B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4387/2013
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Mongolei,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, am
22. August 2009 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, sie habe im Jahr 2008 aus geschäftlichen Gründen mit ihrer Mut-
ter und deren Freund bei einem Chinesen in B.______ gewohnt, wobei
ihre Mutter und deren Freund plötzlich verschwunden seien und sie dar-
aufhin vom Chinesen misshandelt und geschlagen worden sei,
dass ihr im August 2009 die Flucht gelungen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, sie aus der
Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 2. November 2009 nicht eintrat, da der Kosten-
vorschuss nicht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin infolgedessen am 20. Dezember 2012 in ih-
ren Heimatstaat überstellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2013 erneut in die Schweiz ein-
reiste und am 20. Juni 2013 ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass sie am 18. Juli 2013 summarisch zu ihrer Person und zum Reise-
weg befragt und am 18. Juli 2013 zu ihren Asylgründen durch das BFM
angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, sie sei homosexuell und deshalb von ihrer Familie unter Druck
gesetzt worden, wobei diese sie im Jahr 2003 in eine psychiatrische An-
stalt hätten einweisen lassen, wo sie sodann drei Monate gegen ihren
Willen verbracht habe,
dass sie im Sommer 2007 an einem Abschlussfest, nachdem aufgrund
von Streitigkeiten die Polizei gerufen worden sei, verhaftet worden und für
zwei Tage festgehalten worden sei, einzig weil sie lesbisch sei,
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dass sie zudem von den mongolischen Behörden als Homosexuelle re-
gistriert worden sei,
dass sich nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat am 21. Dezember
2012 bis zu ihrer Ausreise am 29. Dezember 2012 keine weiteren Vorfälle
ereignet hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2013 das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab-
lehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und im Wesentlichen
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine Be-
schwerdefrist von fünf Arbeitstagen sei weder mit Art. 13 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) noch mit Art. 29a der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
vereinbar,
dass sie im Jahr 2003 für drei Monate gegen ihren Willen in eine ge-
schlossenen psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei,
dass die Mongolei die Rechte von homosexuellen Personen nicht respek-
tiere, weshalb eine reale Gefahr bestehe, dass sie – im Falle einer Rück-
kehr – Opfer von staatlicher und staatlich tolerierter Verfolgung werden
würde, die Vorinstanz mithin von einem falschen respektive unvollständi-
gen Sachverhalt ausgegangen sei,
dass ansonsten die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2013 aufge-
fordert wurde, innert Frist ein unterschriebenes Exemplar der Beschwer-
deschrift einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2013 innert
Frist ein unterschriebenes Exemplar zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. August 2013 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ablehnte, da die Begehren, aufgrund einer summarischen Prüfung,
aussichtslos erscheinen würden und die Beschwerdeführerin aufforderte,
innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 21. August 2013
innert Frist leistete,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2013 aufgefordert
wurde, bis zum 11. September 2013 eine Vernehmlassung einzureichen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung im Wesentli-
chen ausführte, die in der Beschwerde gemachten Ausführungen bezüg-
lich der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen seien nicht zu stützen,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2013 Ge-
legenheit eingeräumt wurde, bis zum 20. September 2013 eine Replik
einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2013 eine
Replik einreichte und im Wesentlichen ausführte, sie habe in der Mongo-
lei ein Leben voller Unterdrückung und Diskriminierung zu gewärtigen, in-
dem sie sogar Gefahr laufe, von ihrer Familie ermordet zu werden, ohne
dass diese hierfür zur Rechenschaft gezogen werden würde, sei doch der
mongolische Staat gegenüber homosexuellen Menschen weder schutz-
fähig noch schutzwillig,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entschei-
det,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und feststellte, dass der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat die
Mongolei als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und im Rahmen der periodischen
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Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher auf diesen Entscheid nicht
zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
findet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit han-
delt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise
umgestossen werden kann,
dass gemäss Art. 40 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch ohne weitere Abklärun-
gen abgelehnt werden kann, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig
wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen
noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe ent-
gegenstehen,
dass Art. 40 AsylG hingegen einer detaillierten Auseinandersetzung mit
den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegensteht, eine solche
vielmehr aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das
Recht auf wirksame Beschwerde geboten ist, wenngleich Art. 40 Abs. 2
AsylG eine summarische Begründung genügen lässt,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2013 im
Wesentlichen ausführte, hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin betreffend der angeblichen Vergewaltigung im Jahr 2002 sowie der
angeblichen Einweisung in eine psychiatrische Klinik im Jahr 2003 sei der
Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise durchbrochen,
dass die einmalige Festnahme im Jahr 2007 anlässlich des Festes auf
eine legale Tätigkeit des Staates hindeute, wobei auch nicht von einer In-
tensität der staatlichen Massnahmen gesprochen werden könne, die ein
menschenwürdiges Leben in der Mongolei verunmöglichen würde,
dass die Beschwerdeführerin sodann selber ausgesagt habe, sie habe
seit ihrer Rückkehr in die Mongolei im Dezember 2012 keine Probleme
mehr gehabt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung habe, es ihr überdies auch zuzumuten
wäre, bei den staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen,
dass es schliesslich auch anzumerken gelte, dass die Beschwerdeführe-
rin die geltend gemachten Probleme erst im zweiten Asylgesuch vorge-
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bracht habe, und diese im ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt ha-
be,
dass ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, diese jedoch ohne-
hin nicht asylrelevant seien,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und ihr Asylgesuch abzuweisen sei, wobei auch nichts gegen die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen würde, sei sie doch eine junge gesunde Frau mit einer guten
Ausbildung,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. August
2013 im Wesentlichen ausführte, einerseits sei die fünftägige Beschwer-
defrist nicht mit Art. 13 EMRK und Art. 29a BV vereinbar, andererseits
habe sie sehr wohl asylrelevante Vorbringen geltend gemacht, da der
mongolische Staat die Rechte von Homosexuellen nicht respektiere und
sie zudem 3 Monate gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Anstalt
verbracht habe,
dass mit Zwischenverfügung vom 15. August 2013 aufgrund einer sum-
marischen Prüfung der Akten festgestellt wurde, dass die Begehren auch
vom Gericht als nicht geeignet qualifiziert werden dürften, an den Fest-
stellungen der Vorinstanz etwas zu ändern,
dass diesbezüglich einerseits festzustellen ist, dass die in der Beschwer-
de gemachten Ausführungen zur Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen
fehl gehen, unterliegen doch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG ergehende Entscheide explizit der Beschwerdefrist gemäss
Art. 108 Abs. 2 AsylG,
dass sodann weder eine Verletzung von Art. 13 EMRK noch Art. 29a BV
erkennbar ist, wobei auch die persönliche Situation der Beschwerdeführe-
rin hinsichtlich ihrer Inhaftierung nicht geeignet ist, an dieser Feststellung
etwas zu ändern, war die Beschwerdeführerin doch offenbar in der Lage,
innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Beschwerde zu erheben,
dass die verkürzte Frist von fünf Arbeitstagen noch nicht dahingehend
ausgelegt werden kann, dass der effektive Zugang zu einem Rechtsmittel
wegen zu kurzen Fristen nicht gewährleistet wäre,
dass ihr demnach das Recht zur wirksamen Beschwerde offen gestanden
und sie von dieser Möglichkeit überdies auch Gebrauch gemacht hat,
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dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur EGMR Rechtspre-
chung nicht zu überzeugen vermögen (EGMR, Jabari v. Turkey, Nr.
40035/98 vom 11. Juli 2000), war doch Gegenstand dieses Verfahrens
die Anordnung der Ausschaffung ohne Überprüfung der allfällig beste-
henden Wegweisungsvollzugshindernissen (Art. 3 EMRK),
dass das BFM in seiner Verfügung in überzeugender Weise dargestellt
hat, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt und ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG abzulehnen ist,
dass diesbezüglich – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – vollum-
fänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen
ist und insbesondere die Ausführungen zu bestätigen sind,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei homosexuell, zu-
mindest zweifelhaft erscheinen, da sie, wie die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt hat, diese wesentliche Tatsache mit keinem Wort in ihrem ersten
Asylverfahren erwähnte,
dass jedoch selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen, deren Asyl-
relevanz aufgrund des offensichtlich unterbrochenen Kausalzusammen-
hangs zwischen ihrer angeblich deshalb erfolgten Zwangseinweisung in
die Psychiatrie 2003 und der offensichtlich mangelnden Intensität der im
Jahre 2007 angeblich aufgrund ihrer Homosexualität resultierenden Vor-
fälle, nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass die Inhaftierung der Beschwerdeführerin 2007 im Rahmen des Fes-
tes auf rechtsstaatlich legitimen Zwecken beruhen dürfte, da der Inhaftie-
rung gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin ein Streit unter Alko-
holisierten vorausgegangen war und die Polizei gerufen worden sei, wes-
halb diese Inhaftierung auch nicht als Verfolgungsmassnahme im Sinne
von Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist, und die Beschwerdeführerin im Übri-
gen auch keinerlei Übergriffe anlässlich der Inhaftierung geltend machte,
dass, obwohl Diskriminierungen gegenüber Homosexuellen sowohl im öf-
fentlichen als auch im privaten Sektor in der Mongolei endemisch sind,
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisse demnach of-
fensichtlich nicht geeignet sind, eine asylrelevante Gefährdung aufgrund
ihrer Homosexualität glaubhaft zu machen,
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Regelvermutung,
wonach die mongolischen Behörden Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung gewährleisten, umzustossen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. VwVG)
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und mit dem am 21. August 2013 geleisteten Kostenvorschuss in der Hö-
he von Fr. 600.– zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem am 21. August 2013 geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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