B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4377/2014/plo
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).
D-4377/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien zu-
sammen mit ihren Kindern und dank der Unterstützung eines Bruders
(N […]) Anfang September 2012 Richtung Türkei. Von dort aus gelangte
sie über Griechenland und Italien am 30. September 2012 in die Schweiz,
wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 9. Oktober 2012 führte
das BFM eine Summarbefragung durch.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein
und aus E._______ zu stammen. Nachbarn hätten die PKK unterstützt, und
auch ihre Familie sei dazu genötigt worden. Ihr Mann habe mit seinem Wa-
gen Benzin transportieren müssen. PKK-Leute hätten einen Brandan-
schlag auf ihr Wohnhaus verübt. Ihr Ehemann sei von Exponenten besag-
ter Gruppierung zusammengeschlagen worden. Am (…) August 2012 sei
auf ihren Mann und ihren Sohn (…) geschossen worden. Der Sohn sei ver-
letzt worden; ihr Ehemann habe den Anschlag nicht überlebt. Ob es sich
bei den Tätern um Angehörige der freien syrischen Armee oder Regime-
gegner gehandelt habe, wisse sie nicht. Den Wunsch der PKK, ihnen die
Leiche des Gatten zur Beerdigung als Märtyrer zu überlassen, habe sie
abgelehnt. Die PKK hätten zudem versucht, (…) – noch ein Kind – zu rek-
rutieren. Einige Tage nach dem Tod ihres Gatten habe ihr dessen Familie
eine Heirat mit dem Bruder des Verstorbenen in Aussicht gestellt. Wenn sie
nicht einwillige, müsse sie ihre Kinder verlassen. Für den Fall der Rückkehr
befürchte sie Gewaltakte der PKK und der Familie ihres Ehemannes. Für
diese gelte sie als Kindsentführerin. Ausserdem herrsche Krieg in ihrem
Heimatland. Die besagte Familie wisse nichts von ihrem Aufenthalt in der
Schweiz.
B.
Am 17. April 2013 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
dem BFM seine Mandatsübernahme an. Das BFM orientierte ihn am 1. Mai
2013 über den Verfahrenstand. Eine weitere Eingabe der Beschwerdefüh-
renden vom 12. Februar 2014 beantwortete das BFM am 17. Februar
2014. Am 8. April 2014 erklärte der Rechtsvertreter, er habe sein Mandat
niedergelegt.
C.
C.a Die Anhörung fand am 17. April 2014 statt. Die Beschwerdeführerin
brachte wiederum vor, dass ihr Ehemann erschossen, (…) verletzt und sie
– unter der Drohung, ansonsten von ihren Kindern getrennt zu werden –
D-4377/2014
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zur Heirat mit dem Schwager genötigt worden sei. Nach dem Tod ihres
Mannes sei dessen Leiche in zwei TV-Sendern gezeigt worden. Ihr Sohn
sei interviewt worden. Die PKK habe wiederholt versucht, ohne ihr Wissen
(…) für den Kampf zu bewaffnen. (…) habe sie indes über diese Versuche
informiert. Vor längerer Zeit sei auch sie selber Anwerbungsversuchen der
PKK ausgesetzt gewesen. Selbst in der Schweiz sei sie von PKK-Vertre-
tern angesprochen worden. Im Rahmen der Organisation der Ausreise
habe sie ihren in der Schweiz lebenden Bruder kontaktiert. Die Flucht ins
Ausland sei mit Hilfe ihres jüngeren Bruders (N […]) erfolgt. Er sei in Syrien
bedroht worden.
C.b Als Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Verfahren die Identitäts-
karte der Beschwerdeführerin, ein Bericht über die Todesursache ihres
Ehemanns und ein Arztbericht – den Sohn (…) betreffend – zu den Akten
gereicht.
D.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 zeigte der vormalige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden dem BFM seine erneute Mandatsübernahme an
und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Die Vorinstanz antwortete am
28. Mai 2014.
E.
E.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 – eröffnet am 7. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin
die angeblich drohende Zwangsheirat und die damit einhergehenden Um-
stände völlig unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen zu Protokoll ge-
geben habe. Auf Nachfragen sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre an-
gebliche Zwangslage zu präzisieren. Auch die Organisation und den Ablauf
der Ausreise habe sie nicht hinreichend detailliert geschildert. Im Ergebnis
sei es ihr nicht gelungen, im Zusammenhang mit dem Vorbringen der
Zwangsheirat den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu
vermitteln. Ferner mache sie geltend, ihr Mann sei von Scharfschützen er-
schossen und (…) dabei verletzt worden. Gemäss ihren Aussagen und der
Aktenlage bestünden aber keine Hinweise auf einen gezielten Anschlag
seitens des Staates oder privater Dritter. Diese Vorkommnisse seien ent-
sprechend als generell kriegsbedingt und nicht asylrelevant verbunden mit
entsprechenden Konsequenzen auch für sie und ihre Kinder zu qualifizie-
ren. Im Weiteren seien die Versuche der PKK, (…) zu rekrutieren, in der
D-4377/2014
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geschilderten Form mangels Verfolgungsintensität als ebenfalls nicht asyl-
relevant zu werten.
E.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
F.
F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. August 2014 beantragten
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Ferner beantragten sie den Beizug bezie-
hungsweise die Offenlegung der Asylakten ihres Bruders respektive On-
kels (N […]) verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme.
F.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, dass der Bruder respektive Onkel
der Beschwerdeführenden vom BFM als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl
gewährt worden sei. Das BFM berücksichtige im vorliegenden Fall nicht,
dass sich der Bruder in seinem Asylverfahren in wesentlichen Punkten auf
die Asylgründe der Beschwerdeführerin abgestützt habe. Entsprechend
seien dessen Akten – soweit sie sich auf die Vorbringen der Beschwerde-
führerin bezögen – beizuziehen beziehungsweise unter Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Stellungnahme offen zu legen. Im Weiteren be-
fänden sich die Beschwerdeführerin und (…) in psychiatrischer Behand-
lung. Ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht werde noch
nachgereicht. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Vo-
rinstanz trotz auffälliger psychischer Reaktionen der Beschwerdeführerin
keine zusätzlichen Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand tätigte und
ihn im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen
nicht berücksichtigte. Die Traumatisierung habe aber ihr Aussageverhalten
beeinflusst. Dass sie über ihre Erlebnisse nur wortkarg und teilweise un-
verständlich habe antworten können, sei mithin nachvollziehbar. Zudem
hätten sich Probleme mit dem Dolmetscher ergeben. Dass das für zivil-
rechtliche Belange geltende syrische Gesetz die Kinder der Witwe der Fa-
milie des (verstorbenen) Ehemannes zuspreche, halte das BFM – ohne
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nähere Abklärungen – für unglaubhaft und stütze sich für seine Feststel-
lung auf keine nachvollziehbaren Quellen. Die Befürchtung der Beschwer-
deführerin, dass ihr die drei Kinder gestützt auf die geltende syrische Ge-
setzgebung hätten entzogen werden können, erscheine deshalb nicht als
unglaubhaft. Das gleiche gelte für das von ihr geltend gemachte Motiv der
Zwangsheirat: Es leuchte ein, dass die Familie des Verstorbenen Druck auf
sie gemacht habe, um die Vermögenswerte nicht mit ihr teilen zu müssen.
Dass die Beschwerdeführerin die Unterbringung der Kinder nicht mit ihrer
Familie besprochen habe, beruhe wohl auf einem Missverständnis. Klar sei
jedenfalls, dass einer ihrer Brüder die Schlepper organisiert und so auch
die Anzahl der ausreisenden Personen gekannt habe. Zu berücksichtigen
sei ferner, dass die Anhörung zwei Jahre nach der Einreise stattgefunden
habe; so sei naheliegend, dass sie sich nicht mehr an alle Details habe
erinnern können, zumal ja auch von ihrer Traumatisierung ausgegangen
werden müsse. Sie sei nach dem Gesagten aus glaubhaft gemachten und
asylrelevanten Gründen ausser Landes geflohen. Ferner habe sie inzwi-
schen den von ihr erwähnten Fernsehbericht über die Tötung des Eheman-
nes und den verletzten Sohn beschaffen können. Das BFM gehe diesbe-
züglich nicht von einer gezielten Verfolgung aus, verkenne aber, dass ihr
Ehemann vor der Tötung durch Nachbarn, die der PKK nahe stehen wür-
den, zur Beschaffung von Benzin gezwungen worden sei. Gehe man – wie
auch das BFM – davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein solches Sze-
narium glaubhaft geschildert habe, erscheine der Einsatz eines Scharf-
schützen durchaus als gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die
gegnerische Kriegspartei habe auf diese Weise die Versorgung der PKK-
Militanten mit Brennstoff unterbinden wollen und die Tötung des Ehemanns
in Kauf genommen. Dass danach keine weiteren Verfolgungsrisiken mehr
für sie und die Kinder bestanden hätten, möge zutreffen. Sie könne aber
aufgrund des Erlebten triftige Gründe gegen eine Rückkehr nach Syrien
geltend machen. Dem BFM sei sodann beizupflichten, dass der von der
PKK angedrohte Zwang zur Einziehung ihres Sohnes zum bewaffneten
Kampf nicht als ernsthafter Nachteil gelten könne, da er als zu wenig inten-
siv beurteilt werden müsse.
F.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen – bereits im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten – Arztbericht vom 11. Februar
2014 ([…] betreffend), eine Terminbestätigung einer Ärztin vom 23. Juli
2014 (die Beschwerdeführerin betreffend) und einen Memory-Stick (Fern-
sehbericht) sowie eine Bestätigung für die Bedürftigkeit zu den Akten.
D-4377/2014
Seite 6
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 verzichtete das Gericht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän-
dung wurde ebenfalls gutgeheissen und der im Rubrum aufgeführte
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Das BFM wurde auf-
gefordert, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden zu behan-
deln.
H.
Am 20. August 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, für die
Offenlegung der Akten ihres Bruders respektive Onkels sei die Nachrei-
chung von dessen Einwilligungserklärung von Nöten.
I.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Be-
schwerdeführenden am 26. August 2014 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 27. August 2014 ersuchte der Rechtsvertreter das Ge-
richt, mit dem Entscheid bis zum Eingang des in Aussicht gestellten Arzt-
berichts noch zuzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4377/2014
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung im Zusammenhang
mit der beantragten Aktenedition (Akten des Bruders respektive Onkels der
Beschwerdeführerenden) erübrigte sich vorliegend. So teilte das BFM den
Beschwerdeführenden am 20. August 2014 mit, für die Offenlegung der
besagten Akten sei die Nachreichung von dessen Einwilligungserklärung
von Nöten. Diese Sichtweise ist nicht zu beanstanden. In der Folge ver-
zichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aber offenbar auf
eine solche Nachreichung, weshalb ihm die Akten nicht übermittelt wurden
und insoweit auch kein Anlass für eine Beschwerdeergänzung bestand.
Festzuhalten ist ohnehin, dass unter den gegebenen Umständen praxisge-
mäss kein Anspruch auf eine explizite Ansetzung einer Frist bestand. Fer-
ner ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht am 27. August 2014, mit dem
Entscheid bis zum Eingang eines Arztberichts seiner Mandantin noch zu-
zuwarten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass bis heute kein solcher Be-
richt einging.
4.
4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
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Seite 8
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ihre Grenze
findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihr Bruder respektive
Onkel (N […]) vom BFM als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt
worden sei. Das BFM berücksichtige im vorliegenden Fall nicht, dass sich
der Bruder in seinem Asylverfahren in wesentlichen Punkten auf die Asyl-
gründe der Beschwerdeführerin abgestützt habe. Diese Argumentation
überzeugt nicht, zumal der Bruder für sich im Wesentlichen andere Asyl-
gründe geltend machte. Zudem gab die Beschwerdeführerin weder anläss-
lich der Summarbefragung noch der Anhörung zu erkennen, dass sie be-
hördliche Reflexverfolgung wegen dessen Flucht befürchte. Allein mit dem
Hinweis auf die behördliche Gefährdung des Bruders war noch kein eige-
nes, reflexverfolgungsmässiges Risikoprofil dargetan respektive geltend
gemacht worden. Insgesamt ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die
syrischen Behörden ausgerechnet gegen die Beschwerdeführerin im Falle
ihrer Rückkehr reflexverfolgungsmässig vorgehen sollten. Entsprechend
bestand für die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime kein
weiterer diesbezüglicher Abklärungsbedarf, weshalb die implizit beantragte
Rückweisung an das BFM zur Sachverhaltsfeststellung und neuem Ent-
scheid nicht in Betracht kommt. Auch wegen des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin drängten sich keine weiteren Massnahmen auf.
Zwar ist den Protokollen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
mehrfach in Tränen ausbrach, insbesondere, wenn es um den Tod des
Ehemannes ging, was angesichts der diesbezüglichen Ereignisse auch in
keiner Weise erstaunt. Sie war offensichtlich in der Lage, die Gründe, wel-
che sie zur Flucht bewogen haben zu nennen, und es ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Geschehnisse
bezüglich ihres Ehemannes nicht hätte in der Lage sein sollen, nachvoll-
ziehbar über eine angebliche Bedrohung durch die Schwiegerfamilie oder
die Organisation der Ausreise zu berichten. Diesbezüglich wird auch in der
Beschwerde nichts Stichhaltiges dargetan. Die Vorinstanz hatte demnach
keine Veranlassung, weitere Abklärung bezüglich der gesundheitlichen
Verfassung der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
5.
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Seite 9
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM hat die drohende Zwangsverheiratung der Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem Schwager für nicht glaubhaft erachtet und erwogen, dass
sie die damit einhergehenden Umstände völlig unsubstanziiert und ohne
Realkennzeichen zu Protokoll gegeben habe. Auf Nachfragen sei sie nicht
in der Lage gewesen, ihre angebliche Zwangslage zu präzisieren. Im Er-
gebnis sei es ihr nicht gelungen, im Zusammenhang mit dem Vorbringen
der Zwangsheirat den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchte-
tem zu vermitteln. Diese Sichtweise vermag zu überzeugen, weshalb vorab
auf die vorinstanzliche Verfügung mit den erwähnten Argumenten verwie-
sen werden kann. Zwar brach die Beschwerdeführerin wiederholt in Tränen
aus und liess insbesondere erkennen, dass sie sehr um das Wohl der Kin-
der besorgt gewesen sei. Aber auch in der Beschwerde wird eingeräumt,
dass sie sich nicht in jedem Punkt widerspruchsfrei äusserte. Entgegen der
dortigen Sichtweise können diese Unglaubhaftigkeitselemente nicht auf
ihre psychische Befindlichkeit zurückgeführt werden, da den Protokollen –
wie bereits erwähnt – keine Äusserungs- oder Verständigungsschwierig-
keiten entnommen werden können und sie in anderen Bereichen wie ins-
besondere im Zusammenhang mit der Tötung ihres Gatten durchaus nach-
vollziehbare Schilderungen zu machen in der Lage war. Dass im syrischen
Kontext die Zwangsverheiratung durchaus vorkommen kann, ist unbestrit-
ten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schwiegerfamilie
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Seite 10
die Möglichkeit der Heirat mit dem Schwager zur Sicherung der Existenz
der Beschwerdeführerin in Betracht gezogen hat. Hingegen ist es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen, einen entsprechenden Zwang oder eine
ihr diesbezüglich konkret drohende Gefahr glaubhaft zu machen. Auch der
Verweis in der Beschwerde, es sei üblich, dass die Familie des Vaters für
die Kinder sorge und diese bei sich aufnehme, vermag an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, zumal sich daraus noch keine asylrechtlich rele-
vante Bedrohung ableiten lässt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die
Schwiegerfamilie mit der Ausreise der Beschwerdeführerin mit dem einen
Bruder beziehungsweise deren Reise zum Bruder in die Schweiz durchaus
einverstanden gewesen sein dürfte. So gab sie unter anderem auch zu
Protokoll, zwar habe die Familie des Ehemannes bei ihrem Vater telefo-
nisch nachgefragt, wo die Kinder seien, nun bestehen jedoch zwischen ih-
rer und der Familie des Schwagers kein Kontakt mehr, was gegen ernst-
hafte Bemühungen, ihrer Kinder habhaft zu werden, spricht (A 21/13 Ant-
worten 82 f).
6.2 Das BFM hat die Tötung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als
nicht zielgerichtete Verfolgung, sondern als generelles Kriegsgeschehen
qualifiziert. Ob diese Qualifikation angesichts dessen, dass der Ehemann
offenbar zwangsweise für die PKK tätig war und deshalb von einem Scharf-
schützen ins Visier genommen worden sei, zutrifft, kann an dieser Stelle
offen bleiben. Die Beschwerdeführerin machte nämlich weder bei der An-
hörung noch auf Rekursebene geltend, dieser Vorfall habe später asylrele-
vante Nachteile im Sinne einer auch gegen sie gerichteten Verfolgung mit
sich gebracht (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift). Eine solche ist auch auf-
grund der Akten nicht konkret erkennbar. Im Weiteren pflichtet der Rechts-
vertreter dem BFM insofern bei, als den (…) betreffenden Rekrutierungs-
versuchen der PKK mangels Verfolgungsintensität keine Asylrelevanz zu-
komme, weshalb sich weitere diesbezügliche Erörterungen erübrigen.
6.3
6.3.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall
einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asyl-
rechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Ver-
folgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Grün-
den nicht zumutbar ist. Als zwingende oder triftige Gründe sind in erster
Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen
angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folte-
rungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmög-
lichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380).
D-4377/2014
Seite 11
6.3.2 In der Beschwerde werden solche zwingenden Gründe aufgrund der
Traumatisierung der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Gemäss vor-
stehenden Erwägungen konnte bei ihr aber keine asylrelevante Vorverfol-
gung festgestellt werden, weshalb die Annahme solcher Gründe – unbese-
hen der nicht belegten Traumatisierung – zum Vornherein nicht in Betracht
kommt.
6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die eingereichten Beweismittel führen zu kei-
ner anderen Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Aus-
führungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
D-4377/2014
Seite 12
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. August
2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wurde ausserdem das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG)
und den Beschwerdeführenden der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu-
geordnet. Dieser hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich
der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE [SR 173.320.2]) ist ihm eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4377/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: