B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4376/2018
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei – am
12. Juni 2018 in die Schweiz einreiste und am 14. Juni 2018, nachdem er
von der Polizei aufgegriffen worden war, um die Gewährung von Asyl
nachsuchte,
dass vom SEM am 14. Juni 2018 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Da-
tenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner An-
wesenheit in der Schweiz bereits in der Slowakei als Asylantragsteller auf-
gehalten hatte (Asylantrag verzeichnet per […]),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 21. Juni 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der
Slowakei gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.
L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstel-
lung in diesen Staat gewährt wurde,
dass er sich dabei gegen eine Wegweisung in die Slowakei in Anwendung
der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren aussprach, da er dort wieder ins
Gefängnis müsse, auch wenn die slowakischen Behörden behaupten wür-
den, dass es ein Camp sei, sei es eher ein Gefängnis,
dass sein Asylgesuch in der Slowakei bereits zwei Mal abgewiesen worden
sei und man ihn nach der dritten Abweisung in die Türkei zurückschaffen
würde, er aber nicht in die Türkei zurückkönne, da er Kurde und Alewit sei,
dass er zudem eine Schwester in der Schweiz habe,
dass er im Hinblick auf allfällige medizinische Beschwerden erklärte, ge-
sundheitlich gehe es ihm gut,
dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs der Fingerabdrücke
des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank und Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO die slowakischen Behörden am 29. Juni 2018 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass die slowakischen Behörden mit Antwort vom 12. Juli 2018 der Rück-
übernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 16. Juli 2018 – eröff-
net am 24. Juli 2018 – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Ver-
fahren und von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz in die Slowakei
anordnete,
dass das SEM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen
Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss ge-
langte, aufgrund der Aktenlage sei weder die Zuständigkeit der Slowakei in
Zweifel zu ziehen, wo der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im
europäischen Raum gestellt habe, noch seien Gründe ersichtlich, welche
gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden,
dass das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 24. Juli 2018
mit dem Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch führte, in welchem dieser
ausdrücklich festhielt, nicht bereit zu sein, die Schweiz pflichtgemäss zu
verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2018 gegen den vor-
instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob, und dabei beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 16. Juli
2018 aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzu-
treten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsyG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass sich der Beschwerdeführer sowohl eigenen Angaben zufolge als auch
gemäss der Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank vor der Schweiz in
der Slowakei aufgehalten hat, wo er ein Asylverfahren durchlaufen hat,
dass er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, wobei er das Ge-
biet der Dublin-Vertragsstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mit-
gliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht sel-
ber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass bei dieser Sachlage zweifelsohne die Slowakei für ihn zuständig ist,
indem das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
erfüllt ist, was von den slowakischen Behörden im Rahmen der Erklärung
vom 12. Juli 2018 denn auch ausdrücklich anerkannt worden ist,
dass einer Wegweisung in die Slowakei gestützt auf das Zuständigkeitskri-
terium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO kein anderes, vorrangiges
Zuständigkeitskriterium entgegensteht, womit die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
gegeben ist,
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dass daran auch die Berufung auf eine in der Schweiz lebende Schwester
nichts zu ändern vermag, da es sich beim Beschwerdeführer um eine er-
wachsene Person handelt und die Schwester somit keine Familienangehö-
rige im Sinne des Art. 2 Bst. g beziehungsweise Art. 9 Dublin-III-VO ist,
dass der Onkel des Beschwerdeführers ebenfalls kein Familienangehöri-
ger im Sinne der Dublin-III-VO ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung in die Slo-
wakei ausgesprochen hat, weil ihm dort eine Wegweisung in die Heimat
drohe, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, wel-
che in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasyl-
land sprechen würden,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in der Slowakei würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen,
dass die Slowakei Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und die Slowakei ihren dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass vorliegend nichts dafür spricht, dem Beschwerdeführer wäre in der
Slowakei der Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren verwehrt wor-
den, sondern aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben vielmehr davon
auszugehen ist, er habe in der Slowakei seine Rechte gegenüber den dort
zuständigen Behörden umfassend wahrnehmen können, zumal er eigenen
Angaben zufolge in der Slowakei mehrere Asylverfahren durchlaufen
konnte,
dass im Falle des Beschwerdeführers auch kein begründeter Anlass zur
Annahme besteht, er würde nach einer Wegweisung in die Slowakei in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass damit keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung ersichtlich
sind, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 7.2) eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines
Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde,
dass letztlich der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM
aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der vorlie-
genden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da sich
der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage auch nicht als besonders
verletzliche Person darstellt, was gesondert zu würdigen wäre,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung in die Slowakei der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
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dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um An-
ordnung vollzugshemmender Massnahmen respektive um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 65 VwVG; Art. 107a AsylG)
wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (ge-
mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: