Abtei lung IV
D-4383/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren angeblich (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4383/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo, eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat am 28. Februar 2008 per Flugzeug verliess
und am 29. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am
1. März 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei
am (...) geboren, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er
keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenanalyse vornehmen
liess,
dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des
Beschwerdeführers vom 4. März 2008 ein Alter von mehr als 18
Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 12. März
2008 sowie der direkten Anhörung vom 12. Juni 2009 – zu welcher der
Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson erschien – zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein
Stiefvater sei Mitglied eines Geheimbundes,
dass er nach dem Willen seines Stiefvaters diesem Geheimbund
ebenfalls hätte beitreten sollen, was er aber nicht gewollt habe,
dass er anlässlich seiner Initiation "Jesus" gerufen habe, worauf er
nicht mehr aufgenommen worden sei,
dass sein Stiefvater zu ihm gesagt habe, wenn er nicht beitrete, sei er
ein toter Mann,
dass er Mitte (...) einen schweren Autounfall gehabt habe, was ihn auf
den Gedanken gebracht habe, Nigeria zu verlassen,
dass er jedoch noch vor der Ausreise – als er zu Fuss unterwegs
gewesen sei – von mehreren Personen gezwungen worden sei, in ihr
Auto einzusteigen,
dass er gefesselt und in einen Fluss geworfen worden sei,
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dass er sich habe retten können und sich in einem anderen Dorf
wiedergefunden habe, worauf er sich zunächst nach C._______ und
hernach nach D._______ begeben habe,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige
Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und den Erlass eines Kostenvorschusses, die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung
der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
ihres Heimatstaates und jegliche Datenweitergabe an diesen zu
unterlassen, beantragte und darum ersuchte, im Fall bereits erfolgter
Datenweitergabe hierüber informiert zu werden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
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gericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
urteilen ist,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimat-
staat weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechen-
de Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteres-
ses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren ebenso
nicht einzutreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vor-
aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, seine Begleitperson habe
ihm den Pass abgenommen, nicht glaubhaft erscheint, wenn der
Beschwerdeführer gleichzeitig behauptet, mit dem eigenen Pass auf
dem Luftweg in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A1/10 S. 7), und
notorisch ist, dass ein aus Afrika kommender Passagier bei der
Einreise am Flughafen seinen Pass vorweisen muss,
dass das BFM zu Recht die angebliche Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt hat (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30),
dass das Bundesamt zutreffend auf die verschiedenen
Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen hinweist,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 12. Juni 2009,
wo er sich oft auf seine Angaben anlässlich der Kurzbefragung berief
und geltend machte, er könne sich kaum mehr an die Zeit in Nigeria
erinnern, überzeuge nicht,
dass angesichts dieses Aussageverhaltens auch die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt ist,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift überwiegend auf
die Wiederholung der eigenen Sachdarstellung des
Beschwerdeführers sowie der Schilderung der Situation in Nigeria –
die vom BFM im Übrigen nicht in Zweifel gezogen wird – beschränken,
und somit nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des
Bundesamtes unzutreffend sein sollen,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
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der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde
keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen
wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung
der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zu-
lässig bezeichnet (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art.
83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und
damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der
Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind
ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam –
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ebenso wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...), (per
Kurier, in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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