B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4386/2015
mel
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N____________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2007 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das damals zuständige BFM mit Entscheid vom 12. Oktober 2009 die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, ihn indessen in
Anwendung von Art. 54 AsylG (SR 142.31) von der Asylgewährung aus-
schloss, die Wegweisung anordnete und ihn wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 um Einbezug in den Rechts-
status seiner Ehefrau B.______, welche am (…) in der Schweiz Asyl erhal-
ten hatte, ersuchte,
dass das BFM mit Schreiben vom 13. August 2014 darauf hinwies, dass
das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich einen in einem
gemeinsamen Haushalt tatsächlich gelebten Familienverband voraus-
setze, was vorliegend zu verneinen sei,
dass es dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich zu den tatsächli-
chen aktuellen Familienverhältnissen zu äussern,
dass der damalige Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 8. Sep-
tember 2014 mitteilte, dass sich das Ehepaar im vergangenen Jahr ge-
trennt habe, allerdings freundschaftlich miteinander verbunden sei,
dass das BFM das Gesuch vom 4. Juni 2013 mit Entscheid vom 18. Sep-
tember 2014 ablehnte,
dass mit Eingabe vom 16. Juni 2015 an das SEM mit dem Hinweis darauf,
dass das Paar seit dem 1. Januar 2015 wieder zusammen lebe, erneut um
Einbezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ersucht wurde,
dass das SEM mit – am 1. Juli 2015 eröffnetem – Entscheid vom 30. Juni
2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienasyl gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG ablehnte mit dem weiteren Hinweis, dass die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers als Flüchtling bestehen bleibe,
dass es in seinem Entscheid festhielt, es würden besondere Umstände im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen,
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dass praxisgemäss Personen, die ihrerseits aufgrund von Art. 54 AsylG
von der Asylgewährung ausgeschlossen worden seien, grundsätzlich kein
Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erhielten, könne es doch nicht
die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Flüchtlingen, die einen Asyl-
ausschlusstatbestand erfüllten, einen späteren Erwerb des derivativen
Asylstatus gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu ermöglichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
15. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2015 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 4. August 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, indessen das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels
Notwendigkeit abwies,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter mit Replik vom 2. September 2015 auf die
Argumentation der Vorinstanz Stellung bezog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um Familien-
asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG mit der Begründung ablehnte, dass pra-
xisgemäss Personen, die ihrerseits aufgrund von Art. 54 AsylG von der
Asylgewährung ausgeschlossen worden seien, grundsätzlich kein Fami-
lienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erhielten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid
BVGE 2015/40 diese Praxis stützte, indem es festhielt, dass Personen, de-
nen, wie vorliegend dem Beschwerdeführer, die originäre Flüchtlingseigen-
schaft ausschliesslich wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt wird,
kein Asyl zu gewähren sei und diese folglich vom Erwerb der derivativen
Flüchtlingseigenschaft und dem Familienasyl ausgeschlossen seien,
dass es im Weiteren die Rüge der Ungleichbehandlung als unbegründet
erachtete,
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dass sich mit Ergehen des obengenannten Grundsatzentscheides die Be-
schwerde als nunmehr offensichtlich unbegründet erweist,
dass an dieser Einschätzung die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz
habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem es im vorher-
gehenden ablehnenden Entscheid vom 18. September 2014 einzig wegen
des fehlenden Zusammenlebens das Gesuch um Familienasyl abgewie-
sen habe, womit der Beschwerdeführer darauf habe vertrauen können,
dass bei einem wieder aufgenommenen Zusammenleben einem erneuten
Gesuch um Familienasyl entsprochen werde, nichts zu ändern vermag,
dass sich nämlich aufgrund der Tatsache, dass im Zeitpunkt des ablehnen-
den Entscheides vom 18. September 2014 mit dem fehlenden Zusammen-
leben bereits eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von Familien-
asyl nicht gegeben war, weitere Ausführungen erübrigten,
dass der Verzicht auf eine weitere Begründung auch in Berücksichtigung
des Grundsatzes von Treu und Glauben die Möglichkeit, ein weiteres Ge-
such um Familienasyl nach Art. 51 AsylG mangels Vorliegen einer anderen
Voraussetzung abzulehnen, nicht ausschloss,
dass somit das SEM zu Recht das Gesuch um Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 AsylG abgelehnt hat, weshalb die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass nach der Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer grund-
sätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen
das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischen-
verfügung vom 4. August 2015 gutgeheissen wurde und von der weiterhin
bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wes-
halb auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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