B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4382/2015
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -Vertretung,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM ihnen anlässlich der Befragungen zur Person am 7. April
2015 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Polens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungs-
weise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihnen Gele-
genheit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang erklärten, alt und krank zu sein und in
Polen niemanden zu haben,
dass sie darum ersuchten, dem Kanton C._______ zugeteilt zu werden, da
sich dort ihr Sohn, den sie acht Jahre lang nicht mehr gesehen hätten, be-
finde und er sie unterstützen könne,
dass der Sohn der Beschwerdeführenden, D._______, N (…), mit Schrei-
ben vom 12. April 2015 das SEM darum ersuchte, seine Eltern in seiner
Nähe unterzubringen,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juli 2015 – eröffnet am 10. Juli 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben liessen und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las-
ten des SEM beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM
vom 6. Juli 2015 vollumfänglich aufzuheben und dieses anzuweisen, das
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zuständig zu erklären, eventualiter sei die angefoch-
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tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen,
dass in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei, eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde des Kantons C._______
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen
Vollzugshandlungen und insbesondere von der geplanten Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Polen bis zum Entscheid über die Be-
schwerde abzusehen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juli 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juli 2015 zwei Arzt-
zeugnisse von Dr. med. E._______, vom 21. Juli 2015 einreichen liessen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
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dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist (vgl. auch BVGE 2011/9 E. 4.1 und
8.1 m.w.H.),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden ein
vom 10. März 2015 bis 23. April 2015 gültiges Visum ausgestellt worden
war,
dass das SEM gestützt darauf am 4. Juni 2015 die polnischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 be-
ziehungsweise Art. 11 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die polnischen Behörden das Ersuchen am 6. Juli 2015 gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen,
dass somit grundsätzlich die Zuständigkeit Polens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwer-
deführenden, welche gemäss syrischen Verhältnissen bereits sehr alt
seien ([…] und […] Jahre), würden chronische Krankheiten aufweisen und
seien von ihrem Sohn in der Schweiz in besonderem Masse abhängig,
weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, das Selbsteintrittsrecht ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
auszuüben,
dass das SEM den Sachverhalt unrichtig, ungenügend und unvollständig
festgestellt habe und die Begründungspflicht verletzt habe, indem die
Krankheiten und die Abhängigkeit vom Sohn in der Schweiz nicht als zu-
ständigkeitsbegründendes Kriterium berücksichtigt und geprüft worden
seien,
dass der Sohn die Beschwerdeführenden bei Aktivitäten des täglichen Le-
bens unterstütze (Termine bei Ärzten und Behörden, richtige Einnahme der
Medikamente, Tragen von Mobiliar und Verrichtung schwerer Haushaltsar-
beiten sowie Einkaufen), sie auf diese Unterstützung angewiesen seien
und dies auch mehrfach zum Ausdruck gebracht hätten und die körperli-
chen Beschwerden und damit die Notwendigkeit der Unterstützung fortlau-
fend zunehmen würden,
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dass der Sohn bisher finanziell für seine Eltern nicht vollständig habe auf-
kommen können, jedoch in affektiver Hinsicht eine sehr starke Beziehung
zu ihnen pflege und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestan-
den habe,
dass die Beschwerdeführenden in Europa und insbesondere in Polen über
keine Verwandten verfügten,
dass die Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihrem Sohn – falls diese
nicht unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO subsumiert werden könne – unter den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, da die familiäre Bindung bereits im
Heimatland bestanden habe,
dass im Übrigen Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO zu prüfen sei, da der Begriff
"Verwandte" auch die erwachsenen Kinder umfasse,
dass zudem auf Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 verwiesen werde, gemäss welchem
das SEM aus humanitären Gründen ein Asylgesuch behandeln könne,
dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Verfügung des SEM in for-
meller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, weshalb es sich erübrigt, die an-
gefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt
hat, die Beschwerdeführenden fielen nicht unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO,
da volljährige Söhne nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Bestim-
mung gelten (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Euro-
päische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K23 ff. zu Art. 2
S. 88 ff.),
dass unter den Begriff "Verwandte" gemäss Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO nur
die in einem Mitgliedstaat aufhaltenden volljährigen Geschwister der Eltern
des Antragsstellers und dessen Grosseltern fallen und dies vorliegend bei
den Beschwerdeführenden nicht zutrifft (vgl. FILZWIESER/
SPRUNG, a.a.O., K35 zu Art. 2 S. 91).
dass in Bezug auf das geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhält-
nis zwischen dem Sohn und den Beschwerdeführenden festzuhalten ist,
dass eigenen Aussagen zufolge die Beschwerdeführenden ihren Sohn seit
acht Jahren nicht mehr gesehen haben und, sollten sie – wie dargelegt –
dermassen von einer Person abhängig sein, diese Betreuung in den letzten
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acht Jahren von anderen, vorliegend nicht erwähnten Personen übernom-
men worden sein muss,
dass sich die Beschwerdeführenden erst knapp vier Monate in der Schweiz
aufhalten, ohne ihren Sohn den Weg, unter Aufwendung von 15'000 Euro,
in die Schweiz fanden, und daher die geltend gemachte Unterstützung
(Termine bei Ärzten und Behörden, richtige Einnahme der Medikamente,
Tragen von Mobiliar und Verrichtung schwerer Haushaltsarbeiten sowie
Einkaufen) nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne Art. 16
Dublin-III-VO zum Sohn zu begründen vermag,
dass in Bezug auf den angerufenen Art. 8 Abs. 1 EMRK festzuhalten ist,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann
jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler
BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden aus dem Recht auf Achtung des Familien-
lebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten können, da sich
ihr Sohn aufgrund der derzeit massgeblichen Sachlage lediglich aufgrund
einer Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Wegweisungsvollzug in
der Schweiz aufhalten darf, was kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im
Sinne der Rechtsprechung darstellt,
dass selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführenden und ihr Sohn
hätten in Syrien als Familie gelebt und es bestünde eine speziellen Abhän-
gigkeit zwischen ihnen, eine Trennung keine Verletzung von Art. 8 EMRK
darstellt, da sich die Beschwerdeführenden bis zur Einreichung der vorlie-
genden Beschwerde nur knapp vier Monate in der Schweiz aufgehalten
haben, ihre Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung ihrer Asylgesu-
che erlaubt gewesen ist, und dieser kurze Aufenthalt in der Schweiz ihnen
nicht ermöglicht haben dürfte, eine starke familiäre Beziehung in der
Schweiz aufzubauen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]) A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13),
dass, auch wenn ihr Sohn in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, im Be-
sitz einer vorläufigen Aufnahme und somit als Begünstigter internationalen
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Schutzes hier aufenthaltsberechtigt ist, dies nicht zur Anwendung von
Art. 9 Dublin-III-VO führt, da – wie bereits erwähnt – der volljährige Sohn
den in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definierten Begriff "Familienangehöriger"
in Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht erfüllt,
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise auch davon auszugehen
ist, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende
aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden ferner auch in individueller Hinsicht kein
konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach sich die polni-
schen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
zu prüfen,
dass den Akten auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entneh-
men sind, Polen werde die Beschwerdeführenden inhaftieren und/oder sie
in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen wür-
den, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
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dass die Beschwerdeführenden sodann auch keine konkreten Hinweise für
die Annahme dargetan haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten,
dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass in der Beschwerde sodann geltend gemacht wurde, der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführenden würde sich im Fall einer Überstellung
wegen mangelnder Sprachkenntnisse und fehlenden Beziehungsnetzes
schnell verschlechtern und könne mit dem Tod enden, in psychischer Hin-
sicht könnten die Beschwerdeführenden in einen depressiven Zustand ge-
raten,
dass in Polen, wo es keinen ausreichenden Identifizierungsmechanismus
für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gebe, der Zugang zur Gesund-
heitsversorgung für Asylsuchende erschwert beziehungsweise beschränkt
und die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmerichtungen von
gleicher Qualität sei,
dass die Beschwerdeführerin, welche Analphabetin sei, gleichzeitig unter
mehreren Erkrankungen wie (…) leide,
dass auch der Beschwerdeführer unter mehreren Krankheiten leide, da-
runter (…),
dass die Beschwerdeführenden Berichte des behandelnden Arztes,
Dr. med. E._______, vom 21. Juli 2015 einreichten,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der betroffenen Beschwer-
deführenden – auch wenn insbesondere beim Beschwerdeführer mehrere
Krankheiten bestehen – nicht zutrifft,
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dass Polen als Mitgliedstaat des Dublin-Abkommens den Antragstellern die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürf-
nissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu ge-
währen hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Polen zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt,
dass sich die Beschwerdeführenden auch in Bezug auf ihre geltend ge-
machten medizinischen Probleme an die zuständigen polnischen Behör-
den wenden können,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass gemäss dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 29a
Abs. 2 AsylV 1 das SEM einen Nichteintretenseintscheid fällt, wenn die
Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesu-
ches zuständig ist und dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme
der asylsuchenden Person zugestimmt hat, was vorliegend der Fall ist,
dass in Bezug auf Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 festzuhalten bleibt, dass das
Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil
E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Er-
messensentscheid des SEM (mehr) zu,
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dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekre-
tariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und die übrigen Beschwerdevorbringen sowie die eingereichten Doku-
mente nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewir-
ken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass das SEM – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – zu Recht in An-
wendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden als gegenstandslos er-
weisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Seite 12
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: