Abtei lung IV
D-4391/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4391/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer erstmals am Y._______ ein Asylgesuch in
der Schweiz einreichte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom
Z._______ wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am V._______ erneut ein Asylgesuch
einreichte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom W._______
wiederum gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat, da der
Beschwerdeführer erneut (wie anlässlich des ersten Asylverfahrens)
aus der Empfangsstelle verschwunden war, ohne seinen neuen Auf-
enthaltsort zu melden,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2005 zum dritten Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom
14. Juli 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung verfügte und den Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Juli 2005
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde erhob, das BFM in seiner Vernehmlassung vom
12. August 2005 auf seinen Entscheid zurückkam und das erstinstanz-
liche Verfahren wieder aufnahm, woraufhin die ARK die Beschwerde
mit Beschluss vom 25. August 2005 als gegenstandslos geworden ab-
schrieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2005 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug anordnete,
dass die am 19. Oktober 2005 gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Feb-
ruar 2009 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 12. März 2009 beim BFM ein Wieder-
erwägungsgesuch einreichte,
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dass das BFM dieses Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht wei-
terleitete zur Prüfung, ob die mit dem Gesuch eingereichten Beweis-
mittel im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem BFM mit Schreiben vom
27. März 2009 mitteilte, die professionelle Rechtsvertreterin stelle ex-
plizit ein an das Bundesamt gerichtetes Wiedererwägungsgesuch und
äussere sich konkret, weshalb sie dieses nicht als Revisionsgesuch
verstanden haben wolle, weshalb es Sache des BFM sei, über das Ge-
such zu befinden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
8. April 2009 Frist bis zum 21. April 2009 zur Bezahlung eines Gebüh-
renvorschusses setzte und zur Begründung zunächst auf Art. 112
AsylG hinwies, wonach die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmit-
tel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme, es sei denn, die für
die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders, und in mate-
rieller Hinsicht ausführte, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich
als aussichtslos,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 gegen die-
se Zwischenverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und darin in der Hauptsache die Behandlung des im Wiederer-
wägungsgesuch gestellten Antrags auf Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2009 we-
gen verspäteter Beschwerdeeinreichung auf die Beschwerde vom
21. April 2009 nicht eintrat,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 - eröffnet am 8. Juni
2009 - das Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 abwies, die
Verfügung vom 16. September 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar
erklärte, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies und
eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und diese mit dem geleisteten Ge-
bührenvorschuss verrechnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei die BFM-Verfügung vom 5. Juni 2009 aufzuheben
und das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen, es sei der BFM-
Entscheid zur Vervollständigung der Akten und zur Beurteilung der
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Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung - eventuell zur Gewährung
der vorläufigen Aufnahme - an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und eventualiter sei der Vollzug der
Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juli 2009
die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, bis
zum 29. Juli 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--
einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall,
dass der Kostenvorschuss am 25. Juli 2009 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mit-
hin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer-
deführers eintrat und zur Begründung im angefochtenen Entscheid an-
führte, die eingereichten Bestätigungen vermöchten die früheren Er-
kenntnisse zur tatsächlichen ethnischen Herkunft des Beschwerdefüh-
rers nicht zu tangieren,
dass mittels eines auf wissenschaftlich fundierten Analysen beruhen-
den Lingua-Gutachtens festgestellt worden sei, dass der Beschwerde-
führer keiner albanischsprachigen ethnischen Minderheit aus dem Ko-
sovo angehöre,
dass die beigebrachten Schreiben nicht wissenschaftlich seien und
aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers stammten, weshalb
diese Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien und ihnen
der Beweiswert abgesprochen werden müsse,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, und diesbe-
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züglich auf die nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundes-
verwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2009 zu
verweisen ist,
dass der Einwand, der Wegweisungsvollzug sei durch eine superprovi-
sorische Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Zwischenver-
fügung vom 23. April 2009 ausgesetzt worden, was weiterhin unverän-
dert gelte, als unzutreffend zu erachten ist, zumal das Verfahren - in
welchem die erwähnte Zwischenverfügung erging - mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichtes vom 14. Mai 2009 rechtskräftig abgeschlos-
sen wurde und die fragliche Zwischenverfügung demzufolge keine
über den Urteilszeitpunkt hinausgehende Wirkung zu entfalten vermag
(vgl. auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 321 ff.),
dass ausserordentliche Rechtsmittel von Gesetzes wegen den Vollzug
nicht hemmen, sofern die für die Behandlung zuständige Behörde
nicht anders entscheidet (vgl. Art. 112 AsylG),
dass aus dem Fehlen einer deklaratorischen Feststellung im Dispositiv
der angefochtenen Verfügung in Bezug auf eine Vollzugsaussetzung
nicht auf einen Rechtsfehler geschlossen werden kann, da in Anbe-
tracht der gesamten Sachlage ohnehin die in Art. 112 AsylG enthalte-
ne grundsätzliche Regelung gilt,
dass in der Beschwerdeschrift weiter geltend gemacht wird, es sei auf
die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 ab-
zustellen, in welchem dargelegt worden sei, weshalb das von der Vor-
instanz angeführte Lingua-Gutachten nicht über alle Zweifel erhaben
sei, und sich überdies die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nicht mit allen diesbezüglichen Argumenten auseinandergesetzt,
sondern lediglich auf die Bestätigungen abgestellt habe,
dass seine albanische Sozialisierung unbestritten sei, weshalb er auch
auf die kulturellen spezifischen Fragen nicht habe antworten können,
was die Argumentation der Vorinstanz zum Lingua-Gutachten widerle-
ge,
dass die Vorinstanz im Entscheid nicht erklärt habe, weshalb die ein-
gereichten Bestätigungen als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien,
und diese vielmehr mit Indizien bestückt seien, welche für die ausstel-
lenden Personen relevant gewesen seien, ihn als Ashkali anzusehen,
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dass dieser Einschätzung nicht gefolgt werden kann, da die Frage, ob
es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Minderheit
der Ashkali im Kosovo handle, vom BFM schon im Rahmen des Asyl-
verfahrens gestützt auf das Lingua-Gutachten vom 30. Juni 2005 in der
Verfügung vom 16. September 2005 geprüft und als unglaubhaft beur-
teilt wurde,
dass diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht - unter einlässli-
cher Beurteilung und Berücksichtigung des fraglichen Lingua-Gutach-
tens - im Urteil vom 10. Februar 2009 bestätigt wurde, wodurch der
Sachverhalt hinsichtlich der Aussagekraft des Lingua-Gutachtens
rechtskräftig beurteilt wurde,
dass im vorliegenden Verfahren ein Sachverhalt, über welchen im or-
dentlichen Verfahren bereits abschliessend entschieden wurde, nicht
mehr Gegenstand der Beurteilung sein kann (res iudicata; GYGI, a.a.O.,
S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715),
dass somit die Aussagekraft des Lingua-Gutachtens und die dement-
sprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe in casu nicht mehr zu
beurteilen sind,
dass ferner die Vorinstanz nach Würdigung der aktenkundigen Partei-
vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, so insbesondere auch derje-
nigen in Ziffer 12, und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als
der Beschwerdeführer gelangte, was jedenfalls keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs darstellt,
dass, soweit der Beschwerdeführer mittels der eingereichten Bestäti-
gungen auf andere Weise seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Ash-
kali zu belegen versucht, festzuhalten ist, dass diese zum Nachweis
dieses Umstandes nicht geeignet sind, da der darin gemachte "Nach-
weis" der Zugehörigkeit zu den Ashkali teilweise auf den Angaben des
Beschwerdeführers selber beruht,
dass das wiederum in anderen Bestätigungen angeführte blosse "Wis-
sen" um die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ashkali
nicht näher erläutert und auch nicht dargelegt wird, ob die in der Be-
stätigung aufgeführte Person zumindest den gleichen ethnischen, kul-
turellen oder geografischen Hintergrund wie der Beschwerdeführer
aufweist,
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dass Gleiches schliesslich auch für den in weiteren Bestätigungen an-
geführten Nachweis der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den
Ashkali aufgrund dessen Sprechweise, Hautfarbe usw. zu gelten hat,
dass die eingereichten Bestätigungen somit nicht geeignet sind, die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ashkali auf andere Wei-
se zu belegen und eine andere als die bisherige Einschätzung der Vor-
instanz zu bewirken,
dass schliesslich auch die im Verlaufe des Wiedererwägungsverfah-
rens eingereichten Identitätsdokumente (...) an obiger Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen, zumal sich diese Dokumente zur vom
Beschwerdeführer behaupteten ethnischen Zugehörigkeit zu den
Ashkali nicht äussern,
dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der Akten und Neubeurtei-
lung abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer ferner mit den Vorbringen im Wiedererwä-
gungsgesuch und in der Beschwerde - soweit sie den Wegweisungs-
vollzug betreffen - verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechts-
kraft der ursprünglichen Verfügung ebenfalls keine entscheidrelevant
veränderte Sachlage darzutun vermag,
dass vorliegend die Rückkehr in den Kosovo auch nach Ablauf einer
Zeitspanne von knapp (...) Jahren seit der Einreise in die Schweiz
nicht als unzumutbar zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer den
weitaus grösseren Teil seines Lebens in seiner Heimat verbrachte und
sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass er
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
12. März 2009 zu Recht abgewiesen hat,
dass gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG das BFM eine Gebühr erhebt,
wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt und dieses
abgelehnt wird,
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dass vorliegend diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und
demnach die vorinstanzliche Gebührenerhebung nicht zu beanstanden
ist,
dass ebenso die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG durch das BFM nicht zu
bemängeln ist, da eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei der
Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht belegt war,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
25. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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