Abtei lung IV
D-4389/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. Januar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4389/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in X._______ – verliess seine Heimat ei-
genen Angaben zufolge am 2. Oktober 2003. Er sei per Autobus nach
Bulgarien gereist, wo er sich rund 2½ Monate aufgehalten habe. Von
dort sei er in einem Auto über ihm unbekannte Länder in die Schweiz
gereist, welche er am 15. Dezember 2003 erreicht habe.
Am 17. Dezember 2003 reichte er in der Empfangsstelle des BFF in
Basel (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylge-
such ein. Am 23. Dezember 2003 wurde er vom BFF kurz befragt und
am 26. Januar 2004 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchs-
gründen durch die damals zuständige kantonale Behörde statt.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung führte der
Beschwerdeführer zu seiner Person und seinen familiären Verhältnis-
sen im Wesentlichen das Folgende aus: Er sei Kurde und stamme ur-
sprünglich aus Y._______ im Bezirk Z._______ in der Provinz
Kahraman Maras. Er habe jedoch ab Januar 2001 bei seinem Onkel
H._______ in X._______ gewohnt und sei ab dem Jahre 2002 im
Quartier _______ schwarz als Strassenverkäufer tätig gewesen. Im
Heimatdorf habe er während 5 Jahren die Primarschule besucht und
keine weitere Ausbildung absolviert. Zur militärischen Musterung im
Jahre 2001 sei er nicht gegangen, weil er sich schon in X._______ be-
funden habe, respektive weil er damals gesucht worden sei (vgl. dazu
nachfolgend). Sein Vater und sein jüngster Bruder seien im Heimatdorf
wohnhaft, die Mutter sei ... verstorben. Zwei verheiratete Schwestern
lebten in Z._______, sein Bruder C._______ und seine Schwester
D._______ hielten sich in England auf und verschiedene Cousins und
Cousinen seien in Deutschland wohnhaft. Sein Bruder B._______ (N
_______) lebe in der Schweiz, wie auch ein weiterer Cousin. Praktisch
seine ganze Familie beschäftige sich mit Politik, wobei sein Bruder
B._______ aus politischen Gründen drei Monate im Gefängnis gewe-
sen sei, sein Bruder C._______ aus politischen Gründen gesucht wor-
den sei und auch seine Schwester D._______ Schwierigkeiten gehabt
habe. Welcher Gruppierung seine Brüder B._______ und C._______
angehört hätten, wisse er aber nicht.
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Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache das
Folgende geltend: Zu einem ersten Ereignis sei es im April 1998 ge-
kommen. Er sei damals mit seinem Freund F._______, welcher der
Guerilla angehört habe, in Z._______ verabredet gewesen. Er selbst
sei ein Sympathisant der PKK gewesen, welcher er geholfen habe,
habe der Organisation aber nicht angehört. Er habe damals vom ver-
abredeten Treffpunkt aus Schüsse gehört, worauf er sofort zu seiner in
Z._______ wohnhaften Schwester E._______ geflüchtet sei. Am
nächsten Morgen habe er dann erfahren, dass bei der Schiesserei
vom Vorabend sein Freund F._______ getötet worden sei. Er habe sich
daraufhin mit einigen Kollegen ins Spital begeben, um dort die Leiche
des Freundes abzuholen, sie seien aber von den Gendarmen nicht
eingelassen worden. Der Leichnam sei dann der Familie von
F._______ übergeben worden. Anlässlich der Begräbnisfeier für
F._______ hätten er und einige Kameraden in _______, dem Heimat-
dorf von F._______, Parolen ausgerufen. Er und drei Kollegen seien
deswegen von der Gendarmerie festgenommen und auf den Bezirks-
posten in Z._______ gebracht worden. Dort habe man sie geschlagen
und mit dem Tod bedroht, danach seien sie wieder freigelassen wor-
den. In der folgenden Zeit sei er dann für die HADEP tätig gewesen
und habe für diese Partei in den umliegenden Dörfern Wahlplakate
aufgehängt. Natürlich sei er auch des öftern ins Parteibüro gegangen,
wobei sie immer von der Polizei belästigt worden seien. Aus Angst sei
er jedoch nicht ein eingeschriebenes Mitglied der HADEP gewesen.
Zum nächsten Ereignis sei es am 21. Dezember 2000 gekommen, im
Nachgang zu den Gefängnismassakern vom 19. Dezember 2000, bei
welchen 28 Häftlinge getötet und viele verletzt worden seien. Er habe
damals mit einigen Freunden – seinen Kollegen Y.Y., N.C., H.B., ein
Cousin, H.T. und N.D. – in Z._______ eine Protestkundgebung organi-
siert, welche jedoch schlecht verlaufen sei. Sie seien anfangs etwa 30
Personen gewesen, dann hätten sich ihnen noch Leute angeschlos-
sen, bis sie etwa 100 Personen gewesen seien. Die Gendarmerie habe
jedoch sofort eingegriffen und die Demonstration mit Gummiknüppeln
und Wasserwerfern aufgelöst. Zwei ihrer Kollegen seien verhaftet wor-
den, und auch G._______, der Kreisvorsitzende der HADEP, sei ver-
haftet worden. Soviel er wisse, sei G._______ in der Folge während
drei Monaten im Gefängnis gewesen. Er selbst sei sofort zu seiner in
Z._______ wohnhaften Schwester E._______ geflohen und nach die-
sem Ereignis nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Vom Wohn-
ort seiner Schwester aus habe er von seinem Vater per Telefon erfah-
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ren, dass er von den Gendarmen gesucht und der Vater geschlagen
worden sei. Er sei daraufhin noch 10 Tage bei seiner Schwester ge-
blieben, dann sei er am 1. Januar 2001 nach X._______ gereist, wo er
bei seinem Onkel H._______ untergekommen sei. Dort habe er sich
die erste Zeit überwiegend im Haus aufgehalten, bis ihm sein Onkel
eine Beschäftigung als Strassenhändler organisiert habe. Während je-
ner Zeit sei die Gendarmerie zweimal in seinem Heimatdorf erschie-
nen und habe nach ihm gefragt. Nach der Inkraftsetzung des Reuege-
setzes im Juni 2003 habe ihn sein Vater aufgefordert, nach Hause zu-
rückzukehren. Er habe dies aber abgelehnt, da er seine Taten nicht be-
reut habe. Die Gendarmerie sei in der Folge weiterhin bei seinem Va-
ter erschienen und habe nach ihm gefragt, wobei man seinem Vater
gesagt, er werde verdächtigt sich der PKK angeschlossen zu haben,
er sei ein Dienstflüchtling und er solle sich stellen. Zu einem dritten
Vorfall sei es schliesslich im September 2003 gekommen. Die Polizei
sei bei seinem Onkel H._______ erschienen und habe nach ihm ge-
fragt. Dabei habe die Polizei dem Onkel gegenüber ebenfalls erwähnt,
dass der Beschwerdeführer seinerzeit in Z._______ eine Kundgebung
organisiert habe, er die PKK unterstützen würde und zudem ein Mili-
tärdienstflüchtiger sei. Wie die Polizei auf seinen Onkel gekommen sei,
wisse er nicht. Nachdem er von der polizeilichen Nachfrage gehört
habe, respektive weil seine Lage unerträglich geworden sei, sei er aus
der Türkei nach Bulgarien ausgereist. Im Übrigen habe er am 1. Okto-
ber 2003 in X._______ noch einmal an einer Kundgebung teilgenom-
men, allerdings nur am Rande als Zuschauer. In X._______ habe er
zudem als Vorsichtsmassnahme eine Anwältin engagiert. Falls er fest-
genommen worden wäre, hätte diese sich um ihn gekümmert. Eine An-
klage gegen ihn bestehe aber nicht, er werde einfach nur von der Gen-
darmerie und der Polizei gesucht.
Auf Frage nach seinen Reise- und Identitätspapieren reichte der Be-
schwerdeführer seinen Nüfus zu den Akten. Auf Frage nach seinem
Pass gab er an, über einen solchen habe er noch nie verfügt. Beweis-
mittel reichte der Beschwerdeführer nicht zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 – eröffnet am 3. Februar 2005 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
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vollzug an. In seinen Erwägungen erkannte das BFM die vorgebrach-
ten Ausreisegründe als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dabei ver-
wies es auf eine mangelnde Intensität der geltend gemachten Nach-
stellungen respektive der polizeiliche Suche im September 2003 sowie
auf eine fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der geltend gemach-
ten Suche wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes. Die vorge-
brachte Verhaftung im Jahre 1998 sowie die angebliche Suche in
Z._______ Ende 2000 bezeichnete es als zu weit zurückliegend und
daher nicht ausreiserelevant. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom
BFM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich erkannt.
D.
Mit Eingabe vom 7. März 2003 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl, subeventualiter Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges.
In seiner Eingabe machte der Beschwerdeführer – unter Verweis und
unter Bekräftigung seiner Gesuchsvorbringen – vorab eine unvollstän-
dige und unrichtige Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts
durch das BFM geltend, wobei er seine Gesuchsvorbringen als in sich
schlüssig und als asylrechtlich relevant bezeichnete. Im Rahmen sei-
ner Ausführungen beantragte er namentlich die Durchführung einer er-
gänzenden Anhörung zur Sache sowie die Vornahme von Abklärungen
im Heimatstaat. Auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2003 verzichtete die ARK – der
damaligen Praxis entsprechend – auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses, da der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto (ge-
mäss aArt. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]) mit genügender Deckung verfügte. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer von der ARK aufgefordert, von ihm in Aussicht gestell-
te Beweismittel inklusive Übersetzung innert Frist nachzureichen.
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F.
Mit Eingaben vom 18. April 2005 reichte der Beschwerdeführer als Be-
weismittel ein Gerichtsdokument vom __. März 2001, vorab ohne
Übersetzung, sowie vier Nüfusregisterauszüge vom 7. und 15. März
2005 zu den Akten. Mit Eingabe vom 22. April 2005 reichte er eine
Übersetzung des Gerichsdokuments vom __. März 2001 nach. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Eingabe vom 22. April 2005 (Übersetzung eines Beweismittels)
wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Wunsch der
ARK am 9. Mai 2005 nochmals eingereicht, da die ARK zwischenzeit-
lich davon ausgegangen war (gemäss heutiger Aktenlage jedoch zu
Unrecht), die Eingabe vom 22. April 2005 sei in Verstoss geraten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 hielt das BFM an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Ausführungen des BFM im Einzelnen wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2005 hielt der Beschwerdeführer
an seiner Beschwerdeeingabe fest und bezeichnete die vorinstanzli-
che Stellungnahme als weitgehend nicht sachbezogen und im Übrigen
unzutreffend. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die für
die Behandlung seiner Beschwerde zuständige Abteilung des Bundes-
verwaltungsgerichts bekannt gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht
zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Seite 7
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3.
3.1
Im angefochtenen Entscheid erkannte das BFM die vorgebrachten
Ausreisegründe als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und wies das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Dabei führte das BFM vorab
aus, dass die geltend gemachte Verhaftung im Jahre 1998 anlässlich
einer Begräbnisfeier und die angebliche Suche in Z._______ Ende
2000, im Nachgang zu einer Kundgebung, im Zeitpunkt der Ausreise –
im Oktober 2003 – weit zurück gelegen hätten. Zwischen diesen Ereig-
nissen und der Ausreise sei kein sachlicher und zeitlicher Zusammen-
hang zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Su-
che der Polizei in X._______, respektive die Einholung von Erkundi-
gungen bei seinem Onkel, erklärte das BFM als nicht hinreichend in-
tensiv, um daraus auf eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme zu
schliessen. In diesem Zusammenhang hielt das BFM fest, dass von
Seiten der türkischen Sicherheitskräfte bei einem tatsächlichen Ver-
dacht auf Unterstützung der PKK oder die Organisation und Teilnahme
an unerlaubten Kundgebungen konsequent vorgegangen werde. Lägen
konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung vor, erfolge in der Regel
eine staatsanwaltliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersu-
chungshaft auf Basis eines Haftbefehls. Das geltend gemachte Einho-
len von Erkundigungen seitens der Polizei sei demgegenüber nicht als
Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme zu verstehen.
Der vorgebrachten Suche wegen des noch nicht geleisteten Militär-
dienstes sprach das BFM die flüchtlingsrechtliche Relevanz ab, da die-
se keine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahme darstelle.
Eine allfällige Bestrafung wegen Missachtung eines Militäraufgebots
erfolge in der Türkei nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
nannten Gründe, sondern weise einen rein militärstrafrechtlichen Cha-
rakter auf, weshalb eine allfällige Bestrafung asylrechtlich nicht rele-
vant wäre.
3.2 In seiner Eingabe vom 7. März 2005 berief sich der Beschwerde-
führer – unter Hinweis und Bekräftigung seiner Vorbringen im erstins-
tanzlichen Verfahren – zur Hauptsache auf eine unvollständige und un-
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das
BFM:
Dabei verwies er vorab auf sein Vorbringen, er sei im Herbst 2003 von
der Polizei in X._______ gesucht worden, wobei die Polizei gegenüber
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seinem Onkel H._______ ausgeführt habe, er habe im Jahre 2000 in
Z._______ eine Kundgebung organisiert, er würde die PKK unterstüt-
zen und sei ein Militärdienstflüchtiger. Des Weiteren sei er sowohl im
Jahre 2002 als auch im Verlauf des Jahres 2003 von der Gendarmerie
zu Hause gesucht worden, wobei seinem Vater gesagt worden sei, er
habe sich der PKK angeschlossen, er sei ein Dienstflüchtiger und solle
sich stellen. Schliesslich habe er auf die Verhaftung und dreimonatige
Haft von G._______ im Nachgang zur Demonstration in Z._______
vom 21. Dezember 2000 hingewiesen, wie auch auf den Umstand,
dass die türkischen Sicherheitskräfte mit ihrer Suche nach ihm unmit-
telbar nach diesem Ereignis begonnen hätten. Er habe somit in zeitli-
cher als auch sachlicher Hinsicht einen Kausalzusammenhang zwi-
schen dem Ereignis vom Dezember 2000 und seiner Flucht im Dezem-
ber 2003 (recte: Oktober 2003) aufgezeigt, und dabei auch klar ge-
macht, dass es sich bei der Kundgebung vom 21. Dezember 2000 um
eine politische Protestveranstaltung gehandelt habe, welche von den
türkischen Sicherheitskräften sehr ernst genommen und deshalb mit
aller Härte verfolgt worden sei. Ohne diese Sachverhaltsumstände nä-
her abzuklären habe das BFM im angefochtenen Entscheid behauptet,
es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und
seiner Flucht im Herbst 2003. Diese Behauptung sei nur möglich, da
das BFM den diesbezüglichen Sachverhalt weder richtig noch vollstän-
dig abgeklärt habe. Richtigerweise hätte er in einer weiteren Anhörung
noch detaillierter zur anhaltenden Suche nach ihm sowie den Konse-
quenzen für die an der Kundgebung vom 21. Dezember 2000 verhafte-
ten Kollegen befragt werden müssen. Das BFM hätte zudem im Rah-
men einer Botschaftsabklärung die Relevanz der Ereignisse vom 21.
Dezember 2000 abklären müssen, und zudem mit G._______ in Kon-
takt treten sollen. Diese Abklärungen hätten gezeigt, ob er als Mitwir-
kender an der Kundgebung auch heute noch mit Verfolgung zu rech-
nen habe. Zudem hätte ihm das BFM Frist einräumen sollen, innert
welcher er Beweismittel betreffend die anlässlich der Kundgebung ver-
hafteten Freunde hätte einreichen können.
Im Anschluss daran machte der Beschwerdeführer geltend, vom BFM
sei ebenfalls zu Unrecht nicht abgeklärt worden, dass er aus einer Fa-
milie stamme, welche in der Türkei seit Jahren politisch zugunsten der
kurdischen Sache engagiert habe. Sowohl sein Bruder C._______ als
auch sein Bruder B._______ hätten deswegen aus der Türkei fliehen
müssen und in der Folge in Grossbritannien respektive der Schweiz
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Asyl erhalten. Ferner habe er erwähnt, dass er seinen Militärdienst
nicht gemacht habe, da er nicht an die Musterung gegangen sei, weil
er gesucht worden sei. In dieser Hinsicht sei hinlänglich bekannt, dass
Personen mit einer unliebsamen politischen Gesinnung und einer
Herkunft aus einer Familie mit politischen Aktivisten im Militärdienst
mit schwersten Nachteilszufügungen zu rechnen hätten, welche
teilweise bis zum Tod führten. Auch dieser Umstand sei vom BFM nicht
hinreichend abgeklärt worden, ansonsten das BFM nicht zum Schluss
gelangt wäre, der ausstehende Militärdienst sei in asylrechtlicher
Hinsicht nicht relevant.
Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz rechtfertige, da vom BFM der rechtserhebli-
che Sachverhalt nicht nur in Nebenpunkten, sondern in zentraler Hin-
sicht nicht abgeklärt worden sei. Eine Heilung der Mängel im Be-
schwerdeverfahren erachtete er wegen der fehlenden Sachverhaltsab-
klärungen als nicht angebracht. Für den Fall einer Nicht-Rückweisung
der Sache ans BFM hielt er dafür, dass er von der Beschwerdeinstanz
angehört werden müsse und von der Beschwerdeinstanz eine Bot-
schaftsabklärung zu veranlassen sei, damit der Kausalzusammenhang
der vorgebrachten Ereignisse, die Relevanz der Kundgebung vom
21. Dezember 2000 sowie die Relevanz eines allfälligen Militärdiens-
tes geklärt werden könne. Ferner wäre ihm eine angemessene Frist
einzuräumen, innert welcher er Beweismittel betreffend seine verhafte-
ten Kollegen beibringen könne. Ebenso wolle er über einen Anwalt in
Erfahrung bringen, ob gegen ihn nicht entgegen seiner bisherigen Ein-
schätzung doch ein Strafverfahren laufe. Zudem wolle er dokumentie-
ren, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und dass es im
türkischen Militärdienst regelmässig zu Übergriffen auf Angehörige
solcher Familien komme, zumal er selbst ein nicht unbedeutendes po-
litisches Engagement gezeigt habe.
Abschliessend führte der Beschwerdeführer zur Sache an, dass sich
nach Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserhebliche
Sachverhalts ergeben dürfte, dass ihm aufgrund der Kundgebung vom
21. Dezember 2000 in seiner Heimat Verfolgung drohe und dass er
während der Absolvierung des Militärdienstes mit der Zufügung von
asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Sollten die zu befürchten-
de Verfolgung oder Nachteilszufügung asylrechtlich als zu wenig inten-
Seite 10
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siv gewertet werden, so wäre das Bestehen einer konkreten Gefähr-
dungslage anzunehmen und wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
3.3 Im Nachgang zur Beschwerde wurden als Beweismittel ein türki-
sches Gerichtsdokument vom __. März 2001 sowie vier Nüfusregister-
auszüge vom 7. und 15. März 2005 zu den Akten gereicht.
Betreffend das Gerichtsdokument wurde vorab angeführt, dieses be-
ziehe sich auf ein Verfahren gegen verschiedene Personen wegen der
Kundgebung vom 21. Dezember 2000, wobei dem Vernehmen nach
lange Freiheitsstrafen ausgesprochen worden seien. Im Dokument na-
mentlich erwähnt würden G._______, der Bezirksvorsitzende der HA-
DEP, sowie I._______ und J._______, bei welchen es sich um die zwei
verhafteten Kollegen des Beschwerdeführers handle. Gemäss der an-
schliessend nachgereichten Übersetzung wurden am __. März 2001
vom 1. Staatssicherheitsgericht in Malatya – nach Tatbegehung vom
21. Dezember 2000 – fünf Personen schuldig befunden und zu einer
Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, wegen Milizar-
beit zugunsten der PKK innerhalb der HADEP-Jugendorganisation, der
Organisation von Spendenaktionen zugunsten der PKK, der Teilnahme
an Newroz- und 1. Mai-Feierlichkeiten zwecks Mitgliederwerbung für
die PKK sowie wegen Plakatierung und Flyerverteilung und Teilnahme
an Ausbildungen der Organisation.
Zu den Nüfusregisterauszügen wurde angeführt, dass sich diese auf
die Familien des Vaters des Beschwerdeführers und dessen drei Brü-
der (Onkel des Beschwerdeführers) bezögen, und geltend gemacht,
dass viele Verwandte des Beschwerdeführers in Grossbritannien und
Deutschland wohnhaft seien, wobei mehrere als Flüchtling anerkannt
worden seien. In der Heimat ansässig geblieben seien überwiegend
Schwestern und Cousinen des Beschwerdeführers, welche in andere
Familien eingeheiratet hätten und politisch nicht aktiv seien, sowie äl-
tere Männer, welche sich aus der Politik zurückgezogen hätten. Die ak-
tive männliche Generation habe die Türkei fast ausschliesslich aus po-
litischen Gründen verlassen. Somit werde mit dem Beweismittel belegt,
dass es sich bei der Verwandtschaft des Beschwerdeführers tatsäch-
lich um eine politische Familie handle. Abschliessend bekräftigte der
Beschwerdeführer sein Ersuchen um Abklärungen im Heimatstaat.
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3.4 In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde, wobei es das Folgende festhielt:
Zwar treffe es zu, dass B._______ (N _______), der Bruder des Be-
schwerdeführers, im August 1988 in die Schweiz eingereist sei und am
10. Januar 1990 Asyl erhalten habe. Er sei für eine in der Türkei verbo-
tene Organisation aktiv gewesen und deswegen strafrechtlich verfolgt
worden. Seine Probleme und die Verfolgungsmassnahmen datierten
jedoch aus den 1980er-Jahren. Der Beschwerdeführer sei zum Zeit-
punkt der Haft seines Bruders B._______ noch gar nicht geboren be-
ziehungsweise erst ein Säugling und im Zeitpunkt der Ausreise von
B._______ erst sechs Jahre alt gewesen. Wegen der politischen Aktivi-
täten von B._______ sei er offenbar nie behelligt worden, und konkrete
Anhaltspunkte, die auf eine Reflexverfolgung hinwiesen, beständen
nicht. Zudem habe B._______ Am 5. Mai 2004 auf seine Flüchtlingsei-
genschaft und das ihm gewährte Asyl verzichtet; sein Asyl sei mittler-
weile erloschen und er gelte auch nicht mehr als Flüchtling. Die Ver-
zichtserklärung von B._______ sei ein deutlicher Hinweis, dass sich
dieser heute in der Türkei nicht mehr verfolgt fühle. Betreffend seinen
Bruder C._______ wisse der Beschwerdeführer lediglich, dass sich
dieser in England aufhalte. Über dessen politische Aktivitäten habe er
jedoch keine Angaben machen können.
Weiter sei der Beschwerdeführer kein Mitglied der HADEP gewesen
und er habe für die Partei auch keine Aufgaben erledigt, mit denen er
sich besonders exponiert hätte. Als einfacher Sympathisant der HA-
DEP beziehungsweise der DEHAP müsse er jedoch kaum damit rech-
nen, staatlichen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt
zu sein. Von staatlichen Massnahmen seien vor allem führende Expo-
nenten dieser Partei betroffen. Die in den letzten Monaten eröffneten
Verfahren gegen führende Exponenten hätten zudem häufig mit einem
Freispruch geendet, da die früheren Staatsicherheitsgerichte und heu-
tigen Strafgerichte für schwere Delikte auf den Druck der EU für Mei-
nungsfreiheit reagiert hätten.
Schliesslich könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer über ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren in Zusammenhang
mit der Demonstration vom 21. Dezember 2000 in Z._______ infor-
miert worden wäre. Hätte er tatsächlich ein Strafverfahren in dieser
Angelegenheit zu befürchten gehabt, wäre er sicherlich schnellstmög-
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lich aus der Türkei ausgereist. Zudem hätte er bis zu seiner Ausreise
genügend Zeit gehabt, sich über die allfällige Einleitung eines Strafver-
fahrens zu erkundigen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts. Auch
hätte die HADEP in Z._______ mit Sicherheit Kenntnis von einem Ge-
richtsverfahren gegen den Beschwerdeführer gehabt, zumal deren
Vorsitzender wegen der Demonstration vom 21. Dezember 2000 fest-
genommen worden sein soll.
3.5 In der Stellungnahme vom 14. Juni 2005 verwies der Beschwerde-
führer auf seine bisherigen Ausführungen und seine Anträge betref-
fend Abklärungsbedarf und machte geltend, seitens des BFM habe
nicht wirklich eine Auseinandersetzung mit seinen Beschwerdevorbrin-
gen stattgefunden. Das BFM habe vielmehr Ausführungen zur Situati-
on seiner Brüder B._______ und C._______ dargelegt, welche zudem
falsch seien. Zwar treffe es zu, dass B._______ am 5. Mai 2004 auf die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl in der Schweiz verzichtet habe.
B._______ habe dem BFM damals jedoch mitgeteilt, dass er wegen ei-
ner beantragten Einbürgerung auf seinen Flüchtlingsstatus verzichten
müsse. Jenes Schreiben sei dem BFM bekannt, weshalb erstaune,
dass das BFM schliesse, B._______ fühle sich in der Türkei nicht
mehr verfolgt. Bezüglich seinen Bruder C._______ wisse er, dass sich
dieser in England als Flüchtling aufhalte. Zwar treffe zu, dass er über
die konkreten politischen Aktivitäten seiner Brüder nur wenig Bescheid
wisse. Auf den Umstand, dass die beiden wegen politisch unerwünsch-
ter Aktivitäten registriert worden seien, habe dieses Nichtwissen je-
doch keinen Einfluss. Als klar geworden sei, dass er ein Bruder von
B._______ und C._______ sei, sei er mit einem dementsprechenden
Familienmalus von den türkischen Sicherheitskräften behandelt wor-
den. Dies vor allem deswegen, weil er mit der Teilnahme an einer Be-
gräbnisfeier eines getöteten PKK-Aktivisten in der Wahrnehmung der
türkischen Sicherheitskräfte klar dem Umfeld der PKK zugeordnet wer-
den konnte. Da bereits weiteren Angehörige in einem solchen Umfeld
aufgefallen und registriert worden waren, habe diese zu einer verstär-
ten Beobachtung und auch Unterdrückung geführt. Die Zugehörigkeit
zu einer Familie, aus der eine Reihe von unerwünschten politischen
Aktivisten hervorgegangen sei, kombiniert mit einem kleinen eigenen
politischen Engagement, führe auch in der heutigen Türkei noch zu ei-
nem grundsätzlichen Verdacht und Misstrauen der Sicherheitskräfte.
Die Registrierung im Umfeld von zwei Aktionen zugunsten der PKK
(Teilnahme an der Begräbnisfeier und Organisation der Kundgebung
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vom 21. Dezember 2000) bewirke, dass er nicht nur als einfacher
Sympathisant der HADEP oder DEHAP auffalle, sondern viel klarer in
ein terroristisches Umfeld gerückt werde. Im Übrigen habe auch der
Bruder C._______ anfangs der 1990er Jahre in der Schweiz um Asyl
ersucht und vorgebracht, wegen seines Bruders B._______ mit asyl-
relevanten Nachteilen konfrontiert worden zu sein. Nach der Ableh-
nung seines Gesuches in der Schweiz habe er später aus denselben
Gründen in Grossbritannien Asyl erhalten. Aus den Akten von
C._______ gehe hervor, dass auch Jahre nach der Flucht von
B._______ dessen politisches Engagement noch Auswirkungen auf
seine Brüder gehabt habe.
In seinen weiteren Ausführungen bestritt der Beschwerdeführer, dass
er von einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren Kenntnis hätte er-
halben müssen und können. Mithin würde oft gegen flüchtige Verdäch-
tige ermittelt, ohne dass diese im Rahmen eines Strafverfahrens auf-
tauchen würden. Erst im Zeitpunkt ihrer Ergreifung werde dann ein ge-
richtliches Strafverfahren eröffnet. Auf diese Weise sollten mögliche
Angeschuldigte in der Ungewissheit bleiben, ob sie tatsächlich gesucht
würden, da dadurch die Wahrscheinlichkeit einer Ergreifung steige.
Seine Hinweise anlässlich der kantonalen Anhörung, dass nach dem
Vorfall vom 21. Dezember 2000 an verschiedenen Orten nach ihm ge-
sucht worden sei, würden klar in diese Richtung deuten. Mit der Vorla-
ge des Urteils vom __. März 2001 habe er im Übrigen vollumfänglich
die Existenz und die Verurteilung der von ihm aufgeführten Personen
belegt, welche mit ihm die Kundgebung vom 21. Dezember 2000 orga-
nisiert hätten. Aus dem Urteil ergebe sich im Übrigen, dass die dort er-
wähnten Vorhalte offensichtlich zum Zwecke einer Verurteilung fingiert
worden seien, was die Bedeutung der Kundgebung unterstreiche. Über
den verurteilten G._______ habe er in der Zwischenzeit noch erfahren,
dass dieser nach der Haftverbüssung untergetaucht sei und sich mut-
masslich nun bei der PKK im Irak aufhalte. Auch I._______ und
J._______ seien untergetaucht. Zudem habe er erfahren, dass
G._______ während der Haftverbüssung damit konfrontiert worden
sei, dass er – der Beschwerdeführer – den Behörden als Mitorganisa-
tor der Kundgebung vom 21. Dezember 2000 bekannt sei. Er werde
sich darum bemühen, mögliche Fundstellen in den Akten via den An-
walt von G._______ zu beschaffen.
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Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
den Beweis dafür erbracht, dass Personen, mit welchen er die Kund-
gebung vom 21. Dezember 2000 organisiert habe, wegen Hilfeleistung
und Beherbergung der PKK verurteilt worden seien. Zusätzlich habe er
ausgeführt, dass er nach der Kundgebung untergetaucht sei, worauf er
an verschiedenen Orten in der Türkei gesucht worden sei. Vor diesem
Hintergrund sei naheliegend, dass er nach wie vor wegen des Vorfalls
vom 21. Dezember 2000 in der Türkei gesucht werde und wie seine
Mitaktivisten mit einer Verurteilung zu einer langjährigen Strafe zu
rechnen habe. Dieser Schluss sei jedoch vom BFM nicht gezogen wor-
den und das BFM habe entsprechende Abklärungen in der Türkei un-
terlassen.
Abschliessend hielt der Beschwerdeführer dafür, dass mit der Verurtei-
lung der Mitorganisatoren der Kundgebung vom 21. Dezember 2000
gegen ihn Beweise vorliegen dürften, welche – im Sinne der Ausfüh-
rungen des BFM – in seinem Fall ein rigoroses Vorgehen des türki-
schen Staates nach sich ziehen dürften. Sollten Zweifel daran beste-
hen, seien die beantragten Abklärungen in der Türkei durchzuführen.
4.
In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer vorab eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger und korrek-
ter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, inklusive eine
nochmalige Anhörung zu seinen Gesuchsgründen. Für den Fall einer
Nichtrückweisung der Sache beantragt er die Vornahme von Abklärun-
gen im Heimatstaat sowie eine ergänzende Anhörung durch die Be-
schwerdeinstanz.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer in seinen Eingaben auf eine von der Vorinstanz abweichende
Würdigung der festgestellten Sachverhaltsmomente abzielt, was nicht
mit der Frage der genügenden Sachverhaltsfeststellung zu vermengen
ist. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens vorgebrachten Sachverhaltsmomente – seinen ursprünglichen
Angaben zufolge die Abfolge von drei Ereignissen (im April 1998, im
Dezember 2000 und im September/Oktober 2003) – wurden von der
Vorinstanz aufgenommen und den Akten entsprechend gebührend ge-
würdigt. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Resultat
eine andere Würdigung als jene der Vorinstanz anstrebt, vermag eine
Seite 15
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Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht zu rechtfertigen. Wenn
der Beschwerdeführer dabei Beweismittel vorlegt (ein Gerichtsurteil
betreffend eine Gruppe von Personen aus seiner Heimatregion sowie
Nüfusregisterauszüge betreffend seine Verwandschaft), welche der
Stützung der von ihm angestrebte Würdigung dienen sollen, so ist
auch damit keine Grundlage geschaffen, welche die Rückweisung der
Sache rechtfertigen könnte. Die neue Aktenlage ist vielmehr nach-
folgend – im Rahmen der Würdigung der Sache – durch die Beschwer-
deinstanz zu würdigen. Diesen Erwägungen zu Folge ist festzustellen,
dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der bestehenden
Akten als hinreichend erstellt zu erkennen ist, weshalb eine Rückwei-
sung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. Im Weiteren besteht auf-
grund der vorliegenden Aktenlage weder ein Bedarf an einer ergän-
zenden Anhörung des Beschwerdeführers noch an Abklärungen in
dessen Heimatstaat, weshalb die diesbezüglichen Begehren abzuwei-
sen sind (vgl. Art. 33 Abs.1 VwVG).
5.
Aufgrund der Akten ist sodann festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten.
5.1 Anlässlich der Kurzbefragung und der einlässlichen kantonalen
Anhörung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, in sich schlüs-
sig und im wesentlichen nachvollziehbar eine asylrelevante Verfol-
gungssituation aufzuzeigen. Zwar wurde von ihm eine Kette von Ereig-
nissen vorgebracht, die bei deren Glaubhaftigkeit auf eine asylrechlich
relevante Verfolgung schliessen lassen könnte, indes vermögen die
vorgebrachten Elemente nicht zu überzeugen, und zwar weder für sich
alleine noch in ihrer Gesamtheit.
5.1.1 Die geltend gemachte Verhaftung im April 1998 erweist sich auf-
grund der aktenkundigen Schilderungen ohne weiteres als singuläres
Ereignis, welches für den Beschwerdeführer weder im damaligen Zeit-
punkt noch später relevante Folgen zeitigte. Der Beschwerdeführer, zu
jenem Zeitpunkt gerade 16 Jahre alt, wurde mit drei Freunde von der
Polizei festgenommen, die Jugendlichen wurden eingeschüchtert und
anschliessend, nach 15-16 Stunden Polizeihaft, wieder freigelassen.
Auf eine Verfolgung im Sinne des Asylrechts lassen die Schilderungen
des Beschwerdeführers demnach nicht schliessen und aufgrund seiner
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Angaben ist davon auszugehen, dass mit der Entlassung der Vorfall für
alle Beteiligten – sowohl für die beteiligten Jugendlichen als auch für
die Gendarmerie – abgeschlossen war. Entsprechend ist der Be-
schwerdeführer denn auch während über zwei Jahren unbehelligt in
seinem Heimatdorf verblieben.
5.1.2 Zum Ereignis vom 21. Dezember 2000 ist festzustellen, dass
sich der Eindruck ergibt, der Beschwerdeführer habe seine eigene
Rolle bei diesem Anlass deutlich überzeichnet. Zwar soll nicht ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer, zu jenem Zeitpunkt
nun 18-jährig, an jenem Tag in Z._______ an einer Demonstration teil-
genommen und allenfalls auch dafür geworben hat. Auf eine Beteili-
gung im Sinne eines wichtigen Kundgebungsorganisators lassen seine
Schilderungen jedoch in keiner Weise schliessen, zumal er in seinen
entsprechenden Schilderungen äusserst vage und unsubstanziiert ge-
blieben ist. Ausserdem hat er mehrfach betont, dass er kein HADEP-
Mitglied war, weshalb seine führende Rolle bei der Organisation dieser
Kundgebung nicht recht nachvollziehbar ist. Bezeichnenderweise hat
sich der Beschwerdeführer denn auch unverzüglich abgesetzt, als sich
Anzeichen von Schwierigkeiten ergaben (act. A6, S. 10 Mitte). Auch
vermochte er über das Schicksal der Verhafteten keine konkreten An-
gaben zu machen, was jedoch zu erwarten wäre, wenn er tatsächlich
an der Organisation dieser Veranstaltung beteiligt gewesen wäre.
Schliesslich vermochte er auch die angebliche Suche nach ihm im
Heimatdorf, die sich über Jahre hingezogen haben soll, nur vage zu
schildern. Dass sich für den Beschwerdeführer aus der Teilnahme an
der Kundgebung längerfristige Konsequenzen ergeben haben sollten,
erscheint aufgrund dieser Ausführungen als nicht glaubhaft.
5.1.3 An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Beweis-
mittel (Gerichtsurteil vom __. März 2001) im Ergebnis nichts zu än-
dern.
Aufgrund der persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers
– seiner Berichte anlässlich der Kurzbefragung und der einlässlichen
kantonalen Anhörung – ist zu schliessen, dass er von den geltend ge-
machten Verhaftungen anlässlich der Demonstration vom 21. Dezem-
ber 2000 nur am Rande betroffen war. Von den als seine Freunde be-
zeichneten Kollegen (Y.Y., N.C., H.B., ein Cousin, H.T. und N.D.), mit
welchen er die Demonstration „organisiert“ haben will, wurde offenkun-
dig niemand verhaftet, sondern zwei andere „Kollegen“, welche er je-
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doch anlässlich der Anhörungen nicht namentlich benennen konnte
(act. A6, S. 10). Aus dem Umstand, dass er einzig den Bezirksvorsit-
zenden G._______, eine mutmasslich allgemein bekannte Persönlich-
keit namentlich benennen konnte, diesbezüglich aber angab,
G._______ sei glaublich drei Monate in Haft gewesen, lässt sich eben-
falls nicht auf eine nähere persönliche Betroffenheit von den geltend
gemachten Verhaftungen schliessen. Nachdem der Beschwerdeführer
im Übrigen als seine weiteren HADEP-Kollegen einzig noch H.D. und
S.B. (ebenfalls ein Cousin) erwähnte (act. A6, S. 5 Mitte), erscheint als
nicht nachvollziehbar, dass die im vorgelegten Gerichtsdokument er-
wähnten I._______ und J._______ dem Beschwerdeführer tatsächlich
bekannt gewesen sein sollen. In dieser Hinsicht fällt auch auf, dass
diese Personen in der Tat erheblich älter sind als der Beschwerdefüh-
rer. Im Resultat muss davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer mit den Verhafteten und dem gegen sie eröffneten
Strafverfahren nicht in Verbindung gebracht werden kann.
Hinzu kommt, dass die im Urteil erwähnten Personen nicht wie vom
Beschwerdeführer behauptet wegen der Demonstration vom 21. De-
zember 2000 verurteilt wurden, sondern wegen anderer Taten, welche
ihnen – nach der Durchsuchung der HADEP-Sektion am 21. Dezember
2000 – aufgrund der Erhebung entsprechender Beweismittel respekti-
ve der Beschlagnahme von Dokumenten, Fotos, Kameras, Kassetten
und Ausweisen in den Räumen der HADEP vorgehalten wurden (vgl.
dazu die Übersetzung des Gerichtsurteils). Selbst wenn davon auszu-
gehen ist, dass die Demonstration vom 21. Dezember 2000 die ent-
sprechende Durchsuchung der HADEP Räumlichkeiten ausgelöst ha-
ben, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber nie
HADEP-Mitglied war.
5.1.4 Der Beschwerdeführer sei schliesslich im September 2003 bei
seinem Onkel in X._______ gesucht worden, wo er sich wegen der
Gefahr in der Heimatregion seit 2001 aufgehalten habe. Dabei seien
von Seiten der Polizei Vorhaltungen an seine Adresse gemacht wor-
den, er habe seinerzeit in Z._______ eine Kundgebung organisiert, er
würde die PKK unterstützen und er sei zudem ein Militärdienstflüchti-
ger. Ein solches Vorgehen der Sicherheitskräfte müsste – im Falle ei-
nes tatsächlichen Interesses am Beschwerdeführer aus geltend ge-
machten Gründen (Kundgebungsorganisation, PKK-Unterstützung und
Refraktion) – als geradezu dilettantisch bezeichnet werden, würde
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doch damit von Seiten der Polizei jegliche Chance auf die Festnahme
der gesuchten Person vertan. In diesem Sinne kann – wie vom BFM
erwogen – aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von
einem massgeblichen Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden
ausgegangen werden. Hätte ein tatsächliches Interesse der türkischen
Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer bestanden, so wäre in der Tat
nicht mit einem derart schwachen Vorgehen (gelegentliche Nachfra-
gen) zu rechnen gewesen, sondern – im Sinne der Erwägungen des
BFM im Rahmen der Vernehmlassung – mit einem konsequenten Zu-
griff auf den Beschwerdeführer an seinem Aufenthaltsort in
X._______, sobald der Polizei dieser bekannt geworden war.
5.1.5 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer demnach
eine landesweite Suche noch ihm aufgrund seiner eigenen politischen
Aktivitäten nicht glaubhaft zu machen.
5.2 Vom Beschwerdeführer wurde ihm Rahmen seiner Eingaben fer-
ner die Zugehörigkeit zu einer sogenannten „politischen Familie“ als
Grund für eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne einer Reflex-
verfolgung geltend gemacht. Aufgrund der Akten sind auch die diesbe-
züglichen Vorbringen als unbehelflich zu erkennen.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Ausführungen im
erstinstanzlichen an keiner Stelle geltend gemacht, dass er wegen sei-
nes Bruders B._______ ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen
wäre. Das Vorbringen namentlich im Rahmen seiner Stellungnahme, er
sei von den türkischen Sicherheitskräften mit einem Familienmalus be-
handelt und deshalb verfolgt worden, findet in den Akten keinen realen
Rückhalt und muss – wie die diesbezüglichen Ausführungen insge-
samt – als offenkundig überzogen erkannt werden. Von einer Gefahr
einer zukünftigen Reflexverfolgung wegen seines vormals in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders B._______ (N _______)
ist nicht auszugehen, zumal sich B._______ bereits seit 20 Jahren in
der Schweiz aufhält und B._______ in den 1970er- und 1980er-Jahre
nicht in dem vom Beschwerdeführer angerufenen PKK-Kontext mit den
Behörden in Konflikt geriet, sondern wegen vermuteter TKP/ML-Ver-
bindungen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen,
dass sich zwar zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers im Aus-
land aufhalten sollen, jedoch viele andere Personen – namentlich der
Beschwerdeführer selbst, sein jüngerer Bruder und sein Vater – offen-
bar während Jahren unbehelligt in ihrem Heimatdorf weiterleben konn-
Seite 19
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ten. Selbst wenn Reflexverfolgung in der Türkei vorkommen kann, er-
geben sich aufgrund der Akten und insbesondere aufgrund des Profils
des Beschwerdeführers wie auch dessen von B._______ keine Hin-
weise darauf, dass der Beschwerdeführer in Zukunft ernsthafte Nach-
teile wegen seiner Verwandtschaft zu gewärtigen hätte.
5.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im noch zu leis-
tenden Militärdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auch diesbezüglich muss eine ent-
sprechende Furcht jedoch als nicht genügend begründet beurteilt wer-
den. Selbst wenn es in der Vergangenheit zu Übergriffen während des
Dienstes gekommen ist, vermag der Beschwerdeführer solche nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft erscheinen zu las-
sen. Auch hier ist auf das nur bescheidene politische Profil des Be-
schwerdeführers hinzuweisen und auf die langjährige Abwesenheit
seiner Brüder.
5.4 Auf Erwägungen zu den weiteren Ausführungen des Beschwerde-
führers kann verzichtet werden, da sie zu keinen anderen Schlüssen
führen können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
kann. Die Abweisung des Asylgesuches ist daher zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
Seite 20
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besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist daher zu bestätigen
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen La-
ge, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Alleine die in der Türkei herrschenden Verhältnisse sprechen nicht ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Falle des Be-
schwerdeführers – gemäss den Akten ein junger und gesunder Mann,
welcher in seiner Heimat über verschiedene familiäre Anknüpfungs-
punkte verfügt und der längere Zeit in X._______ ansässig und er-
werbstätig war – sind keine individuellen Vollzugshindernisse ersicht-
lich. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle des
Wegweisungsvollzugs in eine Existenz bedrohende Lage geraten, be-
steht nicht. Auch vor dem Hintergrund der im Falle des Beschwerde-
führers noch anstehenden Militärdienstpflicht ist der Wegweisungsvoll-
zug als zumutbar zu erachten.
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Technische Weg-
weisungshindernisse sind nicht ersichtlich, womit auch von der Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist.
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7.5 Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung ist – wie oben
dargelegt – zu bestätigen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass die Vorinstanz ferner den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärt hat. Die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kos-
ten von insgesamt Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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