B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4376/2017
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
und sein Kind
B._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017
D-4376/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Vater) stellte am 8. Februar 2010 in der Schweiz
ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 anerkannte das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, C._______, stellte ebenfalls
am 8. Februar 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wies das da-
malige BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab, wobei es ausser-
dem die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. Auf
die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-430/2014 vom 25. Februar 2014 mangels Leistung des ver-
langten Kostenvorschusses nicht ein.
C.
Am [...] wurde D._______, das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers
und von C._______, geboren.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 31. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer
um Einbezug des Kindes D._______ in seine Flüchtlingseigenschaft.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (Datum der Eröffnung: 5. Juli 2017) lehnte
das SEM das Gesuch um Einbezug des Kindes D._______ in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und um Gewährung des Fami-
lienasyls ab.
F.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 4. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Ein-
bezug des Kindes D._______ in seine Flüchtlingseigenschaft, verbunden
mit der Gewährung des Familienasyls. Eventualiter beantragte er die Zu-
rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In pro-
zessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne des damaligen Art. 110a Abs. 2 des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt.
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G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 16. Au-
gust 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ‒ als
welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde ‒ vorbehältlich
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 31. August
2017 gutgeheissen.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. August 2017 übermittelte der
Beschwerdeführer eine Zusammenstellung seiner finanziellen Verhält-
nisse.
I.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
K.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2017 wurden eine ent-
sprechende Stellungnahme sowie eine Honorarabrechnung eingereicht.
L.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juli 2018 übermittelte der
Beschwerdeführer die Kopie einer vom 10. April 2017 datierenden Vater-
schaftsanerkennung in Bezug auf das Kind D._______.
M.
Mit Eingabe vom 23. August 2018 wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer
und C._______ würden ein zweites Kind erwarten.
N.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 übermittelte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin einen Auszug aus dem Geburtsregister in Bezug
auf sein Kind E._______, geboren am [...], sowie die Kopie einer entspre-
chenden Vaterschaftsanerkennung. Des Weiteren wurde eine aktualisierte
Honorarabrechnung eingereicht.
D-4376/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1
aAsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug des
Kindes D._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und um Familienasyl in der angefochtenen Verfügung folgendermassen:
Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG würden in der Schweiz geborene Kinder von
Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprächen. Wenn jedoch die Eltern unterschiedlicher
Staatsangehörigkeit seien und das Kind die Staatsangehörigkeit des El-
ternteils erwerben könne, der in seinem Heimatland keiner Verfolgung aus-
gesetzt sei, werde das Gesuch um Einbezug in den Flüchtlingsstatus ab-
gelehnt. Den Akten sei zu entnehmen, dass das Kind D._______ aufgrund
der Staatsangehörigkeit der Kindsmutter, die in ihrem Heimatstaat Äthio-
pien nicht verfolgt werde, die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangen
könne. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, Asyl zu gewäh-
ren. Die Regelung des Aufenthalts des Kindes D._______ in der Schweiz
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liege folglich in der Zuständigkeit der zuständigen kantonalen Fremdenpo-
lizei.
3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift im
Wesentlichen entgegen, besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3
AsylG, die gegen den Einbezug sprechen könnten, seien beispielsweise
Situationen, in denen ein Verstoss gegen das Kindeswohl drohe. Bei allen
Massnahmen, die Kinder betreffen würden, bilde das Wohl des Kindes ei-
nen Gesichtspunkt, der zufolge Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes (SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen sei. Das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1683/2013 vom 21. April 2015
(dortige E. 7.1) betont, dass der Einbezug des Kindes in die Flüchtlingsei-
genschaft seines originär als Flüchtling anerkannten Elternteils gemäss ge-
setzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG und, für die in der Schweiz
geborenen Kinder, Art. 51 Abs. 3 AsylG dem Regelfall entspreche. Das Be-
jahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstünden, sei
demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich eine rest-
riktive Auslegung rechtfertige. Aus den Ausführungen der Vorinstanz sei
sinngemäss zu schliessen, dass sie davon ausgehe, dass einem Einbezug
des Kindes D._______ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters beson-
dere Umstände entgegenstünden. Insbesondere seien die Eltern unter-
schiedlicher Staatsangehörigkeit, so die Vorinstanz ausdrücklich, und das
Kind könne die Staatsangehörigkeit der Mutter erwerben, werde diese
doch in ihrem Heimatstaat nicht verfolgt. Die Vorinstanz leite somit das Be-
stehen besonderer Umstände aus der theoretischen Möglichkeit ab, dass
das Kind gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit seiner Mutter erwerben
könnte. Im zitierten Entscheid halte das Bundesverwaltungsgericht jedoch
fest, dass die bisherige Praxis zu Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG von tat-
sächlich bestehenden gemischtnationalen Konstellationen ausgegangen
sei, nicht von solchen, die erst entstehen könnten. Mit einem Vorgehen,
wie es die Vorinstanz einschlage, würde die Praxis dahingehend ausge-
weitet, dass selbst die bloss hypothetische Möglichkeit, eine andere aus-
ländische Staatsbürgerschaft zu erwerben, genügen könnte, den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft abzulehnen. Das Gericht habe diese Auffas-
sung im erwähnten Entscheid (dortige E. 7.3.3) zurückgewiesen, insbeson-
dere aufgrund des Gebotes der restriktiven Auslegung von Ausnahmeklau-
seln. Ein hypothetisch möglicher Erwerb einer anderen Staatsangehörig-
keit durch das Kind stelle damit keinen besonderen Umstand im Sinne von
Art. 51 Abs. 3 AsylG dar. Auch sei zu bedenken, dass eine Ablehnung des
Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
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rers und um Familienasyl zu einem rechtlich wesentlich schwächeren Sta-
tus des Kindes D._______ führen und somit dessen Kindeswohl beein-
trächtigen würde. Im Übrigen würden sowohl die Unterschiedlichkeit der
Staatsangehörigkeit als auch die Option bestritten, dass das Kind eine an-
dere Staatsangehörigkeit erlangen könnte. Auch wenn der Mutter in ihrem
Asylverfahren die eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt und sie
durch das SEM als Äthiopierin erfasst worden sei, bedeute dies nicht, dass
Äthiopien die Frage ihrer Staatsangehörigkeit gleich beurteile wie die
Schweiz. Angesichts dessen könne nicht mit Sicherheit davon ausgegan-
gen werden, dass das Kind D._______ tatsächlich die äthiopische Staats-
angehörigkeit erwerben könnte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass
Mutter und Kind im Geburtenregister mit eritreischer Staatsangehörigkeit
erfasst seien.
3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend, dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013 vom 21. April 2015 sei
zu entnehmen, dass in Bezug auf gemischtnationale Familien, bei welchen
der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils in
Frage stehe, der seinerseits Bürger eines anderen Staates und in seinem
Heimatland selber nicht verfolgt sei, praxisgemäss ‒ in hypothetischer
Weise ‒ zu untersuchen sei, ob die ganze Familie sich gegebenenfalls im
Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte. Im vor-
liegenden Fall erachte das SEM das Kriterium der gemischten Nationalität
der Kindseltern als gegeben. Die von der Kindsmutter geltend gemachte
eritreische Staatsangehörigkeit sei durch das SEM als unglaubhaft einge-
stuft worden. Gleichzeitig würden die linguistische Analyse und die Biogra-
phie der Kindsmutter überzeugende Hinweise dafür liefern, dass sie äthio-
pische Staatsangehörige sei. Daran vermöge auch der im Geburtsregister
vermerkte Heimatort der Kindsmutter (Eritrea) nichts zu ändern, zumal zum
Zeitpunkt ihrer Geburt im Jahr 1987 ein unabhängiger Staat Eritrea noch
nicht existiert habe und sie folglich auf äthiopischem Territorium zur Welt
gekommen sei. Der Kindsvater sei als eritreischer Staatsangehöriger re-
gistriert, und als solchem sei ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden.
Demgegenüber sei zur Staatsangehörigkeit des Kindes festzuhalten, dass
es zwar als eritreischer Staatsangehöriger registriert worden sei, dieser
Eintrag jedoch lediglich aufgrund der persönlichen Angaben der Kindsel-
tern erfolgt sei. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass es sich als aus-
ländischer Bürger in der Schweiz um den Erwerb der eritreischen Staats-
angehörigkeit bemüht hätte beziehungsweise sich bei der eritreischen Ver-
tretung in der Schweiz offiziell hätte registrieren lassen. Es könne demnach
nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das Kind dieselbe
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Staatsangehörigkeit wie der Kindsvater habe. Ferner sei zu beachten, dass
gemäss dem äthiopischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit (Procla-
mation 378/2003) jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier
sei, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe. Da mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit
der Kindsmutter auszugehen sei, könne angenommen werden, dass für
das Kind einem Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft nichts entge-
genstehe. Im Unterschied zum in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013 gehe aus den Akten des vorlie-
genden Falls nicht hervor, dass das Kind lediglich die Staatsangehörigkeit
des Vaters, nicht aber auch die Staatsangehörigkeit der Mutter besitze be-
ziehungsweise besitzen könnte. Zudem sei angesichts der gesetzlichen
Grundlage (Proclamation 378/2003) der Erwerb der äthiopischen Staats-
angehörigkeit als realistisch einzustufen. Schliesslich sei es für die Eltern
und das Kind zulässig, zumutbar und möglich, das gemeinsame Familien-
leben in Äthiopien fortzuführen.
3.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer mit der Replik im Wesentlichen
Folgendes: Die Vorinstanz wiederhole in der Vernehmlassung das Festste-
hen der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Kindesmutter und erkläre,
dass dem Kind D._______ selber gemäss äthiopischem Recht ein An-
spruch auf jene Staatsangehörigkeit zustehe. Damit räume sie ein, dass
sie es nicht für geklärt halte, ob das Kind D._______ aktuell die äthiopische
Staatsangehörigkeit besitze oder nicht. Somit handle es sich auch im vor-
liegenden Fall nicht um eine bereits bestehende unterschiedliche Staats-
angehörigkeit zwischen Flüchtling und Einzubeziehendem, sondern viel-
mehr um die entsprechende Hypothese, ebenso wie im zitierten Urteil. Dort
habe das Bundesverwaltungsgericht aber eine solche Praxiserweiterung
abgelehnt, bereits von einer gemischtnationalen Konstellation (und damit
von besonderen Umständen) zu sprechen, wenn diese erst durch den hy-
pothetisch möglichen Erwerb eines Bürgerrechts entstehen würde. Auch
vorliegend seien deshalb besondere Umstände zu verneinen. Im Übrigen
sei auf die im zitierten Entscheid als Beispiele für das Vorliegen besonderer
Umstände genannten Fälle hinzuweisen, welche das nachgesuchte Fami-
lienasyl ausschlössen. Dabei gehe es um den Fall einer ehelichen Gemein-
schaft, die bereits seit geraumer Zeit dauerhaft getrennt gewesen sei, so-
wie den Fall von Eltern, die eine polygame Ehe geführt hätten, die aufgrund
des Vorbehalts des schweizerischen Ordre public im Rahmen des Fami-
lienasyls nicht habe anerkannt werden können. Damit werde deutlich, dass
das Gericht diese Ausnahmeklausel besonders restriktiv ausgelegt wissen
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Seite 8
wolle. Weiter habe die Vorinstanz die hypothetische Zumutbarkeit der Weg-
weisung der Familie nach Äthiopien ungenügend geprüft. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführer (Vater) über den Flüchtlingsstatus sowie eine
Aufenthaltsbewilligung verfüge, was ihn grundsätzlich berechtige, sich
dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten. Er besitze dementsprechend einen
gefestigten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz und habe das Recht, hier
mit seiner Familie zusammenzuleben.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners beziehungs-
weise Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe
Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.
4.2 Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis unter ande-
rem vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende
Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling aner-
kannte Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013
vom 21. April 2015 E. 6.2.4). Namentlich kann gemäss einem Grundsatz-
entscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
die Tatsache, dass ein(e) Familienangehörige(r) eines anerkannten Flücht-
lings im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grundsätzlich einen
„besonderen Umstand“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober
1979 (heute Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG) darstellen und somit dem Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14
E. 7b und 8b).
4.3 Im vorliegenden Fall wird durch das SEM nicht geltend gemacht, das
Kind D._______ sei zum heutigen Zeitpunkt äthiopischer Staatsangehöri-
ger und verfüge damit über eine andere Staatsangehörigkeit als sein Vater.
Vielmehr beschränkt sich das Staatssekretariat auf die Feststellung, das
Kind D._______ könne aufgrund der Staatsangehörigkeit der Mutter die
äthiopische Staatsangehörigkeit erlangen. Dabei stützt sich die Vorinstanz
ausserdem auf den Umstand, dass durch das damalige BFM mit Verfügung
vom 18. Dezember 2013 von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der
Mutter ausgegangen wurde, wobei diese Einschätzung in Rechtskraft er-
wuchs, indem das Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Be-
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schwerde mit Urteil D-430/2014 vom 25. Februar 2014 nicht eintrat. Ge-
mäss dem äthiopischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit habe jede
Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier(in) sei, Anspruch auf
die äthiopische Staatsangehörigkeit. Da mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Mutter auszugehen
sei, könne angenommen werden, dass für das Kind einem Erwerb der äthi-
opischen Staatsbürgerschaft nichts entgegenstehe.
4.4 Somit leitet das SEM im vorliegenden Fall das Bestehen „besonderer
Umstände“ im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG aus der blossen Möglichkeit
ab, dass das Kind gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit seiner Mutter
erwerben könnte, die ihrerseits in ihrem Heimatland keiner Verfolgung aus-
gesetzt sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die bisherige Praxis zu
Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG von tatsächlich bestehenden gemischtna-
tionalen Konstellationen ausgegangen ist, und nicht von solchen, die erst
entstehen könnten, wenn eine der beteiligten Personen eine weitere
Staatsangehörigkeit erwerben würde. Mit dem Vorgehen, das die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung einschlägt, würde ‒ wie bereits
im dem Urteil E-1683/2013 vom 21. April 2015 zugrundeliegenden Fall ‒
diese bisherige Praxis insoweit ausgeweitet, dass selbst die bloss hypo-
thetische Möglichkeit, eine andere ausländische Staatsbürgerschaft zu er-
werben, bereits genügen könnte, um „besondere Umstände“ anzunehmen,
die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Wie im
genannten Urteil unter Hinweis auf die langjährige Rechtsprechung ausge-
führt wurde, dient der Vorbehalt „besonderer Umstände“ in Art. 51 Abs. 1
und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern
(a.a.O., E. 6.2.2; vgl. auch EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1). Dabei
wurde ausserdem festgehalten, dass in der bisherigen Praxis entspre-
chende besondere Umstände beispielsweise im Fall einer ehelichen Ge-
meinschaft bejaht wurden, die bereits seit geraumer Zeit dauerhaft getrennt
war (vgl. EMARK 2002 Nr. 20; ähnlich BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Weiter
wurden besondere Umstände, die gegen einen Einbezug der Kinder in die
Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils sprechen, darin erkannt, dass die
Eltern eine polygame Ehe führten, die aufgrund des Vorbehalts des schwei-
zerischen Ordre public im Rahmen des Familienasyls nicht anerkannt wer-
den konnte (vgl. BVGE 2012/5 E. 5). Des Weiteren unterstrich das Bun-
desverwaltungsgericht im genannten Urteil E-1683/2013 vom 21. April
2015, dass der Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines
(originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils gemäss gesetzlicher Kon-
zeption von Art. 51 Abs. 1 und, für die in der Schweiz geborenen Kinder,
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Art. 51 Abs. 3 AsylG dem Regelfall entspricht. Das Bejahen besonderer
Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist demgegenüber als
Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entsprechend eine restriktive
Auslegung rechtfertigt (a.a.O., E. 7.1). Schliesslich hielt das Gericht aus-
serdem fest, dass es dem Gebot einer nur restriktiven Auslegung der Aus-
nahmeklausel widerspricht, wenn der Einbezug des Kindes, das die selbe
Staatsangehörigkeit besitzt wie sein Elternteil, in dessen Flüchtlingseigen-
schaft und Asyl verweigert würde aufgrund einer bloss hypothetischen
Möglichkeit, dass das Kind auch eine andere Staatsangehörigkeit erwer-
ben könnte (a.a.O., E. 7.3.3).
4.5 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass schlicht nicht er-
sichtlich ist, weshalb das Bestreben des Beschwerdeführers, den Einbezug
seines Kindes D._______ in seine Flüchtlingseigenschaft zu erlangen,
missbräuchlich sein könnte. Anders, als von der Vorinstanz angenommen,
ist in Bezug auf die Frage, ob das Kind D._______ auch eine andere
Staatsangehörigkeit als jene des Vaters erwerben könnte, zudem kein sub-
stantieller Unterschied zwischen dem Sachverhalt des vorliegenden Falls
und jenem des Urteils E-1683/2013 zu erkennen. Wie im genannten Ent-
scheid festgehalten wurde, bedarf es einer tatsächlich vorhandenen Zweit-
staatsangehörigkeit, während eine entsprechende hypothetische Erwerb-
barkeit den Anforderungen eines besonderen Umstandes im Sinne von
Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht genügt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich
auch das SEM auf die blosse Feststellung, das Kind D._______ könne auf-
grund der Staatsangehörigkeit der Mutter künftig die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit erlangen. Das Vorliegen eines besonderen Umstandes gemäss
Art. 51 Abs. 3 AsylG ist auf dieser Grundlage gemäss geltender Rechtspre-
chung zu verneinen.
4.6 Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen Folgendes festzuhalten: In Be-
zug auf die Mutter des Kindes D._______, C._______, wurde durch das
damalige BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 von der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit ausgegangen, nachdem die Genannte selbst
geltend gemacht hatte, sie sei eritreische Staatsbürgerin. Dabei begrün-
dete das Bundesamt seine Einschätzung im Wesentlichen damit, dass ein
durchgeführtes Lingua-Gutachten zum Schluss gekommen sei, die
Hauptsozialisation der Genannten habe nicht in Eritrea stattgefunden, da
sie weder die geographischen Gegebenheiten kenne noch über Alltagswis-
sen verfüge und kaum Tigrinya spreche. Auch habe sich eine eingereichte
eritreische Identitätskarte als gefälscht erwiesen. Die gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht im
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Seite 11
Rahmen einer Zwischenverfügung betreffend die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gestützt auf eine summarische Beurteilung als
aussichtslos erachtet. Dies mit der Folge, dass das Gericht – nachdem der
verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war – auf die Be-
schwerde mit Urteil D-430/2014 vom 25. Februar 2014 nicht eintrat. Ange-
sichts dieser Umstände ist zwar als wahrscheinlich zu erachten, dass
C._______ im Besitz der äthiopischen Staatsangehörigkeit ist. Gleichzeitig
ist festzustellen, dass ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht aufgrund
entsprechender Identitätsdokumente als gesichert bezeichnet werden
kann. Wie in der Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall zutreffend vorge-
bracht wird, ist deshalb nicht mit Sicherheit erstellt, dass die äthiopischen
Behörden die Staatsangehörigkeit von C._______ ‒ die gemäss Aktenlage
jedenfalls auf dem Territorium des heutigen Staats Eritrea geboren wurde ‒
auch tatsächlich anerkennen. In diesem Punkt ist der Sachverhalt des vor-
liegenden Falls – soweit die Möglichkeit einer künftigen äthiopischen
Staatsangehörigkeit durch das Kind D._______ in Frage steht – als nicht
vollständig abgeklärt zu bezeichnen. Da aber ohnehin eine hypothetische
Erwerbbarkeit der äthiopischen Staatsbürgerschaft durch das Kind
D._______ den Anforderungen eines besonderen Umstandes im Sinne
von Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht genügt, erübrigt es sich, der Frage der tat-
sächlichen Staatsangehörigkeit von C._______ weiter nachzugehen.
4.7 Zusammenfassend erweist sich, dass die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung zu Unrecht das Bestehen besonderer Umstände im Sinne
von Art. 51 Abs. 3 AsylG angenommen hat, die einem Einbezug des Kindes
D._______ in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seines Vaters entge-
genstünden.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gut-
zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist
ausserdem anzuweisen, das Kind D._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 3
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Vaters) und in
dessen Asyl einzubeziehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
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Seite 12
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE)
und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin
vom 11. Januar 2019 sind den Beschwerdeführern Fr. 1‘120.‒ (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwer-
deführern durch das SEM zu entrichten.
6.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin
im Sinne von Art. 110a aAsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
3. Juli 2017 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Kind D._______ in die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers (Vaters) und in dessen Asyl einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘120.‒ zu-
gesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: