B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4376/2012/sps
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am …,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2012 / N ….
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria – am
6. November 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er
vom BFM am 15. November 2011 summarisch befragt und am
6. August 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei zu seiner Person ausführte, er stamme aus einer Ortschaft
in der Nähe der Stadt X._______ (… im Südosten von Nigeria gelegen),
wo er nach zwölf Jahren Primar- und Sekundarschule seinen Mittelschul-
abschluss erlangt habe,
dass er danach während fünf Jahren in Y._______ (…) Wirtschaftswis-
senschaften studiert habe, bis er sein Studium wegen seiner Probleme
habe abbrechen müssen,
dass er in diesem Zusammenhang respektive als Grund für sein Asylge-
such zur Hauptsache vorbrachte, nachdem sein Vater – ein Politiker, wel-
cher auch ein eigenes Baumaterialgeschäft gehabt habe – im Juni re-
spektive im März oder April 2004 von seinen Gegnern ermordet worden
sei, sei auch er von diesen Leuten entführt und gefoltert worden, wobei er
nur dank seiner Flucht dem sicheren Tod entgangen sei,
dass er dabei unter anderem darlegte, er sei damals von drei respektive
von vier Männern entführt worden, und zwar zwei Wochen nach der Auf-
findung der Leiche seines Vaters, am Tag seiner Beerdigung, respektive
eine Woche oder einen Monat nach dessen Beerdigung (vgl. …),
dass er aus diesem Grund im April 2004 von Y._______ nach Lagos ge-
gangen sei, von wo er auf Anraten seines Onkels seine Heimat verlassen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf die Frage
nach seinem Reiseweg ausführte, er sei im April 2004 von Y._______
nach Lagos gereist, von wo er im Juni 2004 auf dem Landweg in Rich-
tung Libyen aufgebrochen sei, von wo er schliesslich im August 2004 auf
dem Seeweg Italien erreicht habe (vgl. act. A8 Ziff. 5.02),
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, bis auf ein paar Tage in
Frankreich habe er sich während der letzten sieben Jahre immer in Italien
aufgehalten, wo er ohne Papiere in Z._______ gelebt habe und von wo er
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jetzt in die Schweiz gekommen sei, da die Verhältnisse in Italien schlecht
seien und er dort trotz jahrelangem Aufenthalt keine Papiere bekomme,
dass er anlässlich der Kurzbefragung auf die Frage nach dem Verbleib
seiner Reisepapiere angab, er habe in seiner Heimat über einen 2004 in
Lagos ausgestellten Pass sowie über eine ebenfalls in Lagos ausgestellte
Identitätskarte verfügt, seine Papiere jedoch bei seiner Mutter zurückge-
lassen, weshalb er diese jetzt nicht mehr beschaffen könne, da der Kon-
takt zur Mutter seit langem abgerissen sei (vgl. …),
dass er demgegenüber im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorbrach-
te, er habe mit Sicherheit noch nie einen heimatlichen Pass oder eine
Identitätskarte besessen, sondern höchstens eine Schüleridentitätskarte,
mithin er seine gesamte Reise ohne jegliche Papiere absolviert habe (vgl.
…),
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2012 – eröffnet am 11. Au-
gust 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Nigeria anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab festhielt, vom Be-
schwerdeführer seien keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht wor-
den und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Origi-
nal lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
dass das Bundesamt im Anschluss daran festhielt, aufgrund massgebli-
cher Widersprüche im Sachverhaltsvortrag erfülle der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht und seien auch keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass der Beschwerdeführer am 17. August 2012 (Poststempel) mit einer
Eingabe ans BFM gelangte, welche sowohl ein englischsprachiges Akten-
einsichtsgesuch als auch eine englischsprachige Beschwerde (ohne Be-
gründung) umfasste,
dass diese Eingabe am 22. August 2012 vom BFM ans Bundesverwal-
tungsgericht überwiesen wurde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
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dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. August 2012 antragsgemäss die vorinstanzlichen
Akten in Kopie zugestellt wurden, zumal er diese vom Bundesamt noch
nicht erhalten hatte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass er gleichzeitig – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall – zum Nachreichen einer Beschwerdeverbesserung und zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde (vgl. dazu Art.
52 Abs. 1-3 sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 31. Au-
gust 2012 (Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung nachreichte und
gleichzeitig ein Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten
stellte,
dass er in seiner Eingabe namentlich vorbrachte, er wolle in der Schweiz
bleiben, da er hier sicher sei, zumal ihm bekannt sei, dass er in seiner
Heimat nach wie vor von Seiten jener hinterhältigen Menschen den Tod
zu fürchten habe, welche bereits seinen Vater getötet hätten und von wel-
chen er entführt worden sei, was damals zur Verletzung seines rechten
Armes geführt habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach VwVG richtet, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf die Beschwerde einzutreten ist, da der Beschwerdeführer legiti-
miert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er fristgerecht eine Eingabe nachge-
reicht hat, welche den grundlegenden Anforderungen an eine Beschwer-
de respektive Beschwerdeverbesserung genügt (Art. 110 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 52 Abs. 1-3 VwVG), auch wenn die Beschwerdeverbesserung
in Englisch statt in einer Amtssprache des Bundes nachgereicht wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung
der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prü-
fung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf-
grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt
ist, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM kein rechtsge-
nügliches Papier eingereicht hat (vgl. dazu auch BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt –
keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich
sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass vielmehr aufgrund seines offenkundig widersprüchlichen Aussage-
verhaltens zur Frage der Existenz und des Verbleibs seiner Reise- und
Identitätspapiere davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden
ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des
Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes.
E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle ei-
ner Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht
auf massgebliche Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhalts-
vortrag des Beschwerdeführers verweist,
dass diesbezüglich insbesondere auf die Widersprüche bezüglich Auffin-
den der Leiche des Vaters, Zeitpunkt der Entführung und Anzahl der Ent-
führer zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gelungen ist, seine
angeblichen Erlebnisse substanziiert und realitätsnah zu schildern,
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dass es dem Beschwerdeführer alleine mit dem Festhalten an seinen
Gesuchsvorbringen nicht gelingt, die offenkundigen Mängel in seinen
Schilderungen zu erklären, geschweige denn die diesbezüglichen
Schlüsse des BFM umzustossen,
dass ferner die Narben und Verletzungen des Beschwerdeführers nichts
an dieser Beurteilung zu ändern vermögen, zumal diese auch einen an-
deren Ursprung haben können,
dass aufgrund der vorliegenden Akten von insgesamt konstruierten Ge-
suchsvorbringen auszugehen ist, und die angegebenen Fluchtgründe als
offenkundig haltlos zu erkennen sind,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
gegeben ist, und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vor-
nahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
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dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – welcher soweit ersicht-
lich über eine überdurchschnittliche Ausbildung verfügt und aus relativ
vermögenden Verhältnissen stammen dürfte – keine individuellen Voll-
zugshindernisse zu erblicken sind, woran auch die geltend gemachte Be-
hinderung am rechten Arm nichts ändert,
dass letztlich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu
bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz aufgrund der Aktenlage ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten mit
dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass ein Gesuch um Ratenzahlung eines nicht vertretenen Beschwerde-
führers praxisgemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, welches vorliegend je-
doch angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden in Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: