Abtei lung IV
D-4381/2006/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Ingeborg Schneider,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4381/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat (...) am 23. November 2003 auf dem Landweg und gelangte
über (...) am 27. November 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz. Am selben Tag suchte er in (...) um Asyl nach. Am 1.
Dezember 2003 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 9.
Januar 2004 und 15. Juni 2005 wurde er durch die zuständige
Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das damals
zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf eine
ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei alba-
nisch-sprechender Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali. Er habe
mit seinen Eltern bis im (...) 1991 in (...)/Kosovo gelebt und sich weder
politisch noch religiös betätigt. Ebensowenig habe er mit den hei-
matlichen Behörden oder irgendwelchen Organisationen Probleme ge-
habt. Im Jahr 1991 habe er zusammen mit seinen Eltern und Ge-
schwistern den Kosovo verlassen und sich nach (...) begeben, wo sie
sich bis (...) als Asylbewerber aufgehalten hätten. Nach der Ablehnung
des dortigen Asylgesuchs sei die ganze Familie (...) ausgeschafft
worden. Zurück in der Heimat sei er von Albanern beschimpft und
angespuckt worden. Im Kosovo sei die allgemeine Lage
unbefriedigend gewesen. So habe die Familie festgestellt, dass ihr
ehemaliges Wohnhaus in (...), wie alle anderen Häuser der Ashkali
auch, zerstört gewesen sei. Er habe dort auch weder die Schule
besuchen noch - aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit - eine
Arbeitsstelle finden können. Die Familie habe vergeblich bei
verschiedenen Hilfsorganisationen versucht, finanzielle Hilfe zu
erhalten. Aufgrund der fehlenden Zukunftsperspektiven habe die
Familie bereits (...) versucht, in die Schweiz zu gelangen, sei aber (...)
zurückgewiesen worden. Von dort seien sie nach Kosovo zurückge-
kehrt, wo sie bei verschiedenen Verwandten gelebt hätten, bis sie ihre
Heimat im November 2003 erneut in Richtung Schweiz verlassen hät-
ten.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
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D-4381/2006
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 - eröffnet am 4. Juli 2005 - stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei die ungünstige Situa-
tion für einen Neubeginn im Heimatstaat Ausdruck der dortigen nach
wie vor erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen. Den sich
aus dieser allgemeinen Lage ergebenden Lebensbedingungen fehle
es an den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderli-
chen Voraussetzungen. Auch die geltend gemachten Beschimpfungen
und Bespuckungen durch albanischstämmige Privatpersonen, welche
Übergriffe beim Beschwerdeführer eine ständige Angst ausgelöst hät-
ten, seien asylrechtlich nicht relevant. Trotz teilweise schwerwiegender
Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo, na-
mentlich Ashkali, seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen
der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO
und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 könne kein
systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten
aus Kosovo festgestellt werden. Die seit Mitte 1999 einer internationa-
len Polizei übertragenen Polizeiaufgaben würden nunmehr zusehends
von den über 5000 Angehörigen des seit Herbst 1999 neu gebildeten
kosovo-albanischen Kosovo Police Service (KPS) wahrgenommen, in
welchem auch Angehörige der verschiedenen Minderheiten tätig seien.
Die zivilen Verwaltungsaufgaben seien von der United Nations Interim
Administration in Kosovo (UNMIK) übernommen worden, welche ihre
Verantwortung auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter
der Kosovo-Albaner und der Minderheiten übertragen habe. Das frü-
here serbische Rechts- und Justizsystem sei von der internationalen
Gemeinschaft von Grund auf erneuert worden und sei insgesamt ef-
fektiver geworden. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung würden
heute grösstenteils funktionieren. Zudem seien wichtige internationale
Hilfswerke vor Ort aktiv. Die KFOR und die internationale Polizei der
UNMIK - in Zusammenarbeit mit dem KPS - seien in der Lage, die eth-
nischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz
sei gut sichtbar und flächendeckend. Bei Übergriffen würden die Si-
cherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Ange-
hörige von Minderheiten würden geahndet. Demnach sei vom Schutz-
willen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in
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Kosovo auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumut-
bar und möglich. Insbesondere habe sich die Sicherheitssituation in
Kosovo dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabili-
siert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für al-
banischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger
Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie aus-
geschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfrei-
heit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den
medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet.
Dem jungen und gesunden Beschwerdeführer dürfe in seiner Heimat
eine Arbeitsaufnahme zugemutet werden. Er habe erklärt, dass auch
verschiedene Verwandte in Kosovo leben würden, mit denen er ein
gutes Verhältnis pflege. Seine Familie habe sowohl dort als auch (...)
ein intaktes Beziehungsnetz. Nötigenfalls würden die Verwandten den
Beschwerdeführer und seine Familie auch finanziell unterstützen.
Zudem habe (...) in Kosovo ein grosses Haus erstellen lassen,
welches während der meisten Zeit leer stehe. Mithin erweise sich eine
Rückkehr nach Kosovo aufgrund des intakten familiären
Beziehungsnetzes, der bestehenden Wohnmöglichkeit und auch
aufgrund des Alters und Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
als zumutbar.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2005 an die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
(...), durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungs-
folge, es sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt
aufzuheben, von einer Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (...) beantragt.
Gleichzeitig wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 25. Juli 2005 zur Situation der Roma-Gemeinschaften in
Kosovo zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2005 wurden die Beschwerde-
verfahren (...), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen, da die mutmasslichen Verfahrenskosten
durch das Sicherheitskonto gedeckt waren, aus demselben Grund auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem
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Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2005 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertig-
ten. Namentlich habe das BFM das Schweizer Verbindungsbüro in
Prishtina am (...) um verschiedene Abklärungen betreffend die
Situation der Ashkali in (...) und der Verwandten des Be-
schwerdeführers im Heimatstaat ersucht. Aus dem Abklärungsbericht
vom (...) gehe insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer und
seine Familieangehörigen seit dem Jahr (...) nicht mehr nach Kosovo
zurückgekehrt seien. (...) In (...) lebten (...) Ashkali-Familien, welche
etwa (...) Personen umfassten. Diese seien sehr gut integriert. In der
Gemeinde bestünden in Bezug auf die Sicherheit keine Probleme,
indes sei die wirtschaftliche Situation sehr schlecht. (...) des
Beschwerdeführers lebten in Kosovo. (...) und (...) lebten zusammen
mit den Albanern in (...) und (...) besässen (...). Damit würden sie (...)
Sie lebten in (...) Die Situation von (...). sei noch schwieriger. Ihr Haus
befinde sich (...) Von der (...) Familie arbeite (...). In (...) lebe (...) des
Beschwerdeführers. Dieser sei aus (...) zurückgekehrt und habe (...)
Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Famili-
enangehörigen könnten sie dort vorübergehend - für einige Monate -
einziehen. Zudem besitze die (...) Aufgrund des Abklärungsberichts
erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Zusätzlich
wohnten verschiedene Verwandte in Kosovo, die dem
Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen bei der
Reintegration behilflich sein könnten, zumal sowohl (...) als auch (...)
des Beschwerdeführers sehr gut integriert seien. Das in Kosovo
vorhandene Beziehungsnetz könne als gut und tragfähig bewertet
werden. Aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage in
ganz Kosovo werde es dem Beschwerdeführer und seinen
Familienangehörigen zwar nicht leicht fallen, sich eine gute
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aber der Beschwerdeführer und
seine Familienangehörigen hätten sehr viele Verwandte im Ausland,
die ihnen beim Aufbau finanzielle Hilfe leisten könnten. Der
Beschwerdeführer und seine Geschwister sollten zudem imstande
sein, ihre in (...) Schulen und Ausbildungen auch in Kosovo
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weiterzuführen. Gewisse Anstrengungen - wie zum Beispiel (...) -
müssten natürlich erbracht werden, würden aber zumutbar erscheinen.
F.
Am 11. Januar 2006 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er ein (...)
Schreiben vom (...) zu den Akten.
G.
Am (...) heiratete (...) eine (...), woraufhin seine Beschwerde mit
Beschluss der ARK vom (...) als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde, wogegen die Beschwerdem des
Beschwerdeführers sowie von (...) hängig blieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung an sich blieben vorliegend unangefoch-
ten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ein-
zig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Weg-
weisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach
Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine
(Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer
Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich be-
rufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als ge-
geben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit
weiteren Hinweisen),
4.2.2 In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2006 zur Vernehmlas-
sung des BFM wendet der Beschwerdeführer ein, (...) habe Angst
gehabt, den Personen, welche sie im Auftrag des Verbindungsbüros
aufgesucht und befragt haben, Auskunft zu geben. Es entspreche dem
üblichen Verhalten der Ashkali in Kosovo, dass sie niemandem
vertrauten und niemandem Auskünfte geben wollten. Entgegen den
Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach in (...) etwa (...) Ashkali
lebten, handle es sich um lediglich (...) Familien. Deren Häuser
befänden sich in unmittelbarer Nähe zum (...) wohne in (...) Die
Situation (...). entspreche der Schilderung im Bericht des
Verbindungsbüros. (...) lebten alle im Ausland. (...) Dem
Beschwerdeführer (...) wäre es nicht möglich, dort zu wohnen. (...)
Auch dort könnten der Beschwerdeführer (...) nicht leben. In Bezug auf
die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes könnten der
Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit Sicherheit mit
dem guten Willen ihrer Verwandten rechnen. Diese seien jedoch alle
auf die Unterstützung von im Ausland lebenden Familienmitgliedern
angewiesen. Selbst kaum über das Nötigste zum Überleben
verfügend, sei fraglich, wie sie einer zurückkehrenden (...) Familie
behilflich sein könnten. Die meisten Jugendlichen hätten Kosovo
verlassen, um sich im Ausland eine Zukunft aufzubauen. Dies sei in
ihrer Heimat nicht möglich. Angehörige von Minderheiten in Kosovo -
Roma, Ashkali, etc. - seien in vielen Bereichen des täglichen Lebens,
insbesondere bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu sozialen
Diensten, auf eine Weise benachteiligt, die den Aufbau einer
existenzsichernden Grundlage erschwere oder verunmögliche. Dies
würde in dem zu den Akten gereichten Bericht der SFH bestätigt. Der
Beschwerdeführer (...) bemühten sich um den Aufbau einer
wirtschaftlichen Existenz in der Schweiz. Der Beschwerdeführer und
(...) seien seit einiger Zeit erwerbstätig, (...) demnächst aufnehmen
würde. (...).
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4.2.3 Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei
guter Gesundheit. Er verfügt über (...) und hat sich zum (...) ausbilden
lassen. Die Einzelfallabklärung durch das Verbindungsbüro in Prishtina
hat ergeben, dass mehrere Verwandte von ihm nach wie vor in Kosovo
wohnhaft sind. Unter diesen Umständen ist der Wegweisungsvollzug
selbst in Berücksichtigung der in der Stellungnahme des
Beschwerdeführers enthaltenen Einwände grundsätzlich als zumutbar
zu erachten. Zwar dürfte für den Beschwerdeführer - wie für eine breite
Bevölkerungsschicht ebenfalls - in erster Linie die prekäre
Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem
Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt
dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich „blosse“ soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an
Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation
darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als
unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19. E. 6b). Solche
Schwierigkeiten könnten einzig allenfalls in Kombination mit anderen
Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Diese
Rechtsprechung erweist sich auch heute noch als zutreffend. Zudem
ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von seinen im Ausland
wohnhaften Verwandten gegebenenfalls unterstützt würde. Im Übrigen
wird mit Urteil gleichen Datums die Beschwerde (...) abgewiesen.
Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer somit im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich alleine gestellt. In
Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles
und ohne die schwierigen Verhältnisse im Heimatstaat zu verkennen,
erweist sich der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 10
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- fest-
zusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den
Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 12