B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4379/2013
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (…).
D-4379/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – liess mit Eingabe vom 18. Februar 2011 durch seinen
Rechtsvertreter beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung
einer Einreisebewilligung ersuchen. Der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers stellte gleichentags auch ein zweites Asylgesuch für die Ehe-
frau des Beschwerdeführers (B._______) sowie die gemeinsamen Kinder
(C._______ und D._______), welche sich seit mehreren Jahren in der
Schweiz aufhalten und bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6596/2007 und D-
7088/2010 vom 7. Dezember 2010).
A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
(durch seinen Rechtsvertreter) geltend, er habe sich im Oktober 1998 mit
seiner Familie in Colombo niedergelassen. Dort habe er begonnen, als
Maler und Plattenleger zu arbeiten. Nach einigen Monaten sei er von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontaktiert worden, welche ihm
ein Startkapital von rund 50'000 Rupien für den Aufbau eines eigenen
Geschäfts angeboten hätten, wenn er im Gegenzug bereit sei, Anhänger
der LTTE temporär anzustellen. In der Folge habe er jeweils rund vier bis
fünf LTTE-Aktivisten angestellt, die von der LTTE für verschiedene Zwe-
cke nach Colombo geschickt worden seien und als Tarnung eine Arbeits-
tätigkeit gebraucht hätten. Im Juni 2003 seien zwei bei ihm arbeitende
LTTE-Aktivisten von der Polizei angehalten worden. Unmittelbar danach
sei seine Wohnung von den sri-lankischen Behörden durchsucht worden;
er und seine Ehefrau seien festgenommen worden, aber gegen Beste-
chungsgeld wieder frei gekommen. Mit dem Bruch zwischen Prabhakaran
und der Karuna-Fraktion im März 2004 hätten seine massiven Probleme
begonnen. Sein Geschäft sei fortan vor Übergriffen durch die Karuna-
Gruppe gefährdet gewesen. Ausserdem sei die Polizei einige Male er-
schienen. Er sei aufgrund der akuten Bedrohungslage in das Vanni-Ge-
biet geflohen. Seit Juli 2009 befinde er sich in einer Art "Kirchenasyl" in
der E._______ in F._______, wo er sich vor dem Zugriff der Behörden
und vor paramilitärischen Gruppierungen versteckt halte. Seine Ehefrau
gehe davon aus, dass sie aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in
der Schweiz bei den sri-lankischen Behörden registriert sei. Dadurch sei-
en seine Unterstützungsleistungen für die LTTE wieder in den Fokus der
sri-lankischen Behörden geraten, weshalb er (auch heute noch) akut ge-
fährdet sei. Eine Befragung auf der Botschaft sei wegen des hohen Risi-
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Seite 3
kos einer Verhaftung bei einer Reise von F._______ nach Colombo un-
möglich.
A.c Dem Asylgesuch lagen mehrere Unterlagen bei, auf welche – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen wird.
B.
B.a Mit Schreiben vom 30. März 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer unter anderem mit, es habe in der Zwischenzeit herausgefunden,
dass er am 11. August 2008 in Colombo einen Visumsantrag für die
Schweiz gestellt habe. Die Botschaft habe zudem in Erfahrung gebracht,
dass er in den Jahren 2009 und 2010 je ein Mal mit seinem Pass nach
Indien gereist sei. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zu die-
sen Punkten und den übrigen Abklärungsergebnissen bis zum 11. April
2011 schriftlich zu äussern.
B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. April 2011 zu den
Abklärungsergebnissen Stellung.
C.
Am 22. August 2011 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zur
Sache angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe im
Jahr 1998 Geld von den LTTE erhalten, um sich in Colombo ein Haus zu
kaufen. Als Gegenleistung habe er LTTE-Leute in seinem Haus beher-
bergen müssen. Im Mai 2003 seien er und seine ganze Familie anlässlich
einer Razzia für zwei oder drei Tage festgenommen worden. Im Juli 2004
sei er aus Sicherheitsgründen nach Kilinochchi gezogen. Dort habe er für
die LTTE in verschiedenen Geschäften arbeiten müssen. Er habe Kili-
nochchi am 2. Mai 2009 verlassen und sei mit der Menschenmasse in
das von der Regierung kontrollierte Gebiet geflüchtet. Verwandte seiner
Ehefrau hätten ihn vor dem Eintritt in ein IDP-Camp bewahrt. Er befürchte
nun Nachteile, weil er die LTTE unterstützt habe; mehrere Kader würden
ihn kennen und könnten ihn belasten.
D.
Mit Schreiben vom 24. August 2011 übermittelte die Botschaft dem BFM
die Unterlagen des Dossiers mit einer Einschätzung des Falles. Dabei
zeigte sie auf, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als
weitgehend nicht nachvollziehbar und unglaubhaft sowie teilweise nach-
weislich gelogen erachte. Sie führte unter anderem aus, die zeitlichen
D-4379/2013
Seite 4
Angaben des Beschwerdeführers seien unrealistisch: Er habe geltend
gemacht, Kilinochchi am 2. Mai 2009 verlassen zu haben, dabei sei die
Stadt bereits im Januar 2009 erobert und zuvor evakuiert worden. Darauf
angesprochen habe er sich korrigiert und gesagt, dass er sich im Gebiet
um Kilinochchi aufgehalten habe. Dieses Gebiet sei aber bereits Ende
Februar 2009 unter Beschuss der Armee geraten und die letzte Hochburg
der LTTE sei nach der mehrtägigen Schlacht bei Aanandapuram
(29. März bis 5. April 2009) endgültig in die Hände der sri-lankischen Ar-
mee gefallen. Der Beschwerdeführer habe sodann trotz mehrfacher Auf-
forderung keinerlei Angaben zu seiner Flucht machen können. Stattdes-
sen habe er angegeben, dass er binnen zweier Tage bis nach Vavuniya
zu Fuss marschiert sei, was schon aufgrund der Distanz unmöglich sei.
Es zeige aber umso deutlicher, dass er das genaue Prozedere, wie die
IDPs sich übergeben hätten und in Lager gebracht worden seien, nicht
kenne, geschweige denn erlebt habe, sowie dass er über keine tatsächli-
chen Ortskenntnisse im Vanni verfüge.
E.
E.a Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 – eröffnet am 2. Juli 2013 – verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte sein Asylgesuch ab.
E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdefüh-
rer habe geltend gemacht, er sei im Mai 2003 einmal zwei oder drei Tage
in Colombo von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen
worden. Abgesehen davon, dass er sich schon während der Befragung
zum Ort der Festnahme (Zuhause oder an einem Checkpoint) widerspro-
chen habe, so dass die Glaubhaftigkeit ohnehin in Frage gestellt sei, sei
eine einmalige Festnahme, die sich vor rund zehn Jahren ereignet habe,
nicht als akute Verfolgungssituation zu qualifizieren. Wie der Beschwer-
deführer selbst gesagt habe, sei er danach noch über ein Jahr in Colom-
bo wohnhaft geblieben, ohne dass in dieser Zeit etwas geschehen wäre
(Akten BFM C 15/13 S. 6). Sodann hätten sich seine Angaben zu seinem
Aufenthalt in Kilinochchi als unglaubhaft erwiesen. Zum einen seien seine
Antworten auf Fragen nach den Lebensumständen im LTTE-Gebiet bei
der Befragung tatsachenwidrig und unsubstanziiert gewesen, so dass da-
von auszugehen sei, dass sie nicht auf eigenen Erfahrungen beruhen
würden (C 15/13 S. 7). Zum anderen sei er nicht in der Lage gewesen,
seine Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Mai 2009 substanziiert und den
damaligen Geschehnissen entsprechend zu schildern (C 15/13 S. 8). Da-
rüber hinaus habe er am 11. August 2008 auf der Botschaft ein Visum
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Seite 5
beantragt. Auch dies widerspreche dem geltend gemachten Aufenthalt in
Kilinochchi. Was die Unterbringung von LTTE-Mitgliedern in seinem Haus
in Colombo anbelange, sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen einer-
seits angesichts seiner nicht glaubhaften Beziehung zur LTTE im Vanni-
Gebiet keine Grundlage habe. Andererseits hätten sich diesbezüglich
auch Widersprüche zwischen der schriftlichen Eingabe vom 18. Februar
2011 und den Aussagen des Beschwerdeführers zu Art und Umfang der
LTTE-Unterstützung ergeben. Während in der Eingabe stehe, der Be-
schwerdeführer habe 1998 von den LTTE Geld zum Aufbau eines eige-
nen Malergeschäfts erhalten (C 1/8 S. 3), habe der Beschwerdeführer da-
von gesprochen, dass er das Geld erhalten habe, um sich ein Haus zu
kaufen (C 15/13 S. 9). Er selbst habe denn auch nie von einem eigenen
Geschäft gesprochen, in welchem er LTTE-Mitglieder habe arbeiten las-
sen. Weiter habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Bruch
innerhalb der LTTE zwischen Prabhakaran und Karuna im März 2004 als
ausschlaggebend für die Probleme des Beschwerdeführers und die an-
gebliche Flucht ins Vanni-Gebiet Mitte 2004 bezeichnet (C 1/8 S. 4).
Demgegenüber sei der Beschwerdeführer in seiner Befragung mit keinem
Wort auf diese Spaltung oder irgendwelche Befürchtungen im Zusam-
menhang mit der Karuna-Fraktion zu sprechen gekommen (C 15/13). Im
Übrigen widerlege der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mai 2009
und im April 2010 legal von Sri Lanka nach Indien und wieder zurück ge-
reist sei, die Behauptung des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer sei
wegen seiner Unterstützung der LTTE den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten und der in diese integrierten Karuna-Fraktion bekannt, so dass er be-
reits bei einer Reise vom Norden Sri Lankas nach Colombo hoch gefähr-
det wäre. Aus diesen Gründen seien die Befürchtungen des Beschwerde-
führers, wegen angeblicher Unterstützungsleistungen der LTTE Nachteile
zu erleiden, mangels Glaubhaftigkeit nicht einreisebeachtlich. An diesen
Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern. Bei der Beilage 4 (Bestätigung des "Kirchenasyls") handle es
sich um ein offensichtliches Gefälligkeitsschreiben eines Geistlichen, der
der Familie des Beschwerdeführers helfen wolle. Es habe keinen Beweis-
charakter.
E.c Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Juni 2013 trat das BFM auf die
Asylgesuche der Familie des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 liess die Familie des Beschwerdeführers
D-4379/2013
Seite 6
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den sie betreffenden
Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. Juni 2013 erheben.
G.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 2. August 2013 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht gegen den ihn betreffenden Entscheid
des BFM vom 21. Juni 2013 erheben. Dabei liess er in materieller Hin-
sicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wobei das BFM anzuweisen sei, nach erfolgter Einreise das
Asylverfahren weiterzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
beantragen, es sei seinem Rechtsvertreter vor Gutheissung der Be-
schwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kos-
tennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Zudem
liess er um Mitteilung ersuchen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut seien und welche Richter und Richterinnen an einem Entscheid
weiter mitwirken würden. Des Weiteren liess er um Koordination mit dem
Verfahren seiner Familie und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
einer ergänzenden Stellungnahme bezüglich den vom BFM angeführten
Ausreisen nach Indien ersuchen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Eingaben und
Beweismittel im Verfahren der Familie des Beschwerdeführers, auf wel-
ches ausdrücklich verwiesen wurde, wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Schreiben vom 29. August 2013 ergänzte der Beschwerdeführer sei-
ne Beschwerdebegründung hinsichtlich seinen Ausreisen nach Indien und
reichte ein weiteres Beweismittel ein.
I.
I.a Am 24. Januar 2014 ersuchte der Instruktionsrichter das BFM sowohl
im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren der Familie des Be-
schwerdeführers darum, eine Vernehmlassung einzureichen.
I.b Das BFM verwies in seiner das vorliegende Verfahren betreffenden
Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 auf seine Erwägungen in der an-
D-4379/2013
Seite 7
gefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhalte. Diese
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 zur
Kenntnis zugestellt.
I.c Ebenfalls am 3. Februar 2014 hob das BFM im Rahmen des gewähr-
ten Schriftenwechsels seinen Nichteintretensentscheid betreffend die Fa-
milie des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2013 wiedererwägungsweise
auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, woraufhin das
Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Beschwerdeverfahren am
6. Februar 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb (Abschrei-
bungsentscheid D-3798/2013).
J.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung des BFM und ersuchte darum, die vorliegende Sa-
che so schnell als möglich zu kassieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
D-4379/2013
Seite 8
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Vorliegend ist eine koordinierte Verfahrenserledigung aufgrund der
Tatsache, dass die Asylgesuche der Familie des Beschwerdeführers zur
Zeit wieder bei der Vorinstanz hängig sind sowie aufgrund der gänzlich
unterschiedlichen Verfahrensmodalitäten, nicht angezeigt. Der entspre-
chende Antrag ist daher abzuweisen.
1.5 Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten
der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisheri-
gen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in
aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung,
sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl.
BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Insofern wurde daher das
vorliegende Asylgesuch zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland an-
hand genommen.
4.
4.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, das BFM habe seine Begrün-
dungspflicht (und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör) verletzt, indem es die Antworten des Beschwerdeführers zu
den Fragen nach den Lebensumständen im LTTE-Gebiet sowie dessen
Schilderung der Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Mai 2009 pauschal
als unsubstanziiert und tatsachenwidrig erachtet habe. Es sei aufgrund
dieser Ausführungen nicht möglich gewesen, auf Beschwerdeebene eine
entsprechende Stellungnahme und allenfalls Gegenbeweise sowie Ge-
genargumente vorzubringen. In der Eingabe vom 10. Februar 2014 wird
sodann sinngemäss vorgebracht, das BFM habe den Sachverhalt vorlie-
gend unrichtig festgestellt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab
D-4379/2013
Seite 9
zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung
bewirken.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mit dem Ge-
hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen
tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen
berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder
die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1,
mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Die vorliegende Verfügung genügt den Anforderungen an die Be-
gründungspflicht, zumal das BFM darin zumindest kurz seine wesentli-
chen Überlegungen dargelegt hat. Das BFM war keineswegs gehalten,
seine Ausführungen, wonach die Antworten des Beschwerdeführers auf
Fragen nach den Lebensumständen im LTTE-Gebiet und dessen Schilde-
rungen zu seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Mai 2009 unsub-
stanziiert und tatsachenwidrig seien, weiter zu begründen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung an-
gegebenen Seiten des Anhörungsprotokolls wie auch auf die Einschät-
zung der Botschaft vom 24. August 2011 klar wird, aus welchen Gründen
das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert und
tatsachenwidrig erachtete. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass
sich das BFM auf andere als die von der Botschaft aufgeführten Gründe
stützte. Dem Beschwerdeführer wäre es somit ohne Weiteres möglich
gewesen, die Verfügung in diesen Punkten sachgerecht anzufechten.
4.3 Bezüglich der sinngemässen Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung ist Folgendes festzuhalten: Im August 2013 sind zwei Vorfälle sri-
lankischer Rückkehrer bekannt geworden, welche in der Schweiz jeweils
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden
(vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat
Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen
Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiederein-
D-4379/2013
Seite 10
reise in Haft genommen. Daraufhin ist das BFM davon ausgegangen,
dass der Sachverhalt in sämtlichen Verfahren, die Staatsangehörige Sri
Lankas tamilischer Ethnie betreffen, unvollständig festgestellt ist und hat
(faktisch) sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wie-
dererwägung gezogen, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im
Einzelfall. Entsprechend hat es am 3. Februar 2014 auch seinen Ent-
scheid im Verfahren der Familie des Beschwerdeführers aufgehoben und
das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen. Das vorinstanzliche
Vorgehen betrifft jedoch grundsätzlich nur Verfahren von sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, die sich in der Schweiz befinden
und somit allenfalls als Rückkehrer in Sri Lanka gefährdet sein könnten.
Vorliegend besteht daher – auch wenn das BFM in einem ähnlich gela-
gerten Fall das Auslandverfahren ebenfalls in Wiedererwägung gezogen
haben soll – kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollstän-
diger oder unkorrekter Feststellung des Sachverhalts zu kassieren.
4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist
daher abzuweisen.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Ver-
folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
D-4379/2013
Seite 11
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/10 E. 3).
6.
6.1 Das Gericht kommt vorliegend – nach Prüfung der Akten – zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermö-
gen. Bereits die Vorbringen zu seinen Unterstützungsleistungen für die
LTTE in Colombo sowie zum Grund für seine Flucht in das Vanni-Gebiet
im Jahr 2004 sind nicht glaubhaft ausgefallen. Es kann diesbezüglich auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu den Widersprüchen
zwischen der schriftlichen Eingabe vom 18. Februar 2011 und den Aus-
sagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung verwiesen
werden. Diese Widersprüche dürfen – entgegen dem entsprechenden
Beschwerdevorbringen – trotz angeblich erschwerter Kommunikation
zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter zur Be-
gründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden. Sodann ist fest-
zuhalten, dass insbesondere auch die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Flucht aus Kilinochchi detailarm und realitätsfremd ausge-
fallen sind. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der Einschätzung der Botschaft vom 24. August 2011 verwiesen
werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 wie auch
im Jahr 2010 jeweils für einige Wochen nach Indien geflogen ist, spricht
ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der dargelegten Gefährdungssituati-
on. Selbst wenn die Ausreisen – wie im Schreiben vom 29. August 2013
behauptet – nicht legal, sondern durch Bestechung von Grenzbeamten
erfolgt wären, ist dennoch festzuhalten, dass das Verhalten des Be-
schwerdeführers (zweimalige Rückreise nach Sri Lanka, wo er angeblich
im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sein soll) nicht demjenigen einer tat-
sächlich verfolgten Person entspricht. In diesem Zusammenhang ist auch
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
auf die Frage, mit welchem Ziel er nach Indien gegangen sei, nur wirt-
schaftliche Gründe vorbrachte und seine angebliche Gefährdung nicht
erwähnte (C 15/13 S. 5: "[…] to look for work [India]."). Nach dem Gesag-
D-4379/2013
Seite 12
ten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung we-
gen seiner angeblichen Unterstützungsleistungen für die LTTE nicht
glaubhaft. Es sind ferner keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die
darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des exil-
politischen Engagements seiner Ehefrau in der Schweiz in Sri Lanka ge-
fährdet ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer
zumindest seit Mai 2003 – sofern die damalige Festnahme überhaupt
glaubhaft ist – von den sri-lankischen Behörden und paramilitärischen
Organisationen unbehelligt in Sri Lanka aufhält. Er macht zwar geltend,
sich seit Juli 2009 im Rahmen eines "Kirchenasyls" in einer Kirche aufzu-
halten und sich so vor dem Zugriff durch die Behörden und paramilitä-
rische Organisationen zu schützen. Dieses Vorbringen entbehrt aufgrund
der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfol-
gungsgeschichte allerdings jeglicher Grundlage und ist durch die ein-
gereichten Unterlagen keineswegs bewiesen. Die Fotografien, auf wel-
chen der Beschwerdeführer mit dem zuständigen Pfarrer auf dem
Kirchengelände zu sehen ist, beweisen höchstens, dass er die erwähnte
Kirche besuchte. Die eingereichten Bestätigungen bezüglich des "Kir-
chenasyls" vom 15. Januar 2011 und vom 6. Juli 2013 (in Kopie) sind so-
dann als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, weshalb ihnen kein Be-
weiswert zukommt. Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer
tatsächlich in einer Kirche aufhält, ist sodann ohnehin davon auszugehen,
dass die sri-lankischen Behörden ihn bis zum heutigen Zeitpunkt auch
dort gefunden und festgenommen hätten, wenn sie – beispielsweise auch
aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten seiner Ehefrau – tatsächlich ein
Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine (glaubhaften)
konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwär-
tig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar
drohende Gefährdung zu befürchten, welche die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz rechtfertigen würde. Er ist somit nicht schutzbedürftig. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in den Eingaben
im Verfahren der Familie des Beschwerdeführers sowie die entsprechen-
den Beweismittel nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzuge-
hen ist. Das BFM hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-4379/2013
Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Aus dem vorliegenden Urteil geht die Zusammensetzung des Spruchkör-
pers hervor, womit dem Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des
Spruchkörpers Genüge getan ist.
9.
Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden
Stellungnahme bezüglich den vom BFM angeführten Ausreisen nach In-
dien ist durch Einreichung des Schreibens vom 29. August 2013 gegen-
standslos geworden. Der Antrag, es sei dem Rechtsvertreter vor Gutheis-
sung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote
anzusetzen, wird sodann angesichts des abweisenden Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4379/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: