B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4381/2015
Ur t e i l vom 9 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
D-4381/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger – er-
suchte am 17. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______
um Asyl in der Schweiz.
A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke vom 18. Juni 2015 mit der Eurodac-
Datenbank ergab zwei Treffer vom 15. Dezember 2011 und vom 30. Mai
2014 in Deutschland.
A.c Am 25. Juni 2015 wurde eine summarische Befragung zu seiner Per-
son und seinem Reiseweg durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, er habe am 25. Oktober 2014 seine Frau in Deutschland religiös
geheiratet. In Deutschland habe er bereits ein Asylgesuch eingereicht, wel-
ches jedoch – auch nach dreimaliger Beschwerde – abgewiesen worden
sei. Aus Angst vor einer Abschiebung, habe er Deutschland via Frankreich,
Italien und Griechenland verlassen und sei am 19. Oktober 2014 per Flug-
zeug nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 4. Juni 2015 habe er Sri Lanka auf
dem Luftweg wieder verlassen und sei via Dubai, Y._______ und an-
schliessend mit dem Auto nach Deutschland gereist, wo er seine Frau be-
sucht habe. Am 16. Juni 2015 sei er mit dem Auto in die Schweiz eingereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbeson-
dere eine Kopie seines Passes und seiner Identitätskarte sowie diverse
Unterlagen bezüglich seines Asylverfahrens in Deutschland zu den Akten.
A.d In derselben Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Deutschland im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt.
Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, Deutschland würde ihn
ausschaffen. Er habe Angst, dass er dann in Sri Lanka Opfer eines so ge-
nannten "Unfalls" werde. Er sei in Deutschland für die Ausschaffung ge-
sucht worden und fühle sich nicht korrekt behandelt. Zudem habe er
Schmerzen im (…) sowie im (…) und leide unter (…), wogegen er auch
behandelt werde.
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Seite 3
B.
Am 25. Juni 2015 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers.
Es begründete das Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Ausreise des
Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum nicht glaubhaft sei. Die deut-
schen Behörden hiessen das Gesuch am 6. Juli 2015 gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.
C.
Per Email (Datum in der Akte nicht ersichtlich, gemäss Aktenverzeichnis
ebenfalls vom 25. Juni 2015) ersuchte das SEM bei der Schweizer Bot-
schaft in Colombo um Informationen bezüglich einer Ausstellung eines
Schengen-Visums an den Beschwerdeführer.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 – eröffnet am 9. Juli 2015 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach
Deutschland sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editions-
pflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme
gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass er am 15.
Dezember 2011 und am 30. Mai 2014 in Deutschland ein Asylgesuch ein-
gereicht habe. Anlässlich der summarischen Befragung habe er angege-
ben, dass sein Asylantrag von den deutschen Behörden abgelehnt worden
sei. Das SEM erachte die geltend gemachte Ausreise nach Sri Lanka als
nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft). Dem während seines angeblichen
Aufenthalts in Sri Lanka ausgestellten Reisepass falle keine Beweiskraft
zu, da es sich lediglich um eine Kopie handle und Dokumente und Beweis-
mittel in Sri Lanka ohne grösseren Aufwand käuflich zu erwerben seien. Er
habe daher keine Beweismittel, welche seine Rückkehr und seinen acht-
monatigen Aufenthalt in Sri Lanka belegen würden. Zudem schildere er die
Umstände der Rückreise und insbesondere auch die Wiedereinreise in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nur sehr allgemein und stereotyp
ohne Detailangaben. Eine freiwillige und selbständige Ausreise aus dem
Dublin-Raum sei grundsätzlich nicht nachvollziehbar, wenn ein ehemaliger
Asylsuchender mit staatlicher finanzieller Unterstützung ins Heimat- oder
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Herkunftsland zurückkehren könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen,
dass Deutschland im vorliegenden Fall dem Übernahmeersuchen aus-
drücklich zugestimmt habe, woraus geschlossen werden könne, dass
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Zuständigkeit
Deutschlands in der Zwischenzeit erloschen wäre. Die deutschen Behör-
den hätten das Ersuchen um Übernahme gutgeheissen. Somit liege die
Zuständigkeit bei Deutschland, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen. Den Akten sei zu entnehmen, dass seine [Verwandte] in
der Schweiz wohnhaft sei. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der
Schweiz verfüge, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da
Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-Verordnung
geltend würden. Zudem würden auch keine Hinweise auf ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Somit lasse sich aus der Anwesenheit
der Schwester kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Es bleibe ferner fest-
zuhalten, dass Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einem all-
fälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatuts
zuständig bleibe. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass
Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekom-
men sei und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchge-
führt habe. Zudem sei Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK,
SR 0.105) sowie auch der EMRK. Falls er mit dem Entscheid der deut-
schen Behörden nicht einverstanden sein sollte, habe er diesen bei der
zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Er habe auch neue Asyl-
gründe bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. Schliess-
lich sei beizufügen, dass Deutschland auch abgewiesenen Asylsuchenden
die notwendige medizinische Versorgung gewährleiste. Dem aktuellen Ge-
sundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung
getragen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Um-
stände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei denn auch zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentli-
chen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
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Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es entstehe der Eindruck, dass
keine ernsthaften Unternehmungen seitens des SEM getroffen worden
seien, Nachfragen auf seine Antworten bezüglich seiner Aus- und Wieder-
einreise aus dem Dublin-Raum zu tätigen. Das vorgeworfene stereotype
Verhalten könne im vorliegenden Fall aufgrund der vorformulierten Ent-
scheidbegründung, welche auch bei ähnlich gelagerten Fällen im gleichen
Wortlaut anzutreffen sei, ebenso dem SEM zur Last gelegt werden. Es ent-
stehe der Eindruck, das SEM habe geradezu auf ein Ergebnis hingearbei-
tet, nämlich ihm ein stereotypes, unglaubwürdiges Aussageverhalten vor-
zuwerfen. Er werde zu keinem Zeitpunkt mit seinem angeblich stereotypen
Aussageverhalten konfrontiert, so folge während der gesamten Befragung
kein einziger Vorhalt oder Einwand auf getätigte Aussagen. Das SEM habe
genau gewusst, welche Argumente im später folgenden Entscheid bemüht
werden würden. Entsprechend hätte er bereits bei der Befragung, als sich
das angeblich stereotypische Verhalten abgezeichnet habe, damit konfron-
tiert werden müssen. Dass eine solche Gewährung des rechtlichen Gehörs
nicht sofort und vor Ort erfolgt sei, widerspreche Treu und Glauben. Dies
umso mehr, da bekannt sei, dass Asylsuchende oftmals zurückhaltend
Auskunft geben würden und sich daraus sehr leicht stereotypisches Aus-
sageverhalten ableiten lasse. Hinzu komme, dass ihm keinerlei Hinweise
auf die Notwendigkeit und Relevanz einer möglichst detailreichen Schilde-
rung erteilt worden seien. Es sei ihm faktisch verunmöglicht worden, näher
Auskunft über seine Aus- und Einreise zu geben, wenn jeweils nur kurze
Einzelfragen gestellt würden und ihm nicht bewusst gemacht werde, dass
eine gewisse Tiefe seiner geschilderten Erlebnisse gefordert werde. Unter
dem Titel der Mitwirkungspflicht erfolge lediglich die Belehrung, wonach
sich "ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben" ne-
gativ auf den Entscheid auswirken würden. Vorliegend handle es sich nicht
um ungenaue oder gar falsche Angaben. Er habe seine einzelnen Reise-
stationen und Transportmittel, die Zeitverhältnisse sowie Reisefinanzie-
rung schlüssig darlegen können. Dass er sich dabei nicht im Detail an die
Länderstationen zwischen Russland und Deutschland habe erinnern kön-
nen, erscheine durchaus verständlich. Es würden sich zwischen diesen
beiden Staaten bei einer Durchreise je nach Reiseweg nur zwei Nationen
befinden. Angesichts tagelanger Autofahrten in einem ihm vollkommen un-
bekannten Gebiet des slawischen Sprachraums seien die getätigten Ant-
worten durchaus plausibel.
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Seite 6
F.
Mit Fax vom 24. Juli 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
G.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Vollzug bleibe einstweilen ausgesetzt, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und
forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kosten-
vorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall.
H.
Am 7. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung vom 5. August 2015 zu den Akten.
I.
Das SEM reichte am 14. August 2015 eine Vernehmlassung ein und
machte dabei im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei auf
seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden, wobei ihm mitge-
teilt worden sei, dass ungenaue, lückenhafte oder widersprüchliche Anga-
ben sich negativ auf den Asylentscheid auswirken würden. Er sei volljährig
und habe schon zwei Asylverfahren in Deutschland durchlaufen, weshalb
davon auszugehen sei, dass er die Relevanz der Befragung habe einschät-
zen können. Es seien auch Details zu der Reiseroute nachgefragt und ihm
sei das rechtliche Gehör zur weiterbestehenden Zuständigkeit Deutsch-
lands gewährt worden. Er habe keine Beweismittel eingereicht, welche
seine Aussagen zur Rückkehr nach Sri Lanka stützen würden. Der einge-
reichten Kopie des Reisepass würde keine Beweiskraft zufallen. Es fehlten
denn konkrete und glaubhafte Angaben. Vielmehr handle es sich beim Er-
zählten um Aussagen, welche allgemein bekannt seien. Es erscheine fer-
ner unwahrscheinlich, dass er auf eigene Kosten nach Sri Lanka zurück-
gekehrt sei, zumal er mit staatlich finanzierter Unterstützung hätte zurück-
kehren können. Darauf sei er auch in der Befragung ausdrücklich hinge-
wiesen worden. Er habe somit seine Ausreise aus dem Dublin-Raum nicht
glaubhaft machen können, was gegebenenfalls die Erlöschung der Zustän-
digkeit Deutschlands zur Folge gehabt hätte. Die deutschen Behörden hät-
ten dem Gesuch ausdrücklich zugestimmt, obschon das SEM die geltend
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gemachte Ausreise offengelegt habe. Im Übrigen werde auf die Erwägun-
gen der Verfügung verwiesen, an welchen festgehalten werde.
J.
Dem Beschwerdeführer wurde am 18. August 2015 Gelegenheit gewährt,
innert Frist eine Replik einzureichen. Diese Frist liess er ungenutzt verstrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Seite 8
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmegesuch am 6. Juli
2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Damit anerkannte
Deutschland seine Zuständigkeit ausdrücklich und wurde zu dem für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach der Dublin-III-
VO.
3.3 Jeder Mitgliedstaat kann aber abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, das SEM habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er zur Einschätzung des
SEM, wonach die von ihm geltend gemachte Aus- und Wiedereinreise in
den Dublin-Raum unglaubhaft und weshalb nicht davon auszugehen sei,
dass er den Dublin-Raum im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für
mehr als drei Monate verlassen habe, nicht habe Stellung nehmen können.
4.2 Der verfassungsmässig geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem, dass Asylsuchende zu ihren
Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht auf vorgängige Äusserungen
zu gewähren ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 VwVG). So darf sich
die Behörde beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen, zu
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denen sich der von der Verfügung Betroffene nicht vorgängig äussern und
Beweis führen konnte. Das Recht auf vorgängige Äusserungen beschlägt
jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht
aber die rechtliche Würdigung desselben; dem Betroffenen ist deshalb in
der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der
rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei
denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüb-
lichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen. Der Gehörsan-
spruch erfordert hingegen unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie
in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines
besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid fällt, der von
grosser Tragweite für den Betroffenen ist, diesen über ihre Rechtsauffas-
sung orientiert und ihm doch Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen
(BGE 127 V 431 E. 2/b/cc mit weiteren Hinweisen).
4.3 Diese Grundsätze des Anspruchs auf rechtliches Gehör gelten – im
Sinne des Verfahrens nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Bestimmung
des zuständigen Staates, das gewissermassen als in sich geschlossenes
(Teil-)Verfahren des gesamten Asylverfahren gesehen werden kann (vgl.
Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO) – auch im Dublin-Verfahren. Daher kann bei ei-
ner allfälligen Gehörsverletzung nicht geltend gemacht werden, der er-
suchte Staat habe seiner Zuständigkeit zugestimmt. Diese bilaterale Be-
ziehung zwischen den Staaten und ihren Behörden ändert nichts am sub-
jektiven Rechtsanspruch der asylsuchenden Person auf rechtliches Gehör,
ansonsten würde dieser in unangemessener Weise ausgehöhlt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4172/2014 vom 18. August 2014 E.
7.2).
4.4 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht
und der vormaligen Asylrekurskommission stellt die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit von im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen eine
Frage der Beweiswürdigung dar. Somit ist diese Beurteilung (der Glaub-
haftigkeit) grundsätzlich als rechtliche Würdigung und nicht als Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu qualifizieren. Aus dem Grund-
satz des rechtlichen Gehörs kann daher grundsätzlich kein Anspruch ab-
geleitet werden, auf die Unglaubhaftigkeitsindizien – so unter anderem Wi-
dersprüche und Unsubstanziiertheit – ausdrücklich hingewiesen zu werden
und dazu Stellung nehmen zu können. Ein zusätzliches Konfrontations-
recht nach der Befragung ist somit aus dem Gehörsanspruch nicht ableit-
bar, unter anderem auch, da die Befragungen doch selber Teil der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs sind. Daraus folgt, dass dem Vorbringen des
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Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, das SEM hätte ihm vorgängig
das rechtliche Gehör zu der Beurteilung, die Vorbringen seien unglaubhaft,
gewähren müssen, nicht gefolgt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 mit
weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Hingegen gehört es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und
der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes dazu (Art. 12 VwVG; vgl. Art. 49 Bst. b VwVG, Art. 106 Abs.
1 Bst. b AsylG), dass die Behörde den Asylsuchenden mit Unglaubhaftig-
keitsindizien konfrontiert und ihm so Gelegenheit gibt, sich allenfalls ergän-
zend zu erklären. Wie dies geschieht, ist somit nicht eine Frage eines ver-
fahrensrechtlichen Gehörsanspruchs, sondern eine solche Pflicht der Be-
hörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts (vgl. EMARK 1994
Nr. 13 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Es stellt sich somit nachfolgend die Frage, ob das SEM den Sachver-
halt nur unvollständig abklärte, indem es trotz der geltenden Untersu-
chungsmaxime keine weiteren Abklärungen bezüglich seiner Einschät-
zung, die Aus- und Einreise und somit das über dreimonatige Verlassen
des Dublin-Raumes im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO – was die
Zuständigkeit der Schweiz hätte begründen können – sei nicht glaubhaft,
tätigte und somit nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände
berücksichtigt hätte (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph
Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S.
676 f.). An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Untersu-
chungspflicht ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (vgl. Art. 8 AsylG).
5.3 Das SEM stützte seine Einschätzung der Unglaubhaftigkeit insbeson-
dere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Befragung ab.
Dass die Schilderungen eher kurz und oberflächlich bleiben, liegt aufgrund
der Natur der summarischen Befragung – insbesondere in Bezug auf den
Reiseweg und die Asylgründe (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr,
C6, Die Befragung zur Person, S. 1, /dam/
data/bfm/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf, zuletzt abgerufen am 6. Oktober
2015) auf der Hand. So bleibt unter anderem auch das genaue Ausreise-
datum unbekannt, was für weitere Abklärungen seitens des SEM von Be-
deutung gewesen wäre. Dennoch stellt das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit geboten wurde,
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Seite 11
seine Ein- und Wiederausreise aus Sri Lanka zu schildern, wobei er auch
Details wie das genaue Flugdatum, die Fluggesellschaft, Zwischenhalte,
Enddestination und beispielsweise auch ein Problem am Schalter am Flug-
hafen in Colombo schilderte (vgl. Akten SEM A5/12 S. 7). Ferner zeigt auch
die Botschaftsanfrage bezüglich eines allfälligen Schengenvisum (vgl. Bst.
C), dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht von vornhe-
rein als unglaubhaft erachtete, sondern versuchte, an mehr Informationen
bezüglich der geltend gemachten Aus- und Wiedereinreise zu gelangen. In
den Akten ist allerdings keine Antwort der Botschaft abgelegt, weshalb da-
von auszugehen ist, dass die Botschaft nicht auf die Anfrage reagierte und
das SEM ohne deren Abklärungen zur Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen gelangte. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers ist zu bemerken, dass dieser weder im vorinstanzlichen
Verfahren noch im Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel zu den Ak-
ten reichte, welche das Verlassen des Dublin-Raumes belegen würden,
obschon ihm dafür – auch seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung –
genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Das SEM gewährte dem
Beschwerdeführer überdies im Rahmen der Befragung das rechtliche Ge-
hör zu einer eventuellen Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfah-
ren, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht von zentraler Bedeutung
ist, da sich diese Stellungnahme lediglich auf die Bedingungen in Deutsch-
land und die Befürchtungen des Beschwerdeführers bei einer Überstellung
und nicht auf die geltend gemachte Ausreise aus dem Dublin-Raum bezo-
gen. Somit ist festzustellen, dass das SEM den geltend gemachten Sach-
verhalt genügend abklärte und keine Verfahrensverletzungen festzustellen
sind.
6.
Es ist an dieser Stelle ergänzend anzumerken, dass das Bundesverwal-
tungsgericht keine eigenständige Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbrin-
gens der Aus- und Wiedereinreise aus dem Dublin-Raum vornehmen res-
pektive diese umstossen kann. Nachdem Deutschland die Zuständigkeit
anerkannt hat, kann die Zuständigkeit nur noch durch einen Selbsteintritt
auf die Schweiz übertragen werden. Eine völkerrechtliche oder landes-
rechtliche Verpflichtung, wonach die Schweiz gehalten wäre, auf das Asyl-
gesuch einzutreten, ist einzig aufgrund einer negativ ausgefallenen Glaub-
haftigkeitsprüfung nicht ersichtlich.
7.
In der Beschwerde werden sodann keine weiteren Rügen vorgebracht, auf-
grund welcher die Schweiz ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben sollte. So
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Seite 12
liegen im vorliegenden Einzelfall keine Hinweise vor, die auf eine abwei-
chende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach
Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO hindeuten wür-
den.
8.
Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 wiederaufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst.
a AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 27. Juli 2015 gutgeheissen wurde, werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: