Abtei lung IV
D-4376/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren
(...),
Pakistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4376/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 28. Mai 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 3. Juni
2010 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung
geltend machte, er sei Angehöriger der kaschmirischen Volksgruppe
und habe vor seiner Ausreise aus Pakistan hauptsächlich im Dorf
C._______ im teilautonomen pakistanischen Gebiet Asad Kaschmir
gelebt,
dass er seit Anfang 2008 einfacher Worker der United Kashmir
People's National Party (UKPNP) und ab dem 31. Oktober 2009
Quartier-Unit-Präsident dieser Partei gewesen sei,
dass er am 1. August 2008 anlässlich einer in D._______ durch-
geführten Demonstration für die Unabhängigkeit von Kaschmir von der
Polizei festgenommen und für einen Tag festgehalten worden sei,
dass er im Februar 2010 zu Hause von Geheimpolizisten fest-
genommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, da er
viele Dorfbewohner gegen ein geplantes "CIA-Büro" mobilisiert habe,
dass er dort von der Geheimpolizei misshandelt und nach zwei Tagen
wieder freigelassen worden sei,
dass ihm bei der Freilassung gedroht worden sei, ihn beim nächsten
Anlass umzubringen,
dass er in der Nacht vom 26. auf den 27. März 2010 in seiner Ab-
wesenheit von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, da er sich an
der Organisation einer Demonstration beteiligt habe,
dass er deshalb am folgenden Tag per Auto und Zug nach Karachi ge-
reist sei, von wo er mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung
eines britischen Passes am 17. Mai 2010 via Dubai nach Paris ge-
flogen sei,
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dass er anschliessend von einem Kollegen des Schleppers mit dem
Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle nach B._______ gefahren
worden sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Vor-
instanz die Kopie einer Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Entscheid vom 9. Juni 2010 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
vom 18. Mai 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesent-
lichen ausführte, der Beschwerdeführer sei bis zum heutigen Zeitpunkt
der Aufforderung, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen, nicht nachgekommen, da er lediglich eine Kopie der
Identitätskarte eingereicht habe,
dass er als Erklärung dafür angegeben habe, der Schlepper habe ihm
seinen Pass und die Identitätskarte abgenommen, und er sei mit
einem Pass, der auf eine andere Identität gelautet habe, ausgereist,
dass jedoch davon ausgegangen werden könne, dass Personen, die
mit gefälschten oder verfälschten Reisepapieren ausreisen, oder ihre
Begleiter weitreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen würden, damit
sie keinen Verdacht erregten, um bei einer Grenzkontrolle nicht fest-
genommen zu werden,
dass aus diesem Grund nicht nachvollziehbar sei, dass der Schlepper
angeblich alle Pässe bei der Grenzkontrolle vorgezeigt habe, zumal er
dadurch die Aufmerksamkeit der Grenzbeamten auf den erwachsenen
Beschwerdeführer, der den Pass auch selber hätte vorzeigen können,
gelenkt hätte,
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dass zudem auch der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft seien,
darauf hinweise, dass er keine Veranlassung gehabt habe, das Land
auf illegale Weise zu verlassen,
dass folglich davon ausgegangen werden müsse, dass der Be-
schwerdeführer unrichtige Angaben zu seiner Ausreise und den
Reisepapieren gemacht habe, beziehungsweise dass er über eigene
Reise- oder Identitätspapiere verfüge, diese jedoch aus irgendwelchen
Gründen nicht eingereicht habe,
dass damit keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
eines Reise- oder Identitätspapieres vorliegen würden,
dass überdies der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Aktivitäten für
die UKPNP und der beiden Festnahmen nur kurze, repetitive und
schablonenhafte Ausführungen zu machen vermocht habe, die nie den
Eindruck vermittelt hätten, er würde persönlich Erlebtes erzählen,
sondern vielmehr auf einen konstruierten Sachverhalt hinweisen wür-
den,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer
seine politischen Aktivitäten nach jener angeblichen Festnahme im
Februar 2010, bei der er Todesdrohungen erhalten habe, wie zuvor
weitergeführt habe,
dass es insbesondere auch erstaune, dass er trotz der im März 2010
erfolgten Razzia nochmals nach Hause zurückgekehrt sei,
dass es dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht gelungen sei,
seine Vorbringen widerspruchsfrei darzulegen, da er beispielsweise
bei der Erstbefragung erklärt habe, er sei am 2. Februar 2010 fest -
genommen worden, während er bei der Bundesanhörung als Datum
dieses Vorfalls den 10. Februar 2010 angegeben habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung das
rechtliche Gehör zu gewissen Ungereimtheiten gewährt worden sei, es
ihm jedoch nicht gelungen sei, diese zu seinen Gunsten zu erklären,
dass folglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver-
folgungsmassnahmen in seinem Heimatland nicht glaubhaft seien,
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weshalb die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 7 AsylG zu ver-
neinen sei,
dass aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nicht
erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2010 (Post-
stempel) in englischer Sprache (Beschwerdebegehren) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2010 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefassten Be-
schwerdebegehren angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungs-
frist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen
und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet wird,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits -
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art.
37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formel-
len Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere im
Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zwar die Ein-
reichung seiner Identitätskarte sowie seines Parteiausweises in Aus-
sicht stellt,
dass die nachträgliche Beibringung von beweistauglichen Identitäts-
dokumenten jedoch nicht dazu führt, dass der Nichteintretenstatbe-
stand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die
gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente
längst verstrichen ist und es bei der Frist von 48 Stunden von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern
um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK
1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
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dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im
Verlaufe seiner Anhörungen teilweise widersprüchliche, realitätsfremde
und unglaubhafte Aussagen machte und diesbezüglich auf die vor-
instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substan-
zielles entgegenhält,
dass sodann die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Proble-
me wegen der Religion als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu
beurteilen sind, zumal er solche anlässlich der Befragungen mit
keinem Wort erwähnte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm in Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die allgemeine Lage in Pakistan nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen
lässt,
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhält -
nisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu äussern, da er - wie oben dargelegt - gegenüber den
Asylbehörden bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse unglaubhafte
Angaben gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine originalen
Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine
genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Über-
prüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen
Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszu-
gehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan
schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Er-
wägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der bei-
liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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