B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-439/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 ein erstes Mal in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. September 2014 auf dieses Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, welche am
17. Dezember 2014 vollzogen wurde,
dass er am 27. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso ein zweites Asylgesuch stellte,
dass ihm das SEM anlässlich der Befragung vom 5. November 2015 zur
Person (BzP) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 16. Februar 2015 in Deutschland um
Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dazu ausführte, er sei am
26. Oktober 2015 von den deutschen Behörden nach Italien überstellt wor-
den,
dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Dezember 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchten,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 14. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die an-
gefochtene Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 sei aufzuheben, und
es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM sei anzuweisen, von sei-
nem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das Asylgesuch
für zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe. Schliesslich sei ihm sie unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass ihm des Weiteren das Recht zu gewähren sei, vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört zu werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 22. Januar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass es im Rahmen eines Dublin-Verfahrens keiner Anhörung zu den Asyl-
gründen bedarf, weshalb auf den Antrag, es sei eine Bundesanhörung
durchzuführen, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der
Schweiz und Deutschland bereits je einmal nach Italien überstellt worden
ist,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Dezember 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, er habe in Italien keine Unterkunft und werde dort
somit auf der Strasse leben müssen, weshalb er stattdessen in der
Schweiz bleiben wolle,
dass ihn der Präfekt der Provinz Varese am 26. Oktober 2015 anlässlich
der letzten Überstellung nach Italien weggewiesen habe und er nun bezüg-
lich Italien einer fünfjährigen Einreisesperre unterliege,
dass in Italien eine korrekte Ernährung nicht sichergestellt sei, weshalb die
dortigen Lebensbedingungen schwierig seien,
dass dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht
Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen
Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten keine Gründe
ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstel-
lung nach Italien sprechen würden,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
lende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
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können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, unge-
bundener und gesunder Mann mit dreijähriger Schulbildung – davon aus-
gegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber
den italienischen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und sich bei-
spielsweise wieder in der Landwirtschaft als Hirte zu betätigen (vgl. B5/11
Ziff. 1.17.05 S. 4) und auf diese Weise eine hinreichende Lebensgrundlage
zu finden,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person han-
delt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem sinngemässen Vorbringen, er
komme in Italien in eine Notlage, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 26. Oktober 2015 des
Präfekten von Varese gleich selbst den Nachweis erbringt, dass sich die
italienischen Behörden nicht geweigert haben, ihn aufzunehmen und
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass dieser Verfügung nämlich zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer
habe im Zusammenhang mit einem allfälligen Antrag auf internationalen
Schutz spontan erklärt, er verzichte darauf, ein Asylgesuch zu stellen, weil
er in seinem Heimatstaat weder ein politisches noch sonstiges persönli-
ches Problem gehabt habe,
dass den Akten nach dem Gesagten auch keine Gründe für die Annahme
zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass sich den Akten vorliegend somit keine Hinweise entnehmen lassen,
die zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Anlass geben könnten,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: