B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4391/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ (arabisch; kurdisch:
C._______), in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise He-
siça (kurdisch), gelangte seinen Angaben zufolge am 9. November 2015 in
die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Am 2. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und
seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen angehört (Be-
fragung zur Person; BzP). Am 29. Mai 2017 fand die eingehende Anhörung
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, weil er trotz Auf-
forderung nicht in den Militärdienst eingerückt sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein internes Polizeidoku-
ment betreffend Zuführung des Beschwerdeführers zum Rekrutierungsamt
D._______ (nachfolgend als „Haftbefehl“ bezeichnet) sowie ein Militär-
dienstbüchlein (beide im Original) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 (eröffnet am 7. Juli 2017) stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D.
Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen.
D-4391/2017
Seite 3
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, eventualiter die Gewährung einer Frist zur Ein-
reichung einer Fürsorgebestätigung.
E.
Mit Eingabe vom 8. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2017 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, das fremdsprachige eingereichte Militär-
dienstbüchlein in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
G.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Über-
setzung des Militärdienstbüchleins zu den Akten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2017 lud der damals zuständige
Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung ein-
zureichen. Diese traf am 5. September 2017 beim Gericht ein.
I.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 reichte der Beschwerdeführer auf
Aufforderung des damals zuständigen Instruktionsrichters eine Replik ein.
J.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine
Aufforderung für den Militärdienst des Rekrutierungsbüros D._______, ein
Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers (beide Dokumente im Origi-
nal und mit Übersetzung) sowie die Kopie eines Briefumschlags zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen aus, dass er in
B._______ an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenom-
men habe. Sein Bruder habe einen Haftbefehl erhalten und sei darauf in
die Türkei geflohen. Er selbst habe befürchtet, an Stelle seines Bruders
festgenommen zu werden. Er sei ins Dorf E._______ zu seinem Onkel ge-
gangen. Eines Tages habe sein Vater ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl
gegen ihn erlassen worden sei, welcher zu ihm nach Hause gebracht wor-
den sei. Noch am selben Tag habe sein Vater ihn an die Grenze zur Türkei
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Seite 5
gebracht und ihm ein Dienstbüchlein und einen Haftbefehl übergeben. Von
da sei er mit einem Schlepper in die Türkei gereist.
Zum Erhalt des militärischen Dienstbüchleins führte der Beschwerdeführer
aus, dass er vor Beginn der Ereignisse beim Einkaufszentrum in
B._______ Fingerabdrücke für das Militärbüchlein abgegeben und etwas
unterschrieben habe (A16 F78). Später habe sein Vater das Dienstbüchlein
dann erhalten (A5 7.04 S. 8). Einen Pass habe er nie beantragen können,
weil er von den syrischen Behörden gesucht worden sei.
3.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der De-
monstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in B._______ nicht davon
ausgegangen werden müsse, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sy-
rien eine Verfolgung drohe. So sei er wegen dieser Teilnahmen weder je
gesucht noch verhaftet worden und habe in den Befragungen auch keine
solchen Befürchtungen geltend gemacht (A5 S. 7; F37–F45, F60–F62).
Voraussetzung für die Wehrdienstfähigkeit sei eine militärische Aushe-
bung, wobei als ausgehoben jeder Mann gelte, der sich ein Dienstbüchlein
habe ausstellen lassen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der
syrischen Armee ausgehoben worden sei, wie er geltend gemacht habe,
sei aufgrund seines Alters zwar denkbar. Er habe jedoch nicht nachvoll-
ziehbar darzulegen vermocht, wie er sein Dienstbüchlein erhalten habe.
Seine diesbezüglichen Antworten seien ausweichend und teilweise unver-
ständlich gewesen, so dass der Befrager mehrfach habe nachhaken müs-
sen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer realitätsfremde Angaben ge-
macht wie diejenigen, dass er vor den Ereignissen (im März 2011, also im
Alter von 15 Jahren) beim Einkaufszentrum in B._______ etwas für das
Militär habe unterschreiben müssen und sein Vater dann das Dienstbüch-
lein gebracht habe. Auch die Tatsache, dass er nie seine Blutgruppe habe
testen lassen, deute darauf hin, dass er das eingereichte Militärbüchlein
nicht auf dem regulären Weg erhalten habe. Auf diesen Vorhalt habe er in
der Anhörung zusammenhanglose Antworten gegeben (A16 F70–F88). Da
er nicht habe glaubhaft machen können, für den Militärdienst ausgehoben
worden zu sein, sei auch die polizeiliche Suche in diesem Zusammenhang
nicht glaubhaft. Daran vermöge auch das als Beweismittel eingereichte,
polizeiinterne Dokument, welches aufgrund des eben Gesagten und auf-
grund seiner Eigenschaft als internes Dokument gefälscht sein müsse,
nichts zu ändern.
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Seite 6
3.3 Dem setzte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen,
dass er glaubhaft geschildert habe, den Haftbefehl von seinem Vater erhal-
ten zu haben. Erkundigungen bei seinem Vater hätten ergeben, dass die-
ser als Staatsangestellter einen Arbeitskollegen habe, dessen Bruder als
Kommandant zuständig sei für die Ausstellung von Haftbefehlen. Über die-
sen Arbeitskollegen und dessen Bruder habe sein Vater erfahren, dass
seine Söhne wegen ihrer Rekrutierung verhaftet werden sollten. Auf die-
sem Weg habe sein Vater dann am gleichen Tag den Haftbefehl erhalten
und umgehend die Flucht des Beschwerdeführers veranlasst. Was seine
angeblich realitätsfremden Aussagen betreffe, befinde sich das Rekrutie-
rungsbüro in B._______ tatsächlich im Zentrum der Stadt, wobei in der
Nähe ebenfalls ein Einkaufszentrum stehe. Aus diesem Grund sei nicht un-
glaubhaft, dass er dort zur Erfassung für das Dienstbüchlein habe erschei-
nen müssen. Seine Blutgruppe sei sehr wohl bestimmt worden, auch wenn
er diese nicht kenne und auch kein Krankenhaus habe aufsuchen müssen.
Aufgrund seiner Dienstverweigerung werde er als Regimegegner und Ver-
räter gesucht, was durch den eingereichten Haftbefehl belegt sei. Zudem
sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn anlässlich der De-
monstrationen identifiziert hätten und zwischen der Suche nach ihm vor
der Ausreise einerseits und andererseits der Teilnahme an Demonstratio-
nen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, worauf er bereits in der
BzP hingewiesen habe. Aufgrund dessen, der Dienstverweigerung, seiner
Angehörigkeit zur kurdischen Ethnie und weil er bereits in der Vergangen-
heit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe,
sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als politi-
scher Gegner festgenommen und bestraft werde.
Zumindest aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft, da die Ausreise als landesverräterische und re-
gimefeindliche Handlung aufgefasst werde.
3.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Stand-
punkt fest und führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich
seines Alters nicht dem Profil der von ihm als Beispiele aufgeführten ge-
suchstellenden Personen entspreche, welche aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden.
3.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht ersichtlich
sei, welchen Zusammenhang sein Alter im Zeitpunkt der Ausreise von 19
Jahren mit der neuen Praxis des SEM zur illegalen Ausreise habe. Gemäss
D-4391/2017
Seite 7
dieser Praxis würden Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen, welche illegal und gegen die Ausreisebestimmungen verstossend
aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht über ein spezifi-
sches Profil verfügt hätten. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der
Dienstverweigerung verfüge er über ein solches Profil und müsse bei einer
Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner illegalen Ausreise mit asylrelevan-
ten Nachteilen rechnen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das SEM
habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und eine
willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA
MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER,
in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
4.2.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren
Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die
Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
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Seite 8
che sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr.
24 E. 5.1).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, in den vorinstanzlichen Akten sei keine
Übersetzung des Militärdienstbüchleins vorhanden, obwohl sich das SEM
in der Anhörung auf dessen Inhalt gestützt habe (A16 F87). Die Abklä-
rungspflicht sei in jedem Fall verletzt worden, sei es dadurch, dass das
SEM eine vorhandene Übersetzung nicht zu den Akten genommen und
paginiert habe, sei es dadurch, dass überhaupt keine Übersetzung vor-
liege, das SEM ihn aber nicht zur Einreichung einer solchen aufgefordert
habe. Auch hätte eine Dokumentenanalyse (für das Dienstbüchlein und al-
lenfalls auch für den Haftbefehl) durchgeführt und er mit den entsprechen-
den Ergebnissen konfrontiert werden müssen.
4.3.2 Diese Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung ist nicht be-
gründet. Einerseits sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass
eine Übersetzung des Dienstbüchleins existiert, von der Vorinstanz jedoch
nicht zu den Akten gelegt wurde. Andererseits obliegt es im Rahmen der
Mitwirkungspflicht den gesuchstellenden Personen, eine solche zu be-
schaffen. Wie oben ausgeführt, muss die Behörde nur die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen. Deuten – wie im vorlie-
genden Fall – sämtliche Umstände darauf hin, dass sich ein Sachverhalt
nicht wie vorgetragen ereignet hat beziehungsweise bestehen aufgrund
der Angaben der gesuchstellenden Person berechtigte Zweifel an der Echt-
heit von eingereichten Beweismittel, erübrigt sich unter Umständen, insbe-
sondere auch angesichts der leichten Erhältlichkeit von solchen Dokumen-
ten, eine Übersetzung beziehungsweise Analyse eines Beweismittels. Wie
die untenstehenden Ausführungen zu diesen Dokumenten zeigen, trifft
dies vorliegend zu. Eine Abstützung auf den Inhalt eines Beweismittels
ohne offizielle Übersetzung (wie vorliegend den Vermerk der Blutgruppe
des Beschwerdeführers im Dienstbüchlein) stellt, insbesondere angesichts
dessen, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand im Zusammenhang
mit seiner Aussage, er habe sich nie Blut nehmen lassen, in der Anhörung
vorgehalten wurde, keinen Verfahrensfehler dar. Demnach hat die Vo-
rinstanz in ihrer Verfügung sämtliche für ihren Entscheid wesentlichen Um-
stände berücksichtigt.
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Seite 9
4.4
4.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine mehrfache Verletzung der Be-
gründungspflicht. Einerseits habe das SEM eine neue Praxis ausgearbei-
tet, welche die illegal aus Syrien ausgereisten Personen betreffe. Gemäss
dieser Praxis sei davon auszugehen, dass diese Personen gegen spezifi-
sche Ausreisebestimmungen verstossen hätten und deshalb bei einer
Rückkehr nach Syrien von den Behörden verfolgt würden. Dies sei in ver-
schiedenen anderen Fällen so entschieden worden. Da er in den Befra-
gungen geschildert habe, dass ihn der Schlepper illegal über die Grenze
gebracht habe, hätte sich das SEM zwingend damit auseinandersetzen
und diese neue Praxis anwenden müssen. Andererseits habe das SEM in
der Verfügung weder die eingereichten Beweise gewürdigt noch den Um-
stand, dass sein Bruder ebenfalls in die Schweiz geflüchtet sei, weil die
Militärbehörden nach ihm (dem Bruder) gesucht hätten. Obwohl er seinen
Bruder und dessen Haftbefehl in der BzP erwähnt sowie seine Befürchtung
geäussert habe, an Stelle seines Bruders festgenommen zu werden, habe
das SEM diesen Umstand nicht berücksichtigt. Schliesslich habe es die
eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt.
4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM mit den wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers im erforderlichen Umfang auseinanderge-
setzt hat. In der angefochtenen Verfügung nannte es die Überlegungen,
auf welche es seinen Entscheid stützte, und nahm in seiner Begründung
Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe. Insbe-
sondere begründete es in hinreichender Ausführlichkeit, aus welchen
Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behaup-
tete Suche aufgrund der Nichtbefolgung eines Militärdienst-Aufgebots als
unglaubhaft und deshalb weitergehende Abklärungen als unnötig erach-
tete.
Insbesondere erwähnte das SEM in der angefochtenen Verfügung das als
Beweismittel eingereichte Dienstbüchlein und den Haftbefehl ausdrücklich
und legte dar, aus welchen Gründen diesen Dokumenten keinen Beweis-
wert beizumessen sei. Auf die Frage, ob die vom SEM vorgenommene Be-
weiswürdigung korrekt und angemessen ist, wird unter dem Aspekt der ma-
teriellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegan-
gen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Beweismittel (Dienstbüchlein, Haftbefehl) nicht hinreichend gewürdigt,
geht demnach fehl.
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Seite 10
Was den Bruder des Beschwerdeführers betrifft, den der Beschwerdefüh-
rer in der Befragung erwähnte und aufgrund dessen Haftbefehl er sich
ebenfalls vor einer Verhaftung gefürchtet habe (vgl. A5 5.01), ist festzustel-
len, dass diesem Sachverhaltselement, wie die nachfolgenden Erwägun-
gen zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestand für eine entspre-
chende Auseinandersetzung kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Anhörung keinerlei Nachteile im Zusammenhang mit dem
Haftbefehl seines Bruders geltend machte, sondern ausdrücklich bestä-
tigte, er habe neben dem Umstand, dass er (Beschwerdeführer) von den
Militärbehörden gesucht werde, keine weiteren Probleme gehabt (vgl. A5
7.01, A16 F92). Demnach ist darin, dass die Vorinstanz eine Reflexverfol-
gung des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht aus-
drücklich prüfte, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu er-
kennen. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte diese Aspekte bei der Beur-
teilung des Asylgesuchs erwähnen müssen, kann nicht gefolgt werden.
Auch ist die im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgrundsatz erho-
bene Rüge unberechtigt, das SEM habe eine in verschiedenen anderen
Fällen angewandte Praxis betreffend illegale Ausreise aus Syrien bei ihm
nicht angewandt. Eine solche Praxis existiert jedoch entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers nicht. Die illegale Ausreise aus Syrien kann
per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern
keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere
individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des
BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und
E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je m.w.H.). Eine solche Ver-
folgung ist hingegen, wie nachfolgend ausgeführt wird, vorliegend nicht er-
sichtlich. Das SEM verzichtete demnach zu Recht auf eine Prüfung der
Verfolgungsgefahr aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdefüh-
rers.
4.4.3 Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich
der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
konnte. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne wei-
teres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs in Form einer Begründungspflichtverletzung liegt
demnach nicht vor.
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Seite 11
4.5
4.5.1 Weiter stellt der Beschwerdeführer die Verwertung der Anhörungs-
protokolle in Frage. Dazu bringt er vor, es sei in der Anhörung zu zahlrei-
chen Missverständnissen und Unklarheiten gekommen. Insbesondere bei
den Fragen 67 ff. sei offensichtlich, dass er den Befrager nicht verstanden
habe. Bei der Antwort zu Frage 77 (der Beschwerdeführer habe „vor dem
Ereignis“ einen Brief unterschrieben und danach sei das Militärbüchlein
ausgestellt worden) habe das SEM es unterlassen abzuklären, welches
Ereignis er damit gemeint habe, und ihm anschliessend unterstellt, damit
sei „März 2011“ gemeint. Die ihm gestellte Frage zu seiner Blutgruppe sei
gar absurd. Mit seiner suggestiven Frageweise habe der Befrager ihn ver-
wirrt. Das SEM hätte deswegen eine neue Anhörung durchführen oder sich
nach einer Pause erneut mit diesen Fragen befassen müssen.
4.5.2 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Ver-
ständigungsschwierigkeiten mit dem Befrager erweist sich ebenso als un-
begründet. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer die Aussage des Befragers, er sei erstaunt, dass der Be-
schwerdeführer mit dem Haftbefehl ein polizei-internes Dokument besitze,
vorerst nicht verstand (A16 F66). Darauf folgte eine dreifache Erklärung
des Befragers, worauf der Beschwerdeführer letztendlich antwortete, es
sei die Regierung, welche das Dokument zu ihnen nach Hause bringe. Da-
mit ist ersichtlich, dass er verstand, was der Befrager meinte, jedoch keine
plausible Antwort zu geben vermochte. Auch bat er bei der Frage, ob er die
Schule vor oder nach dem Ausbruch der Unruhen beendet hatte, um Wie-
derholung (A16 F31). Nach einer Erläuterung durch den Befrager ver-
mochte er diese Frage jedoch schlüssig zu beantworten.
Dass die Vorinstanz den Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer genannten
„Ereignisse“ (A16 F77), vor welchen er eine Unterschrift für den Erhalt sei-
nes Dienstbüchleins geleistet habe, in der Verfügung auf „vor März 2011“
datierte und daraus schloss, er sei bei der Abgabe seiner Unterschrift 15
Jahre alt gewesen, was als realitätsfremd zu erachten sei, vermag die da-
raus gezogene Schlussfolgerung nicht zu beeinflussen. Dass der Be-
schwerdeführer mit den „Ereignissen“ den Ausbruch der Unruhen in Syrien
gemeint hat, gab er kurz zuvor bereits zu Protokoll (F35: „2011 kam der IS,
danach fingen die Ereignisse an“). Folglich macht es für die Beurteilung
des Sachverhalts keinen Unterschied, ob nun damit das Jahr 2011 oder
2012 gemeint war und der Beschwerdeführer 15 oder 16 Jahre alt gewesen
sein will, als er eine Unterschrift zwecks Erhalt des militärischen Dienst-
büchleins geleistet habe. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer gar
D-4391/2017
Seite 12
nicht, mit seiner Aussage ein anderes „Ereignis“ gemeint zu haben, als vom
SEM angenommen.
Anhaltspunkte für Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Befrager, die wesentlichen Einfluss auf die Sachverhaltsfeststel-
lung gehabt haben könnten, sind somit nicht erkennbar. Schon gar nicht
kann dem Protokoll eine suggestive Frageweise entnommen werden. Aus
den festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers kann vielmehr ge-
schlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, die ihm gestellten
Fragen, insbesondere betreffend seine Asylgründe, zu verstehen und ent-
sprechend zu beantworten. Weder die Hilfswerkvertretung noch der Be-
schwerdeführer selbst machten entsprechende Bemerkungen hinsichtlich
Verständigungsschwierigkeiten. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer,
die Dolmetscherin gut zu verstehen, sowie dass das Protokoll in eine ihm
verständliche Sprache (Kurmandschi) rückübersetzt worden sei und sei-
nen Aussagen entspreche (A16 S. 1 F1 und S. 11).
4.5.3 Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der entscheidre-
levante Sachverhalt im Rahmen der Anhörung korrekt erhoben wurde,
weshalb sich die vom Beschwerdeführer geforderte Durchführung einer
weiteren Befragung als nicht notwendig erweist.
4.6 In einem weiteren Punkt wird behauptet, es stelle eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, dass zwischen der Erstbefragung und der vertief-
ten Anhörung rund eineinhalb Jahre verstrichen sei. Zwar wäre es durch-
aus wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ
kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit
Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung
innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Eine
Gehörsverletzung liegt deshalb mangels für die Vorinstanz verbindlicher
Vorgaben nicht vor.
4.7 Schliesslich kann eine willkürliche Vorgehensweise nur dann vorliegen,
wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ-
ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137 Rz. 605
m.w.H.). Die Rüge, das SEM habe durch seine Vorgehensweise wie das
Verhalten des Befragers oder die Argumentation in der Verfügung mehr-
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Seite 13
fach gegen das Willkürverbot verstossen, entbehrt angesichts der oben-
stehenden Ausführungen zur Verfahrensführung der Vorinstanz somit jeg-
licher Grundlage.
4.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det, womit der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert], jeweils m.w.Verw.). Wie dabei ausgeführt
wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekriti-
schen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaf-
tung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben
Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner
des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer
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flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
Zwar nannte der Beschwerdeführer in der BzP tatsächlich als Grund für
den erhaltenen Haftbefehl, er habe an Demonstrationen gegen das syri-
sche Regime teilgenommen (vgl. A5 7.01). Es ist aber nicht zu erkennen,
worin der genannte Zusammenhang bestanden haben soll. Der Haftbefehl
bezieht sich einzig auf die Zuführung zu einem Rekrutierungsamt und steht
somit eindeutig (und ausschliesslich) im Zusammenhang mit dem Militär-
dienst. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung,
er habe abgesehen von den Problemen wegen der Dienstverweigerung
keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt und sei wegen der De-
monstrationsteilnahmen weder gesucht noch festgenommen worden (A16
F60 ff.). Schliesslich hatte der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge
auch keinerlei andere Kontakte mit Regierungsangehörigen. Es fehlen
folglich jegliche Hinweise, dass der Beschwerdeführer durch die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte aufgrund seiner Demonstrationsteilnah-
men als Gegner des Regimes identifiziert wurde und ihm deswegen bei
einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen
würden.
6.2 Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers betreffend seine Einberufung in den Militärdienst
ausnahmslos oberflächlich geblieben sind. Realkennzeichen, welche auf
ein persönliches Erleben der Vorkommnisse schliessen lassen, fehlen in
seinen Schilderungen gänzlich, und der Beschwerdeführer vermochte
auch durch mehrmaliges Nachfragen der befragenden Person nicht plau-
sibel anzugeben, wie er sein Dienstbüchlein erhalten habe (vgl. hierzu A16
F70–F88; zum Erhalt Erhalts des Haftbefehls A16 F64–F69). Soweit der
Beschwerdeführer seine Angaben mit Verständnisschwierigkeiten zwi-
schen ihm und dem Befrager begründet, ist auf die obenstehenden Aus-
führungen zu den verfahrensrechtlichen Aspekten der Anhörung zu verwei-
sen (vgl. oben E. 4.5.2). Dafür, dass die substanzlosen Angaben des Be-
schwerdeführers auf die Art der Befragung zurückzuführen sind, sind keine
Hinweise vorhanden. Es bestehen somit bereits aufgrund der Aussagen
des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geschilderten
Sachverhalts und insbesondere an der Art und Weise, wie der Beschwer-
deführer an ein militärisches Dienstbüchlein gekommen sein will. Ange-
merkt an dieser Stelle sei zudem, dass sich dem Gericht nicht erschliesst,
wie die Blutgruppe des Beschwerdeführers – wie in der Beschwerdeschrift
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behauptet – hat bestimmt werden können, wenn er dafür nie habe Blut ge-
ben müssen (seine entsprechende Aussage in der Anhörung bezieht sich
dabei ganz offensichtlich nicht nur auf einen Bluttest im Krankenhaus, son-
dern darauf, dass der Beschwerdeführer generell noch nie Blut zwecks Be-
stimmung seiner Blutgruppe hat geben müssen („Ich war noch nie in einem
Krankenhaus, um mich testen zu lassen. Da war ich noch nie. Vielleicht
können sie meine Blutgruppe auch hier testen lassen?“ [A16 F87]).
6.3 Selbst wenn von der Echtheit des Dienstbüchleins und dessen regulä-
rem Erhalt ausgegangen würde, ist festzuhalten, dass den Akten zufolge
die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die syrischen
Behörden noch gar nicht festgestellt worden ist. Zwar hatte er im Zeitpunkt
seiner Ausreise das wehrdienstpflichtige Alter erreicht; damit steht jedoch
keineswegs fest, dass er auch tatsächlich zum Dienst in der syrischen Ar-
mee einberufen worden wäre. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum
Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sy-
rien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben
sich syrische Staatsbürger, die das Alter von 18 Jahren erreicht haben, bei
den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie wer-
den von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungs-
büro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich
untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit wer-
den sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Mili-
tärdiensts eingezogen. Dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe,
sich bei einem Rekrutierungsamt zu melden, machte er aber gar nicht gel-
tend. Umso erstaunlicher ist, dass er (direkt und ohne vorherige Aufforde-
rung, sich bei einem solchen Amt zu melden) einen Haftbefehl erhalten ha-
ben will. Dessen ungeachtet wäre aber auch eine Weigerung, sich bei ei-
nem Rekrutierungsamt zu melden, ohnehin nicht mit einer Verweigerung
der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt,
dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tat-
sächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Dienstbüchlein ‒ festge-
stellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht.
Zum eingereichten Haftbefehl bleibt schliesslich mit der Vorinstanz festzu-
halten, dass in keiner Weise erklärlich ist, wie der Beschwerdeführer in den
Besitz dieses internen (und nicht für den zu Rekrutierenden bestimmten)
Dokuments kommen konnte. Zudem weist das Dokument deutliche Fäl-
schungsmerkmale auf: Wie aus der Übersetzung hervorgeht, ist nicht er-
sichtlich, an wen das Schreiben gerichtet sein soll. So ist sowohl als Ab-
sender und Anschrift als auch als unterschreibende (beziehungsweise
stempelnde) Behörde die Polizeiführung der Stadt al-Hasaka angegeben.
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Das genannte Beweismittel ist nach dem Gesagten als gefälscht zu erach-
ten.
Aus diesen Gründen kann auch den im Beschwerdeverfahren eingereich-
ten Beweismitteln (Aufforderung für den Militärdienst [Einrückungsbefehl]
sowie ein Bestätigungsschreiben seines Vaters, gemäss welchem er von
der Polizei aufgefordert worden sei, seinen Söhnen mitzuteilen, sich im
Rekrutierungsbüro zu melden) kein grosser Beweiswert beigemessen wer-
den.
6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass nach Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts im fraglichen Zeitraum zum Zeitpunkt des angeblich aus-
gestellten Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer im Juli 2015 weite
Teile der Provinz al-Hasakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Par-
tiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaff-
neten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungsein-
heiten) kontrolliert wurden, während sich die Sicherheitskräfte des staatli-
chen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3
E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte
behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem
Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von ent-
sprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen
für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszuge-
hen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt D._______, wo sich das
Rekrutierungsamt befinden soll, bei welchem sich der Beschwerdeführer
dem eingereichten Haftbefehl zufolge hätte melden müssen, und in der
Stadt al-Hasakah, wo sich die mit diesem Dokument angeschriebene Poli-
zeibehörde befinden soll, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats
noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch
Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Somit wäre, auch wenn der Be-
schwerdeführer tatsächlich ausgehoben und als diensttauglich erachtet
worden wäre, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass er
wegen dessen Nichtbefolgung in seiner Heimatregion al-Hasakah der Ge-
fahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war.
7.
7.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind vorliegend auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe zu erkennen. Solche sind dann anzu-
nehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
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Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Perso-
nen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG).
7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder die ille-
gale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland
bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus-
gesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Erkenntnis-
sen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt, und es fehlen in den Akten jegliche Hinweise, dass
er in Syrien (abgesehen von den Demonstrationsteilnahmen) politisch aktiv
gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien
für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE
2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich vorliegend
nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt
in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dung im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher
durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen
wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde
der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
17. August 2017 gutgeheissen, womit der Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten zu tragen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
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