Abtei lung IV
D-4386/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. Oktober 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4386/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, eigenen Angaben zufolge ein Angehöriger des Stammes der
Zebari, welcher bis zu seiner Ausreise aus dem Irak stets in Mosul ge-
lebt habe – reichte am 15. Dezember 2003 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 17. Dezember 2003 wurde er in der Empfangsstelle des
BFF in Basel (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) kurz
zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt. Am 10.
Februar 2004 fand im Beisein eines Hilfswerkvertreters die einlässli-
che Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die damals zuständige
kantonale Behörde statt.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat Nachstellungen von
Seiten der Bevölkerung zu befürchten, da sein Vater in Mosul ein ho-
hes Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. In diesem Zusammenhang
führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Sein Vater habe in der
Baath die Position eines Rafik innegehabt und sei nach dem Sturz von
Saddam Hussein verschwunden. Die Familie habe den Vater am 19.
März 2003 letztmals gesehen; er sei damals zum Dienst gerufen wor-
den und seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. Das Volk has-
se die Leute, die für Saddam gearbeitet hätten, und auch deren Ange-
hörige. Nach dem Sturz der Saddam-Regierung seien vom irakischen
Volk verschiedene Racheakte ausgeübt worden. Mithin habe das Volk
begonnen, Baath-Mitglieder und deren Familienangehörige zu er-
schiessen. Auf Nachfrage führte er dazu an, Ziel der Rache seien auch
die Söhne von Anhängern des Regimes gewesen. Er habe Angst ge-
habt, anstelle seines Vaters umgebracht zu werden, und seine Familie
(seine Mutter, seine zwei jüngeren Schwestern und er) hätten sich
deshalb ab dem 9. April 2003 bei seinem Arbeitgeber aufgehalten.
Dort habe er andauernd Angst gehabt und sich allein gelassen gefühlt,
weshalb er den Irak schliesslich verlassen habe. Er sei am 19. Novem-
ber 2003 aus dem Irak in die Türkei ausgereist, von wo er die Schweiz
erreicht habe. Seine Mutter und seine zwei jüngeren Schwestern seien
in Mosul verblieben und an ihren alten Wohnort zurückgekehrt, da das
Volk dem weiblichen Geschlecht gegenüber keine Probleme mache. Er
selbst sei ebenfalls ein Mitglied der Baath gewesen, jedoch eher for-
meller Art. Im Alter von 18 Jahren sei er als Baath-Mitglied registriert
worden, was sein Vater für ihn veranlasst habe. Er habe jedoch nie an
Seite 2
D-4386/2006
einer Versammlung teilgenommen und auch nie etwas anderes für die
Baath gemacht. Auf Frage nach seinem Mitgliederausweis gab er an,
er habe diesen zu Hause gelassen. Zur Tätigkeit seines Vaters führte
der Beschwerdeführer aus, sie (die Leute der Baath) hätten zum Bei-
spiel Deserteure festgenommen oder Leute gezwungen, der Jaischel
Schaebi (Volksarmee) beizutreten. Sein Vater habe in Mosul im Quar-
tier ______ gearbeitet, von der Partei einen Land-Rover zur Verfügung
gestellt erhalten und sei manchmal in Uniform und mit Pistole aufge-
treten. Als Rafik sei der Vater jedoch weder ein Sicherheitsmann noch
Geheimagent gewesen; Aufgabe eines Rafik sei es, die Leitung der
Baath-Partei zu stärken. Zu seinen eigenen Verhältnissen führte der
Beschwerdeführer aus, er sei ledig, er habe nach der Primarschule ein
Jahr als Coiffeur gearbeitet und sei danach bis zu seiner Ausreise als
Schreiner tätig gewesen. Vom Militärdienst habe ihn sein Vater freige-
kauft und er habe mit den irakischen Behörden bisher nie Probleme
gehabt, jedoch fürchte er sich heute vor der Rache des Volkes. Da er
der Sohn eines Rafik sei, werde er bestimmt gesucht. Zudem herrsche
im Land ein Chaos; es gebe sowohl Leute, die sich rächen wollten, als
auch Verbrecher, und Leute wie er hätten im heutigen Irak keinen Platz
mehr.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz.
Hingegen nahm das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches führte das BFM zur
Hauptsache aus, die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers sei-
en unsubstanziiert und daher unglaubhaft. Die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme begründete das BFM dem wesentlichen Sinngehalt
nach mit der im Irak herrschenden allgemeinen Sicherheitslage.
C.
Gegen die Verfügung des BFM reichte der Beschwerdeführer am
28. November 2005 (Poststempel) bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In sei-
ner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Seite 3
D-4386/2006
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung.
In seiner Eingabe hielt er an seinen Angaben und Ausführungen fest
und bekräftigte die geltend gemachten Gefährdungslage. Daneben
sprach er sich in seiner Eingabe gegen einen Wegweisungsvollzug in
den Irak oder eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat aus.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. Dezember 2005 wurde – der
damaligen Praxis entsprechend – das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten abgewiesen, da der Beschwerdeführer über ein Sicher-
heitskonto (gemäss aArt. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) mit genügender Deckung verfügte und der Be-
schwerdeführer daher hinsichtlich der Frage der Verfahrenskosten als
nicht bedürftig zu bezeichnen war (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Mit Blick auf die Deckung des Sicherheitskontos
wurde im gleichen Zug auf das Erheben eines Kostenvorschusses ver-
zichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche
rechtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abge-
weisen, da die ARK die Beschwerdesache weder in Bezug auf den
Sachverhalt noch in rechtlicher Hinsicht als komplex erachtete, wes-
halb der Beschwerdeführer nicht notwendigerweise auf die Hilfe einer
anwaltlichen Vertretung angewiesen sei.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2006 hielt das BFM an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte – unter Verweis auf seine
bisherigen Erwägungen – die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
16. Juni 2006 zur Kenntnis gebracht.
F.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
per 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, wurde dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2007 die für die Behand-
lung seiner Beschwerde zuständige Abteilung bekannt gegeben.
Seite 4
D-4386/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht
zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
Seite 5
D-4386/2006
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interes-
siert in erster Linie die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden Per-
son bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird je-
doch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides
abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsu-
chenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid hielt das BFM dem Beschwerdefüh-
rer eine mangelnde Substanziierung seiner Schilderungen sowie, in ei-
nem Punkt, Widersprüche in seinen Angaben entgegen:
Zum Vorhalt der mangelnden Substanziierung führte das BFM an, der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei wegen der Mitglied-
schaft seines Vaters in der Baath-Partei gefährdet. Über die Tätigkeit
sowie die Funktion und Stellung seines Vaters in der Partei habe er je-
doch keine näheren Auskünfte machen können, und weiter sei ihm die
genaue Bedeutung des Begriffs Rafik nicht bekannt. Der Beschwerde-
führer wisse ferner auch nichts über über die Umstände des angebli-
chen Verschwindens seines Vaters; diesbezüglich habe er auch keiner-
lei Zeichen von persönlicher Betroffenheit gezeigt, er habe offensicht-
lich auch keine Vermisstenanzeige erstattet und keinerlei Abklärungen
bei internationalen Organisationen veranlasst. Auch in Bezug auf seine
persönliche Gefährdungslage wisse der Beschwerdeführer nichts Kon-
kretes; über seine Mitgliedschaft wisse er einzig, dass ihn sein Vater
als „formelles Mitglied“ der Baath eingeschrieben habe, und der Be-
schwerdeführer habe erklärt, seinen Mitgliedsausweis zu Hause ver-
gessen zu haben. Bis zu seiner Ausreise sei ihm nie etwas passiert; er
sei auch nicht bedroht worden, sondern habe lediglich erklärt, dass
seine Psyche wegen der Angst gelitten habe und dass er davon aus-
gehen, dass er als Sohn eines Rafiks vom irakischen Volk gesucht
werde. Aufgrund dieser Sachlage könne nicht von einer Verfolgung
oder Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Seite 6
D-4386/2006
Zum Vorhalt der Widersprüchlichkeit führte das BFM an, der Be-
schwerdeführer habe an der Empfangsstelle ausgeführt, sein Vater
habe als Rafik beziehungsweise Baath-Mitglied Deserteure festge-
nommen und viele Iraker zum Beitritt in die pro-irakische Gruppierung
namens Jaischel Schaebi, die Volksarmee, gezwungen. Anlässlich der
kantonalen Anhörung habe er demgegenüber keine besonderen Funk-
tionen oder Aufträge des Vaters geltend gemacht. Auf explizite Frage
zur Tätigkeit seines Vaters als Rafik habe er erklärt, dass der Vater
seine Verpflichtungen gegenüber der Regierung erfüllt habe. Besonde-
re Befugnisse, die ihn beispielsweise zur Festnahme von Deserteuren
ermächtigt hätten, habe er nicht gehabt; dazu seien nur die Führer der
Baat-Partei befugt gewesen. Das BFM schloss in diesem Zusammen-
hang, dass dadurch bestehende Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers erhärtet würden.
3.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Gesuchsvorbringen fest und bekräftigte die geltend gemachten
Gefährdungslage. Dabei führte er vorab an, im Zeitpunkt der Flucht
habe er in guten Verhältnissen gelebt und über eine gesicherte Exis-
tenz verfügt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er aus ökonomi-
schen Beweggründen den Irak verlassen habe, was indirekt für eine
asylrelevante Verfolgung spreche. Im Weiteren seien seine Schilderun-
gen logisch und nachvollziehbar gewesen, und Widersprüche fänden
sich in seinen Angaben nicht. Er habe alle Fragen ohne Zögern und
nach bestem Gewissen beantwortet.
Den vorinstanzlichen Vorhalten entgegnete er im Folgenden, dass die
Funktion eines Rafiks nicht näher zu beschreiben sei, da ein Rafik alle
Funktionen übernehmen könne, um die Partei zu schützen. Im Weite-
ren führte er sinngemäss an, dass das gegenseitige Misstrauen inner-
halb der staatlichen Organe (Partei, Polizei und Geheimdienst) so
stark gewesen sei, dass Väter ihre Familien nicht über ihre genaue
Funktion und Aufgaben unterreichtet hätten. Viele Parteimitglieder hät-
ten voreinander Angst gehabt und diese Ängste hätten sich auf die Fa-
milien übertragen, so dass innerhalb der Familien nicht über die Tätig-
keit der Väter gesprochen worden sei. Über seinen Vater wisse er ein-
zig, dass dieser seine Aufgaben für die Partei erledigt habe; ob die
Aufgaben schlecht oder gut gewesen seien, wisse er nicht. Im An-
schluss daran wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach dem
Verschwinden seines Vaters, unmittelbar nach dem Kriegsbeginn, die
Lage im Irak hektische und chaotische gewesen sei. Unter diesen Be-
Seite 7
D-4386/2006
dingungen habe seine Familie keine Suchaktion nach dem Vater star-
ten können. Zudem sei es für ihn als Sohn eines Rafik und als ehema-
liges Baath-Mitglied noch schwieriger gewesen, aus dem Haus zu
kommen. Er und seine Mutter hätten sich gefürchtet; es sei eine
schwierige Situation für sie gewesen und deshalb hätten sie bis zu sei-
ner Ausreise keine Suchaktion starten können. Dem vorinstanzlichen
Vorhalt mangelnder persönlicher Betroffenheit über das Verschwinden
des Vaters entgegnete er, nicht alle Menschen würden nach Erlebtem
die gleichen Gefühle zeigen. Er sei bei der Befragung sachlich geblie-
ben und habe keine Betroffenheit gezeigt, weil das Thema für ihn ernst
gewesen sei. Zur Mitgliedschaft bei der Baath führte er aus, nach dem
Krieg seien viele Baath-Leute heimlich umgebracht worden. Es hätten
sich Gruppen gebildet, die aus Rache gegen die ehemaligen Machtha-
ber solche Aktionen ausgeführt hätten. Als Sohn eines Rafik sowie als
damaliges Mitglied der Baath habe er sich nach dem Krieg in einer be-
drohlichen Situation befunden. Er habe sich bis zu seiner Ausreise ver-
steckt gehalten, weshalb ihm nichts passiert sei und es keine unmittel-
bare Bedrohung gegeben habe. Hätte er indes sein Leben normal wei-
tergeführt, so wäre er jetzt wahrscheinlich nicht mehr am Leben. Ab-
schliessend führte er an, seine Mutter habe aus Angst vor einer Haus-
durchsuchung alle Unterlagen vernichtet, weshalb er seinen Mitglie-
derausweis nicht einreichen könne.
4.
Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis jedenfalls insoweit zu
schützen, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor
Übergriffen seitens der irakischen Bevölkerung als objektiv nicht be-
gründet erscheint und im Resultat kein Anlass zur Annahme einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage besteht. In diesem Zu-
sammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die von der
Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht in allen Tei-
len zu überzeugen vermögen.
4.1 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass
er persönlich zur Baath keinen näheren Bezug hatte, sondern nur we-
gen seines Vaters in den Registern der Partei verzeichnet war. Dabei
vermag das Vorbringen, der Vater habe seinen Sohn im Jahre 1996,
also nach Erreichen seiner Volljährigkeit zu dessen Sicherheit bei der
Baath einschreiben lassen, vor dem Hintergrund der damaligen Ver-
hältnisse durchaus zu überzeugen. Unter Beachtung der Strukturen
der Baath ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der
Seite 8
D-4386/2006
Baath nicht als „Mitglied“, sondern – der üblichen Hierarchie folgend –
in einer unteren Stufe, mutmasslich als „Anhänger“ respektive einfa-
cher Sympathisant registriert wurde. Der Beschwerdeführer bezeich-
nete seinen Vater demgegenüber als Rafik, also als „Genosse“, was
einer (Voll-)Mitgliedschaft bei der Partei entsprach und hierarchisch
um einige Stufen über einem „Anhänger“ angesiedelt war. Gemäss
dem Beschwerdeführer konnte der Vater von Vergünstigungen der Par-
tei profitieren, namentlich sei ihm ein Land-Rover zur Verfügung ge-
stellt worden. Auch das Vorbringen, er habe keinen (obligatorischen)
Militärdienst absolviert, da sein Vater ihn vom Dienst freigekauft habe,
ist vor dem Hintergrund der Angaben sowohl zum Vater als auch zur
eigenen Person als in sich plausibel zu erkennen. Hingegen war der
Beschwerdeführer tatsächlich in keiner Weise in der Lage, die Tätigkeit
seines Vaters näher zu beschreiben. Der Beschwerdeführer vermochte
auf Frage nach den Tätigkeiten seines Vaters bloss beispielhafte Schil-
derungen über die Tätigkeit von (vollwertigen) Mitgliedern der Baath
im Allgemeinen zu machen, wobei er zugleich offenlegte, dass er zu
näheren Angaben nicht in der Lage sei (vgl. dazu act. A6, S. 6 oben,
sowie A6, S. 13). Daraus lässt sich zwar nicht - wie die Vorinstanz dies
ausführt - ein Widerspruch ableiten, ändert aber nichts an dem Um-
stand, dass der volljährige Sohn offensichtlich über die Tätigkeiten des
Vaters in keiner Weise informiert war. Dies lässt Zweifel an der angeb-
lich wichtigen Stellung des Vaters innerhalb der Baath aufkommen,
auch wenn vor dem Hintergrund der vormals im Irak herrschenden
Verhältnisse das Vorbringen, die Familie sei über die Tätigkeiten des
Vaters aus Sicherheitsgründen im Einzelnen nicht informiert gewesen,
gewisse Berechtigung haben dürfte.
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer auch zu Recht, dass er
nach dem letztmaligen Kontakt zum Vater – angeblich am 19. März
2003, also einen Tag vor Kriegesausbruch – aufgrund der chaotischen
Verhältnisse nicht zu einer Suchaktion in der Lage gewesen sei. Dazu
kann angemerkt werden, dass ab dem 21. März 2003 auch in Mosul
von der US-amerikanischen Luftwaffe gezielt strategische Punkte
bombardiert wurden. Die Stadt verblieb indes noch während drei Wo-
chen unter der Kontrolle regimetreuer Einheiten, da die von den USA
geführten Streitkräfte aufgrund diplomatischer Auseinadersetzungen
mit der Türkei auf einen Bodenangriff aus dem Norden verzichten
mussten. Erst mit der Auflösung der irakischen Komandostrukturen fiel
Mosul; die Stadt wurde am 11. April 2003 praktisch kampflos von kur-
dischen Peshmerga sowie einem kleinen US-amerikanischen Truppen-
Seite 9
D-4386/2006
kontingent übernommen. In der Folge kam es auch in Mosul, wie zuvor
schon in andern Städten, zu schweren Plünderungen und es flammten
diverse Konflikte auf, unter anderem entlang ethnischer Grenzen.
Nach einer Beruhigungsphase verschlechterte sich die Lage ab dem
Jahre 2004 zunehmend. Der vorinstanzliche Vorhalt an die Adresse
des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Verschwinden sei-
nes Vaters – gemäss dem BFM hätte er eine Vermisstenanzeige er-
statten und sich an internationale Organisationen wenden sollen (vgl.
Verfügung, S. 3, Ziff. I. 1, dritter Absatz) – erscheinen unter Berück-
sichtigung der Nachkriegsverhältnisse im Irak also als wenig stichhal-
tig. Letztlich vermochte der Beschwerdeführer jedoch bis heute keiner-
lei Angaben zum Verbleib des Vaters zu machen, noch war er in der
Lage, Dokumente zu dessen Tätigkeit einzureichen, deren Beschaff-
barkeit angesichts des Verbleibs der Mutter und der Schwerstern im
Heimatstaat wohl zu erwarten wäre.
4.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen und sei-
ner Familie respektive seinem Vater zwar mit gewissen Zweifeln behaf-
tet, eine Verbindung zwischen der Familie des Beschwerdeführers und
der Baath-Partei kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden.
Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auf-
grund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen bleiben.
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuellen Verhältnisse im
Zentralirak im Rahmen eines Grundsatzurteils einer einlässlichen Prü-
fung unterzogen (BVGE 2008/12). Es ist dabei – unter anderem – zum
Schluss gelangt, dass eine Kollektiv- oder Gruppenverfolgung aller
ehemaliger Baathisten zu verneinen ist, sich im Einzelfall jedoch eine
eingehende Prüfung der Gefährdungslage aufdrängt (a.a.O., E.
7.2.1-7.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheid
die Stadt Mosul nicht miteinbezogen, da sie heute faktisch unter kurdi-
scher Kontrolle steht und daher insbesondere die Frage der Schutzfä-
higkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gesondert zu betrachten ist
(a.a.O., E. 6.1). Die wesentlichen Erkenntnisse zur Frage einer allfälli-
gen Gefährdungslage ehemaliger Baathisten lassen sich in diesem
Sinne aber auch in Bezug auf Mosul heranziehen, zumal die Baath
dort – anders als im eigentlichen „Nordirak“ – bis zum Jahre 2003
stark vertreten war und sich aus den zugänglichen Berichten eine mit
der Situation im übrigen Zentralirak vergleichbare Verfolgungssituation
der Baathisten in Mosul ergibt (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Seite 10
D-4386/2006
Information Report – Iraq, 8. Januar 2008; International Crisis Group,
Iraq's Civil War, the Sadrists and the Surge. Middle East Report Nr. 72,
7. Februar 2008; UN Assistance Mission for Iraq, Human Rights
Report, 1. Juli -31. Dezember 2007).
Im erwähnten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht festgehal-
ten, dass unter anderem Personen, die als Unterstützer des ehemali-
gen Regimes von Saddam Hussein gelten, seit dem Sturz des Baath-
Regimes Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen ge-
worden sind, da sie für unter der Saddam-Diktatur verübte Menschen-
rechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häu-
fig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Si-
cherheits- und Geheimdiensten inne hatten. Am ehesten betroffen sind
Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende
Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und rei-
chen von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu
"lediglich" kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter
Umständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Men-
schenrechtsverletzungen während des Saddam-Regimes verantwort-
lich gemacht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes
verdächtigt (vgl. a.a.O., E. 6.4.5, erster Teil). In seinen weiteren Erwä-
gungen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass sich eine all-
gemeingültige Aussage über die konkrete Gefährdung der betroffenen
Personen weder zuverlässig nach dem ehemaligen Rang (Mitglied, ak-
tives Mitglied, mittleres Kader, Senior-Kader), der Funktion und Zuge-
hörigkeit (Revolutionary Command Council, Nationalversammlung, Si-
cherheits- und Geheimdienste, Militär, paramilitärische Gruppen, Ver-
waltung) noch nach der religiösen Zugehörigkeit der ehemaligen
Baath-Mitglieder vornehmen lässt. In jedem Fall gilt es zu differenzie-
ren und hängt die Frage, ob eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund
der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschiedenen Kriterien ab,
wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemali-
gem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld. Nicht davon ausge-
gangen wird, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits zu
Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führt
(vgl. a.a.O., E. 7.2.2, mit weiteren Hinweisen).
Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht eine Kollektiv-
beziehungsweise Gruppenverfolgung aller ehemaligen Baath-Mitglie-
der durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verneint. Gleichzeitig
hat es aber festgehalten, dass die Argumentation, wonach einzig
Seite 11
D-4386/2006
Baath-Mitglieder, die ihre Macht missbracht hätten, zum Ziel von
Anschlägen würden, nicht haltbar sei.
4.2.2 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM festgehalten, dem Be-
schwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise aus dem Irak nie etwas pas-
siert, er sei nicht bedroht worden, sondern habe lediglich erklärt, dass
seine Psyche wegen der Angst gelitten habe. Dieser Feststellung wi-
derspricht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht, er hält aber
dafür, ihm sei nur deswegen nichts passiert, weil er sich bis zu seiner
Ausreise versteckt gehalten habe. Dieses Vorbringen vermag indes bei
objektiver Betrachtung der Aktenlage die vorinstanzliche Feststellung
mangelnder aktueller Verfolgung nicht zu entkräften:
Die Baath war gerade in Mosul um eine starke Vertretung bemüht; die
Stadt – in einem erdölreichen Gebiet und zudem strategisch an der
Grenze zu den kurdisch beherrschten Nordprovinzen gelegen – war ei-
nes der Zielgebiete der Arabisierungspolitik unter dem Regime von
Saddam Hussein (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17). Das
Baath-Regime setzte in Mosul jedoch nicht alleine Gewaltmittel ein
(Zwangsumsiedlung oder Vertreibung von Kurden), sondern es bedien-
te sich auch seit Jahren des Instruments der Einbindung bestimmter
kurdischer Kräfte. So stand namentlich der Stamm der Zebari – histo-
risch verfeindet mit dem Stamm der Barzani, welcher die KDP (Kurdish
Democratic Party) beherrscht – zu grossen Teilen auf Seiten der Zent-
ralregierung. In der Person von Arshad Zebari stellte der Stamm bei-
spielsweise jahrelang einen Minister im Baath-Regime; dieser soll für
die Zerstörung der Stadt Barzan (Heimatort der Barzani) im Jahre
1987 verantwortlich und an der Anfal-Offensive im Jahre 1988 beteiligt
gewesen sein, kurz vor Kriegsausbruch 2003 jedoch zur US-amerika-
nischen Seite gewechselt haben und heute wieder eine KDP feindliche
Linie verfolgen (Gründung einer eigenen kurdischen Partei im Juni
2007). Als Ausnahmeerscheinung kann demgegenüber der heutige
Aussenminister des Irak, Hoshiyar Zebari, erwähnt werden, welcher
als Zebari ein langjähriges Mitglied der KDP ist.
Es darf davon ausgegangen werden, dass in Mosul – die drittgrösste
Stadt des Irak mit nahezu 600'000 Einwohnern – eine sehr grosse An-
zahl von Kurden eng in die herrschende Baath eingebunden war; von
den mit der Baath verfeindeten Kurden als „Jash“ (kleine Esel) be-
zeichnet soll ihre Zahl in Mosul in die Tausende gegangen sein (Be-
Seite 12
D-4386/2006
richt der Chicago Tribune, Sunday, April 13, 2003). Die Zahl kurdischer
Baath-Kader, gerade auch aus den Reihen der Zebari, dürfte entspre-
chend gross gewesen sein. Anlass zur Annahme, der Vater des Be-
schwerdeführers habe sich unter diesen kurdischen Baathisten in be-
sonderer Weise hervorgetan, respektive sei in besonderem Masse als
Anhänger des Regimes bekannt gewesen, besteht aufgrund der Anga-
ben und Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers lassen allenfalls auf eine Tätigkeit des
Vaters entweder innerhalb der Partei oder in der Verwaltung schlie-
ssen; er hat den Tätigkeitsbereich seines Vaters ausserhalb der Si-
cherheitsdienste angesiedelt (vgl. act. A8, S. 13 Mitte) und ausgeführt,
sein Vater sei manchmal in Zivil und manchmal in Uniform und mit Pis-
tole aufgetreten (act. A1, S. 4 unten, und A8, S. 14). Insgesamt erge-
ben sich keine nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine exponierte
Stellung des Vaters oder gar der Verdacht, dieser habe sich massgeb-
lich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt.
Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge ab dem
9. April 2003 mit seiner Familie bei seinem Arbeitgeber versteckt ge-
halten. Vor dem Hintergrund der nach dem 11. April 2003 in Mosul
herrschenden Verhältnisse erscheint als nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer, seine Mutter und seine zwei jüngeren Schwestern
aufgrund der Baath-Aktivitäten des Vaters subjektive Befürchtungen
vor Nachstellungen hegten. Anhaltspunkte, welche auf eine objektiv
bestehende Gefährdungslage im Zeitpunkt der Ausreise des Be-
schwerdeführers schliessen liessen, bestehen indes nicht. Namentlich
die Rückkehr der Mutter und Schwestern des Beschwerdeführers an
ihren alten Wohnort im November 2003 (vgl. act. A8, S. 5) sprechen
klar gegen eine konkrete Gefährdungslage. Hätte die Familie Anlass
zu Furcht vor gezielten Übergriffen gehabt (bspw. eine Durchsuchung
ihres Heims oder eine Beschiessung ihres Hauses), wäre sie nicht an
ihren alten Wohnort zurückgekehrt. Alleine das Vorbringen, das Volk
mache dem weiblichen Geschlecht keine Probleme, vermag nicht ei-
nen anderen Schluss zu rechtfertigen.
Zusammenfassend ist im Falle des Beschwerdeführers demnach fest-
zustellen, dass sein persönlicher Hintergrund – er stammt aus Mosul,
wo die Baath unter den dort wohnhaften Kurden stark vertreten war,
und er weist ausser einer Registrierung bei der Partei keinerlei politi-
sches Profil auf – nicht schliessen lässt, er habe in Mossul gezielt ge-
gen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu fürchten. Von einer Ver-
Seite 13
D-4386/2006
folgungssituation aufgrund der Baath-Aktivitäten seines Vaters, res-
pektive vom Bestehen einer objektiv bestehende Gefährdungslage des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak ist, wie
oben erwogen, ebenfalls nicht auszugehen. Es besteht daher aufgrund
der Akten im Resultat kein Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Gefährdungslage.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage respektive Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches sind bei
dieser Sachlage zu bestätigen.
6.
Da die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der Be-
schwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus –
keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen
kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung als solche zu bestäti-
gen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hat das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vor diesem
Hintergrund stossen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage
einer Rückkehr in den Irak ins Leere. Nach der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers besteht kein Raum für Erwä-
gungen zur Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzuges.
In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Gründe für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – das BFM erkann-
te in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2005 den Vollzug als unzumut-
bar – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die
drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
Seite 14
D-4386/2006
wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungericht offen. In die-
sem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Resultat zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. Dezember 2005 wurde das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) – der damaligen Praxis entsprechend
– abgewiesen, da der Beschwerdeführer zum jenem Zeitpunkt über ein
hinreichend gedecktes Sicherheitskonto (gemäss aArt. 86 AsylG) ver-
fügte. Mit der per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Revision der Be-
stimmung von Art. 86 AsylG wurde indes das bisherige Sicherheits-
konto des Beschwerdeführers aufgelöst und die dort geäufneten Gel-
der, soweit nicht Fr. 15'000.-- übersteigend, vom Bund vereinnahmt
(vgl. dazu die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. Au-
gust 1999 am Ende [AsylV 2, SR 142.312], namentlich Abs. 8 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007).
Nach der erfolgten Auflösung seines Sicherheitskontos stellt sich die
Frage, ob er der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt als in
prozessualer Hinsicht bedürftig zu erachten sei. Soweit ersichtlich fand
er in der Vergangenheit nicht durchgehend eine Anstellung, ist er nun
aber seit dem 1. Januar 2008 bis heute in einem Restaurant als Office-
angestellter tätig. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung,
auf die Abweisung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten zu-
rückzukommen.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind demnach die Kosten
des Verfahrens – welche auf Fr. 600.-- festzusetzen sind – dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 15
D-4386/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 16