B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4381/2012
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2012 / N (…).
D-4381/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt
aus Kabul. Er reiste am 22. Februar 2010 in die Schweiz ein und suchte
am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um
Asyl nach. Er wurde am 9. März 2010 zu seiner Person, zu seinem Rei-
seweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]).
B.
Am 30. April 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, unter Anordnung der Wegweisung nach Griechenland so-
wie des Vollzugs.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 18. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht.
D.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2010 vom 12. Dezem-
ber 2011 wurde die Beschwerde abgewiesen.
E.
Am 26. März 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde nach Art. 34 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein.
F.
Mit Verfügung vom 30. April 2012 hob das BFM seine Verfügung vom
30. April 2010 auf und nahm das ordentliche Asylverfahren wieder auf.
G.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juli 2012 eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
H.
In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er 1994
zusammen mit seinem Onkel wegen der allgemeinen Lage aus Afghanis-
tan ausgereist sei und sich im Iran niedergelassen habe. Später seien
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auch seine Eltern und Geschwister in den Iran nachgereist. Im Iran sei er
aufgrund fehlender Aufenthaltspapiere zweimal von der Polizei aufgegrif-
fen worden. Jedoch sei er gegen Bezahlung jeweils wieder freigelassen
worden. 2004/2005 sei er in die Türkei gereist, da die Lebens- und Ar-
beitsverhältnisse im Iran zusehends schwieriger geworden seien. Auch in
der Türkei habe er sich während zweieinhalb Jahren ohne Aufenthaltser-
laubnis aufgehalten. Ungefähr 2007 sei er schliesslich nach Griechenland
gereist, wo er sich weitere zwei Jahre aufgehalten habe.
I.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Eröffnung am 23. Juli 2012) wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2012 (Poststempel)
focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung
einer Botschaftsabklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wur-
de die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beantragt sowie um eine Frist zur Einreichung von
Beweisdokumenten ersucht.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2012 wurde die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde festgestellt. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter dem
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen,
dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG jedoch abgewiesen.
Am 12. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebes-
tätigung vom 10. September 2012 ein.
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Seite 4
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2012 wurde das BFM zur
Vernehmlassung eingeladen.
In der Vernehmlassung vom 20. September 2012 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die voll-
ständige Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
M.
Am 5. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer eine CD mit einer Vi-
deoaufnahme sowie eine Übersetzung der in dieser Aufnahme gemach-
ten wesentlichen Ausführungen ein, welche die Wohnsituation des Bru-
ders in Kabul dokumentieren sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde stellt eine Teilanfechtung dar, die sich auf
den Wegweisungs(vollzugs)punkt beschränkt, den Asylpunkt aber unbe-
rührt lässt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 6
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt.
6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten
wird.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stamme und der Vollzug
dorthin nicht generell unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge dort
über Familienangehörige (ein Bruder, zwei Schwestern und eine Tante).
Diese Verwandten seien verheiratet und der Bruder respektive die Ehe-
männer der weiblichen Verwandten seien berufstätig. Dass der Be-
schwerdeführer mit diesen Verwandten keinen Kontakt pflege, finde in
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Seite 7
den Akten keine Stütze, da der Beschwerdeführer detailliert von diesen
Familienangehörigen habe berichten können. Der Beschwerdeführer ha-
be auch schon in vielen Bereichen Arbeitserfahrung sammeln und sich
überdies in fremden Ländern alleine zurecht finden können, so dass eine
Reintegration in Kabul möglich erscheine. Schliesslich sei er jung und ge-
sund. Aufgrund dieser begünstigenden Umstände sei eine Rückkehr in
die Heimat zumutbar.
7.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, dass der Beschwerdeführer – obwohl ein Bruder, zwei Schwestern
und eine Tante in Kabul leben würden – dort über kein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfüge. Der Bruder des Beschwerdeführers verdiene lediglich
AFN 4'000.– pro Monat, was etwa Fr. 57.– entspreche. Er wohne zu-
sammen mit seinen vier Kindern in einer Einzimmerwohnung, welche
dem Vater des Beschwerdeführers gehöre. Aufgrund dieser äussert pre-
kären Lage, könne der Bruder dem Beschwerdeführer somit nicht helfen.
Die Schwestern des Beschwerdeführers sowie die Tante seien verheiratet
und hätten drei, zwei respektive vier Kinder. Aufgrund der Eheschliessung
würden afghanische Frauen regelmässig nicht mehr zur Familie der
Blutsverwandten, sondern zu derjenigen des Ehemannes zählen. Da-
durch hätten sie kein Recht, den Bruder beziehungsweise Neffen zu un-
terstützen. Aufgrund der generell als schwierig zu bezeichnenden Situati-
on afghanischer Frauen, sei nicht anzunehmen, dass diese den Be-
schwerdeführer unterstützen könnten. Es sei auch anzunehmen, dass
diese Familien wegen der schwierigen Lage in Kabul selbst ums Überle-
ben kämpfen müssten. Entgegen den Ausführungen des BFM pflege der
Beschwerdeführer mit den Verwandten in Kabul keinen Kontakt. Sämtli-
che diesbezüglichen Informationen würden von seiner Mutter stammen,
die sich im Iran aufhalte und etwa jeden zweiten Monat einen Telefonan-
ruf des in Kabul lebenden Bruders des Beschwerdeführers erhalte. Auf-
grund dieser ungenügenden sozialen Vernetzung würde der Beschwerde-
führer unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten.
Erschwerend würde sich im vorliegenden Fall auch der geringe Bildungs-
stand des Beschwerdeführers auswirken. Er verfüge nur über eine drei-
jährige Grundschulbildung, so dass es für ihn äusserst schwierig sei, auf
der angespannten Arbeitsmarktlage in Kabul eine existenzsichernde Tä-
tigkeit zu finden.
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Schliesslich habe der Beschwerdeführer Afghanistan bereits vor 18 Jah-
ren (…) verlassen. Aufgrund der langen Landesabwesenheit sowie des
Verlassens des Heimatlandes im Kindesalter sei ihm Afghanistan fremd,
was die Reintegration zusätzlich erschwere, so dass an das vorhandene
soziale Beziehungsnetz umso höhere Anforderungen zu stellen seien.
7.4 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2011/7 vorgenommene und nach wie vor zutreffende Einschätzung der
Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt in diesem Grundsatzentscheid
zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser
allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter ver-
schlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen
Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegwei-
sung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Sol-
che Umstände können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann han-
delt. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwie-
rigen Situation müssen die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten
strengen Bedingungen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach
Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein
soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereinglie-
derung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Für einen Rückkehrer aus
Europa besteht nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt
oder überfallen zu werden, da vermutet wird, er trage Devisen auf sich.
Verfügt er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, hat er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst win-
terfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unter-
kunft. Auch für die Arbeitssuche sind persönliche Beziehungen unerläss-
lich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regel-
mässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolgt. Eine die Ge-
sundheit nur einigermassen garantierende Ernährung ist ohne die Hilfe
von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang
zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der
Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen
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Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung wird daher
auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert ab-
sehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen
betont auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Is-
lamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für
einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten
(vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 – 9.9 S. 89 ff.).
7.5 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Gemäss der soeben dar-
gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von
der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszu-
gehen.
Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob ihm eine Rückkehr nach Ka-
bul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zugemutet wer-
den kann. Die Bejahung der Zumutbarkeit setzt dabei hauptsächlich die
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes voraus. Der Beschwerde-
führer gab in den Anhörungen an, dass er Kabul (…) 1994 verlassen ha-
be (act. A46/11 F22 S. 3). Seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder
würden in X._______ im Iran leben (act. A46/11 F8 f. S. 2). Ein Bruder
und zwei Schwestern sowie eine Tante würden in Kabul leben und seien
allesamt verheiratet (act. A46/11 F14 bis F16 S. 3 und F77 f. S. 7).
Zu Recht wurde in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass bei
einer längeren Landesabwesenheit aufgrund der dadurch bedingten Ent-
fremdung an die Tragfähigkeit des sozialen Beziehungsnetzes erhöhte
Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-974/2011 vom 26. August 2011 E. 6.2). Der Beschwerdeführer macht
zwar geltend, dass er zu seinen Verwandten in Kabul keinen Kontakt
mehr pflege, doch ist dies, aufgrund seiner Schilderungen der Lebenssi-
tuation dieser Verwandten – wie bereits das BFM ausgeführt hat – wenig
glaubhaft. Weiter wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die in
Kabul wohnhaften Verwandten den Beschwerdeführer nicht unterstützen
und ihm insbesondere keinen Wohnraum zur Verfügung stellen könnten.
Hierzu ist zu bemerken, dass die Voraussetzung eines tragfähigen sozia-
len Beziehungsnetzes nicht dahingehend zu interpretieren ist, dass zwin-
gend eine (vollumfängliche) Unterstützung im Sinne von finanzieller Hilfe
und Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum vorzuliegen hat. Vielmehr
muss es dem Rückkehrer möglich sein, aufgrund eigener Bemühungen
und mithilfe der sozialen Verknüpfung seines Netzwerkes eine Existenz
aufbauen zu können. Dies ist im vorliegenden Fall gewährleistet, da der
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Beschwerdeführer mit seinen drei Geschwistern sowie der Tante, welche
alle in Kabul leben, über ein genügendes soziales Beziehungsnetz vor
Ort verfügt, selbst wenn er zurzeit gemäss seinen eigenen Angaben kei-
nen direkten Kontakt mit ihnen pflegt, diesen indessen ohne Weiteres
wieder herstellen kann. An dieser Einschätzung vermag auch das Vor-
bringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass sein Bruder in
sehr ärmlichen Verhältnissen lebe. Es ist auch zu bemerken, dass sich
der Beschwerdeführer im Iran, der Türkei sowie in Griechenland (alleine)
zurecht finden konnte, was ebenfalls für seine Integrationsfähigkeit in Ka-
bul spricht. Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stehen auch kei-
ne ökonomischen Gesichtspunkte entgegen. Der Beschwerdeführer ver-
fügt zwar über keine fundierte Schuldbildung (lediglich drei Jahre Grund-
schule), doch war er im Iran, in der Türkei und in Griechenland als
Schneider tätig (act. A1/12 Ziff. 8 S. 3). In der Türkei hat er überdies in
der Plastikherstellung gearbeitet (act. A46/11 F59 S. 6). Aufgrund dieser
Arbeitserfahrungen sollte dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche
Reintegration in Kabul möglich sein. Schliesslich sind auch keine medizi-
nischen Beschwerden aktenkundig, welche einer Rückkehr entgegenste-
hen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 11
9.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 wurde die unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG genehmigt, so dass im vorlie-
genden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: