Abtei lung IV
D-4385/2007
{T 0/2}
Urteil vom 23. August 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Wespi und Haefeli
Gerichtsschreiberin Zürcher
Z._______, geboren _______, Türkei,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Juni 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
November 2006 und gelangte über unbekannte Länder am 4. Dezember 2006
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ ein Asylgesuch einreichte. Am
12. Dezember 2006 wurde er dort summarisch befragt und mit Verfügung vom
14. Dezember 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______
zugewiesen. Am 19. Januar 2007 führten die zuständigen kantonalen Behörden
eine Anhörung durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie
und stamme aus _______. Im Jahr 1987 hätten ihn seine Eltern, welche sich
bereits in der Schweiz aufgehalten hätten, aus der Türkei nachgeholt. Da sein
Vater im Zusammenhang mit übermässigem Alkoholkonsum immer wieder
Schwierigkeiten bereitet habe, sei seine Familie im Jahr 1998 aus der Schweiz
weggewiesen worden, worauf sie sich nach _______ zurückbegeben hätten. In der
Schweiz sei seine angeborene Epilepsie behandelt worden. Nach seiner Rückkehr
in die Türkei habe er zunächst trotz seiner Krankheit in den Militärdienst einrücken
müssen, sei indessen infolge schwerer epileptischer Anfälle nach einem Monat
freigestellt worden. In der Türkei könne er wegen seiner Krankheit keine Arbeit
finden und seine Familie sei nicht bereit, die Behandlungskosten für den
Psychiater zu übernehmen. Der Vater sei Alkoholiker und beleidige ihn vor allen
Leuten immer wieder. Da er für sich nur in der Schweiz bessere
Lebensmöglichkeiten sehe, habe er sich entschlossen, erneut hierher zu reisen.
Die Familie habe dafür Geld gesammelt.
Der Beschwerdeführer gab die Kopie eines Urteils betreffend Namensänderung,
Dokumente bezüglich seiner Dienstuntauglichkeit und Arztberichte ab.
B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 – eröffnet am 9. Juni 2007 – stellte das BFM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügten, da der Beschwerdeführer ausschliesslich wegen seiner
gesundheitlichen und familiären Probleme in die Schweiz gereist sei und
offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Den
Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
Hinsichtlich der geltend gemachten persönlichen und gesundheitlichen
Schwierigkeiten verwies die Vorinstanz auf die Möglichkeit der Behandlung im
Heimatland und die Tatsache, dass eine vollständige Heilung auch in der Schweiz
nicht möglich sei. Im Hinblick darauf, dass die Familie die Ausreisekosten bezahlt
habe, sei davon auszugehen, dass sie über finanzielle Ressourcen verfüge und
3somit in der Lage sei, eine psychiatrische Behandlung zu finanzieren. Zudem sei
die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers mit der grünen
Versicherungskarte kostenlos möglich, was im Bedarfsfall auch eine
psychiatrische Behandlung einschliesse. Der Beschwerdeführer sei nicht auf sich
allein gestellt, sondern verfüge in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz,
auch wenn dieses infolge der Alkoholerkrankung seines Vaters nicht optimal sei.
C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2007 beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss, vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen; es
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, um die medikamentöse Therapie in
der Schweiz richtig einzustellen, was mit einem befristeten Aufenthalt in der
Schweiz möglich wäre. Auf die Begründung wird im Rahmen der Erwägungen
näher eingegangen. Der Beschwerde lagen mehrere Arztberichte bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 wurde der Eingang der Beschwerde
angezeigt. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum
6. August 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten.
E. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juli 2007 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
4um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft
verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Auch die Wegweisung
als solche ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Die Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind somit rechtskräftig. Die
Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung,
mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es
ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
5Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16
S. 122 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist die Schwelle für die Annahme eine
Verletzung von Art. 3 EMRK gemäss geltender Praxis hoch anzusetzen, was
bedeutet, dass nicht jede mögliche oder denkbare Verletzung der Norm bereits als
konkrete Gefahr zu betrachten ist. Vorliegend indessen ist gestützt auf die Akten
nicht erkennbar, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers mit den Massstäben
von Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre, da die Behandlung der Epilepsie in der
Türkei grundsätzlich möglich und für den Beschwerdeführer – mit der grünen Karte
– auch erschwinglich ist. Unter diesen Umständen sind nicht jene ganz
aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche zur Annahme einer Verletzung
von Art. 3 EMRK führen würden (vgl. dazu das auch für das
Bundesverwaltungsgericht gültige, in EMARK 2005 Nr. 23 veröffentlichte Urteil der
ARK und die dort zitierte Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Der Beschwerdeführer stammt aus _______ und verbrachte dort einen grossen
Teil seines bisherigen Lebens. Dorthin wird gemäss geltender Praxis eine
Rückkehr als zumutbar erachtet, da sich die Sicherheitslage im Südosten oder im
Süden der Türkei in den letzten Jahren stark entspannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr.
8).
6Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer nicht
heilbaren Epilepsie leidet, welche immer wieder zu Anfällen geführt hat und bisher
mit Medikamenten und – in Ergänzung dazu – mit einer psychotherapeutischen
Behandlung behandelt wurde. Eine Heilung mittels Operation ist gestützt auf den
Arztbericht vom 19. Juni 2007 von Dr. med. _______ fragwürdig. Somit ist davon
auszugehen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers auch in Zukunft – sei es
in der Schweiz oder in seinem Heimatland – mit der Beigabe von Medikamenten
und der Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung gelindert, jedoch
nicht geheilt werden kann. Diese beiden Therapien sind indessen nicht nur in der
Schweiz, sondern auch in der Türkei erhältlich, wie der Beschwerdeführer selber
zugab, zumal er in seinem Heimatland seit der ersten Rückkehr aus der Schweiz
im Jahr 1998 medikamentös behandelt wurde und – gemäss seinen Ausführungen
in einem sehr beschränkten Rahmen – auch eine psychotherapeutische
Behandlung genoss. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann er die
benötigten Therapien dank der grünen Versicherungskarte unentgeltlich in
Anspruch nehmen. Allenfalls darüber hinaus gehende Therapien – insbesondere
im Bereich der psychotherapeutischen Behandlung – sind vom Beschwerdeführer
selbst zu finanzieren. Da ihn seine Angehörigen in der Türkei und im Ausland –
entgegen seiner Behauptung, auf deren finanzielle Unterstützung könne er nicht
bauen – offensichtlich bisher unterstützt haben, indem sie ihm die Ausreisekosten
von 5'000 Euro zur Verfügung gestellt haben, ist nicht davon auszugehen, sie
würden ihm inskünftig die Bezahlung einer notwendigen Behandlung verweigern.
Ebenso wenig kann angesichts dieses für türkische Verhältnisse hohen
Geldbetrages davon ausgegangen werden, dass die Familie des
Beschwerdeführers nicht über die notwendigen finanziellen Ressourcen zur
Bezahlung einer durch die grüne Karte nicht gedeckten medizinischen Behandlung
verfügen würde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass selbst für
den Fall, der Beschwerdeführer selber könne als Folge seiner Krankheit keiner
geregelten Arbeit nachgehen und verfüge somit über kein Einkommen – auch nicht
über ein Ersatzeinkommen aus der Invalidenversicherung – der Vollzug der
Wegweisung trotz der bestehenden gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers als zumutbar zu betrachten ist. Gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers leben in _______ seine Eltern, eine Schwester und weitere
Verwandte, von denen zwei er auch als seine Freunde bezeichnete, weshalb er
bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, auch
wenn die familiäre Situation für ihn infolge der Alkoholerkrankung seines Vaters
nicht optimal ist. Überdies ist es ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland um
eine Invalidenrente zu bemühen, sollte es ihm infolge seiner Krankheit
verunmöglicht werden, erwerbstätig zu sein. Seine diesbezüglichen Ausführungen,
man habe ihm die Invalidenrente ohne Grund verweigert, überzeugt angesichts der
fehlenden Belege nicht. Damit dürfte die Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat – wenn auch unter erschwerten
Bedingungen – möglich sein und keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG darstellen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung in die Türkei somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
74.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Juni 2007 bloss um
Fristerstreckung der Ausreise zur Einstellung der medikamentösen Behandlung
ersucht, ist dieses Gesuch zuständigkeitshalber an das BFM zu richten. Zudem
kann er im Rahmen der Ausreisevorbereitungen um medizinische Rückkehrhilfe
ersuchen, wobei insbesondere an die Beigabe von Medikamenten für die erste Zeit
nach der Rückkehr, eines Arztberichtes, einer Rezeptur sowie deren
Übersetzungen in die türkische Sprache zu denken ist.
4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
4.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Juli 2007
in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Original der angefochtenen
Verfügung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie; Beilage: Nüfus Cüzdani No. _______)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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