B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4382/2019
law/vwm
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______, Distrikt
C._______, Nordprovinz, stammend, Anfang Juli 2016 sein Heimatland.
Am 20. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch.
B.
B.a Am 26. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ
in D._______ zur Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. August 2018
fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
B.b Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe
nach seinem Schulabschluss und dem Verschwinden seines Vaters im
Jahr 2009 als (…) gearbeitet. Als ältester Sohn sei er für das wirtschaftliche
Weiterkommen der Familie zuständig gewesen. Keiner seiner Familienan-
gehörigen sei bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen.
Nur sein Vater sei ein Anhänger der Bewegung gewesen.
Seit Beginn des Jahres 2015 sei er mehrmals von Mitarbeitern des CID
(Criminal Investigation Departement) angehalten worden, welche Geld und
Zigaretten von ihm gefordert hätten. Ende 2015 sei er und einer seiner
Brüder von Beamten des CID mitgenommen worden. Sie seien befragt und
in Folge auch geschlagen worden. Ungefähr einen Monat später sei er er-
neut von ihnen mitgenommen worden, wobei ihm viele Fragen über seinen
Vater und dessen Tätigkeiten gestellt worden seien. Nachdem seine Mutter
Geld gezahlt hätte, sei er noch am selben Tag freigelassen worden. Da-
nach habe er sich in E._______ bei Verwandten und bei seiner Grossmut-
ter während drei Monaten versteckt, bevor er über Colombo sein Heimat-
land verlassen habe. Nach seiner Ausreise hätten die sri-lankischen Be-
hörden ihn und seinen Bruder mehrmals bei seiner Mutter zu Hause ge-
sucht.
Er reichte ein vom 14. August 2018 datierendes Bestätigungsschreiben ei-
nes Priesters zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 – eröffnet am 2. August 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
D.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer Eingabe vom 30. August
2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbei-
stand zu ernennen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
wies es ab. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf
die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert
Frist nicht bezahlt werde.
F.
Der Kostenvorschuss ging am 17. September 2019 zugunsten der Ge-
richtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der
Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In ihrem Entscheid zweifelte die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe widersprüchliche Angaben zu
seinen Mitnahmen durch Beamte des CID gemacht. Anlässlich der BzP
habe er dargelegt, er sei nur einmal während zweier Tage Ende 2015 fest-
gehalten worden. Während der Anhörung habe er hingegen erklärt, dass
er 2016 einmal bei sich zu Hause sowie ein zweites Mal in einem Camp zu
seinem Vater befragt und gleichentags wieder freigelassen worden sei.
Weiter seien die Angaben zum Verschwinden seines Vaters oberflächlich
ausgefallen und er habe verschiedene Versionen zu dessen Verschwinden
vorgebracht. Während der BzP habe er erklärt, sein Vater sei ausgereist,
wohingegen er in der Anhörung geltend gemacht habe, der Kontakt sei
nach dem Verschwinden des Vaters abgebrochen und niemand habe ge-
wusst, ob der Vater noch lebe oder ob er von den Behörden festgehalten
werde. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, wieso er erst sechs bis
sieben Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters respektive kurz vor
seiner Ausreise aus dem Heimatland von den sri-lankischen Behörden be-
helligt worden sein soll. Daran vermöge auch das eingereichte Schreiben
des Priesters nichts zu ändern, da davon ausgegangen werden müsse,
dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
5.2 In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, er sei seit 2015
von Beamten des CID um Geld erpresst und gegen Ende 2015 mit einem
Jeep in ein Camp des CID zu einem Verhör gebracht worden. Dort habe
man ihn über seinen Vater ausgefragt. Bereits eine Woche später habe
man ihn und seinen jüngeren Bruder erneut geholt, wobei er während die-
ser Befragung geschlagen und malträtiert worden sei, so dass er dabei ei-
nen Schneidezahn verloren habe. Die Vorinstanz zweifle an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen, da diese widersprüchlich und oberflächlich aus-
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Seite 6
gefallen seien. Zu diesen angeblichen Widersprüchen sei es jedoch ge-
kommen, weil er sich während der BzP kurz habe halten müssen und er
nicht alles genau habe erklären können. Das Verschwinden seines Vaters
habe er nicht detaillierter darlegen können, weil niemand über seinen Ver-
bleib etwas Genaueres gewusst und er auch bis Ende 2018 nichts von ihm
gehört habe. Aus Angst vor möglichen Repressionen durch den sri-lanki-
schen Staat hätte seine Mutter ihn auch nicht suchen lassen. Zum Vorhalt,
dass die sri-lankischen Behörden erst sieben Jahre nach dem Verschwin-
den seines Vaters mit Repressionen gegen seine Familie begonnen hätten,
erklärte er, dass die behördlichen Massnahmen in Sri Lanka von Willkür
geprägt seien und es ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden dürfe, wenn
er diese Handlungen nicht erklären könne. Er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, da er bereits zwei Mal von den sri-lankischen Behörden verhaftet
und gefoltert worden sei. Man würde ihm politische Tätigkeiten unterstel-
len. Auch nach seiner Ausreise sei er sowohl bei seiner Mutter als auch bei
den Grosseltern behördlich gesucht worden und müsse nach seiner illegal
erfolgten Ausreise zudem damit rechnen, dass der Verdacht der Behörden
sich ihm gegenüber noch verstärkt habe, weshalb er als Flüchtling anzuer-
kennen sei.
Im November 2018 habe er erfahren, dass sein Vater nach seiner Flucht
aus Sri Lanka nach Frankreich gelangt sei und nun dort über einen Aufent-
haltsstatus verfüge. Dies belegte er mit der Eingabe einer Kopie dessen
Aufenthaltsbewilligung. Seine Mutter und sein jüngerer, noch nicht volljäh-
riger Bruder würden nun im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihm nach
Frankreich reisen.
6.
6.1 Die Vorinstanz zweifelte aufgrund seiner widersprüchlichen sowie
oberflächlichen Aussagen zu Recht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers. So ergeben sich aus den beiden Anhörungspro-
tokollen verschiedene zeitlich und inhaltlich abweichende Versionen in Be-
zug auf seine Festnahmen durch Beamte des CID. Während er in der BzP
noch von einer einzigen Festnahme während zweier Tage Ende des Jahres
2015 sprach (vgl. act. A6/13, F7.01), legte er anlässlich der Anhörung dar,
er sei kurz vor seiner Ausreise im Juni 2016 einmal zu Hause von Beamten
des CID, ein weiteres Mal ungefähr einen Monat später mitgenommen und
während vier bis fünf Stunden befragt worden, bevor er durch Lösegeld-
zahlungen freigekommen sei (vgl. act. A14/10, F 26-28). Die Erklärungen,
er sei während der BzP dazu angehalten worden, sich nur summarisch zu
seinen Fluchtgründen zu äussern, vermag ebenso wenig zu überzeugen,
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wie seine Rechtfertigung, er habe während der BzP gemeint, er sei jeweils
an zwei Tagen von frühmorgens bis spät nachmittags befragt worden, was
insgesamt zwei Tage Haft ergebe (vgl. act. A14/10, F46). Schliesslich legte
er in seiner Beschwerdeschrift eine zusätzliche Version der Geschehnisse
dar, indem er erklärte, er sei zu seinem ersten Verhör mit einem Jeep in
ein Camp gebracht und anschliessend eine Woche später zusammen mit
seinem Bruder erneut abgeholt sowie schliesslich geschlagen worden. Fer-
ner ist festzustellen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen unsubstanzi-
iert und detailarm ausgefallen sind, was zusätzlich zu den festgestellten
Widersprüchen den Schluss nahelegt, dass die von ihm geschilderten Er-
eignisse konstruiert und in sich nicht schlüssig sind.
6.2 Weiter erwähnte der Beschwerdeführer, keine eigenen Verbindungen
zu den LTTE aufzuweisen. Solches sei ihm auch zu keiner Zeit von den
heimatlichen Behörden unterstellt worden. Hinsichtlich möglicher Verbin-
dungen zu den LTTE seines Vaters ist festzustellen, dass diese lediglich
auf seinen eigenen Vermutungen basieren und somit unklar verbleiben. So
mutmasst er über den Grund des Verschwindens seines Vaters, ohne kon-
krete Ereignisse darlegen zu können, die darauf hinweisen, dass dem Va-
ter vor dessen Flucht tatsächlich eine Verbindung zu den LTTE unterstellt
worden war beziehungsweise, die Aufschluss darüber geben könnten,
weshalb dieser das Heimatland tatsächlich verlassen hatte. Auch aus der
Beschwerde geht nicht hervor, wieso sein Vater im Jahr 2009 verschwun-
den ist, obwohl er mit ihm nunmehr seit einigen Monaten in Verbindung
steht und es ihm möglich gewesen wäre, mehr über die Hintergründe der
Ausreise im Jahr 2009 zu erfahren. Schliesslich erschliesst sich nicht, wes-
halb sich die sri-lankischen Behörden erst sieben Jahre nach dessen Ver-
schwinden für den Verbleib des Vaters interessiert und Familienangehörige
zu Verhören vorgeladen haben sollen, insbesondere da der Beschwerde-
führer und seine gesamte Familie sich nie für die LTTE engagiert haben.
Daran vermag auch die Tatsache, dass sein Vater zwischenzeitlich über
eine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich verfügt, nichts zu ändern.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
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Seite 8
7.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat,
dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung
und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt
hat, das Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren zu be-
messen (vgl. a.a.O. E. 8.4.1–8.4.3 und E. 8.4.4 und E. 8.4.5) und im Ein-
zelfall abzuwägen ist, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben
(vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
7.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht schlüssig und glaubhaft darlegen,
dass er im Falle der Wiedereinreise in sein Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen würde. So ist angesichts der
unglaubhaften Vorbringen (vgl. E. 6) auch nicht glaubhaft, dass die heimat-
lichen Behörden ihn noch mehrmals im Hause seiner Mutter und der Gros-
seltern gesucht haben sollen, zumal er die genaueren Umstände zu den
Behördenbesuchen und möglichen Anschuldigungen gegen ihn nicht wei-
ter erläutern konnte. Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersicht-
lich und die Tatsache, dass er ohne Reisedokumente ausgereist ist, ver-
mag für sich alleine keine Furcht vor Verfolgung begründen, zumal er an-
lässlich seiner beiden Anhörungen nicht geltend machte, dass ihm persön-
lich eine Verbindung zu den LTTE unterstellt worden sei. Auch eine mögli-
che Verbindung seines Vaters zu den LTTE basiert lediglich auf seinen Ver-
mutungen, die heimatlichen Behörden würden annehmen, dass dieser ein
Anhänger der LTTE gewesen sei (vgl. act. A14/19, F29f.). Aus diesen Er-
wägungen ergibt sich, dass die heimatlichen Behörden zu keiner Zeit da-
von ausgegangen sind, er könne in Verbindung mit den LTTE stehen und
den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen, weshalb nicht anzu-
nehmen ist, er gelange bei einer Wiedereinreise ins Heimatland ins Visier
der heimatlichen Behörden.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 9
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 10
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenz-
urteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der
Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegwei-
sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter
Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den
individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhan-
densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom
21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand nichts zu ändern.
D-4382/2019
Seite 11
9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der sri-lankischen Mittelschicht
und verfügt über ein breites familiäres Netz, welches ihm bei einer Rein-
tegration weiterhelfen kann. Seine gute Schulbildung und seine mehrjäh-
rige Berufserfahrung ermöglichen es ihm, sich ein finanziell unabhängiges
Leben im Heimatland aufbauen zu können. Aufgrund dessen und der Tat-
sache, dass sein Vater in Frankreich und sein Onkel in England leben und
anzunehmen ist, diese könnten ihn im Falle eines Engpasses finanziell un-
terstützen, ist unwahrscheinlich, dass er in Sri Lanka in eine existenzbedro-
hende Lage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
Zwischenverfügung vom 6. September 2019 abgewiesen wurde, aufgrund
des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist
hierfür zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4382/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Martina Von Wattenwyl
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