B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4387/2018
Ur t e i l vom 6 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A.________,
geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (…).
D-4387/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer
Staatsangehöriger türkischer Ethnie, aus der Provinz B._______ stam-
mend, im September 2015 legal sein Heimatland. Am (…). Oktober 2015
reiste er in die Schweiz ein und stellte am nachfolgenden Tag ein Asylge-
such.
B.
Am (…). Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum EVZ C._______ zu seinem Reiseweg und summarisch
zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (…). Ok-
tober 2016 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen sowie am
(…). Juni 2018 eine ergänzende Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus D._______, Provinz B._______, und
habe dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern gelebt. Nach seinem
Gymnasiumsabschluss und dem Leisten des Militärdienstes habe er im fa-
milieneigenen (…) gearbeitet und sei manchmal mit einem LKW unterwegs
gewesen.
Im Jahr 1385 (2006) sei es an mehreren Orten in der Region zu Kundge-
bungen und Protesten gekommen. Er selber habe an einer solchen in sei-
ner Heimatstadt teilgenommen. Viele Protestierende, darunter auch er,
seien festgenommen und beschimpft worden. Dank relevanter Beziehun-
gen seines Vaters sei er am Folgetag freigekommen. Nachdem er ein For-
mular ausgefüllt und sich verpflichtet habe, sich nicht mehr politisch zu be-
tätigen, sei es zu keinen weiteren Problemen mit den iranischen Behörden
gekommen.
Seit dem Jahr 1391 (2012/2013) habe er erneut begonnen, sich für die
Belange von Südaserbaidschan zu interessieren, habe Geleichgesinnte
auf verschiedenen Internetplattformen kennengelernt und sich mit ihnen
ausgetauscht. Insbesondere habe er angefangen, sich für den Unterricht
in seiner Muttersprache, für die Freilassung von politischen Gefangenen
sowie für andere Menschenrechte einzusetzen, indem er eine Internetseite
betrieben und auf dieser Beiträge geteilt habe, ohne dabei jedoch selber
eigene Artikel zu verfassen. Zudem habe er zwei Facebook-Profile, auf sei-
nen eigenen Namen lautend, mit geteilten pro-südaserbaidschanischen
Beiträgen gespeist. Zur selben Zeit sei er einige Male als Reiseführer in
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der Türkei tätig gewesen und habe Mitglieder der Organisation […][{…}])
kennengelernt. In der Folge sei er der im Iran verbotenen Organisation bei-
getreten und habe zwei Mal an Kundgebungen in E._______ vor der (…)
teilgenommen, wobei Filmaufnahmen entstanden und Ausschnitte beider
Kundgebungen vom Fernsehsender (…) ausgestrahlt worden seien. Er sei
jeweils nach den Kundgebungen wieder in den Iran zurückgekehrt.
Zeitgleich habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren,
habe sich mit Personen protestantischen Glaubens getroffen und diese zu
Hause besucht. Er habe jedoch deswegen im Iran keine Probleme gehabt,
da er sich nur fünf Mal privat im Rahmen von Hauskirchenanlässen in
G._______ getroffen habe. In der Schweiz nehme er regelmässig an Haus-
kreisen und auch an Anlässen von (…) teil.
Im fünften Monat des Jahres 1394 (August 2015) sei eine Flugblätterver-
teilaktion geplant gewesen, welche von (…) von der Türkei aus in die Wege
geleitet worden sei. Er und einige seiner Kollegen seien daran beteiligt ge-
wesen. Bevor es jedoch zur Verteilung der Flugblätter mit politisch moti-
viertem Inhalt gekommen sei, seien die bei ihm zu Hause in einem Lager-
raum deponierten Flugblätter vom Etilaat gefunden und beschlagnahmt
worden. Sein Schwager habe ihn an die Behörden verraten, um sich und
seine Familie zu schützen. Dieser habe ihn jedoch umgehend telefonisch
warnen können. Deshalb sei er zu einer Schwester, welche in F._______
lebe, geflüchtet und habe sich, ohne weitere Konsequenzen durch die Be-
hörden zu erfahren, bei ihr verstecken können. Ungefähr zwei Wochen
nach diesem Vorfall sei er ausgereist, da er befürchtet habe, gefangen ge-
nommen zu werden, da in Südaserbaidschan bereits viele politisch aktive
Personen verhaftet worden seien.
Er legte eine Identitätskarte (Shenasnameh), den Militärausweis, seinen
Führerschein, ein Schreiben des Vereins (…), datiert vom (…) Februar
2014, sowie einen USB-Stick mit verschiedenen Videos und Fotos seiner
politischen Aktivitäten ins Recht.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 – eröffnet am 30. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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Seite 4
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
30. Juli 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kos-
tenvorschuss. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
F.
Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2018,
welche dem Beschwerdeführer am 12. September 2018 zur Kenntnis ge-
bracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4387/2018
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25.
September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4387/2018
Seite 6
4.
4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen an, sie zweifle am Wahrheitsgehalt der Beschlagnahmung der für die
Verteilung vorgesehenen Flugblätter des Beschwerdeführers aufgrund ver-
schiedener widersprüchlicher Aussagen und gehe davon aus, dass er
dadurch sowie wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten keiner asylrelevan-
ten Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Zudem sei auch we-
gen seines christlichen Glaubens nicht von einer Verfolgung durch die hei-
matlichen Behörden auszugehen.
4.1.2 Bezüglich der geplanten Flugblätterverteilaktion sei es zu wider-
sprüchlichen Aussagen gekommen, ohne dass diese aufgelöst werden
konnten. So habe er in der Bundesanhörung zu den Asylgründen darge-
legt, er habe die Flugblätter von einem Freund namens H._______ erhal-
ten. Kurz bevor die Verteilung der Flugblätter habe erfolgen können, seien
diese vom Etelaat in seiner Abwesenheit in seinem Elternhaus beschlag-
nahmt worden. Dagegen habe er in der ergänzenden Anhörung erklärt, die
Flugblätter seien in einem Lager in der Nähe der Wohnung seiner Schwes-
ter gefunden worden, wobei sein Freund H._______ nichts mit den Flug-
blättern zu tun gehabt habe. Zudem seien seine Schilderungen rund um
die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der Flugblätter vage aus-
gefallen und würden jeglicher persönlicher Aspekte und Realkennzeichen
entbehren. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass er sich in (…) politisch
betätigt und politisch gefärbte Nachrichten im Internet geteilt habe. Jedoch
sei nicht ersichtlich, dass er deswegen ernsthafte Nachteile erlitten habe,
da er sich noch rund ein Jahr nach der Ausstrahlung der Kundgebung im
Fernsehen problemlos im Heimatland aufgehalten habe. Auch weise das
Schreiben vom (…). Februar 2014 des Vereins (…) Unstimmigkeiten ge-
genüber seinen Aussagen auf. So könne es nicht sein, dass in diesem
Schreiben bestätigt worden sei, dass er bereits zu Beginn des Jahres 2014
behördlich im Heimatland gesucht werde und er sich einer Inhaftierung
habe entziehen können. Aus seinen Angaben während der beiden Befra-
gungen gehe hingegen hervor, dass er erst nach der Beschlagnahmung
der Flugblätter im August 2015 gesucht worden sei. Weiter werde diese
Annahme, er habe keine ernsthaften Probleme mit den Behörden gehabt,
dadurch verstärkt, dass er rund drei Wochen nach der Konfiszierung der
Flugblätter habe legal mit seinem eigenen Pass ausreisen können. Hätten
die heimatlichen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihm,
hätte er nicht ohne Weiteres ausreisen können. Insgesamt würden seine
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Schilderungen zur geltend gemachten Gefährdung im Heimatland den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genü-
gen.
4.1.3 Auch seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz seien nicht geeignet, eine zukünftige Furcht vor staatlicher Verfol-
gung zu begründen. Exilpolitische Aktivitäten würden zwar das Interesse
der iranischen Behörden wecken, dies jedoch vorwiegend bei einer öffent-
lichen Exponierung und einem gleichzeitig erweckten Eindruck, die poli-
tisch aktive Person stelle eine Gefahr für das politische System Irans dar.
Da er in der Schweiz seine Tätigkeiten auf die Bewirtschaftung einer Webs-
ite und dem Führen eines Facebook-Profils beschränke, sei davon auszu-
gehen, dass er keiner qualifizierten exilpolitischen Aktivität nachgehe, zu-
mal er keine eigenen Beiträge verfasse, sondern lediglich Beiträge von an-
deren teile. Daran würden auch die ins Recht gelegten Videos und Fotos
nichts zu ändern vermögen.
4.1.4 Schliesslich ergebe eine Prüfung seiner geltend gemachten Konver-
sion in Bezug auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Heimaltland, dass
er sich weder öffentlich zum Christentum bekennen würde, noch eine mis-
sionarische Aufgabe wahrnehme, so dass es unwahrscheinlich sei, dass
die iranischen Behörden über seine Konversion informiert seien. Zudem
würde Konversion nicht selten als Mittel zum Erwerb einer sonst nicht er-
langbaren Aufenthaltsbewilligung instrumentalisiert. Da diese Vorgehens-
weise auch den iranischen Behörden bekannt sei, werde dies in strafrecht-
licher Hinsicht berücksichtigt und führe im Regelfall zu keiner asylrelevan-
ten Verfolgung. Da anlässlich seiner Konversion keine Hinweise auf eine
öffentliche Exponierung hindeuten würden, sei es ihm möglich, seinen
Glauben auch im Iran weiterhin diskret und persönlich auszuüben.
4.1.5 Schliesslich verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz, über ei-
nen angemessenen Ausbildungsstand sowie mehrjährige Berufserfahrung,
so dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland keiner existenzbedrohenden
Situation ausgesetzt wäre. Demensprechend seien keine Wegweisungs-
hindernisse vorhanden.
4.2
4.2.1 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die unterschiedlichen
Aussagen der beiden Anhörungen seien nicht widersprüchlich, vielmehr
seien die Darlegungen als zueinander ergänzend zu betrachten. Zudem
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müssten die sozialen sowie kulturellen Eigenheiten mitberücksichtigt wer-
den. Er habe zwar jeweils im Plural gesprochen, habe jedoch nur sich sel-
ber gemeint, auch habe er die Zeitangaben relativiert und sich nicht auf
eine konkrete Zeitspanne festgelegt. Schliesslich sei es wissenschaftlich
bewiesen, dass kein Mensch in der Lage sei, bei einer erneuten Wieder-
gabe eines Ereignisses in genau derselben Weise zu erzählen. Auch
müsse erwähnt werden, dass die Anhörungssprache das Persisch-Aser-
baidschanische und nicht seine eigentliche Muttersprache, nämlich das
Türkisch-Aserbaidschanische gewesen sei. Anlässlich eines ausführlichen
Gesprächs mit seiner Rechtsbeiständin habe er detailliert erklärt, weshalb
in der Schilderung rund um die Konfiszierung der Flugblätter keine Wider-
sprüche entstanden seien. So verfüge sein Elternhaus über drei Etagen, in
welchen sowohl er und seine Eltern als auch seine Schwester mit deren
Familie gewohnt hätten, wobei sich der strittige Lagerraum in demselben
Haus befinde. Da am Tag der Beschlagnahmung sein Vater und sein
Schwager anwesend gewesen seien, hätten beide dem Etelaat Auskunft
geben müssen. Weiter sei – entgegen der Meinung der Vorinstanz – der
Inhalt des Schreibens des Vereins (…) korrekt. Er habe erst im November
2015 per Mail um die erwähnte Bestätigung gebeten. Dem Autor dieses
Schreibens sei ein Tippfehler unterlaufen und er habe statt 2015, 2014 als
Datum auf dem Schreiben aufgeführt. Um diesen Fehler zu belegen, habe
er die diesbezügliche Korrespondenz vom (…). November 2015 sowie ein
Entschuldigungsschreiben des verantwortlichen Autors vom (…). Juli 2018
beigelegt.
4.2.2 Zudem gehe aus seinen eingereichten Dokumenten eindeutig hervor,
dass er exilpolitischen Aktivitäten in der Türkei und in der Schweiz nachge-
gangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine veröffentlichten Texte
auf dem Internet von der Vorinstanz als nicht öffentlich exponierte exilpoli-
tische Tätigkeiten angesehen würden, gehe doch gemäss verschiedenen
Berichten von Menschenrechtsorganisationen das iranische Regime sys-
tematisch gegen ethnische Minderheiten vor und beeinträchtige sie im Zu-
gang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt und zu politischen Ämtern. Jede Kritik
am iranischen Staat werde mit willkürlichen Verhaftungen, einhergehend
mit Folterungen während der Haft und mit drastischen Strafen sanktioniert.
4.2.3 Es sei ausserdem bekannt, dass die Religionsfreiheit im Iran nicht
existiere. Wie die Vorinstanz bereits treffend in ihrem Entscheid dargelegt
habe, gelte eine konvertierte Person als vom Glauben abtrünnig, worauf
die Todesstrafe stehe. Da er bereits anlässlich seiner Bundesanhörung zu
den Asylgründen unterbreitet habe, er sei Christ und habe sich später in
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Seite 9
der Schweiz taufen lassen, werde er von den iranischen Behörden als Ab-
trünniger angesehen. Deshalb bestehe begründeter Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland staatlicher Verfolgung wegen
seines Glauben ausgesetzt sei. Schliesslich verfüge er auch über keine
inländische Fluchtalternative, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzulässig
sei.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner politischen Aktivitäten und wegen seiner Glaubensrichtung im Sinne
von Vorfluchtgründen einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimat-
land ausgesetzt gewesen ist respektive ob er die behauptete Verfolgung
glaubhaft darzulegen vermochte.
D-4387/2018
Seite 10
5.3
5.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein politisches Engagement im
Heimatland Iran und in der I_______ grundsätzlich nicht bezweifelt. Er
konnte nachvollziehbar und schlüssig darlegen, wie er sich seit ungefähr
1391 (2012) auf verschiedenen Internetplattformen für die Belange von
Südaserbaidschan zu informieren begonnen und andere Gleichgesinnte
kennengelernt hat. Nicht zu bezweifeln sind auch die von ihm erwähnten
Bewirtschaftungen der Internetseiten und seines Facebook-Profils, auf
welchen er verschiedene Beiträge und Neuigkeiten betreffend Südaser-
baidschan geteilt hat (vgl. act. A12/18, F34, F53-54). Daneben sind auch
seine Mitgliedschaft bei der Organisation (…) sowie die Teilnahme an den
beiden Kundgebungen vor der (…) in E._______ in den Jahren 2013 und
2014 als glaubhaft einzustufen. Er konnte detailliert die Anliegen der Kund-
gebung wiedergeben und legte sein breites Wissen über die Diskriminie-
rungen von aserbaidschanischen Personen im Iran ausführlich dar (vgl.
act. A12/18, F56). Indessen sind gewisse Unstimmigkeiten in Bezug auf
die Schreiben des Vereins (…) festzustellen. Dass es sich bei dem einge-
reichten Schreiben bezüglich des Datums um einen Tippfehler des Ausstel-
lers gehandelt haben kann, ist insoweit nachvollziehbar, da der Beschwer-
deführer mit dem der Beschwerde beigelegten Ausdruck eines Chatver-
laufs vom 27. November 2015 – und somit vor der Anhörung zu den Asyl-
gründen – bereits auf den Fehler aufmerksam gemacht und bei der Orga-
nisation um Berichtigung ersuchte. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass
dem eingereichten Schreiben der (…) lediglich ein geringer Beweiswert zu-
zuschreiben ist, insbesondere, weil der Beschwerdeführer selber darlegte,
dass jedes Mitglied problemlos auf Wunsch eine solche Bestätigung von
der Partei erhalten könne (vgl. act. 16/17, F45). Schliesslich ist im Zusam-
menhang mit seinen geltend gemachten politischen Aktivitäten festzuhal-
ten, dass aus keinem der Anhörungsprotokolle hervorgeht, er sei aufgrund
seiner politischen Onlineaktivitäten im Heimatland sowie der Teilnahme an
den Kundgebungen in der I._______ den iranischen Behörden aufgefallen
oder er habe deswegen Probleme bekommen. Überdies sind ihm nach den
beiden Teilnahmen an den Kundgebungen in E._______ und den darauf-
folgenden ausgestrahlten Aufnahmen des Senders (…) sowie aufgrund
seiner Internetaktivitäten keine asylrelevanten Nachteile entstanden, zu-
mal er sich noch ein beziehungsweise zwei Jahre problemlos im Heimat-
land aufgehalten hat (vgl. act. A16/17, F 52; A12/18, F 56-60).
D-4387/2018
Seite 11
5.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Hausdurchsuchungen im Zusam-
menhang mit den deponierten Flugblättern ergaben sich verschiedene Un-
stimmigkeiten. So argumentierte die Vorinstanz zu Recht, dass er sich
während den beiden Anhörungen in wesentlichen Punkten zum Tathergang
widersprochen hat. In der Bundesanhörung legte er dar, anlässlich der ge-
planten Flugblattverteilaktion im fünften Monat 1394 (August 2015) unge-
fähr 800 Flugblätter erhalten zu haben, welche er bei sich zu Hause ver-
steckt habe. Noch bevor es zur eigentlichen Verteilung der Flugblätter ge-
kommen sei, seien während seiner Abwesenheit Beamte des Etelaat zu
ihm nach Hause gekommen und hätten die Flugblätter beschlagnahmt.
Während eines weiteren Besuches vier Tage später hätten seine Eltern den
Beamten erklärt, er (der Beschwerdeführer) sei nicht zuhause. Er sei zu
dieser Zeit bereits bei seiner Schwester in F._______ gewesen und habe
sich vor den Behörden verstecken können (vgl. act. A12/18, F34). Während
der ergänzenden Anhörung legte er hingegen dar, er habe mit Freunden
die Flugblätter vorbereitet und einen Teil in einem Lager in der Nähe der
Wohnung seiner Schwester versteckt (vgl. act. A16/17, F 36). Beamte des
Etelaat hätten die versteckten Flugblätter gefunden und konfisziert. Dar-
über sei er von seinem Schwager telefonisch informiert worden, da dieser
ihn habe verraten müssen, um nicht selber ins Visier der Behörden zu ge-
raten (vgl. act. A16/17, F 54). Diese ersten Ungereimtheiten lassen sich
zwar gerade noch mit der in der Beschwerdeschrift ausgeführten Darstel-
lung des dreistöckigen Familienhauses und der Tatsache, dass seine El-
tern als auch seine verheiratete Schwester mit ihrem Ehemann im selben
Haus gewohnt haben, erklären. Indessen lässt sich der weit wesentlichere
Widerspruch zu den verschiedenen Angaben der Namen der Personen,
welche die Flugblätteraktion initiiert haben sollen, weder mit dem soziokul-
turellen Hintergrund (anderen sprachlichen Gepflogenheiten) noch der di-
vergierenden Anhörungssprache bei den Anhörungen (wobei das Türkisch-
Aserbaidschanische die Anhörungssprache war und das Persisch-Aser-
baidschanische die eigentliche gesprochene Sprache des Beschwerdefüh-
rers) begründen, zumal dieses Ereignis prägnant und fluchtauslösend ge-
wesen ist. Auch durch die Tatsache, dass zwischen den beiden Anhörun-
gen ungefähr zwei Jahre liegen, vermag die diametral voneinander abwei-
chenden Aussagen nicht zu erklären. So ist es nicht nachvollziehbar, dass
seine ausführliche Darstellung anlässlich der Befragung zu den Asylgrün-
den ein völlig anderes Bild als die Vorbringen während der ergänzenden
Anhörung ergibt, nämlich, dass H._______ die Aktion der Flugblattvertei-
lung in die Hand genommen und die Flugblätter an die anderen Beteiligten
abgegeben habe (vgl. act. A12/18, F71, 73). Diese Darstellung des Ereig-
nisses stellt einen erheblichen Widerspruch zu seiner Version anlässlich
D-4387/2018
Seite 12
der ergänzenden Anhörung dar, in welcher er ausführt, neben ihm
J._______ und K._______, zwei weitere Freunde, an der Aktion beteiligt
gewesen seien und J._______ ihnen die Flugblätter gebracht habe (vgl.
act. A16/17, F57-59). Es seien keine anderen Personen an der Aktion be-
teiligt gewesen (vgl. act. A16/17, F65). Ein Parteimitglied namens
H._______ habe er zwar gekannt, dieser sei jedoch nicht an der Flugblät-
terverteilaktion beteiligt gewesen (vgl. act. A16/17, F67, 99).
5.3.3 Nach dem Gesagten qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht das
Vorbringen seines fluchtauslösenden Ereignisses als unglaubhaft, dies
auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich noch wäh-
rend rund drei Wochen, ohne von den iranischen Behörden gesucht zu
werden, im Heimatland aufgehalten hat und in der Folge legal ausreisen
konnte. Wäre er tatsächlich behördlich gesucht worden, wäre indessen an-
zunehmen gewesen, dass es bei seiner Ausreise zu Problemen gekom-
men wäre. Schliesslich erstaunt es, dass nach der Beschlagnahmung der
Flugblätter in seinem Elternhaus keine der dort wohnhaften Familienange-
hörigen befragt worden seien. Seine Erklärung hierzu, dass sein Schwa-
ger, in dessen Lagerraum die Flugblätter gefunden worden seien, nur auf-
grund der Aussagen, er habe nichts damit zu tun, in Ruhe gelassen worden
sei, überzeugt nicht. Weiter greift die Erklärung, der Beschwerdeführer sei
trotz angeblichem Verdacht nicht gesucht worden, da die Behörden wissen
würden, dass er nicht mehr im Dorf lebe und ihn deswegen nicht mehr ge-
sucht hätten, nicht (vgl. act. A16/17, F18, 90-93). Schliesslich verneinte er
die Frage, ob ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. act.
A16/17, F88).
5.3.4 Die Vorinstanz stellte ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Kon-
version des Beschwerdeführers nicht explizit in Frage, schloss jedoch mis-
sionarische Aktivitäten in der Schweiz aus. Auch das Bundesverwaltungs-
gericht bezweifelt seine Glaubensänderung nicht, zumal er sich bereits an-
lässlich seines Asylantrags beziehungsweise auf dem von ihm ausgefüllten
Personalienblatt als Christ bezeichnete. Darüber hinaus ist jedoch festzu-
halten, dass er lediglich fünf Mal an heimlichen Versammlungen im Rah-
men von Hauskreisen teilgenommen hat und zudem ausdrücklich er-
wähnte, wegen seinem Glauben im Heimatland keine Probleme erfahren
zu haben (vgl. act. 12/18, F89).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass seine politischen Aktivitäten
vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt werden und seine Konver-
sion als glaubhaft zu qualifizieren ist. Indes kann dem Beschwerdeführer
D-4387/2018
Seite 13
nicht geglaubt werden, dass er wegen einer gescheiterten Verteilaktion von
Flugblättern mit regimekritischem Inhalt von den heimatlichen Behörden
gesucht worden sein soll. Mithin sind keine Vorfluchtgründe festzustellen.
6.
6.1 In einem weiteren Schritt sind die geltend gemachten
Nachfluchtgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor,
bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivitäten von den iranischen Behörden verfolgt und inhaftiert zu werden,
da ihn diese wegen der Exponiertheit seiner Aktivitäten als Regimegegner
betrachten würden. Anderseits legte er dar, aufgrund seiner Konversion im
Heimatland die Todesstrafe zu befürchten.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art.
54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Kon-
zept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Ge-
währung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f., mit weiteren Hinweisen).
6.3
6.3.1 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran wird als grundsätzlich
prekär angesehen. Die iranischen Behörden unterdrücken die Meinungs-
äusserungsfreiheit systematisch, wobei sie häufig weder die eigene Ver-
fassung noch die Gesetze respektieren. Nicht-Muslime werden auf gesetz-
licher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen
für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, welche
rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28, E.7.3). Zudem ist bekannt, dass
die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürgerin-
nen und Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbeson-
dere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu
Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie E-5292/2014
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Seite 14
und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es gibt auch Hin-
weise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ih-
rem Heimatstaat überwacht werden, wobei daraus nicht hervorgeht, ob
dies auch für die Schweiz gilt (vgl. Danish Immigration Service [DIS] /
Danish Refugee Council [DRC], Iran: House Churches and Converts, Feb-
ruar 2018; Al Jazeera, UK: Families opening doors to refugees, 18. Juli
2016).
6.3.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist der
Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die
Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher
muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbe-
sondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit
einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden ein-
hergeht. (vgl. EGMR, A. vs. Switzerland, vom 19. Dezember 2017, Nr. 60342-
16).
6.3.3 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit
möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5,
m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum
führt jedoch grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im
Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann
asylrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz
aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus-
gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen
aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst
dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder mis-
sionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konver-
titen vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen wer-
den. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzel-
fall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öf-
fentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen wer-
den (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5).
6.4 Vorliegend wird die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerde-
führers nicht bezweifelt, weshalb sich die Frage stellt, inwiefern er bei einer
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Seite 15
allfälligen Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner (aktiven und nach aus-
sen hin sichtbaren) Glaubensüberzeugung einer Verfolgung durch die ira-
nischen Behörden ausgesetzt wäre. Obwohl er sich bereits im Iran für das
Christentum interessiert hat und die dortigen Hauskreise während vier bis
fünf Malen besuchte, sei es – seinen Aussagen zufolge – im Heimatland
wegen seines Glaubens zu keinerlei Schwierigkeiten gekommen (vgl. act.
A12/18, F89). In der Schweiz nehme er regelmässig an Hauskreisen für
Iraner in Farsi bei L._______ im M._______ sowie an Aktivitäten bei (…)
teil (vgl. act. A12/18, F101-103). Seinen Aussagen hierzu ist zu entneh-
men, dass sich seine Glaubensaktivitäten auf die intimen Hauskreisan-
lässe beschränken. Eine Exponierung, ein öffentliches Zelebrieren seines
Glaubens oder gar missionarische Tätigkeit ist zu verneinen, zumal er an-
gibt, während den regelmässigen Hauskreisversammlungen sowie bei (…)
neben Beten lediglich Musik gespielt und anschliessend gemeinsam ge-
gessen zu haben (vgl. act. A12/18, F104). Deshalb ist vorliegend eine öf-
fentliche Bekanntheit seiner Konversion und somit in dieser Hinsicht ein
subjektiver Nachfluchtgrund auszuschliessen sowie eine Gefährdung in
seinem Heimatland in Bezug auf seine Konversion zu verneinen.
6.5 Wie bereits dargelegt, ist es bekannt, dass die iranischen Behörden die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen (vgl.
E. 6.3.1). Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen
Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die irani-
schen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die mas-
sentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten vorgenommen
haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraus-
heben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erschei-
nen lassen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
die iranischen Sicherheitsbehörden tatsächlich zwischen politisch enga-
gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster
Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu un-
terscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
6.5.1 Bezüglich seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer neben dem Teilen von Beiträgen und
Videos auf seinem Facebook-Profil eine Internetseite betreibt. Seiner Be-
schwerdeschrift ist zu entnehmen, dass er auf dieser Videos sowie interes-
sante Beiträge und Zitate kopiere und danach dort veröffentliche. Weiter ist
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Seite 16
den beiden eingereichten Filmausschnitten auf dem USB-Stick zu entneh-
men, dass es sich dabei um Aufnahmen aus dem Ausland, auf welchen der
Beschwerdeführer kurz zu sehen ist, handelt. Anhand der Aktenlage muss
geschlossen werden, dass es sich um die beiden Kundgebungen in
E._______ handeln muss. Dabei ist erneut festzuhalten, dass er deswegen
im Iran keinen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt war. Auch
aus den beigelegten Fotos auf dem Video anlässlich einer Teilnahme an
einer Demonstration (Ort unbekannt) ist nicht zu entnehmen, inwiefern er
sich deswegen exilpolitisch exponiert hat, zumal daraus nicht hervorgeht,
ob und allenfalls wo diese Fotos und in welchem Zusammenhang publiziert
wurden. Ferner ist aus einer (undatierten sowie nicht übersetzten) Veröf-
fentlichung seines Fotos inklusive eines Kommentars sowie seines Na-
mens auf www.güneyzerbycanC nicht ersichtlich, inwiefern es sich
dabei um eine exponierte politische Aktivität handeln soll. Der Vollständig-
keit halber sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner poli-
tischen Aktivitäten weder im In- noch im Ausland Nachteilen durch die ira-
nischen Behörden ausgesetzt oder deswegen verfolgt worden wäre (vgl.
E.5.3.1). Schliesslich ist zu anzumerken, dass obwohl er sowohl in der An-
hörung zu den Asylgründen als auch in der Beschwerdeschrift erwähnte,
dass mehrere Mitglieder der (…) inhaftiert worden seien, er trotz einer
zweijährigen Mitgliedschaft keinerlei Probleme deshalb mit den iranischen
Behörden gehabt hat. Zwar legte er dar, Meldungen und Artikel über Aser-
baidschan auf einer Internetseite für den Verein (…) seit seinem Aufenthalt
in der Schweiz zu verfassen. Diese blossen Behauptungen wurden jedoch
mit keinen Beweismitteln dargelegt (vgl. act. 16/17, F38-40).
6.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit eine begründete
Furcht droht, aufgrund seiner Konversion oder seiner politischen Aktivitä-
ten in asylrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu wer-
den.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 17
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.4 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 18
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.7.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar
2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).
8.8 Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen ei-
nen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über
einen Maturabschluss sowie über mehrere Jahre Berufserfahrung. Zudem
leben mehrere Familienangehörige sowie Freunde im Iran, welche ihm bei
einer Reintegration behilflich sein können. Folglich kann davon ausgegan-
gen werden, dass er nach einer Rückkehr eine Anstellung finden und sei-
nen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten kann. Insgesamt ist nicht da-
von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzi-
elle Notlage geraten würde.
8.9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 19
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 31. August 2018 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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