B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-439/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess Eritrea eigenen Anga-
ben zufolge am (…) 2015. Am 7. September 2015 sei sie in die Schweiz
gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015
wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 7. August 2017
und am 6. November 2017 wurde sie eingehend zu den Asylgründen an-
gehört.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule bis zur
(…) Klasse im Dorf besucht. Weil sie (…) habe werden wollen, habe sie
anschliessend während zwei Jahren und einigen Monaten bei (…) in
D._______ und E._______ gelebt und daneben die Schule besucht. Im
Jahr 2014 sei sie für die Schulferien nach Hause zurückgekehrt. Dort habe
sie mehrmals die Kirche besucht und sei dabei von Soldaten beobachtet
worden. Die Soldaten seien in der Folge oft zu ihnen nach Hause gekom-
men, weil einer der Vorgesetzten sie habe heiraten wollen. Ihre Eltern seien
mit dieser Heirat nicht einverstanden gewesen, worauf sie von den Solda-
ten unter Druck gesetzt worden seien. Die Soldaten hätten eines Tages
den Vater respektive sie (die Beschwerdeführerin) abholen wollen, wobei
ersterer gestolpert und hingefallen sei. Er sei in der Folge gestorben, wo-
rauf die Mutter erkrankt sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe deshalb
nicht zur Schule zurückkehren können. Nach dem Tod des Vaters hätten
die Soldaten die Mutter unter Druck gesetzt. Sowohl die Mutter als auch
sie selber seien bedroht worden. Der Vorgesetzte habe ihr (der Beschwer-
deführerin) gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihn nicht hei-
rate. Schliesslich sei die Mutter im (…) 2014 mitgenommen worden. Sie
(die Beschwerdeführerin) sei darauf zu ihrem Onkel geflohen und wenig
später ausgereist. Bis heute wisse sie nichts über den Verbleib der Mutter.
Im Falle einer Rückkehr würde sie auch inhaftiert werden.
Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihren Taufschein, die
Identitätskarten ihrer Eltern und die Wohnsitzbescheinigung ihres Vaters in
Kopie ein.
B.
Die im Auftrag des SEM am Spital F._______ durchgeführte radiologische
Untersuchung vom (…) 2015 ergab ein Skelettalter der Beschwerdeführe-
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rin von (…) Jahren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Asylbewer-
bern ohne dokumentiertes Alter die Altersbestimmung nach Greulich und
Pyle nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters ergebe. Am von der
Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatum wurde vom SEM in der
Folge festgehalten.
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 – eröffnet am 23. Dezember 2017
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Januar 2018 (Postaufgabe:
19. Januar 2018) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren und ihre
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Beweismittel bei: zwei Fo-
tos, ein Ausdruck vom 12. Juni 2015 von der Webseite des (damaligen)
Bundesamtes für Migration (BFM) zum Thema „Asylsuchende aus Eritrea“,
der Amnesty Report 2017, Eritrea, ein Bericht von DieP zu:
„Hunderte Tote bei Kämpfen zwischen Äthiopien und Eritrea“ vom 16. Juni
2016, ein Referenzschreiben des (…), G._______, vom (…) 2017, eine
Schnupperbestätigung des (…), H._______, vom (…) 2017 sowie eine Für-
sorgebestätigung vom 11. Januar 2018.
E.
Am 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
F.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
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der finanziellen Verhältnisse gut. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gele-
genheit zur Vernehmlassung eingeräumt.
G.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 15. Februar 2018 zur Beschwerde
vernehmen.
H.
Am 20. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
des SEM zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 12. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein weite-
res Foto, welches sie während des (…) zeige, sowie zwei Quittungen in-
klusive deutscher Übersetzung und Zustellcouvert eine Busse betreffend,
welche ihre Mutter wegen ihrer illegalen Landesflucht habe bezahlen müs-
sen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin würden verschiedene Widersprüche enthalten. So habe die Be-
schwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben, ihr Vater sei gestorben,
jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass sein Tod einen Zusammenhang mit
ihren Vorbringen gehabt habe. In der ersten Anhörung habe sie angege-
ben, den Unfall des Vaters zu Hause persönlich erlebt zu haben. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb sie in der BzP den Unfall nicht ebenfalls
habe erwähnen können, zumal sie in der Lage gewesen sei anzugeben,
dass der Chef des Militärs zu ihrer Mutter gegangen sei und diese belästigt
habe. Zudem habe sie in der ergänzenden Anhörung nochmals andere An-
gaben gemacht, indem sie zu Protokoll gegeben habe, dass die Soldaten
eines Tages gekommen seien, um sie abzuholen, sie jedoch habe fliehen
können und der Unfall mit ihrem Vater passiert sei. Weiter habe sie in der
ersten Anhörung behauptet, die Soldaten hätten, als sie ihre Mutter mitge-
nommen hätten, dieser die Hände gefesselt. In der ergänzenden Anhörung
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hingegen habe sie angegeben, der Mutter seien die Augen verbunden wor-
den. Sodann habe sie in der BzP ausgesagt, dass sie am (…) 2015 zu
Fuss nach I._______ gegangen sei, wo sie bei ihren Grosseltern übernach-
tet habe. Danach habe sie ihr Onkel an die äthiopische Grenze gebracht.
In der ersten Anhörung hingegen habe sie behauptet, sie sei nach
I._______ zu ihrem Onkel gegangen und von dort aus mit dem Sohn ihrer
Tante ausgereist. Schliesslich habe sie in der ersten Anhörung angegeben,
dass alle, die im Dorf in ihrer Umgebung gelebt hätten, den (…) Glauben
gehabt hätten und sie die einzigen (…) gewesen seien. In der ergänzenden
Anhörung habe sie dagegen behauptet, die meisten Dorfbewohner seien
(…) Glaubens gewesen. Des Weiteren müsse die geschilderte Vorgehens-
weise der eritreischen Soldaten, insbesondere des Vorgesetzten, der sie
zur Frau habe nehmen wollen, als realitätsfremd angesehen werden. Es
leuchte nicht ein, warum die Soldaten ihre Eltern und nicht sie belangt hät-
ten, dies umso mehr, als sie teilweise zu Hause anwesend gewesen sei.
Sie habe keine überzeugende Antwort zu geben vermocht, weshalb die
Soldaten ihre Mutter und nicht sie mitgenommen hätten. Ferner sei nicht
nachvollziehbar, warum sie sich dieser Situation nicht habe entziehen kön-
nen, indem sie in (…) zurückgekehrt wäre. Sodann habe sie über den (…)
und das Leben (…) nur spärliche und undifferenzierte Angaben machen
können. Auch zum (…) seien die Angaben gleich undifferenziert und un-
substantiiert ausgefallen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin auf konstruierte oder zumindest teilweise konstruierte
Asylvorbingen stütze und das Geschilderte nicht im geltend gemachten
Umfang und Kontext erlebt haben könne. Schliesslich sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische
Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten
Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere An-
knüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritre-
ischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien
ebenfalls nicht ersichtlich.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz
habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der
für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltsele-
mente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil auf unwesentliche Ne-
benpunkte abstellend nur die angeblich gegen sie sprechenden Elemente
erwähnt. Die von ihr geschilderten Glaubwürdigkeitselemente seien unzu-
lässigerweise nicht gewürdigt worden. Sie habe in den Befragungen auf
alle gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet,
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die dem, was sie erlebt habe, entspreche. Ein Mensch, der Entsprechen-
des nicht erlebt habe, wäre nicht in der Lage, den Sachverhalt so darzule-
gen, wie es die Beschwerdeführerin getan habe. Bei der Erstbefragung
handle es sich um eine summarische Befragung, bei welcher ein Asylbe-
werber nicht die Möglichkeit habe, den Sachverhalt ausführlich darzulegen.
Ausserdem sei nicht der Tod des Vaters fluchtauslösend gewesen, sondern
der ständige Druck und die Bedrohungen durch die Soldaten sowie die
drohende Zwangsheirat. Sie habe auch nicht behauptet, dass der Vater
von den Soldaten getötet worden sei. Es sei generell auffallend, dass sie
bei der Sachverhaltsdarstellung nicht überzeichnet habe, was für ihre
Glaubwürdigkeit spreche. Es sei tatsachenwidrig und werde bestritten,
dass sie in der ergänzenden Anhörung nochmals andere Angaben ge-
macht habe, zumal sie auch dort angegeben habe, dass der Vater verun-
fallt sei. Sodann habe sie in allen Befragungen deckungsgleich den Her-
gang der Verhaftung der Mutter beschrieben. Allein der Umstand, dass sie
vergessen habe, bei der Anhörung die Verhüllung der Augen zu erwähnen,
mache ihre diesbezüglichen Angaben in ihrer Gesamtheit nicht unglaub-
würdig. Auch bezüglich des Reisewegs müsse es sich offensichtlich um ein
Missverständnis handeln, zumal die Grosseltern vor langer Zeit gestorben
seien. Sie habe sodann nie angegeben, alle in ihrem Dorf hätten den (…)
Glauben. Vielmehr habe sie gemeint, dass ihr Heimatdorf (…) sei, jedoch
von Dörfern umgeben sei, welche mehrheitlich (…) ausgerichtet seien. Des
Weiteren liege in Eritrea die Entscheidungsgewalt darüber, welchen Mann
eine Frau heirate, immer noch bei den Eltern. Insofern sei keineswegs re-
alitätsfremd, dass die Soldaten vor allem Druck auf die Eltern ausgeübt
hätten, um eine Zwangsheirat durchzusetzen. Bereits ihre Schwester sei
Opfer einer Zwangsheirat geworden, und das gleiche Schicksal habe ihr
gedroht. Es komme nicht von ungefähr, dass sie bei der Schilderung des
Sachverhalts immer wieder in Tränen ausgebrochen sei. Die Vorinstanz
unterschätze die Macht des eritreischen Militärs völlig, wenn sie davon aus-
gehe, sie [die Beschwerdeführerin] hätte sich der Zwangsheirat-Situation
entziehen können, indem sie in (…) zurückgekehrt wäre. Sie habe sodann
entgegen der Behauptung der Vorinstanz sehr wohl die (…) besucht, um
(…), und (…) gelebt. Der psychische Druck aufgrund des Erlittenen wirke
bis heute nach. Wegen der Landesflucht und weil sie im Ausland ein Asyl-
gesuch gestellt habe, was in Eritrea als Landesverrat beurteilt werde, drohe
ihr bei einer Rückkehr eine verbotene Strafe und Behandlung gemäss
Art. 3 AsylG.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen
fest und führte ergänzend aus, das Foto, welches die Beschwerdeführerin
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mit anderen Frauen und einer (…) zeige, vermöge keinen Beweis dafür zu
erbringen, dass sie (…) besucht habe. Auch das Foto des Grabes könne
nicht als Beweismittel für die im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters
geltend gemachten Vorbringen angesehen werden, zumal der Vater aus
anderen Gründen verstorben sein könne.
5.
Die Rüge, das SEM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden
Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil auf un-
wesentliche Nebenpunkte abstellend nur die angeblich gegen sie spre-
chenden Elemente erwähnt, geht fehl. Das SEM hat in der angefochtenen
Verfügung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin als unglaubhaft erachtet. Das Vorgehen des SEM, glaub-
hafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive
sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu be-
anstanden. Auch eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres mög-
lich. Soweit die Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend
zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Unter-
suchungspflicht (oder der Begründungspflicht). Vielmehr betrifft dies eine
Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rah-
men der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Die in der Beschwerde
erhobene formelle Rüge ist deshalb als unbegründet zu erachten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ange-
fochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender
Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die
zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:
6.3 Dem SEM ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Beschwerde-
führerin fundiertes Wissen im Zusammenhang mit der (…) vermissen liess.
Dass sie – wie in der Beschwerde vorgebracht – möglicherweise keine gute
(…) gewesen sei, vermag angesichts des Umstandes, dass die Beschwer-
deführerin während der ergänzenden Anhörung mehrmals noch vor der
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Übersetzung auf Deutsch antwortete und auch im eingereichten Referenz-
schreiben ihr Wissensdurst und Engagement gelobt werden, nicht zu über-
zeugen. Sodann wurde in der Beschwerde die Nachreichung eines Bestä-
tigungsschreibens der (…) in Aussicht gestellt, welches bis zum Urteilsda-
tum beim Gericht nicht einging. Dennoch erscheint aufgrund der einge-
reichten Fotos nicht ausgeschlossen, dass sie tatsächlich wie vorgebracht
in der Ausbildung zur (…) stand. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin durchaus dahingehend interpretiert werden
können, dass ihr Heimatdorf (…) sei, jedoch von Dörfern umgeben sei, die
mehrheitlich (…) ausgerichtet seien.
6.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin die Verfolgung durch die Soldaten betref-
fend überwiegend detailarm und substanzlos ausgefallen. Zudem enthal-
ten ihre Angaben Ungereimtheiten, welche darauf schliessen lassen, dass
sich die Beschwerdeführerin auf zumindest teilweise konstruierte Asylvor-
bringen stützt. Zwar wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sie bei der
Schilderung des Todes des Vaters nicht überzeichnete, indem sie nicht
etwa behauptete, der Vater sei von den Soldaten getötet worden. Trotzdem
erstaunt, dass sie den Tod des Vaters in der BzP zwar erwähnte, jedoch im
Zusammenhang mit ihren Gesuchsgründen nur die Bedrängung der Mutter
vorbrachte. In der ersten Anhörung indessen brachte sie ihren Vater und
dessen Tod sehr früh in Verbindung mit ihren Gesuchsgründen (vgl. Akten
SEM A21/19 S. 4 A26) und betonte auch in der freien Erzählung, der Vater
sei von den Soldaten gequält worden und wegen dieser Sache gestorben.
Später hätten die Soldaten angefangen, die Mutter zu belästigen (vgl. Ak-
ten SEM A21/19 S. 6 A60 f.). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten
gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Vater auch in der BzP – trotz
deren Kürze – im Zusammenhang mit ihren Gesuchsgründen erwähnt
hätte. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen
Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprü-
che für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden,
wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-
dung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest
ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2).
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Seite 10
6.5 Sodann ist den Protokollen ein erheblicher Widerspruch im Zusam-
menhang mit dem Unfall des Vaters zu entnehmen. Zwar erscheint durch-
aus möglich, dass die Beschwerdeführerin den Unfall noch vor ihrer Flucht
miterlebt haben mag. Hingegen äusserte sich die Beschwerdeführerin zur
Absicht der Soldaten, als sich der Unfall des Vaters ereignet habe, unter-
schiedlich. In der ersten Anhörung erklärte sie, dass die Vorgesetzten ge-
kommen seien, um den Vater mitzunehmen (vgl. Akten SEM A21/19 A26 f.
und A88). In der ergänzenden Anhörung sprach sie jedoch davon, dass die
Soldaten sie selber hätten abholen wollen (vgl. Akten SEM A23/18 A60 und
A121). Darüber hinaus wird durch letztere Aussage die Unglaubhaftigkeit
des Verfolgungsvorbringens an sich verdeutlicht. Hätten die Soldaten die
Beschwerdeführerin – noch zu Lebzeiten des Vaters und vor der angebli-
chen Verhaftung der Mutter – abholen wollen, erscheint nicht nachvollzieh-
bar, wie es ihr möglich gewesen sein soll, bis zu ihrer Ausreise am (…)
2015 über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Dorf zu leben, ohne
von den Soldaten, welche „jeden Abend“ respektive „immer wieder“ ge-
kommen seien (vgl. Akten SEM A23/18 S. 9 A79 f.), mitgenommen zu wer-
den. Der Einwand in der Beschwerde, die Entscheidungsgewalt darüber,
ob und wen eine Frau heirate, liege bei den Eltern, weshalb nicht realitäts-
fremd sei, dass die Soldaten vor allem Druck auf die Eltern ausgeübt hät-
ten, um eine Zwangsheirat durchzusetzen, ist deshalb unbehilflich.
Schliesslich wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin un-
ter allen Umständen versucht hätte, sich der Situation zu entziehen. Selbst
wenn sie allenfalls früher oder später in (…) gefunden worden wäre, er-
schiene – trotz der Erkrankung der Mutter – ein Rückzug dorthin viel nahe-
liegender als das passive Ausharren in der Nähe der verfolgenden Solda-
ten.
6.6 Auch im Zusammenhang mit der Verhaftung der Mutter werden die
diesbezüglichen Vorbehalte die Glaubhaftigkeit betreffend in der Be-
schwerde nicht aufgelöst. Zwar ist denkbar, dass der Mutter sowohl die
Augen verbunden als auch die Hände gefesselt wurden. Dennoch lässt der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Art des Abführens jeweils un-
terschiedlich beschrieb, Zweifel aufkommen, zumal davon auszugehen ist,
dass das Miterleben der Verhaftung der eigenen Mutter ein besonders ein-
schneidendes und prägendes Ereignis gewesen sein müsste.
6.7 Hinsichtlich der Ausreise ist festzuhalten, dass, selbst wenn die Proto-
kollierung der Grosseltern als Missverständnis zu qualifizieren wäre, der
Widerspruch bleibt, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angab, sie sei
von ihrem Onkel an die äthiopische Grenze gebracht worden (vgl. Akten
D-439/2018
Seite 11
SEM A8/11 Ziff. 5.02), währendem sie in den Anhörungen vorbrachte, sie
sei von I._______ aus mit ihrem Cousin aufgebrochen (vgl. Akten SEM
A21/19 S. 14 A148 f.; A23/18 S. 11 A105 ff.). Zudem sprach sie in der BzP
davon, sie habe eine Nacht in I._______ verbracht, bevor sie ausgereist
sei (vgl. Akten SEM A8/11 Ziff. 5.02), in der ersten Anhörung erklärte sie
dagegen, sie sei dort zwei oder drei Tage geblieben (vgl. Akten SEM
A21/19 S. 15 A154).
6.8 Nach dem Gesagten können der Beschwerdeführerin die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe trotz der teilweise aufgelösten Widersprüche
nicht geglaubt werden.
6.9
6.9.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
D-439/2018
Seite 12
6.9.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin vorlie-
gend offen gelassen werden, da in ihrem Fall zusätzliche Faktoren, welche
ihr Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Unter Verweis auf die voran-
gegangenen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin von Soldaten verfolgt wurde und ihr eine Zwangsheirat
drohte. Sie verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjährige und
machte keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen
allfälligen Einzug in den Nationaldienst geltend. Aufgrund der Aktenlage
bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die eritreischen Behörden über-
haupt Kenntnis vom Asylgesuch der Beschwerdeführerin haben. Selbst
wenn die Mutter der Beschwerdeführerin Bussgelder in der Höhe von ins-
gesamt 5000 Nafka wegen der illegalen Landesflucht bezahlt haben sollte,
würde dies vor dem Hintergrund des oben erwähnten Referenzurteils
nichts daran ändern, dass sich die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise als unbegründet
erweist.
6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-439/2018
Seite 13
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2).
8.2
8.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den
Wegweisungsvollzug fest, es würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch gelinge es der
Beschwerdeführerin nicht, ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer
drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft zu machen. So habe sie
keine Vorbringen im Zusammenhang mit einer Einberufung oder Rekrutie-
rung in den eritreischen Nationaldienst geltend gemacht. Zudem würden
sich ihre Asylvorbringen als unglaubhaft erweisen, weshalb davon auszu-
gehen sei, dass sie aus anderen als den geltend gemachten Gründen Erit-
rea verlassen haben müsse. Diesbezüglich seien viele Möglichkeiten offen,
auf die nicht eingegangen werden müsse. Sodann herrsche in Eritrea
heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich auch
keine individuellen Gründe ergeben, welche ihre Rückkehr als unzumutbar
erscheinen lassen könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
8.2.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Wahr-
scheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in Haft ge-
nommen und in eine militärische Haftanstalt überwiesen werde, wo ihr Fol-
ter und unmenschliche Haftbedingungen beziehungsweise eine Zwangs-
heirat drohen würden, sei sehr gross. Die Einschätzung der Vorinstanz be-
züglich der Rückkehrgefährdung und Zumutbarkeit der Wegweisung wür-
den das Rechtsgleichheitsgebot verletzen und stünden im krassen Wider-
spruch zur eigenen Lagebeurteilung beziehungsweise Praxis und zu jüngst
ergangenen Entscheiden sowie zu jeglichen aktuellen Lageberichten über
Eritrea von anerkannten Menschenrechtsorganisationen. Sodann befinde
sich Eritrea mit Äthiopien nach wie vor in einem kriegsähnlichen Zustand.
Die Beschwerdeführerin verfüge weder über einen Schulabschluss noch
habe sie eine Ausbildung absolviert. Bei einer allfälligen Wegweisung
müsste sie – wie vor ihrer Flucht – ein Leben in bitterer Armut fristen. Sie
habe auch kein soziales Umfeld, welches sie wirtschaftlich auffangen
D-439/2018
Seite 14
könnte. Bereits als sie noch in Eritrea gelebt habe, habe sie die Schule
abbrechen müssen, um für ihre jüngeren Geschwister zu sorgen. Anderer-
seits lebe sie in der Schweiz bereits bestens integriert.
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit
auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
8.3.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
D-439/2018
Seite 15
8.3.4 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch nicht mit einer
drohenden Einberufung in den eritreischen Nationaldienst. Aufgrund des
Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heu-
tigen Zeitpunkt – muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden
könnte, weshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter
diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist.
8.3.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen
Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritre-
ischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse
zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen National-
dienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen National-
dienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Ein-
ziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK
seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei
nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer
krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des
Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür,
dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen National-
dienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer un-
menschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle ei-
ner Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6).
Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilli-
gen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritre-
ischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptie-
ren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss
eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch
nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation
für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt
würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit
D-439/2018
Seite 16
gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O.
E. 6.1.7).
8.3.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende
Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im
Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält sie sich seit
mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation
mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Sta-
tus“ erfüllen.
8.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend macht, ihr
drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Erit-
rea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu
verweisen (vgl. oben E. 6.9.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer
illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
8.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nicht als unzulässig, und es stellt entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Gebots der
Rechtsgleichheit dar, wenn das SEM den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin als zulässig qualifiziert hat.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
D-439/2018
Seite 17
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Eine allenfalls drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Natio-
naldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.4.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O.
E. 17.2). Angesichts der dargelegten Praxisänderung stellt es entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Ge-
bots der Rechtsgleichheit dar, wenn das SEM den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin als zumutbar qualifiziert hat. Vorliegend kann nicht
auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person
der Beschwerdeführerin liegenden Gründen geschlossen werden. Es ist
erfreulich, dass sie sich offenbar bereits gut integriert hat und eine Vorlehre
in einem (…) absolviert hat mit guten Chancen, eine Lehre zu beginnen.
Zu berücksichtigten ist vorliegend jedoch, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin um eine (…)-jährige, gesunde, ledige und kinderlose Frau han-
delt. Sie besuchte die Schule bis zur (…) Klasse und verfügt damit über
eine solide Schulbildung. Die in der Schweiz gesammelten Arbeitserfah-
rungen werden es ihr in ihrer Heimat erleichtern, eine Existenz aufzubauen.
In B._______ leben gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine verhei-
ratete Schwester sowie zwei jüngere Geschwister; die Geschwister der
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Seite 18
Mutter würden in I._______ leben. Sodann lebe eine Halbschwester in den
USA, welche für die Finanzierung der Ausreise der Beschwerdeführerin
gesorgt habe. Eine weitere Halbschwester sowie (…) Cousins leben in der
Schweiz. Ferner ist aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen
zweifelhaft, ob die Mutter tatsächlich inhaftiert ist. Übereinstimmend mit
dem SEM ist festzuhalten, dass der Vater nach Angaben der Beschwerde-
führerin Bauer war und vor seinem Tod Personen einstellte, welche für ihn
das Land bewirtschafteten. Auch hätten sie (…) Ochsen und (…) Ziegen
gehabt. Insgesamt sind den Akten keine besonderen individuellen Um-
stände zu entnehmen, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von
einer existenziellen Bedrohung der Beschwerdeführerin ausgegangen wer-
den müsste. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage
sein soll, sich – allenfalls mit der Unterstützung der Familie – eine Existenz
aufzubauen.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin auch nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
D-439/2018
Seite 19
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2018 gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerin, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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