B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4380/2019
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 1),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2)
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 29. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Mai 2015 suchten die Beschwerdeführerin 1 und ihre minderjährige
Tochter, die Beschwerdeführerin 2, in der Schweiz erstmals um Asyl nach.
Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Dezember 2017
ab, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-595/2018 vom 9. Juli 2018 ab.
B.
Am 11. März 2019 ging bei der Vorinstanz auf schriftlichem Weg ein neues
Asylgesuch (Mehrfachgesuch) der Beschwerdeführerinnen ein. Im Rah-
men dieses Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und sie am (…)
Mai 2018 zur Beauftragten für (…) der Eritrean National Salvation Front
(ENSF) Schweiz gewählt worden sei. Sie sei verantwortlich für das Orga-
nisieren von Zusammenkünften und nehme regelmässig an Konferenzen
und Demonstrationen teil, wo sie sich für die Demokratisierung in Eritrea
einsetze. Am 27. Januar 2019 habe eine grosse Konferenz von verschie-
denen Gruppierungen in C._______ stattgefunden, wo sie als (…)beauf-
tragte teilgenommen habe. An dieser Konferenz sei ein Aufruf für parla-
mentarische Demokratie und Freiheit in Eritrea verfasst worden. Am
9. März 2019 habe eine Konferenz in D._______ stattgefunden. Sie sei Vi-
zechefin der Konferenz gewesen, da es um (…) gegangen sei. Am 27. Ap-
ril 2019 und am 25. Mai 2019 hätten weitere Konferenzen in E._______
und F._______ stattgefunden. Sie gehe davon aus, dass sie der eritrei-
schen Vertretung in der Schweiz aufgefallen sei, da man jeweils nicht ver-
hindern könne, dass regimetreue Leute an den Veranstaltungen teilneh-
men würden. Sie hätte deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Erit-
rea mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Unterlagen
zu den Akten: Fotos der Konferenz in C._______, den erwähnten Aufruf
der Vorsitzenden der ENSF (in Tigrinya), eine Bescheinigung der Mitglied-
schaft der Beschwerdeführerin 1 bei der ENSF Schweiz, Fotos von De-
monstrationen in der Schweiz, den ENSF-Mitgliedsausweis der Beschwer-
deführerin 1, Fotos der Konferenz in E._______ sowie Fotos der Konferenz
in F._______ mit G._______, dem ehemaligen Botschafter im Sudan und
heutigen Mitglied der ENSF.
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C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 – eröffnet am 31. Juli 2019 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte
deren Mehrfachgesuch ab, verfügte, dass die vorläufige Aufnahme weiter-
hin bestehen bleibe und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Mit Eingabe vom 30. August 2018 liessen die Beschwerdeführerinnen
diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei das Gesuch um Befreiung von den
vorinstanzlichen Verfahrenskosten gutzuheissen und ihnen die Pflicht zur
Bezahlung der Gebühr von Fr. 600.– zu erlassen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten die Beschwerdeführerinnen um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen eine Einladung der
ENSF vom 24. August 2019 zu einem Seminar in H._______, ein Schrei-
ben des Vereins (…) sowie ein Schreiben der ENSF Schweiz vom 18. Au-
gust 2019 zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 2. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie die Beschwerdeführerin 1 nie zu
den neuen Asylgründen angehört beziehungsweise ihr die Möglichkeit ein-
geräumt habe, eine ausführliche schriftliche Stellungnahme dazu einzu-
reichen.
3.2 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin 1 aber-
mals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E.
4.3). Die Beschwerdeführerinnen waren aufgrund der ihnen obliegenden
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, ihre (neuen) Asylgründe be-
reits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substantiiert darzu-
tun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die Rüge erweist
sich nach dem Gesagten als unbegründet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin 1
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten würden. Einleitend sei zu bemerken, dass sie im Rahmen
des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die
eritreischen Behörden habe glaubhaft machen können. Somit bestehe kein
Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen des Heimatstaates be-
ziehungsweise des Sudans, wo sie die meiste Zeit ihres Lebens verbracht
habe, als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden
geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische
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Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszu-
gehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Be-
obachtung der eritreischen Behörden gestanden habe. Im vorliegenden
Verfahren habe sie daran festgehalten, dass sie schon im Sudan politisch
aktiv gewesen sei, und insbesondere Angaben zu ihrem politischen Enga-
gement in der Schweiz gemacht. Sie habe es jedoch unterlassen, ihre
Funktion und ihre Aktivitäten zu konkretisieren. Zwar habe sie Fotos einge-
reicht, welche sie als Teilnehmerin an politischen Veranstaltungen zeigten,
ihre Angaben sowie die eingereichten Fotos würden jedoch keine ausrei-
chenden Hinweise dafür liefern, dass sie jener Kategorie von Personen zu-
zurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernst-
hafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der
eritreischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Die
Mehrzahl der Aufnahmen zeige sie bei internen Veranstaltungen, die im
überschaubaren Rahmen stattgefunden hätten. Auf weiteren Fotos sei sie
meist nur Teil einer grösseren Personenmenge bei Demonstrationen und
trete nicht in besonderer Weise hervor, auch wenn sie oppositionelle Fah-
nen trage und auf einem Bild via Mikrofon mutmasslich etwas skandiere.
Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie dabei besonders prominent in
Erscheinung getreten sei. Es handle sich offenbar um Fotos, die von Pri-
vatpersonen aufgenommen worden seien. Ferner liege es in der Natur der
Sache, dass die Teilnehmenden bei entsprechenden Veranstaltungen ver-
schiedene bekannte Aktivisten – etwa den ehemaligen eritreischen Bot-
schafter im Sudan, der heute ein bekannter Oppositioneller sei – treffen
und kennenlernen würden. Daraus sei jedoch nicht zu schliessen, dass sie
dadurch selbst in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei. Eine
besondere Exponierung ergebe sich letztlich aus keiner der genannten En-
gagements und Tätigkeiten. Es sei wohl von einer Mitgliedschaft bei der
ENSF auszugehen, welche allenfalls gewisse organisatorische Aufgaben
mit sich bringe, jedoch sei ein herausragendes exilpolitisches Profil, wel-
ches sie in den Augen des eritreischen Regimes als konkrete Bedrohung
erscheinen liesse, zu verneinen. Ebenso liessen ihre Angaben nicht den
Schluss zu, dass die eritreischen Behörden sie mit hoher Wahrscheinlich-
keit gezielt zur Kenntnis genommen hätten. Sie habe denn auch keine kon-
kreten Elemente angeführt, weswegen seitens der eritreischen Behörden
ein besonderes Interesse an ihr bestehe und diese sie verfolgen würden.
Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass in ihrem Fall eine Verfol-
gungsmotivation seitens der eritreischen Behörden vorliege und damit eine
Furcht vor Verfolgung begründet wäre. Schliesslich vermöchten auch die
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nebst den Fotos eingereichten Beweismittel (Bescheinigung, Mitgliedsaus-
weis der ENSF sowie Aufruf der Vorsitzenden der ENSF) nichts an dieser
Einschätzung zu ändern.
5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass nach einem Be-
richt von Amnesty International vom Juni 2019 Menschenrechtsaktivisten
von eritreischen Regierungsangehörigen und –unterstützern im Ausland,
unter anderem auch in der Schweiz, angegriffen, schikaniert und einge-
schüchtert würden. Auch andere Berichte würden aufzeigen, dass Aktivitä-
ten gegen das eritreische Regime, insbesondere auch in der Schweiz, sehr
genau beobachtet würden. Die Beschwerdeführerin 1 sei bei der ENSF po-
litisch aktiv. Sie sei verantwortlich für (…) im Führungsgremium der ENSF
Schweiz. In dieser Funktion nehme sie aktiv an Treffen, Seminaren und
Demonstrationen gegen das eritreische Regime teil. Sie unterstütze eben-
falls seit Juni 2016 aktiv den Verein (…). Aufgrund ihrer Stellung werde sie
auch an internationale Treffen eingeladen, an denen sie aber aufgrund ih-
res Status nicht teilnehmen könne. Sie weise entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz ein exilpolitisches Profil auf, dass über jenes eines "einfachen Mit-
gliedes" hinausgehe. Sie habe nicht nur an Demonstrationen und Treffen
teilgenommen, sondern sie habe dabei eine aktive Rolle als Beauftrage
(…) innegehabt. Als Mitglied des Führungsgremiums der ENSF sei sie
auch Mitorganisatorin der Zusammenkünfte und Seminare. Sie sei Mitglied
im Führungsgremium der ENSF Schweiz und dadurch im regelmässigen
Austausch mit Führungsmitgliedern der ENSF auf internationaler Ebene.
Auch bei Demonstrationen nehme sie eine aktive Rolle ein und fordere zum
Beispiel mit dem Megafon die Menge auf zu skandieren. Veranstaltungen
würden durch Spitzel streng überwacht, weshalb sie entgegen der Ansicht
der Vorinstanz aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe.
6.
6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist zunächst vorweg festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihres Mehrfachgesu-
ches lediglich eine neue Verfolgungssituation seit Rechtskraft der Verfü-
gung der Vorinstanz vom 27. Dezember 2017 im ordentlichen Asylverfah-
ren (mithin seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-595/2018
vom 9. Juli 2018) geltend machen können. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 im ordentlichen Asylverfah-
ren keine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend machte, obwohl
sie gemäss dem nun eingereichten Schreiben des (…) bereits seit
Juni 2016 als "aktives Mitglied" mitwirke und gemäss Schreiben der ENSF
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Schweiz vom 20. August 2018 beziehungsweise den Ausführungen im
Mehrfachgesuch schon am 5. Mai 2018 zur "Beauftragten für (…)" gewählt
wurde. Es handelt sich mithin um Sachverhalte, die zu einem Zeitpunkt
stattfanden respektive bekannt waren noch bevor das ordentliche Asylver-
fahren abgeschlossen war, mithin wurde in dieser Hinsicht keine nachträg-
liche Veränderung der Sachlage dargetan. In dieser Hinsicht wäre es den
Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres zuzumuten gewesen, im Rahmen
des ordentlichen Asylverfahrens auf diese Umstände aufmerksam zu ma-
chen, was sie indessen unterlassen haben.
6.2 Ohnehin überschreiten auch die dargelegten anhaltenden exilpoliti-
schen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 nicht das erforderliche Aus-
mass, um das Interesse der eritreischen Behörden auf sich zu ziehen. Wie
die Vorinstanz richtig bemerkt hat, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen
des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die
eritreischen Behörden glaubhaft machen können, womit kein Anlass zur
Annahme besteht, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates bezie-
hungsweise des Sudans, wo sie die meiste Zeit verbracht hat, als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten wäre.
Wie die Vorinstanz darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat, lässt die be-
stehende Aktenlage darauf schliessen, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht
der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder
Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der eritreischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen
haben könnten. Die meisten eingereichten Aufnahmen zeigen die Be-
schwerdeführerin bei internen Veranstaltungen, die im überschaubaren
Rahmen stattgefunden haben. Eine besondere Exponierung – über die ein-
fache Teilnahme hinaus – ist anhand dieser Aufnahmen nicht ersichtlich
und wurde im Mehrfachgesuch beziehungsweise in der Rechtsmittelein-
gabe auch nicht substantiiert dargetan. Auch auf den Fotos, welche die
Beschwerdeführerin 1 an verschiedenen Kundgebungen zeigen, ist sie je-
weils lediglich inmitten zahlreicher anderer Kundgebungsteilnehmer zu se-
hen. Auch wenn sie auf einem Bild via Mikrofon mutmasslich etwas skan-
diert, ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei aus der Menge der Demonst-
ranten besonders prominent hervorgehoben hätte. Der Aufwand für eine
Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonst-
rationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb von dessen Mög-
lichkeiten liegen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass zu der Tä-
tigkeit der Beschwerdeführerin 1 als "Beauftragte für (…)" der ENSF
Schweiz sowohl im Mehrfachgesuch wie in der Beschwerde nur pauschale
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und wenig konkrete Angaben gemacht werden. So bleibt nach wie vor un-
klar, welche Aufgaben beziehungsweise welcher Wirkungsgrad ihr in die-
ser Position zukommen oder wie das Führungsgremium der ENSF
Schweiz, welchem die Beschwerdeführerin 1 angehören will, ausgestaltet
ist. Schliesslich ist auch das Organisieren von Zusammenkünften bezie-
hungsweise der angeblich regelmässige Austausch beziehungsweise die
Zusammenarbeit mit Führungsmitgliedern der ENSF auf internationaler
Ebene unbelegt geblieben. Auch die eingereichten Schreiben des (…) be-
ziehungsweise der ENSF Schweiz vermögen die Position der Beschwer-
deführerin 1 nicht weiter zu konkretisieren, beschränken sie sich doch
ebenfalls auf wenig substantiierte Angaben. Angesichts des geltend ge-
machten Umfangs sowie der Dauer des exilpolitischen Engagements wä-
ren in dieser Hinsicht detailliertere Ausführungen zu erwarten gewesen.
6.3 Zusammenfassend geht nach einer Gesamtwürdigung der Akten her-
vor, dass die Beschwerdeführerin 1 zumindest in gewissem Rahmen exil-
politisch aktiv ist. Sie sticht aus der Masse der Regimekritiker jedoch nicht
besonders hervor und es gelingt ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die eritre-
ischen Behörden gerade an ihr ein spezielles Interesse zeigen sollten. Sie
erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten
das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
8.
8.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen
sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet
einer allfälligen Bedürftigkeit – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Aus demsel-
ben Grund ist schliesslich auch das Gesuch um Befreiung von den vo-
rinstanzlichen Verfahrenskosten abzuweisen.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: