B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4392/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Jemen,
alias B._______, geboren (...),
Saudi-Arabien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2014 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren (...),
Saudi-Arabien, am 27. März 1998 erstmals in der Schweiz ein Asylge-
such einreichte,
dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen anführte, sein Vater
sei öfters für einige Tage in den Irak gegangen, wo er die Leute über den
Schiismus informiert habe, worauf dieser eines Tages von der Polizei we-
gen des Vorwurfs, Schiite zu sein und Waffen nach Saudi-Arabien ge-
schmuggelt zu haben – mit welchen Sprengstoffanschläge verübt worden
seien –, festgenommen und später getötet worden sei,
dass die Polizei einmal zu Hause vorgesprochen und seinen dort anwe-
senden Familienangehörigen mitgeteilt habe, auch er sei bei der Beschaf-
fung von Sprengstoff im Irak beteiligt gewesen, worauf er aus Angst um
sein Leben am nächsten Tag die Flucht ergriffen habe,
dass mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 6. Janu-
ar 2000 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Weg-
weisung und deren Vollzug angeordnet wurde,
dass auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2000 mit Ur-
teil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
6. März 2000 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten
wurde,
dass der Beschwerdeführer sich in der Folge weigerte, die Schweiz zu
verlassen und bei der Beschaffung von heimatlichen Identitätsdokumen-
ten mit den Schweizer Behörden zusammenzuarbeiten, worauf das Mig-
rationsamt des Kantons C._______ am (...) die Ausschaffungshaft anord-
nete, welche vom Bezirksgericht C._______ mit Verfügung vom (...) be-
stätigt und bis (...) bewilligt wurde,
dass das Bezirksgericht C._______ mit Verfügungen vom (...) und (...) die
Verlängerung der Ausschaffungshaft zunächst bis (...) und dann bis (...)
bewilligte,
dass das Migrationsamt des Kantons C._______ am (...) die Ausschaf-
fungshaft aufhob und Durchsetzungshaft anordnete, welche vom Be-
zirksgericht C._______ mit Verfügung vom (...) bestätigt, sodann wieder-
holt verlängert und bis am (...) vollzogen wurde,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Identitätsabklärung am (...)
der jemenitischen Vertretung zugeführt beziehungsweise am (...) in An-
wesenheit einer jemenitischen Delegation befragt, jedoch jeweils nicht
eindeutig als Jemenit anerkannt wurde, weshalb kein Ersatzreisedoku-
ment ausgestellt werden konnte,
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2012 ein zweites Asylge-
such in der Schweiz stellte und im Wesentlichen geltend machte, aus
Angst vor einer Ausschaffung bei seinem ersten Asylgesuch in der
Schweiz nicht die Wahrheit gesagt zu haben, er in der Tat aus Jemen
(und dort aus der Stadt D._______) und nicht aus Saudi-Arabien stamme,
dass er seinen Vater bei seinen Tätigkeiten für die Sozialistische Partei
unterstützt und dabei Plakate aufgehängt und Flyer verteilt und auf Anfra-
ge von Kollegen seines Vaters auch nach dessen Verschwinden im Jahre
(...) weiterhin Werbung für die Partei gemacht habe,
dass er aufgrund seiner Aktivitäten von den jemenitischen Behörden fest-
genommen und längere Zeit, respektive (...) Monate festgehalten worden
sei,
dass man ihm eine Meldepflicht auferlegt habe und er zirka (...) Monate
vor seiner Ausreise von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, worauf
er im Jahre 1998 Jemen verlassen habe,
dass das BFM mit neuer Verfügung vom 10. Juli 2014 – eröffnet am
17. Juli 2014 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
4. September 2012 ablehnte sowie dessen Wegweisung und den Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, als Vorbemerkung sei festzuhalten, dass vor dem Hintergrund
der begangenen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der eingeräumten
falschen Angaben zur Herkunft des Beschwerdeführers ein ausdrückli-
cher Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit der mittels Einreichung einer Kopie der
Identitätskarte behaupteten jemenitischen Staatsangehörigkeit anzubrin-
gen sei,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Asylvorbringen hinsichtlich der
angeführten Probleme mit den Stämmen, wo es um Ländereien und Blut-
rache gegangen sei, der Anzahl sowie des Zeitpunktes der Festnahmen
und der Dauer der daran anschliessenden Inhaftierungen durch die jeme-
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nitischen Behörden, des Zeitpunktes seiner letzten Probleme sowie der
weitergehenden Suche nach seiner Person in erhebliche Widersprüche
verstrickt habe,
dass die Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden
müssten und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb es sich erübrige,
auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag einzuge-
hen und die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen,
dass der Vollzug der Wegweisung in den vermutlichen Heimatstaat durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, er
sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, even-
tuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen, und in prozessualer Hinsicht um die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Au-
gust 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurden und
dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines – infolge rechtsmiss-
bräuchlichen Verhaltens – erhöhten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 1200.– bis zum 10. September 2014 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmit-
teleingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an den im angefochte-
nen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen lies-
sen,
dass der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhö-
rung wegen der Einhaltung des Fastengebots matt und wenig konzent-
riert gefühlt, zumal er am Tag der Anhörung bereits den neunten Fasten-
tag befolgt habe, als nicht stichhaltig zu erachten sein dürfte, da eine ge-
naue Durchsicht des fraglichen Protokolls keine Hinweise erkennen las-
se, die die entsprechende Behauptung zu stützen vermöchten und an der
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Verwertbarkeit des Protokolls irgendwelche Zweifel aufkommen lassen
könnten,
dass er anlässlich der Anhörung auch keine diesbezüglichen Bemerkun-
gen vorgebracht und am Schluss die Vollständigkeit und Korrektheit sei-
ner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt habe,
dass es ihm auch bei der Einhaltung des Fastengebots möglich gewesen
sein dürfte, sich noch am Tag der Anhörung immerhin bis zum Beginn der
Morgendämmerung zu verpflegen,
dass die Anhörung um 09.00 Uhr morgens begonnen und um 11.40 Uhr
ihren Abschluss gefunden habe (vgl. act. B13/15 S. 1 und 14), weshalb
davon auszugehen sein dürfte, er habe sich genügend konzentrieren
können,
dass der Einwand, aufgrund des langen Zurückliegens seiner Asylgründe
habe er sich nicht mehr genauer an Einzelheiten erinnern können, als un-
behelflich zu erachten sein dürfte, zumal er zunächst durch sein über ein
Jahrzehnt dauerndes beharrliches Schweigen zu seiner tatsächlichen
Identität und zu allenfalls vorliegenden Fluchtgründen alleine dafür die
Verantwortung zu tragen haben dürfte, dass die Asylvorbringen in seiner
Erinnerung etwas verblasst sein sollen,
dass zudem ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu
schildern habe und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörte-
rungen anzustellen brauche, weshalb erwartet werden dürfte, dass der
Sachverhalt, der zur Flucht aus der Heimat geführt habe, in den wesentli-
chen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden könne,
und es sich bei den geschilderten Asylgründen einerseits um zentrale
Vorbringen (so hinsichtlich der Urheber der behaupteten Verfolgung, der
Drohungen und körperlichen Misshandlungen sowie bezüglich der mehr-
monatigen Haft) und andererseits um einschneidende Ereignisse handle,
die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben dürf-
ten,
dass dem Protokoll des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) ange-
sichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert
zukomme und Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur
dann herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen im EVZ in we-
sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Anhörung beim BFM diametral abweichten, oder wenn bestimmte Er-
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eignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt würden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt wür-
den (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3),
dass vorliegend das BFM dem Protokoll des EVZ keine unrechtmässige
Bedeutung beigemessen haben dürfte, zumal es aus den Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Urhebern sowie der Anzahl und Dauer der
Übergriffe – zu Recht – diverse Widersprüche gegenüber der Anhörung in
zentralen Punkten der Asylbegründung abgeleitet haben dürfte,
dass die Vorbringen, die in Jemen alles bestimmende Stammesgesell-
schaft zeichne sich durch stetige Konflikte und deren Regelung aus, wes-
halb es sehr wahrscheinlich sei, dass er in solche Konflikte verwickelt ge-
wesen sei, Jemen jedoch nicht aus Angst vor solchen Konflikten verlas-
sen habe, nicht überzeugen dürften, da sie mit seinen Äusserungen an-
lässlich der Befragung im EVZ nicht in Übereinstimmung zu bringen sein
dürften, zumal er dort bei den Gründen für seine Ausreise – nebst ande-
ren – wiederholt auf die Probleme mit den Stämmen zu sprechen ge-
kommen sei (vgl. act. B5/10 S. 6 f.),
dass, da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu
qualifizieren sein dürften, auf eine Prüfung deren Asylrelevanz zu verzich-
ten sein dürfte,
dass im Übrigen alleine die schwierigen Lebensbedingungen in Jemen
als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet werden könnten,
dass die vorinstanzliche Einschätzung zum Wegweisungsvollzug nach
Jemen in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zu bestätigen sein dürfte,
dass das Gericht bezüglich Jemen davon ausgehe, dass aktuell weder
eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht
nicht als unzumutbar und auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Jemen den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen las-
sen dürfte,
dass der Beschwerdeführer in D._______ über ein weiterhin bestehendes
familiäres Beziehungsnetz besitzen und aufgrund seiner bisherigen Be-
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rufserfahrungen über die Möglichkeit verfügen dürfte, sich (erneut) ein
wirtschaftliches Auskommen zu sichern,
dass somit weder die allgemeine Lage in Jemen noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dor-
tigen Niederlassung schliessen lassen dürften,
dass – in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen – zu berück-
sichtigen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer im EVZ angegeben ha-
be, er habe das Original seiner Identitätskarte im Jahre (...) in C._______
verloren (vgl. act. B5/10 S. 5 Ziff. 4.03), bei der Anhörung indessen be-
hauptet habe, das Original befinde sich zuhause in Jemen (vgl. act.
B13/15 S. 2 f. F10 ff.),
dass zudem nicht ersichtlich sein dürfte, aufgrund welcher Quellen der
Beschwerdeführer zur Behauptung gelangt sei, das Verfolgungsinteresse
der jemenitischen Behörden an ihm sei bis heute nicht erloschen (vgl. Be-
schwerde S. 6), obwohl er seit über sechzehn Jahren keine Kontakte
oder Beziehungen zum Heimatland habe und nur Kontakt mit einem in
E._______ wohnhaften, aus Jemen stammenden Freund pflege (vgl. Be-
schwerde S. 8), der ihm keine Informationen über die Familie geben kön-
ne beziehungsweise ihn lediglich auf Nachfrage über sie informiere, und
keine Antwort gegeben werde, wenn er nach dem Verbleib seines Vaters
frage (vgl. B13/15 S. 10 F103 ff.),
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren
aussichtslos seien,
dass der Kostenvorschuss am 8. September 2014 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch
den Beschwerdeführer und der von ihm zugegebenen falschen Her-
kunftsangaben im ersten Asylverfahren einen Vorbehalt zur Glaubhaftig-
keit der nun angeführten jemenitischen Staatsangehörigkeit anbrachte
und die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten Ereignisse
zufolge widersprüchlicher Vorbringen als unglaubhaft beurteilte,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 26. August 2014 einlässlich darge-
legt wurde, die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe könnten die von
der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche nicht entkräften und überdies
seien alleine die schwierigen Lebensbedingungen in Jemen als nicht
asylrelevant zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle,
dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zum Wegweisungsvollzug
nach Jemen in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtli-
chen Bestimmungen zu bestätigen sei, weshalb seine Begehren als aus-
sichtslos zu erachten seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2
S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2010/24 E.10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
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gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich der allgemeinen Lage in Jemen das Bundesverwaltungs-
gericht davon ausgeht, dass aktuell weder eine landesweite Bürger-
kriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht nicht unzumutbar erscheint
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–3069/2013 vom 15. Juli
2014 mit weiteren Hinweisen),
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass trotz der schwierigen Existenzbedingungen für die Mehrheit der Be-
völkerung – der Grossteil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Exis-
tenzminimum – aufgrund der positiven Faktoren zugunsten des Be-
schwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass er – wie in der Zwischenverfügung vom 26. August 2014 bereits
festgehalten wurde – an seinem Herkunftsort ein weiterhin bestehendes
familiäres Beziehungsnetz besitzt (Eltern und Geschwister [vgl act. B5/10
S. 5 Ziff. 3.01]), er zudem über eine neunjährige Schulbildung und Be-
rufserfahrungen in einer (...) verfügt (vgl. act. B5/10 S. 3 ff.), weshalb es
ihm mit Hilfe seiner Familie gelingen sollte, seine wirtschaftliche Existenz
in der Heimat (erneut) zu sichern,
dass zudem blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie bei-
spielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel
für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591 f.),
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dass sich somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumut-
bar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass in der Zwischenverfügung vom 26. August 2014 festgehalten wurde,
das Verhalten des Beschwerdeführers, der im Anschluss an den rechts-
kräftigen Entscheid im ersten Asylverfahren jegliche Mitwirkung verwei-
gert, seine tatsächliche Herkunft nicht angegeben und erst über vierzehn
Jahre nach Einreichen des ersten Asylgesuches seine angeblich richtige
Identität offenlegt habe, sei als rechtsmissbräuchlich zu werten, weshalb
sich eine angemessene Erhöhung des Kostenvorschusses auf Fr. 1'200.–
rechtfertige,
dass an dieser Einschätzung angesichts unveränderter Sachlage weiter-
hin festzuhalten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–
5 VwVG) und der am 8. September 2014 in der gleichen Höhe geleistete
Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: