B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4385/2015
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (…).
D-4385/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – am
30. April 2015 auf dem Polizeiposten im Hauptbahnhof B._______ vor-
sprach und dort um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er als Folge dieser Vorsprache wegen Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) von der Polizei in Haft gesetzt und der
zuständigen Staatsanwaltschaft zugeführt wurde, welche indes schon am
folgenden Tag die Haftentlassung verfügte,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran auf Anweisung der kanto-
nalen Migrationsbehörde dem Empfangs- und Verfahrenszentrum des
SEM in C._______ zugeführt wurde, wo sein Asylgesuch am 4. Mai 2015
registriert wurde,
dass vom SEM am nächsten Tag aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Da-
tenbank festgestellt wurde, dass er sich vor der Schweiz bereits in Grie-
chenland und in Ungarn aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 zu seiner Person und seinen
familiären Verhältnissen, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere
und insbesondere zu seinem Reiseweg befragt wurde (vgl. act. A8: Proto-
koll der Befragung zur Person),
dass er dabei vorbrachte, er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit
der Hazara und er stamme ursprünglich aus der Provinz D._______, er sei
jedoch schon als Kind mit seiner Familie in den Iran geflohen,
dass er während rund 15 Jahren im Iran gelebt habe, bis er vor rund neun
Monaten zusammen mit seinen Angehörigen – mit seinen Eltern und sei-
nen zwei noch minderjährigen Schwestern sowie mit seiner Ehefrau und
ihrem gemeinsamen Kind – in die Türkei gereist sei, von wo sie einen Mo-
nat später Griechenland erreicht hätten,
dass sich seine Eltern und seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind wei-
terhin in Griechenland aufhielten, wogegen sich seine zwei noch minder-
jährigen Schwestern bereits in der Schweiz befänden,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachte, zwar
habe er Griechenland als erster verlassen, seine Reise habe sich jedoch
verzögert, da er in Mazedonien für vier Monate in Haft gekommen sei,
D-4385/2015
Seite 3
dass ihm nach seiner Entlassung seine Mutter am Telefon berichtet habe,
seine Schwestern seien alleine von Griechenland weitergereist,
dass er in der Folge von Mazedonien über Serbien nach Ungarn gereist
sei, wo seine Fingerabdrücke registriert worden seien, wie zuvor schon in
der Türkei, in Griechenland, in Mazedonien und in Serbien,
dass er schliesslich von Ungarn über Österreich in die Schweiz weiterge-
reist sei, da er seine Schwestern wiederfinden wolle,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich, Ungarn
oder Griechenland in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfah-
ren gewährt wurde, wobei er sich gegen eine Wegweisung in jeden dieser
Staaten aussprach (a.a.O., Ziff. 8.01) und er zum Schluss der Befragung
vorbrachte, er wolle in der Schweiz bei seinen Schwestern bleiben (a.a.O.,
Ziff. 9.01),
dass dem Beschwerdeführer nach der Befragung zur Person das rechtli-
che Gehör zur Frage seiner Kantonszuweisung gewährt wurde, wobei er
bekräftigte, er wolle einfach zu seinen Schwestern (vgl. act. A10),
dass es sich bei den Schwestern des Beschwerdeführers aktenkundig um
E._______ und F._______ handelt (beide N […]), zwei unbegleitete min-
derjährige Staatsangehörige von Afghanistan, welche am 6. Dezember
2014 in der Schweiz um Asyl ersucht haben und welche mit rechtskräftiger
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges nach Afghanistan in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men worden sind,
dass das SEM am 25. Juni 2015 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass in diesem Ersuchen die persönlichen Verbindungen des Beschwer-
deführers zu zwei in der Schweiz vorläufig aufgenommenen unbegleiteten
minderjährigen Schwestern nicht erwähnt wurden,
D-4385/2015
Seite 4
dass dem Ersuchen des SEM von Ungarn mit Erklärung vom 1. Juni 2015
ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. act. A17/A18),
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 29. Juni 2015 (eröff-
net am 10. Juli 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete,
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM in diesem Entscheid unter anderem festhielt, der vom Be-
schwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz sei unerheblich (vgl. für die weitere Begründung die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
15. Juli 2015 Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragte, verbun-
den mit der Anweisung an das SEM, in Ausübung des Selbsteintrittsrechts
(gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) auf sein Gesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ersuchte, nach Anordnung vollzugshemmender Massnah-
men, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht,
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung unter anderem auf den
Aufenthalt seiner noch minderjährigen Schwestern in der Schweiz verwies,
mit welchen er eng verbunden sei und welchen er in die Schweiz nachge-
reist sei, damit er sich um sie kümmern könne,
dass sich seine Eltern und seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind trotz
einem Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach wie vor in
Griechenland befänden und er nicht durch eine Rückführung nach Ungarn
von seinen Schwestern getrennt werden wolle (vgl. für die weiteren Be-
schwerdevorbringen die Akten),
D-4385/2015
Seite 5
dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung am
16. Juli 2015 vorsorglich ausgesetzt wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 sowohl dem Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch den Ge-
suchen um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht entsprochen wurde,
dass an dieser Stelle vonseiten des Gerichts unter anderem auf die akten-
kundigen familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu zwei unbe-
gleiteten Minderjährigen hingewiesen wurde, welche über eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz verfügen,
dass das SEM gleichzeitig unter Zustellung der Akten zum Schriftenwech-
sel eingeladen wurde,
dass das Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vom 3. August 2015
an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
dass es in seinen diesbezüglichen Erwägungen unter anderem festhält,
aus dem Umstand, dass er Angehörige in der Schweiz habe, könne der
Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, da seine noch minderjährigen
Schwestern, welche alleine in der Schweiz lebten, nicht als Familienange-
hörige im Sinne der Bestimmung von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten wür-
den,
dass er auch aus Art. 8 EMRK (SR 0.101) nichts für sich ableiten könne,
da nicht vom Vorliegen einer relevanten Hilfsbedürftigkeit oder Abhängig-
keit seiner Schwestern auszugehen sei, zumal diese alleine für sich sorgen
könnten, ihnen eine Vertrauensperson zugeteilt worden sei, an welche sie
sich wenden könnten, und darüber hinaus die ältere Schwester schon bald
volljährig werde,
dass von einem Abhängigkeitsverhältnis umso weniger auszugehen sei,
als die Schweiz einem Ersuchen Griechenlands um eine Übernahme der
noch in Griechenland befindlichen Eltern bereits zugestimmt habe, womit
eine Überstellung der Eltern in absehbarer Zeit zu erwarten und eine An-
wesenheit des Beschwerdeführers für das Wohl seiner Schwestern nicht
zwingend sei,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib bei seinen
Schwestern zwar nachvollziehbar sei, ihm die Dublin-III-VO aber kein
D-4385/2015
Seite 6
Recht einräume, den zuständigen Staat selbst zu wählen (vgl. für die wei-
teren Ausführungen der Vorinstanz die Akten),
dass nach Eingang der vorinstanzlichen Vernehmlassung vorab
E._______ und F._______ aufgefordert wurden, innert Frist zu erklären, ob
von ihrer Seite ein weiterer Verbleib ihres bereits volljährigen Bruders in
der Schweiz gewünscht wird,
dass sich die Schwestern zu dieser Frage mit zwei separaten Erklärungen
vom 27. und vom 28. August 2015 vernehmen liessen,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auf das Einho-
len einer Stellungnahme (Replik) verzichtet werden kann, weshalb dem
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung mit vorliegendem
Entscheid zur Kenntnis zugestellt wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG (SR 172.021) richtet, soweit das
VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und
105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-
Datenbank vor der Schweiz bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat
und kurz darauf in die Schweiz weitergereist ist,
D-4385/2015
Seite 7
dass die ungarische Dublin-Behörde ihre Zuständigkeit mit Erklärung vom
1. Juni 2015 denn auch anerkannte, wenn auch in Unkenntnis aller mass-
geblichen Sachverhaltsumstände (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO),
dass an dieser Stelle zugleich festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz zu
Recht nicht mit einem Aufnahmeersuchen (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dub-
lin-III-VO) an Griechenland gelangt ist, ist doch die vormalige Zuständigkeit
Griechenlands (nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) durch die zwischenzeit-
liche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum respek-
tive seinen über dreimonatigen Aufenthalt in Mazedonien weggefallen (vgl.
dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 14 ff. zu
Art. 13),
dass von daher im Falle des Beschwerdeführers als Anknüpfungspunkt
ausschliesslich die Einreise und Antragsstellung in Ungarn vom 18. März
2015 relevant ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
allerdings zurückzutreten hat, wenn sich aus einer vorrangigen Bestim-
mung eine andere Zuständigkeit ergibt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO, so
auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. Juni 2013 C-468/11),
dass sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage insbesondere die Frage ei-
ner Zuständigkeit der Schweiz nach der Bestimmung von Art. 9 Dublin-III-
VO stellt,
dass dies der Beschwerdeführer zumindest implizit geltend macht, indem
er vorbringt, bei seinen minderjährigen Schwestern bleiben zu wollen, um
sich um sie zu kümmern,
dass es sich sodann bei Art. 9 Dublin-III-VO um eine direkt anwendbare
Norm handelt, zumal sie inhaltlich klar und bestimmt ist und ganz offen-
sichtlich bezweckt, individuelle Rechte der Asylsuchenden im Zusammen-
hang mit der Familieneinheit zu garantieren (vgl. BVGE 2010/27),
dass bei der Prüfung der entsprechenden Anwendbarkeit der Zuständig-
keitskriterien jener Sachverhalt massgeblich ist, der im Zeitpunkt der Asyl-
gesuchstellung vorlag (vgl. Art. 7 Dublin-III-VO),
dass es sich bei den Schwestern E._______ und F._______ um Minder-
jährige handelt, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung des Beschwerde-
führers bereits vorläufig aufgenommen waren (vgl. dazu FILZWIESER/SP-
RUNG, Kap. 17 ff. zu Art. 2),
D-4385/2015
Seite 8
dass sie als "Begünstigte internationalen Schutzes" im Sinne der Bestim-
mung von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO zu erkennen sind, zumal
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Vorliegens einer rechts-
erheblichen Gefährdung im Heimatstaat erfolgte (vgl. für diese relevante
Unterscheidung: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4620/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3 [zur Publikation bestimmt]),
dass ein anderer Schluss mit Blick auf die massgebliche Praxis zu Afgha-
nistan, den ethnischen Hintergrund der Schwestern (Hazara) und deren
Herkunft (Provinz D._______) ausser Betracht fällt (vgl. BVGE 2011/7),
dass die beiden Schwestern sodann unbegleitet in die Schweiz reisten und
sich bis heute keine anderen verwandten Erwachsenen in der Schweiz auf-
halten,
dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Schweiz zwischenzeit-
lich dem Ersuchen Griechenlands um Übernahme der Eltern entsprochen
hat (vgl. Art. 10 Dublin-III-VO), zumal die Einreise bis heute offenbar nicht
erfolgen konnte,
dass sich den Akten im Übrigen kein stichhaltiger Hinweis darauf entneh-
men lässt, dass die schon seit zwei Monaten ausstehende Überstellung
der Eltern aus Griechenland tatsächlich bald umgesetzt würde,
dass es sich bei den Schwestern des Beschwerdeführers diesen Erwägun-
gen gemäss um unbegleitete minderjährige Begünstigte internationalen
Schutzes handelt,
dass sich vor diesem Hintergrund insbesondere die Frage stellt, ob der
volljährige Bruder unter den gegebenen Umständen als Familienangehöri-
ger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu gelten hat,
dass gemäss dieser Bestimmung (letztem Alinea) bei einem unverheirate-
ten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die
Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht
oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Be-
günstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist, als Familienangehörige gelten,
wenn sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten,
dass es sich beim Beschwerdeführer, dem volljährigen Bruder der Begüns-
tigten, der selber verheiratet und Vater eines Kindes ist, zwar offensichtlich
nicht um den rechtlich Verantwortlichen handelt, hingegen davon auszuge-
hen ist, dass er gemäss den Gepflogenheiten in Abwesenheit der Eltern für
D-4385/2015
Seite 9
die Schwestern verantwortlich ist, zumal er die einzige erwachsene Be-
zugsperson in der Schweiz ist und aufgrund der Akten von einer sehr en-
gen persönlichen Verbundenheit auszugehen ist (vgl. dazu FILZWIE-
SER/SPRUNG, Kap. 33 f. zu Art. 2),
dass diese Auslegung auch durch die übrigen in der Dublin-III-VO veran-
kerten Garantien für Minderjährige gestützt wird, zumal es nicht im Sinne
der Verordnung sein kann, dass die noch minderjährigen Schwestern von
ihrer einzigen erwachsenen familiären Bezugsperson in der Schweiz ge-
trennt würden (vgl. Art. 6 Dublin-III-VO),
dass daran die Ausführungen des SEM über die angebliche Selbständig-
keit der noch minderjährigen Schwestern respektive den angeblich nicht
notwendigen Beistand des Beschwerdeführers nichts ändern,
dass in diesem Zusammenhang im Übrigen auch darauf hinzuweisen ist,
dass die Schwestern anlässlich der Anhörungen glaubhaft über äusserst
traumatische Ereignisse vor und während der Flucht aus dem Herkunfts-
staat berichtet haben,
dass von den Schwestern schliesslich ein Verbleib ihres bereits volljähri-
gen Bruders in der Schweiz ausdrücklich gewünscht wird (vgl. Erklärungen
vom 27. und 28. August 2015), womit eine schriftliche Willensbekundung
im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO (letzter Satz) vorliegt,
dass nach dem Gesagten im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien
von Art. 9 Dublin-III-VO erfüllt sind, womit die Schweiz für die Behandlung
seines Asylantrages zuständig ist,
dass daran auch die Erklärung der ungarischen Dublin-Behörde vom
1. Juni 2015 nichts ändert, wobei anzumerken bleibt, dass diese Zustim-
mungserklärung augenscheinlich auf einer nicht vollständigen Übermitt-
lung aller relevanter Sachverhaltsmomente beruht und es nicht angeht,
durch das Unterdrücken von Informationen einem unzuständigen respek-
tive nicht mehr zuständigen Staat die Verantwortung für ein Verfahren zu
überbürden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7583/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.3 [insbesondere am Ende]),
dass nach vorstehenden Erwägungen das SEM zu Unrecht in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D-4385/2015
Seite 10
dass demzufolge die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben und die Sache zwecks Einleitung des nationalen
Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem nicht ver-
tretenen Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung relevante
Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4385/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 wird aufgehoben und das SEM
angewiesen, im Falle des Beschwerdeführers das nationale Asylverfahren
einzuleiten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: