Abtei lung IV
D-4382/2006/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), dessen
Ehefrau B._______, geboren (...),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Ingeborg Schneider,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4382/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat zusammen mit ihren (...) Kindern am 23. November 2003 (...)
und gelangten (...) am 27. November 2003 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz. Am selben Tag suchten sie in (...) um
Asyl nach. Am 1. Dezember 2003 (Eltern) und am 2. Dezember 2003
(...) fanden dort die Empfangsstellenbefragungen statt; (...). Am 9.
Januar 2004 und 15. Juni 2005 wurden die Beschwerdeführer durch
die zuständige Behörde des Kantons (...), dem sie für die Dauer des
Asylverfahrens zugewiesen wurden, zu den Asylgründen befragt. Das
damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf
eine ergänzende Anhörung.
Die Beschwerdeführer (Eltern) machten im Wesentlichen geltend, sie
seien albanisch-sprechende Angehörige der Volksgruppe der Ashkali.
Sie hätten bis im Jahr (...) in (...) Koosvo gelebt und sich weder poli-
tisch noch religiös betätigt. Ebensowenig hätten sie mit den heimat-
lichen Behörden oder irgendwelchen Organisationen Probleme gehabt.
Der Beschwerdeführer (Ehemann beziehungsweise Vater) habe sich
im (...) zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern nach (...)
begeben und dort (...). Am (...) sei die ganze Familie (...) ausgeschafft
worden. Nach der Ankunft in ihrer Heimat hätten sie feststellen
müssen, dass ihr ehemaliges Wohnhaus in (...) während des Kriegs
zerstört worden und die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage
unbefriedigend gewesen sei. Sie hätten sich sowohl an die KFOR als
auch an das UNHCR und den Roma-Ägypter-Verein gewendet, um
dort Starthilfe zu erhalten. Diese sei ihnen jedoch von den erwähnten
Institutionen mit der Begründung verwehrt worden, dass sie während
langer Zeit in (...) gelebt hätten und somit ihren Lebensunterhalt nun
selbst finanzieren könnten. Zudem hätten sie erfahren, dass viele
Angehörige der Volksgruppen der Roma, Ashkali und Ägypter
inzwischen ihre Heimat verlassen hätten. Viele Zurückgebliebene
seien benachteiligt, geschlagen und sogar getötet worden. Die
Beschwerdeführer seien bei ihrer Rückkehr nach Kosovo von ihren
Nachbarn verbal beleidigt und beschimpft worden. Aufgrund dieser un-
befriedigenden Lage hätten sie sich erneut zur Ausreise entschlossen.
In der Folge seien sie am 25. Oktober 2003 in (...) festgenommen und
während einiger Tage festgehalten worden. Nach der Freilassung seien
sie für etwa einen Monat nach Kosovo zurückgekehrt, wo sie bei
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verschiedenen Verwandten in (...) gelebt hätten, bis sie ihre Heimat am
23. November 2003 erneut in Richtung Schweiz verlassen hätten. Die
Beschwerdeführerin (Ehefrau beziehungsweise Mutter) erklärte, sie
habe nach der Rückkehr aus (...) am (...) feststellen müssen, dass sie
weder ein Haus noch ein Einkommen gehabt hätten. Zudem seien sie
von den Albanern verbal beleidigt worden.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 - eröffnet am 4. Juli 2005 - stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei die ungünstige Situa-
tion für einen Neubeginn im Heimatstaat Ausdruck der dortigen nach
wie vor erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen. Den sich
aus dieser allgemeinen Lage ergebenden Lebensbedingungen fehle
es an den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderli-
chen Voraussetzungen. Auch die geltend gemachten Beleidigungen
und Beschimpfungen durch albanischstämmige Nachbarn, welche bei
den Beschwerdeführern Furcht vor einem Angriff ausgelöst hätten,
seien asylrechtlich nicht relevant. Trotz teilweise schwerwiegender
Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo, na-
mentlich Ashkali, seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen
der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO
und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 könne kein
systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten
aus Kosovo festgestellt werden. Die seit Mitte 1999 einer internationa-
len Polizei übertragenen Polizeiaufgaben würden nunmehr zusehends
von den über 5000 Angehörigen des seit Herbst 1999 neu gebildeten
kosovo-albanischen Kosovo Police Service (KPS) wahrgenommen, in
welchem auch Angehörige der verschiedenen Minderheiten tätig seien.
Die zivilen Verwaltungsaufgaben seien von der United Nations Interim
Administration in Kosovo (UNMIK) übernommen worden, welche ihre
Verantwortung auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter
der Kosovo-Albaner und der Minderheiten übertragen habe. Das
frühere serbische Rechts- und Justizsystem sei von der
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internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert worden und sei
insgesamt effektiver geworden. Strafgerichtsbarkeit und
Strafvollstreckung würden heute grösstenteils funktionieren. Zudem
seien wichtige internationale Hilfswerke vor Ort aktiv. Die KFOR und
die internationale Polizei der UNMIK - in Zusammenarbeit mit dem
KPS - seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu
schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und
flächendeckend. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte
regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von
Minderheiten würden geahndet. Demnach sei vom Schutzwillen und
der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kosovo
auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere habe sich die Sicherheitssituation im Kosovo
dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für
albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme
einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der
Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die
Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller
Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführer hätten zu Protokoll
gegeben, dass (...) wohnhaft seien. Diese Personen lebten einerseits
von (...), andererseits würden (...), und schliesslich erhielten alle
finanzielle Hilfe von den Angehörigen im Ausland. Alle in Kosovo
wohnhaften Verwandte hätten Angehörige in (...). Somit wäre auch für
die Beschwerdeführer mithilfe ihrer Angehörigen aus dem Ausland und
Verwandten in Kosovo ein Neubeginn in der Heimat zumutbar. Den
Aussagen der Beschwerdeführer sei zu entnehmen, dass sie ein
intaktes familiäres Beziehungsnetz hätten und auch auf die finanzielle
Unterstützung ihrer Angehörigen zählen könnten, zumal in ihrer
Familie die gegenseitige Unterstützung üblich sei. Zudem habe der
Beschwerdeführer erklärt, (...). Schliesslich habe (...). Deshalb wäre es
den Beschwerdeführern zumutbar, in (...) zu leben.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2005 an die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer
(...). durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungs-
folge, es sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt
aufzuheben, von einer Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (...) beantragt.
Gleichzeitig wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 25. Juli 2005 zur Situation der Roma-Gemeinschaften in
Kosovo zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2005 wurden die Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführer sowie von (...), das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da die
mutmasslichen Verfahrenskosten durch das Sicherheitskonto gedeckt
waren, aus demselben Grund auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und den Beschwerdeführern mitgeteilt,
dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
können.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2005 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertig-
ten. Namentlich habe das BFM das Schweizer Verbindungsbüro in
Prishtina am (...) um verschiedene Abklärungen betreffend die
Situation der Ashkali in (...) und der Verwandten der Beschwerdeführer
im Heimatstaat ersucht. Aus dem Abklärungsbericht vom (...) gehe
insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführer seit dem Jahr (...)
nicht mehr nach Kosovo zurückgekehrt seien. (...). In (...) lebten (...)
Ashkali-Familien, welche etwa (...) Personen umfassten. Diese seien
sehr gut integriert. In der Gemeinde bestünden in Bezug auf die
Sicherheit keine Probleme, indes sei die wirtschaftliche Situation sehr
schlecht. (...) des Beschwerdeführers lebten in Kosovo. (...) lebten
zusammen mit den Albanern in (...). (...) Die Situation von (...) sei noch
schwieriger. (...) Von der (...) Familie arbeite (...). In (...) lebe (...) der
Beschwerdeführerin. Dieser sei aus (...) zurückgekehrt und habe (...).
Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer könnten sie dort
vorübergehend - für einige Monate - einziehen. Zudem besitze (...).
Aufgrund des Abklärungsberichts erweise sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar. Zusätzlich wohnten verschiedene
Verwandte in Kosovo, die den Beschwerdeführern bei der
Reintegration behilflich sein könnten, zumal sowohl (...) als auch (...)
sehr gut integriert seien. Das in Kosovo vorhandene Beziehungsnetz
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könne als gut und tragfähig bewertet werden. Aufgrund der allgemein
schlechten wirtschaftlichen Lage in ganz Kosovo werde es den Be-
schwerdeführern zwar nicht leicht fallen, sich eine gute wirtschaftliche
Existenz aufzubauen. Aber die Beschwerdeführer hätten sehr viele
Verwandte im Ausland, die ihnen beim Aufbau finanzielle Hilfe leisten
könnten. Die Kinder der Beschwerdeführer sollten zudem imstande
sein, ihre (...) Schulen und Ausbildungen auch in Kosovo
weiterzuführen. Gewisse Anstrengungen - wie zum Beispiel (...) -
müssten natürlich erbracht werden, würden aber zumutbar erscheinen.
F.
Am 11. Januar 2006 nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichten sie ein (...)
Schreiben vom (...) zu den Akten.
G.
Am (...) heiratete (...) eine Schweizerbürgerin, woraufhin seine
Beschwerde mit Beschluss der ARK vom (...) als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wurde, wogegen die Beschwerden der
Beschwerdeführer (...) hängig blieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylge-
suche sowie die Wegweisung an sich blieben vorliegend unangefoch-
ten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ein-
zig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ih-
nen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit wei-
teren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies
ist ihnen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Weg-
weisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach
Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine
(Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer
Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich
berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als
gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10,
mit weiteren Hinweisen),
4.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2006 zur Vernehmlas-
sung des BFM wendeten die Beschwerdeführer ein, (...) habe Angst
gehabt, den Personen, welche sie im Auftrag des Verbindungsbüros
aufgesucht und befragt haben, Auskunft zu geben. Es entspreche dem
üblichen Verhalten der Ashkali in Kosovo, dass sie niemandem
vertrauten und niemandem Auskünfte geben wollten. Entgegen den
Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach in (...) etwa (...) Ashkali
lebten, handle es sich um lediglich (...) Familien. Deren Häuser
befänden sich in unmittelbarer Nähe zum (...) wohne in (...). Die
Situation von (...) entspreche der Schilderung im Bericht des
Verbindungsbüros. (...) lebten alle im Ausland. (...) Den
Beschwerdeführern wäre es nicht möglich, dort zu wohnen. (...) Auch
dort könnten die Beschwerdeführer nicht leben. In Bezug auf die
Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes könnten die Beschwerdeführer
mit Sicherheit mit dem guten Willen ihrer Verwandten rechnen. Diese
seien jedoch alle auf die Unterstützung von im Ausland lebenden
Familienmitgliedern angewiesen. Selbst kaum über das Nötigste zum
Überleben verfügend, sei fraglich, wie sie einer zurückkehrenden (...)
Familie behilflich sein könnten. Die meisten Jugendlichen hätten
Kosovo verlassen, um sich im Ausland eine Zukunft aufzubauen. Dies
sei in ihrer Heimat nicht möglich. Angehörige von Minderheiten in
Kosovo - Roma, Ashkali, etc. - seien in vielen Bereichen des täglichen
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Lebens, insbesondere bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu
sozialen Diensten, auf eine Weise benachteiligt, die den Aufbau einer
existenzsichernden Grundlage erschwere oder verunmögliche. Dies
würde in dem zu den Akten gereichten Bericht der SFH bestätigt. Die
Beschwerdeführer bemühten sich um den Aufbau einer
wirtschaftlichen Existenz in der Schweiz. (...) Der Beschwerdeführer
habe ebenfalls eine Arbeit in Aussicht. Er habe die Situation der
Familie in seinem Schreiben vom (...) dargelegt.
4.2.3 Die Beschwerdeführer sind - soweit aktenkundig - bei guter Ge-
sundheit. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Ausserdem verfügen sie
teilweise über Kenntnisse der (...) Sprache. Der Beschwerdeführer war
nach Abschluss der Schule in verschiedenen Bereichen erwerbstätig.
Die Einzelfallabklärung durch das Verbindungsbüro in Prishtina hat
ergeben, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführer nach wie vor
in Kosovo wohnhaft sind. Unter diesen Umständen ist der
Wegweisungsvollzug selbst in Berücksichtigung der in der
Stellungnahme der Beschwerdeführer enthaltenen Einwände
grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Zwar dürfte für die Be-
schwerdeführer - wie für eine breite Bevölkerungsschicht ebenfalls - in
erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen.
In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die ARK sich
wiederholt dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich „blosse“ so-
ziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Man-
gel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevöl-
kerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situa-
tion darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als
unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19. E. 6b). Solche
Schwierigkeiten könnten einzig allenfalls in Kombination mit anderen
Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Diese Rechtsprechung
erweist sich auch heute noch als zutreffend. Zudem ist zu erwarten,
dass die Beschwerdeführer von ihren im Ausland wohnhaften Ver-
wandten gegebenenfalls unterstützt würden. Im Übrigen wird mit Urteil
gleichen Datums die Beschwerde (...) abgewiesen. Nach dem
Gesagten wären die Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat nicht auf sich alleine gestellt. In Würdigung sämtli-
cher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und ohne die
schwierigen Verhältnisse im Heimatstaat zu verkennen, erweist sich
der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar.
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4.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- fest-
zusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz ein-
gereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende
Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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