Abtei lung IV
D-4380/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Angola, und B._______,
geboren _______,
Angola,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 23. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4380/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Angola mit
letztem Wohnsitz in (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 12. Juni 2001 zusammen mit ihren drei Kindern - darunter
auch der Beschwerdeführer B._______ - sowie ihrem damaligen
Lebenspartner und Kindsvater, C._______ (gleiche N-Nummer), und
gelangte am 18. Juni 2001 in die Schweiz, wo sie gleichentags
Asylgesuche stellten. Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche mit
Verfügung vom 30. Mai 2002 ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Da jedoch der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erachtet wurde, ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der
beiden Beschwerdeführer und ihrer Familienangehörigen an. Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Mit Verfügung vom 14. November 2003 hob das Bundesamt die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer sowie der übrigen
Familienangehörigen wieder auf. Zur Begründung wurde vorgebracht,
die allgemeine Lage in Angola habe sich in der Zwischenzeit
verbessert, und der Vollzug der Wegweisung werde nun als zumutbar
erachtet. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom
16. Dezember 2003 wies die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. Mai 2005 ab.
A.c Die beiden Beschwerdeführer sowie die zwei weiteren Kinder der
Beschwerdeführerin stellten am 23. Juni 2005 ein erstes
Wiedererwägungsgesuch. Zur Begründung wurde vorgebracht, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich erheblich
verschlechtert. Sie leide an Hüft- und Kniegelenkschmerzen und sei
deswegen stark behindert. In den nächsten Jahren müsse
voraussichtlich ein chirurgischer Eingriff (Ersatz Kniegelenk, eventuell
auch Hüftgelenk) vorgenommen werden. Bei fehlender medizinischer
Infrastruktur bestehe die Gefahr, dass sie schon bald auf einen
Rollstuhl angewiesen wäre. In Angola könnten ihre gesundheitlichen
Probleme nicht behandelt werden. Eine Rückkehr nach Angola sei
daher unzumutbar, zumal sie dort weder über Bezugspersonen noch
über finanzielle Mittel verfüge. Das BFM wies das Wiedererwägungs-
gesuch mit Verfügung vom 30. August 2005 ab. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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B.
Mit einer an das BFM gerichteten und als "zweites Asylgesuch"
bezeichneten Eingabe vom 3. April 2008 liessen die beiden
Beschwerdeführer beantragen, sie seien infolge Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Situation der Beschwerdeführer habe sich in den
letzten Jahren in mehrfacher Hinsicht verändert. Die Beschwerdeführe-
rin leide unter schwerer Arthrose im Kniegelenk, wobei die Gefahr
vollständiger Immobilisierung bestehe. Im Januar 2008 sei ihr im
rechten Kniegelenk eine Prothese implantiert worden. Die Operation
sei komplikationslos verlaufen, aber die Beschwerdeführerin stehe
weiterhin unter dem Einfluss von Medikamenten und benötige
regelmässige Nachkontrollen. Im Falle einer Rückkehr nach Angola
wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen
Probleme nicht in der Lage, für sich selber aufzukommen. Sie verfüge
in Angola über kein tragfähiges Sozial- und Beziehungsnetz mehr.
Zwei Geschwister sowie die Mutter der Beschwerdeführerin lebten in
der Provinz Uige, seien aber sehr arm und könnten die
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola nicht aufnehmen
oder unterstützen. Seit ihrer Flucht in die Schweiz habe die
Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu Verwandten oder Bekannten in
Angola mehr gehabt. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin nach wie vor getrennt von ihrem Ehemann lebe
und somit alleinstehend sei. Ihre volljährige Tochter D._______
(gleiche N-Nummer) lebe inzwischen mit einer in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Person zusammen und sei schwanger. Sie
werde bald heiraten und habe bereits ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestellt. Sie würde auf keinen Fall mit der
Beschwerdeführerin nach Angola zurückkehren und könnte sie daher
nicht unterstützen. Selbst wenn die Tochter mit der
Beschwerdeführerin nach Angola zurückkehren würde, so wäre sie
ihrer Mutter keine Hilfe, da sie nach der voraussichtlichen Geburt im
April 2008 selbst auf massive Unterstützung angewiesen wäre. Vom
volljährigen Sohn E._______ (gleiche N-Nummer) sei ebenfalls keine
Unterstützung zu erwarten. Der 16-jährige Beschwerdeführer
B._______ habe seinerseits den grössten seines für ihn erinnerbaren
Lebens in der Schweiz verbracht und spreche perfekt Berndeutsch,
hingegen nur schlecht Portugiesisch. Auf eine Rückkehr nach Angola
würde er vermutlich mit einer Identitätskrise reagieren. Er könnte
daher unmöglich seiner Mutter beim Aufbau einer neuen Existenz in
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Angola helfen. Im Übrigen sei er in der Schweiz völlig integriert und
falle an seinem Wohnort durch sein vorbildliches Verhalten auf. Die
Beschwerdeführerin sei ebenfalls gut integriert, obwohl sie
mehrheitlich französisch spreche. Sie sei nie negativ aufgefallen und
werde als ruhig und kooperativ beschrieben. Zusammenfassend sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Angola in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, weshalb der
Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar sei.
Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sich die Ausschaffung nach
Angola schon seit beinahe drei Jahren als unmöglich erwiesen habe.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ärztlicher Bericht der
orthopädischen Klinik des (...) vom 19. März 2007, Arztbericht von Dr.
med. A. B. vom 8. Juli 2007, Schreiben der orthopädischen Klinik des
(...) vom 11. Oktober 2007, ärztlicher Bericht der orthopädischen Klinik
des (..) vom 24. Januar 2008, Kopie Beurteilungsbericht
Sekundarsstufe I 2007/2008, Schreiben von Dr. med. A. B. vom 8. Juli
2007, Schreiben der Familie S. vom 11. Februar 2008, Schreiben des
Fussballclubs (...) vom 14. Februar 2008, Situationsbericht
Asylkoordination Amt (...) vom 11. Juli 2007, Kopie des Gesuchs um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für D._______ vom 3. April
2008.
C.
Das BFM qualifizierte die Eingabe vom 3. April 2008 mit Verfügung
vom 23. Mai 2008 infolge der geltend gemachten nachträglichen
Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs als Wiedererwägungsgesuch, wies dieses ab
und erhob eine Gebühr. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Verfügung
vom 14. November 2003 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und
vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei.
Ausserdem wurde um vollständige Akteneinsicht und Einräumung
einer Frist zur Nachreichung einer Stellungnahme, um Erlass
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vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs)
sowie um Gewährung einer Frist zur Einreichung der Kostennote im
Falle der beabsichtigten Gutheissung der Beschwerde ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 wurde der Wegweisungsvollzug
vorsorglich ausgesetzt.
F.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess das
Gesuch um Vollzugsaussetzung mit Zwischenverfügung vom 10. Juli
2008 gut, wies dagegen das Akteneinsichtsgesuch sowie das damit
verbundene Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer
ergänzenden Stellungnahme ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerde-
führer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
Ausserdem erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme innert Frist mittels umfassen-
der ärztlicher Berichte zu belegen.
G.
Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 28. Juli 2008
beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die
Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. Im Weiteren
wurde um Erstreckung der Frist für die Einreichung des verlangten
Arztberichts ersucht.
H.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 verzichtete der Instruktionsrichter
wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss und teilte
den Beschwerdeführern mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden werden. Die Beschwerdeführer wurden in diesem
Zusammenhang aufgefordert, unverzüglich eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Die Frist zur Einreichung der
angeforderten ärztlichen Berichte wurde antragsgemäss erstreckt.
I.
Mit Eingabe vom 18. August 2008 wurden eine Faxkopie der
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 18. August 2008, ein ärztlicher
Bericht von Dr. med. A. B. vom 4. August 2008 (inkl. Erklärung
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betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) sowie
ein Begleitschreiben von Dr. med. A. B. selben Datums zu den Akten
gereicht. Am 22. August 2008 wurde das Original der
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachgereicht.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2008
vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
K.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte am 24. September
2008 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.
L.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter eine
Kopie seines Schreibens vom selben Datum an das Migrationsamt des
Kantons (...) samt Beilagen (Geburtsregisterauszug vom 16. Oktober
2008 des Kindes von D._______) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
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Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch bestimmte
Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann,
wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene
Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn
zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die
Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im
betreffenden Beschwerdeverfahrens ergangenen Prozessurteils der
Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene
Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3
S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
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irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.
1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids aus, die Operation der Beschwerdeführerin sei gemäss
Arztbericht vom 24. Januar 2008 komplikationslos verlaufen. Sie sei
bei subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen worden. Offenbar
habe es auch bei den zwischenzeitlich erfolgten Nachkontrollen keine
Probleme im Heilungsverlauf gegeben. Laut Arztbericht habe die
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 zehn Kilogramm
abgenommen; sie dürfte in der Lage sein, ihren Zustand auch in
Zukunft positiv zu beeinflussen. Aufgrund des Arztberichts könne die
Operation als gelungen bezeichnet werden, und es gebe keine
Anzeichen dafür, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft wesentlich verschlechtern
würde. Ausserdem existierten auch in (...) orthopädische
Einrichtungen, wo allenfalls notwendige Nachbehandlungen
vorgenommen werden könnten. Es stehe der Beschwerdeführerin frei,
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gegebenenfalls Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Hinweis auf die
allfällige Aufenthaltsberechtigung der volljährigen Tochter begründe
ebenfalls keine wesentliche Veränderung der Sachlage. Die
Beschwerdeführerin könne die benötigte Unterstützung im Alltag auch
vom Beschwerdeführer sowie von ihrem volljährigen Sohn erhalten.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Miguele bei einer Rückkehr
nach Angola eine Identitätskrise bekommen würde, zumal er seine
frühe Kindheit dort verbracht habe, dort zu Schule gegangen sei und
portugiesisch spreche. Es bestehe auch kein Grund zu Annahme, die
Beschwerdeführerin könnte nicht auf die Hilfe ihres volljährigen
Sohnes zählen. Es stehe ihr überdies frei, sich in Angola selber um
einen Erwerb zu bemühen. Im Gesuch werde im Weiteren nicht
schlüssig dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin plötzlich alle
Kontakte zu Freunden und Bekannten in Angola abgebrochen habe
und inwiefern ihre Verwandten selbst bedürftig seien. Die geltend
gemachten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer stellten
ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund dar. Im Übrigen sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug
seit bald drei Jahren durch mangelnde Mitwirkung massgeblich und
willentlich verzögerten. Daraus könne nicht auf die Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Insgesamt lägen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Angola einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären
oder dass faktische Hindernisse dem Vollzug entgegenstehen würden.
Somit beständen keine Gründe, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 14. November 2003 beseitigen könnten.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst das Gesuch um vollständige
Akteneinsicht begründet. Anschliessend wird vorgebracht, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt.
Insbesondere wäre es angezeigt gewesen, vor Erlass der Verfügung
weitere Arztberichte bezüglich des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin einzuholen oder eine weitere Anhörung
vorzunehmen. Das BFM habe indessen darauf verzichtet und in der
Folge aktenwidrige und willkürliche Schlussfolgerungen getroffen. So
habe es beispielsweise Ausführungen zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemacht, ohne die Frage der Gehfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu erörtern. Dies, obwohl aus den eingereichten
Arztberichten klar hervorgehe, dass die Gefahr des vollständigen
Verlustes der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht. Es sei
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allgemein bekannt, dass die Überlebenschancen einer praktisch nicht
gehfähigen, alleinstehenden Frau mit einem minderjährigen Kind ohne
Beziehungsnetz in (...) gering seien. Das BFM habe es im Weiteren
unterlassen, in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und dabei unter anderem zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt effektiv Zugang zu
allenfalls vorhandenen medizinischen Behandlungen und
Einrichtungen hätte. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin wird ausgeführt, die eingesetzte Prothese im
rechten Kniegelenk habe sich offenbar verschoben, weshalb
möglicherweise eine Operation am linken Knie notwendig werde. Als
möglicher Operationstermin werde der Januar 2009 genannt.
Diesbezüglich müssten weitere Arztberichte eingeholt werden. Die
Frage der Gefahr des Verlustes der Gehfähigkeit bleibe weiterhin
aktuell. Dadurch, dass das BFM von der problemlosen Gehfähigkeit
ausgegangen sei, sei es von den eingereichten Arztberichten
abgewichen. Es verletze jedoch Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273),
wenn ein Gutachten als ungenügend betrachtet und davon
abgewichen werde, ohne gleichzeitig einen anderen Sachverständigen
beizuziehen. Im Übrigen habe das BFM die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin bagatellisiert, indem es ausgeführt
habe, die Beschwerdeführerin werde auch künftig in der Lage sein,
ihren Zustand positiv zu beeinflussen. Falls der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen werde, sei
immerhin festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich sei. Bei einer Rückkehr nach Angola
würde die Gefährdung der Beschwerdeführerin ein Ausmass
erreichen, das den Vollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
Zumindest wäre aber von der Unzumutbarkeit auszugehen; denn die
Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin wären bei einer
Rückkehr nach Angola konkret gefährdet. Die Beschwerdeführerin
wäre infolge ihrer Immobilisierung nicht in der Lage, elementarste
tägliche Verrichtungen vorzunehmen. Ergänzend sei auf den
weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise hinzuweisen. Im Weiteren
hätte die Beschwerdeführerin in Angola keine Unterkunftsmöglichkeit
und keine Möglichkeit, Schmerzmedikamente oder eine Physiotherapie
zu erhalten. Neben dem täglichen Überlebenskampf müsste sie sich
zusätzlich noch um den Beschwerdeführer kümmern. Sie hätte
angesichts ihres Alters, ihres schlechten Gesundheitszustandes und
der Tatsache, dass sie keinen Beruf erlernt habe und in Angola als
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Hausfrau tätig gewesen sei, keine realistische Möglichkeit, sich in
Angola eine minimale Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin
verfüge im Heimatland nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre
verbleibenden Verwandten lebten in der abgelegenen Provinz Uige
und seien arm. Die Beschwerdeführerin habe Angola vor sieben
Jahren verlassen und daher keinen Kontakt mehr zu anderen
Bekannten. Es sei willkürlich, dass das BFM ohne entsprechende
Abklärungen vom Gegenteil ausgehe. Inzwischen habe sich die
Sachlage ausserdem insofern verändert, als dass ihre Tochter
D._______ nicht mit ihr nach Angola zurückkehren würde, da diese ein
Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe.
Die Feststellung des BFM, wonach das Beziehungsnetz der
Beschwerdeführerin trotzdem nach wie vor als tragfähig zu erachten
sei, sei aktenwidrig und willkürlich. Es bestehe auch kein zwingender
Grund zur Annahme, dass der volljährige Sohn der
Beschwerdeführerin zusammen mit den Beschwerdeführern nach
Angola zurückkehren würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestünde
keine Gewissheit dafür, dass er seine pflegebedürftige Mutter
(finanziell) unterstützen würde oder könnte. Das BFM habe die
Situation des minderjährigen Beschwerdeführers ebenfalls zuwenig
abgeklärt. Der Beschwerdeführer sei hervorragend integriert. Er sei
nun 16 Jahre alt und habe die letzten sieben Jahre in der Schweiz
verbracht. Diese Jahre seien für ihn prägend gewesen, viel wichtiger
jedenfalls, als die zuvor im Heimatland verbrachten Lebensjahre. Dies
sei bei der Beurteilung der Frage der zu erwartenden Identitätskrise im
Falle einer Rückschaffung nach Angola zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Frage der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei
zu bemerken, dass das BFM seine Aussage, wonach die
Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug massgeblich und
willentlich verzögert hätten, nicht näher belegt habe. Sollten
diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, so müsse von
der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus objektiven Gründen
ausgegangen werden. Im Übrigen spreche es für und nicht gegen die
Beschwerdeführer, dass sie trotz ihres unsicheren Aufenthaltsstatus
gut integriert seien.
5.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung lediglich auf das auf
Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis ein und führt
diesbezüglich aus, es enthalte bloss hypothetische Angaben zum
weiteren Verlauf der gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin sowie zu den allenfalls notwendigen weiteren
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Massnahmen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche zu
einer anderen Einschätzung der Lage führen könnten. Im Arztbericht
sei auf die bereits eingeleitete Reduktion des Übergewichts der
Beschwerdeführerin hingewiesen worden. Übergewicht sei bekanntlich
einer der Hauptrisikofaktoren für die Entstehung von Arthrose. Es liege
somit im Interesse und auch in der Hand der Beschwerdeführerin,
ihren gesundheitlichen Zustand positiv zu beeinflussen, weshalb ihr
derartige Bemühungen auch zuzumuten seien.
5.4 In der Replik wird entgegnet, im erwähnten Arztbericht fänden sich
durchaus konkrete und fundierte Angaben zur Gesundheitssituation
der Beschwerdeführerin. Hingegen seien die Ausführungen des BFM
ihrerseits undifferenziert und rein theoretisch. Es sei eine Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin übergewichtig und deswegen immobil
sei. Der Wunsch, sie möge weniger übergewichtig sein, ändere an
dieser Tatsache nichts. Die Ursachen für grosses Übergewicht seien
bekanntlich komplex, und die Schuldzuweisung des BFM sei fehl am
Platz. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin - auch bedingt durch
ihr Übergewicht - unter einer massiven Arthrose leide. Diese Krankheit
erfordere eine Behandlung sowie operative Eingriffe. Aufgrund der
bereits eingetretenen Schädigungen sowie des Übergewichts wäre die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage, in Angola ihren Lebensunterhalt
selbständig zu bestreiten. Der minderjährige Beschwerdeführer wäre
dazu ebenfalls nicht in der Lage. Die Beschwerdeführer würden daher
in eine existenzbedrohende Lage geraten. Der Wegweisungsvollzug
sei daher unzumutbar. Ausserdem seien die fortgeschrittene
Integration der Beschwerdeführer, der Verbleib der Tochter der
Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
6.
Zunächst ist an dieser Stelle auf die seitens der Beschwerdeführer
erhobene Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und
unvollständig festgestellt worden, einzugehen. In der Beschwerde wird
in diesem Zusammenhang gerügt, das BFM habe hinsichtlich des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und ihres Beziehungs-
netzes im Heimatland keine weitergehenden Abklärungen getätigt und
auch keine zusätzliche Anhörung mit der Beschwerdeführerin
durchgeführt, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. Dadurch sei der
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Dieser
Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Das BFM stützte sich
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in der angefochtenen Verfügung auf die aktenkundigen, von den
Beschwerdeführern eingereichten Arztberichte und durfte aufgrund der
Aktenlage davon ausgehen, dass diese den aktuellen Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin zutreffend wiedergeben, zumal die
vorinstanzliche Verfügung nur knapp zwei Monate nach der
Einreichung des Gesuchs erging. Es wäre Sache der
Beschwerdeführer gewesen, allenfalls weitere Arztberichte
einzureichen. Das BFM erachtete den Sachverhalt zu Recht als liquid.
Es trifft auch nicht zu, dass die sachverhaltsbezogenen Feststellungen
des BFM unrichtig sind. Das BFM stützte sich bei seinen
Ausführungen offensichtlich im Wesentlichen auf den Arztbericht vom
24. Januar 2008, worin ausgeführt wird, der postoperative Verlauf
gestalte sich komplikationslos, und die Patientin werde bei subjektivem
Wohlbefinden nach Hause entlassen. Daraus sowie aus dem Fehlen
von weiteren Eingaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin konnte das BFM ohne weiteres schliessen, dass es auch bei den
Nachkontrollen keine Probleme gegeben habe und nicht mit einer in
absehbarer Zukunft eintretenden wesentlichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer bestand für das BFM somit auch
keine Veranlassung, sich mit der Frage der Gehfähigkeit der
Beschwerdeführerin eingehend auseinanderzusetzen. Im Weiteren ist
nach dem Gesagten auch der Vorwurf, wonach das BFM in Verletzung
von Art. 60 Abs. 2 BZP von den eingereichten Arztberichten
abgewichen sei, nicht nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde vom
BFM auch hinsichtlich des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführer
im Heimatland richtig und vollständig festgestellt. Nachdem die Frage
des Beziehungsnetzes bereits Thema des Verfahrens betreffend
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme war und ausserdem diesbezügli-
che Ausführungen im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 3. April
2008 gemacht worden waren, bestand für das BFM keine
Veranlassung, in diesem Punkt weitere Abklärungen zu tätigen. Der
diesbezügliche Sachverhalt konnte ohne weiteres als liquid erachtet
werden. Inwiefern die Feststellungen des BFM zu den bestehenden
Bezugspersonen an sich unrichtig sein sollen, geht aus der
Beschwerde nicht in nachvollziehbarer Weise hervor. Ob das
Beziehungsnetz als tragfähig qualifiziert werden kann oder nicht, ist im
Übrigen nicht eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der
Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Die Rüge, wonach der
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei,
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erscheint nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der
Kassationsantrag (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) abzuweisen ist.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom
14. November 2003 - respektive seit dem rechtskräftig entschiedenen
ersten Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juni 2005 - in
wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat.
7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Urteil der ARK vom
10. Mai 2005 in wesentlicher Weise verschlechtert. Diesbezüglich ist
Folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom
10. Mai 2005 bestanden bei der Beschwerdeführerin noch keine
aktenkundigen gesundheitlichen Probleme. Hingegen wurde bereits im
ersten Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juni 2005 geltend gemacht,
die Beschwerdeführerin leide an Hüft- und Kniegelenkschmerzen
infolge Arthrose und sei deswegen stark behindert. Im damals
eingereichten Arztbericht vom 12. Juni 2005 (vgl. C1, S. 4) wurde
ausgeführt, es werde erwogen, das rechte Kniegelenk durch eine
Totalprothese zu ersetzen. Diese Massnahme könne bereits innerhalb
der nächsten Jahre notwendig werden. Möglicherweise müssten in den
nächsten Jahren auch die Hüftgelenke ersetzt werden. Bei
ungenügender Behandlung respektive fehlender Infrastruktur bestehe
die Gefahr, dass die Patientin schon sehr bald auf einen Rollstuhl
angewiesen wäre. Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit
Verfügung vom 30. August 2005 ab, wobei es ausführte, die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin könnten auch in
(...) behandelt werden. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. In
der Zwischenzeit wurde die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2008
operiert. Dabei wurde ihr am rechten Knie eine Prothese eingesetzt.
Gemäss Arztbericht der orthopädischen Klinik des (...) vom 24. Januar
2008 verlief die Operation sowie die Heilung gut, und die
Beschwerdeführerin konnte bei subjektivem Wohlbefinden nach Hause
entlassen werden. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten
Arztbericht von Dr. med. A. B. vom 4. August 2008 sowie seinem
Begleitschreiben vom selben Datum ist zu entnehmen, dass die
Beschwerden nach der Operation andauerten und weitere
Operationen ins Auge gefasst werden müssten. Die
Beschwerdeführerin müsse ausserdem unbedingt ihr starkes
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Übergewicht reduzieren. Entsprechende Anstrengungen seien bereits
eingeleitet worden. Falls die Beschwerdeführerin nicht adäquat
behandelt werden könne, bestehe die Gefahr, dass sie schon bald auf
einen Rollstuhl angewiesen sei. Nach dem Gesagten ist festzustellen,
dass sich die heutige Situation ähnlich präsentiert wie die Situation im
Zeitpunkt des ersten Wiedererwägungsgesuchs vom 23. Juni 2005,
welches vom BFM am 30. August 2005 abgewiesen wurde, wobei der
Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Da die Beschwerde-
führerin in der Zwischenzeit an einem Knie operiert wurde, ist sogar
davon auszugehen, dass eine - zumindest vorübergehende - leichte
Verbesserung ihrer Befindlichkeit erreicht werden konnte. Die
Zukunftsaussichten sind heute ungefähr dieselben wie im Zeitpunkt
der Beurteilung des ersten Wiedererwägungsgesuchs: Aufgrund der
fortschreitenden Arthrose - unter anderem infolge des Übergewichts -
dürften in den nächsten Jahren weitere Operationen anstehen. Bei
ungenügender Behandlung besteht die Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin zunehmend immobil wird. Die im Wesentlichen
selbe Sachlage bestand bereits im Zeitpunkt des ersten Wiedererwä-
gungsgesuchs. Auch das Übergewicht der Beschwerdeführerin ist
keine neue Erscheinung, sondern bestand bereits im Jahr 2004 (vgl.
den Arztbericht der orthopädischen Klinik des [...] vom 19. März 2007).
Es ist daher festzustellen, dass sich die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin seit der vorliegend massgeblichen rechtskräftigen
Abweisung des ersten Wiedererwägungsgesuchs nicht in
wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat.
7.2 Im ersten Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 30. August
2005 wurden die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatland mit Blick auf die Arthroseerkrankungen der
Beschwerdeführerin als ausreichend bezeichnet. Seitens der
Beschwerdeführer wird diesbezüglich keine Veränderung der Sachlage
geltend gemacht. Es wird namentlich nicht vorgebracht, die
medizinische Infrastruktur in Angola habe sich seither verschlechtert.
7.3 In Bezug auf die Frage des Vorliegens eines tragfähigen
Beziehungsnetzes wurde im Beschwerdeurteil der ARK vom 10. Mai
2005 festgestellt, die Beschwerdeführer hätten vor der Ausreise
mehrere Jahre in (...) gelebt, und es sei davon auszugehen, dass sie
dort über ein grosses soziales Beziehungsnetz verfügten. Die
Beschwerdeführerin könne ausserdem auf die Unterstützung der
Tochter D._______ und des Sohnes E._______ zählen und
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gegebenenfalls den Kontakt zu ihrer Mutter suchen, bei welcher sie
bereits vor der Ausreise gelebt hätten. Seitens der Beschwerdeführer
wird nun geltend gemacht, der Sachverhalt habe sich insofern
verändert, als dass im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon
ausgegangen werden könne, die Tochter D._______ werde mit der
Beschwerdeführerin nach (...) zurückkehren, da diese ein Recht auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe.
Ausserdem wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe inzwischen
keinen Kontakt mehr zu Bekannten. Die Beschwerdeführer bringen
überdies vor, die Annahme des BFM, wonach die Beschwerdeführer
über weitere Bekannte in Angola verfügten, sei willkürlich.
Die Rüge, wonach das BFM in willkürlicher Weise festgestellt habe, die
Beschwerdeführer verfügten über weitere Bekannte in Angola,
erscheint unbegründet, zumal - wie erwähnt - bereits im Urteil der ARK
davon ausgegangen wurde, die Beschwerdeführer verfügten in (...)
über ein grosses Beziehungsnetz. Angesichts des mehrjährigen
Aufenthalts der Beschwerdeführer in (...) ist es auf jeden Fall (auch
ohne diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen) naheliegender, von
einem dort bestehenden Beziehungsnetz auszugehen, als
anzunehmen, die Beschwerdeführer hätten dort keinerlei Bekannte
oder Freunde. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten
inzwischen keinen Kontakt mehr zu Bekannten im Heimatland. Durch
diese Aussage anerkennen sie implizit, dass sie dort durchaus über
Bekannte verfügen. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Einwand,
es bestehe kein Kontakt mehr zu diesen Personen, völlig
unsubstanziiert in den Raum gestellt wird. Aufgrund der Ausführungen
in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführer nun plötzlich keinen Kontakt zu ihren Freunden und
Bekannten im Heimatland mehr haben sollten. Im Übrigen ist es den
Beschwerdeführern selbst bei zurzeit fehlendem Kontakt zuzumuten,
bei einer Rückkehr nach (...) ihre früheren Bekannten und Freunde
erneut zu kontaktieren. Der Einwand des abgebrochenen Kontakts
begründet daher keine wiedererwägungsrechtlich relevante
Veränderung des Sachverhalts. Auch der Einwand, wonach die Tochter
D._______ voraussichtlich in der Schweiz bleiben werde, ist nicht
relevant. Inzwischen ist der Beschwerdeführer B._______ bereits 16
Jahre alt, und es ist ihm zuzumuten, die Beschwerdeführerin bei der
Bewältigung ihres Alltags zu unterstützen. Da B._______ in der
Zwischenzeit ein Alter erreicht hat, das es ihm erlaubt, ebenfalls
gewisse Aufgaben sowie Verantwortung zu übernehmen, wiegt die
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Tatsache, dass die Tochter D._______ möglicherweise nicht mit den
Beschwerdeführern nach Angola zurückkehren würde, nicht schwer.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass D._______ bei einem
allfälligen Verbleib in der Schweiz zumindest in der Lage wäre, den
Beschwerdeführern bei Bedarf in finanzieller Hinsicht etwas unter die
Arme zu greifen. Der eventuelle Verbleib von D._______ in der
Schweiz begründet nach dem Gesagten keine relevante Veränderung
der Sachlage. Hinsichtlich weiterer Bezugspersonen respektive deren
Fähigkeit, die Beschwerdeführer bei deren Rückkehr ins Heimatland
zu unterstützen, wird keine Veränderung der Sachlage geltend
gemacht. Aufgrund der Aktenlage ist insbesondere nach wie vor davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über ihre
Mutter sowie zwei Geschwister, eine Tochter und zwei Stiefsöhne
verfügt (vgl. D2, S. 5 sowie die Akten des Asylverfahrens). Die
Auffassung des BFM, wonach die Beschwerdeführerin auch von ihrem
volljährigen Sohn E._______ Hilfe erwarten kann, ist zu bestätigen. In
Bezug auf E._______ besteht eine rechtskräftige
Wegweisungsvollzugsverfügung. Da er den Akten zufolge zurzeit im
Haushalt der Beschwerdeführer lebt, erscheint es mangels
gegenteiliger, konkreter Hinweise naheliegend, dass er bei einer
Rückschaffung der Beschwerdeführer nach Angola ebenfalls nach
Angola ausreisen und auch dort im Haushalt seiner Mutter leben
würde. Es weist nichts darauf hin, dass er seine Mutter dort im Stich
lassen würde. Die in der Beschwerde kritisierte Annahme des BFM
erscheint daher nicht als willkürlich.
7.4 Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers wird - abgesehen
von der inwischen weiter fortgeschrittenen Integration (vgl. dazu
nachfolgend) - keine Veränderung der Sachlage geltend gemacht.
Insbesondere bestehen bei ihm nach wie vor keine gesundheitlichen
Probleme, und seine Chancen, sich im Heimatland zu reintegrieren,
haben sich seit dem Beschwerdeurteil der ARK respektive dem
Wiedererwägungsentscheid des BFM im Jahr 2005 nicht wesentlich
verändert.
7.5 Die Beschwerdeführer verfügen seit Erlass des Urteil der ARK
vom 10. Mai 2005 respektive seit der Abweisung des ersten
Wiedererwägungsgesuchs am 30. August 2005 über keine
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Sie hätten die Schweiz längst
verlassen müssen. Da sie keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
abgegeben haben und die vom BFM eingeleiteten Massnahmen zur
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Papierbeschaffung (unter anderem Anhörungen durch die
Angolanische Botschaft) bisher erfolglos verliefen, war eine
zwangsweise Rückschaffung ins Heimatland bis heute nicht möglich.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass namentlich die
Beschwerdeführerin gegenüber den Schweizerischen Behörden
falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hat. Es ist als überwiegend
wahrscheinlich zu erachten, dass die angolanischen Behörden den
Beschwerdeführern schon längst Reisedokumente ausgestellt hätten,
wenn diese ihre wahre Identität offengelegt und mit den Behörden
kooperiert hätten. Unter diesen Umständen vermag die inzwischen
weiter fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer, namentlich
des noch minderjährigen Beschwerdeführers, den Vollzug der
Wegweisung nach Angola nicht als unzumutbar oder unmöglich
erscheinen zu lassen und begründet daher ebenfalls keinen
Wiedererwägungsgrund.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdefüh-
rern nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante
Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde,
die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2003
in Wiedererwägung zu ziehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). An
dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf im
Einzelnen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsge-
such demnach zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführer auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit vom 18. August 2008) und die Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer
Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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