B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4378/2012
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien, dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Ungarn, sowie die Tochter
C._______, geboren (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2012 / N (…).
D-4378/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Januar 2012 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch einreichten, welches sie jedoch gleichentags wieder
zurückzogen,
dass sie eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat anfangs April 2012
erneut verliessen und am 19. April 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie
gleichentags ein zweites Mal um Asyl nachsuchten,
dass sie (Eltern) am 26. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ unter anderem zur ihrer Person sowie – summarisch –
zu den Fluchtgründen befragt wurden,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 27. April
2012 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewie-
sen wurden,
dass das BFM die beschwerdeführenden Eltern mit Schreiben vom
27. Juli 2012 auf den 13. August 2012 (Beschwerdeführer) beziehungs-
weise 14. August 2012 (Beschwerdeführerin) zur Anhörung nach Bern-
Wabern vorlud,
dass die entsprechenden Kuverts am 8. August 2012 mit dem Vermerk
"Nicht abgeholt" beim BFM wieder eingingen,
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2012 nicht zur Anhörung er-
schien, worauf die zuständigen kantonalen Behörden auf telefonische An-
frage erklärten, die Beschwerdeführenden seien seit dem 31. Juli 2012
untergetaucht (vgl. Gesprächsnotiz [Akten BFM B 18/1]),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2012 – eröffnet am
16. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, laut telefoni-
scher Mitteilung des Migrationszentrums F._______ vom 13. August 2012
hätten die Beschwerdeführenden am 31. Juli 2012 den ihnen zugewiese-
nen Wohnort verlassen und seien seither unbekannten Aufenthalts, wes-
halb sie den Asylbehörden für die weitere Durchführung des Asylverfah-
rens nicht zur Verfügung stehen würden,
D-4378/2012
Seite 3
dass sie dadurch ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise ver-
letzt und klar zu erkennen gegeben hätten, dass sie an einer Fortsetzung
des Asylverfahrens nicht interessiert seien, weshalb ihnen auch das er-
forderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung anzuordnen sei, wobei insbesondere
auf Grund der groben und schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht
und des bekundeten Desinteresses an der Fortsetzung des Asylverfah-
rens keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft vorlägen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. August 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragten,
dass der Beschwerde Kopien von medizinischen Unterlagen beilagen (ein
Arztzeugnis, ein Austrittsbericht sowie ein Medikamenterezept),
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-4378/2012
Seite 4
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116, mit weiteren Hinweisen),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise-
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechselverzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet,
dass sich Asylsuchende – unter anderem zwecks Durchführung einer An-
hörung – jederzeit zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede
Änderung den (nach kantonalem Recht) zuständigen Behörden (des Kan-
D-4378/2012
Seite 5
tons oder der Gemeinde) sofort mitzuteilen haben (vgl. Art. 8 Abs. 3
AsylG),
dass bei einem vorgesehenen Nichteintretensentscheid die Gewährung
des rechtlichen Gehörs zwingend ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), und zwar
auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob der Asylsuchende sich noch am zu-
gewiesenen Ort aufhält (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3e S. 136 f.),
dass das Bundesamt dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachge-
kommen ist, nachdem die angefochtene Verfügung bereits am Tag des
Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zur Anhörung (14. August
2012) erging,
dass dieses Versäumnis umso schwerer verständlich ist, als sich aus den
vorinstanzlichen Akten ergibt, dass das BFM bereits am 14. August 2012
(und damit vor dem Versand der angefochtenen Verfügung am 15. August
2012 [vgl. Ausgangsstempel BFM]) von den kantonalen Behörden per
Fax-Mitteilung über die Rückkehr der Beschwerdeführenden informiert
worden ist (vgl. B 24/3),
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM
aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in
bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass das BFM indessen vorliegend den Anspruch der Beschwerdefüh-
renden auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat,
weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich ist,
dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführen-
den durch ihre Abwesenheit und ihr Fernbleiben von den Anhörungen ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt haben,
dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfü-
gung vom 14. August 2012 aufzuheben und die Sache zur weiteren Be-
handlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass ihnen aufgrund ihres Obsiegens grundsätzlich eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zu entrichten wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG;
D-4378/2012
Seite 6
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden jedoch keine notwen-
digen Kosten entstanden sind und ihnen folglich auch keine Parteient-
schädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4378/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: