakt gehalten und ihre Beziehung den Umständen entspre-
chend gestalten müssen. Da die Beziehung auf Distanz längerfristig nicht
funktioniert habe, sei er zusammen mit seinen im Asylgesuch eingeschlos-
senen Söhnen wieder in die Schweiz gekommen. Er sei bemüht, das Fa-
milienleben mit seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen Söhnen zu
ermöglichen. Der Beschwerdeführer 1 könne sich auf den Schutz des Fa-
milienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Mit einer Rücküberstel-
lung würde die Schweiz übergeordnetes Recht verletzen, weshalb ein
Selbsteintritt angezeigt sei.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
D-4375/2019
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Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des
SEM vom 10. Juli 2019 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgese-
henen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit an-
erkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständig-
keit Italiens ist somit gegeben und wird im Übrigen von den Beschwerde-
führern auch nicht bestritten. Ausserdem stimmten die italienischen Behör-
den dem Gesuch um Übernahme am 16. August 2019 nachträglich aus-
drücklich zu.
5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass eine Überstellung nach
Italien aufgrund der Umstrukturierungen bei der Unterbringung von Perso-
nen im Asylbereich gegen Art. 3 EMRK verstosse. Zudem verstosse eine
Überstellung nach Italien aufgrund der Verbindung des Beschwerdefüh-
rers 1 und seiner Lebenspartnerin sowie den beiden gemeinsamen Kin-
dern gegen Art. 8 EMRK. Schliesslich spreche auch das vorrangig zu be-
rücksichtigende Kindeswohl gegen eine Überstellung. Angesichts des Ver-
fahrensausgangs kann dies vorliegend offengelassen werden. Vielmehr
stellt sich die Frage, ob das SEM sein Ermessen im Rahmen der Prüfung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO gesetzeskonform ausgeübt hat.
5.3 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesver-
waltungsgericht im BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt
D-4375/2019
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auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm er-
laubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung
des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vor-
instanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob
das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann
der Fall, wenn das SEM – bei von der gesuchstellenden Person geltend
gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen
Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch er-
scheinen lassen – in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die
Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss
die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie
auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies
nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7
und 8).
5.4
5.4.1 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der unbe-
stimmte Begriff «humanitäre Gründe» restriktiv auszulegen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.2; 2011/9 E. 8.1 f. und Urteil des BVGer E-3260/2014 vom
26. September 2017 E. 7.3.1). Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die
Überstellung in ein in das Dublin-System eingebundenes europäisches
Land zu prüfen ist. Bei der Prüfung der humanitären Gründe ist eine Ge-
samtschau der Gründe, die einer Überstellung unter diesem Aspekt entge-
genstehen könnten, vorzunehmen. Eine Würdigung aller konkreten Um-
stände, die eine Überstellung unter humanitären Gesichtspunkten als prob-
lematisch erscheinen lassen, muss zum Schluss führen, dass ein Selbst-
eintritt angezeigt erscheint.
5.4.2 Zur Annahme einer Überstellung entgegenstehender humanitärer
Gründe können medizinische Probleme, die spezifische Situation im Land,
in das die Überstellung erfolgen soll, die besondere Verletzlichkeit der zu
überstellenden Person, das überwiegende Kindesinteresse, traumatisie-
rende Erlebnisse im Heimatland oder im Staat, in den überstellt werden
soll, Überlegungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie und
die Dauer des Zuständigkeitsverfahrens beziehungsweise des Aufenthalts
in der Schweiz führen (vgl. Urteil des BVGer E-3260/2014 vom 26. Sep-
tember E. 7.3.1).
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5.4.3 Bei der Würdigung der im Einzelfall vorliegenden humanitären
Gründe, die einer Überstellung entgegenstehen können, ist das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip zu beachten. Wenn das Gesetz einer Behörde die Wahl
zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten offenlässt, ist ihre Er-
messensfreiheit insofern eingeschränkt, als sie sich bei ihrem Entscheid
am zu verfolgenden öffentlichen Interesse auszurichten hat. Die Schwere
der Faktoren, die im zu beurteilenden Fall in ihrer Gesamtheit zur Annahme
von humanitären Gründen führen können, ist ausschlaggebend. Je mehr
Gründe in einem Einzelfall einer Überstellung unter humanitären Gesichts-
punkten entgegenstehen, umso mehr ist die Ermessensfreiheit, die der ent-
scheidenden Behörde eingeräumt wird, durch das zu beachtende Verhält-
nismässigkeitsprinzip eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3260/2014 vom 26. September E. 7.3.1).
5.5 Die Beschwerdeführer machten beim Dublin-Gespräch übereinstim-
mend geltend, sie hätten in den beiden letzten Jahren ihres Aufenthalts in
Italien über keinen festen Wohnsitz verfügt und die beiden Kinder hätten
seit zwei Jahren die Schule nicht besuchen können. Seit drei Monaten
seien "ihre Dokumente" abgelaufen und man habe ihnen gesagt, sie sollten
machen, was sie wollten, man werde sich nicht um sie kümmern. Des Wei-
teren hat der Beschwerdeführer 1 erwähnt, dass er mit seiner in der
Schweiz vorläufig aufgenommenen Lebenspartnerin zwei Kleinkinder habe
und in der Beschwerde wird dargelegt, dass er sich aufgrund der schwieri-
gen Lebensumstände, in denen sich seine Partnerin befinde, mit um die
beiden Kleinkinder kümmere und seine Lebenspartnerin so weit wie mög-
lich unterstütze.
5.6 Vor diesem Hintergrund hätte das SEM prüfen müssen, ob es ange-
zeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden.
Zwar stellt das SEM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang
mit der Souveränitätsklausel Erwägungen hinsichtlich der von den Be-
schwerdeführern geltend gemachten und aktenkundigen gesundheitlichen
Probleme an, auf die anderen Umstände, die einer Überstellung aus hu-
manitären Gründen entgegenstehen könnten, wird aber nicht eingegan-
gen. Damit lässt das SEM unberücksichtigt, dass im vorliegenden Fall kon-
krete Hinweise vorliegen, wonach die Beschwerdeführer in Italien in der
Vergangenheit nicht familiengerecht untergebracht und unterstützt wurden.
Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Vorbringen, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 bei der Betreuung der beiden Kleinkinder mithilft und sich seine Le-
benspartnerin in einer schwierigen Situation befindet und seiner Unterstüt-
zung bedürfen könnte. Schliesslich hat das SEM auch keine einlässliche
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Seite 18
Prüfung der Frage vorgenommen, ob es das vorrangig zu berücksichti-
gende Kindeswohl der vom Entscheid betroffenen Kinder des Beschwer-
deführers 1 gebieten würde, den Selbsteintritt aus humanitären Gründen
zu verfügen. Es ist bekannt, dass der effektive Zugang zum Asylverfahren
in Italien bei verletzlichen Personen nicht vollständig gewährleistet ist:
Nach einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens werden Fami-
lien und andere verletzliche Personen (ausgenommen unbegleitete Min-
derjährige), die keinen internationalen Schutz geniessen, nur noch in den
Erstaufnahmezentren und Notaufnahmezentren untergebracht (vgl.
Asylum Info Database [AIDA], Country Report italy, Update 2018, S. 56,
abrufbar unter
download/aida_it_2018update.pdf). Damit ist das SEM seiner Pflicht zur
Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat mithin sein Ermessen
unterschritten. Vielmehr hätte es, wie zuvor ausgeführt, nachvollziehbarer
Weise detailliert prüfen und begründen müssen, ob es in Würdigung aller
konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt aus
humanitären Gründen zu verzichten.
5.7 Sollte das SEM an den Aussagen der Beschwerdeführer über ihre Si-
tuation in Italien und den substanziierten Ausführungen in der Beschwerde
zur Beziehung des Beschwerdeführers 1 mit seiner Lebenspartnerin und
den beiden Kleinkindern haben, bleibt es ihm unbenommen, weiterge-
hende Abklärungen zu treffen.
5.8 Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Pflicht zur Ermessenausübung
nicht nachgekommen und hat mithin sein Ermessen unterschritten. Da das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge
der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensent-
scheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessens-
unterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393
E. 3.3), ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird.
6.
Die Verfügung vom 19. August 2019 ist demnach aufzuheben und die Sa-
che zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel
aus humanitären Gründen – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermes-
sens – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-4375/2019
Seite 19
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung
beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 19. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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