B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4395/2017
pjn
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
gemäss dem im Reisepass enthaltenen Stempel, am 19. Februar 2013, auf
dem Landweg in Richtung B._______, wo er bis zur Weiterreise geblieben
sei. Am 1. oder 2. November 2015 sei er auf dem Seeweg nach C._______,
im Zug nach D._______, E._______, F._______ und G._______ weiterge-
reist und in Begleitung von Polizeibeamten im Bus nach H._______ ge-
bracht worden. Von dort sei er am 18. November 2015 im Zug illegal in die
Schweiz eingereist. Am 24. November 2015 ersuchte er um Asyl. Am
30. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
I._______ summarisch befragt und am 14. Juni 2017 führte das SEM eine
Anhörung durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei iranischer Staatsangehöriger aus
J._______, wo er geboren und nach seiner Trennung von der Ehefrau vor
zehn Jahren wieder mit seiner Mutter gelebt habe. Davor habe er in
K._______ gewohnt. Die Mutter sei inzwischen zur Schwester gezogen.
Seit etwa 30 Jahren sei er Mitglied der Dervish-Gonabadi, welche auch Al-
Hagh genannt würden. Diese Gruppierung werde seit dem Jahr 2005 ver-
folgt. Versammlungsorte seien in Brand gesteckt und führende Mitglieder
verhaftet beziehungsweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden,
wobei es vor allem diejenigen Mitglieder getroffen habe, welche lautstark
gestritten hätten. Bei Versammlungen und Gebeten seien die Angehörigen
dieser Gruppierung von Motorrädern aus fotografiert worden. Als Student
habe er oft L._______ besucht und zu ihm eine enge Beziehung aufgebaut.
Er habe immer Angst vor einer Verhaftung gehabt, sich jedoch bei Proble-
men stets still verhalten und aus dem Staub gemacht, um einer Verhaftung
zu entgehen. Ausserdem sei er von Beruf (…) beziehungsweise (…) und
habe viele (…), auch für solche mit politischem Inhalt, verfasst. So habe er
im Jahr 1996 ein (…) der (…) gestaltet, das die iranische Identität gezeigt
und in der Öffentlichkeit grosse Reaktionen hervorgerufen habe, überall
diskutiert und auch im Fernsehen gezeigt worden sei. Obwohl das (…) mit
seinem Namen versehen gewesen sei, habe man ihn nicht behelligt. Für
diese Zeitung habe er noch weitere (…) entworfen. Sie sei jedoch im Jahr
1999 eingestellt worden. Aufgrund seiner Illustrationen sei ihm im Jahr
2004 seine Stelle als (…) an der (…) gekündigt worden. Fortan habe er
nicht mehr als (…) arbeiten dürfen. Zudem habe er von anderen (…) keine
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Aufträge mehr bekommen und sei deshalb gezwungen worden, selbstän-
dig tätig zu werden, weshalb er ein Atelier eröffnet habe und in der Folge
(…) gestaltet sowie (…) und (…) gemalt habe. Indem er immer mal wieder
M._______ gefahren sei, um dort seine (…) zu verkaufen, habe er seinen
Lebensunterhalt bestreiten können. Von Zeit zu Zeit seien die Behörden
unangemeldet in seinem Atelier erschienen und hätten es durchsucht, je-
doch nie etwas Verbotenes finden können, weshalb er nicht weiter behelligt
worden sei. Bereits im Jahr 2005 habe er nach Europa gelangen wollen,
was ihm indessen nicht gelungen sei, weil er von den (…) Behörden ge-
fesselt der iranischen Botschaft übergeben und von dieser in den Iran zu-
rückgeschafft worden sei. Deshalb habe er eine einjährige Ausreisesperre
erhalten. Er sei weder je verhaftet worden noch vor Gericht gewesen und
habe mit Drittpersonen sowie – abgesehen vom Erwähnten – auch mit den
iranischen Behörden nie Probleme gehabt.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass und seine Identitätskarte
sowie eine Mitgliedkarte der Gewerkschaft der (…), eine Kopie der Ge-
burtsurkunde und zahlreiche Kopien und teilweise Originale von (…) be-
treffend seine berufliche Tätigkeit zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 – eröffnet am 7. Juli 2017 – wies das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Einzelheiten der Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von Kosten und insbeson-
dere eines Kostenvorschusses. Zur näheren Begründung wird im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
E.
Mit Eingabe vom 14. August 2017 wurde eine Fürsorgebestätigung nach-
gereicht.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August
2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Erlass von Verfahrenskosten wurde als Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegeh-
ren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm an-
gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der An-
drohung, es werde andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie
eines fremdsprachigen Dokuments mit deutscher Übersetzung und Inter-
netauszüge zu den Akten. Das beigelegte Dokument sei der Familie am
8. September 2014 in K._______ abgegeben worden, was er nicht ge-
wusst habe, da ihm weder sein Bruder noch seine Mutter davon berichtet
hätten, um ihn nicht zu erschrecken und weil sie davon ausgegangen
seien, er werde nie in den Iran zurückkommen. Das Dokument sei ihm per
Telegramm übermittelt worden. Nach Möglichkeit werde auch das Original
nachgeschickt. Gemäss dem Dokument sei er wegen Zusammenarbeit mit
prominenten und nicht islamischen Gruppen durch Propaganda und Illust-
rationen für den Derwisch-Gonabadi Kult vom (…) Strafgericht vorgeladen
und angeklagt worden. Er bitte das Gericht, mit der auf dem Dokument
angegebenen Verfahrensnummer und weiteren Angaben über die Schwei-
zer Botschaft in K._______ eine Verifizierung vornehmen zu lassen. An-
dernfalls sei das SEM damit zu beauftragen. Ausserdem hätten die führen-
den Derwische gegen die lebenslange Haftstrafe eines bekannten irani-
schen Derwisches eine Protestaktion durchgeführt, was dem beigelegten
Internet-Bericht entnommen werden könne. Der Beschwerdeführer habe
auf seiner Facebookseite ein Video veröffentlicht, in welchem er sich als
Derwisch mit dem Verurteilten solidarisiere. Dabei habe er seine wahre
Identität angegeben. Das Video habe er auch den Derwisch-Gonabadi ge-
schickt, welche es während zwei Wochen publiziert hätten. Dazu reichte er
Screenshots und den Link ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM legte zur Begründung der angefochtenen Verfügung dar,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb
auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werde.
5.1.1 Die künstlerische Tätigkeit des Beschwerdeführers mit politischem
Inhalt habe sich auf die Jahre 1989 bis 1999 beschränkt, zumal die (…) in
diesem Jahr eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer danach ge-
mäss seinen Angaben von anderen Zeitschriften keine Aufträge erhalten
habe. Seit der Kündigung seiner Stelle als (…) im Jahr 2004 habe er bis
ins Jahr 2013 als selbständiger (…) im eigenen Atelier gearbeitet und sei
in diesen neun Jahren zwei Mal von den iranischen Behörden im Atelier
aufgesucht und überprüft worden, wobei man nichts Verbotenes gefunden
habe und somit die Durchsuchungen für den Beschwerdeführer keine Fol-
gen gehabt hätten. Unter diesen Umständen sei weder in zeitlicher noch in
sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht gegeben. Der Beschwerdeführer habe in den letzten
neun Jahren vor der Ausreise – abgesehen von den beiden für ihn folgen-
losen behördlichen Durchsuchungen – unbehelligt im Heimatland leben
können. Sein Einwand, die Behörden hätten nicht genau gewusst, wo er
sich aufhalte, weshalb er keine Probleme bekommen habe, vermöge nicht
zu überzeugen, weil er im Jahr 2005 von den (…) Behörden an die irani-
schen ausgeliefert und sein Atelier zwei Mal von den iranischen Behörden
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überprüft worden sei, weshalb die iranischen Behörden seiner hätten hab-
haft werden können, wenn sie ihn hätten behelligen wollen. Zudem seien
die iranischen Behörden bekannt dafür, dass sie über ein gut funktionie-
rendes Überwachungssystem verfügen würden.
5.1.2 Bezüglich der Mitgliedschaft bei den Dervish-Gonabadi sei festzuhal-
ten, dass diese Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 30 Jahre lang ge-
dauert habe, die Mitglieder dieser Gemeinschaft gemäss seinen Aussagen
mehrfach überwacht und fotografiert worden seien, und die Mitgliedschaft
für ihn keine konkreten Folgen seitens der iranischen Behörden gehabt
habe. Wie der Beschwerdeführer selber dargelegt habe, würden vor allem
Führungspersönlichkeiten und Personen, welche sich exponiert hätten,
von den Behörden behelligt beziehungsweise verhaftet und zu langjähri-
gen Gefängnisstrafen verurteilt. Obwohl den Behörden bekannt gewesen
sei, dass er diesem Kreis angehört habe, habe er keine behördlichen Prob-
leme bekommen.
5.1.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm mit seiner Ent-
lassung im Jahr 2004 faktisch die Lebensgrundlage von den Behörden ent-
zogen worden sei, entbehre zudem ebenfalls eines genügend engen Kau-
salzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht. Zudem habe der Be-
schwerdeführer seinen Lebensunterhalt in den folgenden neun Jahren als
freischaffender Künstler bestreiten können.
5.1.4 Insgesamt vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Asylrelevanz zu entfalten. An dieser Einschätzung könnten die eingereich-
ten Beweismittel nichts ändern, da vom SEM nicht bestritten werde, dass
er diese Zeichnungen und Illustrationen hergestellt habe.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass er
gläubiges Mitglied der Dervish-Gonabadi sei und dies auch in seinen (…)
zum Ausdruck komme. Da er sich immer im Hintergrund gehalten habe, sei
er nicht verhaftet worden, obwohl seine Gruppe vom iranischen Staat ver-
folgt werde und andere Mitglieder verfolgt beziehungsweise festgenom-
men worden seien. Er sei aufgrund seiner (…) in Schwierigkeiten geraten,
vor allem durch seine Arbeit für die (…), für die er das (…) entworfen habe.
Sein (…) sei ein bekanntes Symbol des Widerstandes gegen das iranische
Regime geworden. Auch ein weiteres (…), das er (…) habe und welches
als (…) verwendet worden sei, werde vom iranischen Staat als Provokation
empfunden. Schliesslich habe er sich in einer dritten Ausgabe der (…) auch
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kritisch zur Demokratie im Iran geäussert. Aufgrund seiner kritischen Hal-
tung sei ihm im Jahr 2004 die Tätigkeit als (…) an der (…) gekündigt wor-
den, weshalb er fortan als freier (…) und (…) seinen Lebensunterhalt be-
stritten habe. Die Polizei habe einige Male sein Atelier durchsucht, aggres-
siv gesprochen und sei wieder gegangen. Er habe sich dadurch bedroht
gefühlt und Angst bekommen, weshalb er immer wieder M._______ gereist
sei, wo er seine Bilder verkauft habe. Auf seinem Weg von M._______
nach C._______ sei er einmal verhaftet, gefesselt und der iranischen Bot-
schaft übergeben worden, welche ihn in den Iran zurückgeführt und ihm
ein Ausreiseverbot auferlegt habe. Erst 2013 habe er den Iran endgültig
verlassen und im folgenden Jahr von seinem Bruder von der Zerstörung
seines Portraits von N._______, auf welchem auch seine Unterschrift an-
gebracht gewesen sei, anlässlich der Zerstörung des Versammlungsortes
der Dervish-Gonabadi erfahren. Somit habe er nicht mehr in den Iran zu-
rückkehren können. Er sei den iranischen Behörden somit gut bekannt und
habe sich auch nach seiner Ausreise für seinen Glauben und für die Der-
vish-Gonabadi eingesetzt. Diesbezüglich verweise er auch auf seine Face-
book-Einträge, die er als Beilagen vier bis sechs eingereicht habe. Das
SEM habe seine Vorbringen nicht bestritten. Zudem habe sich die Situation
im Iran seit seiner Ausreise weiter verschärft, wie aktuelle Berichte (Beila-
gen sieben bis elf) zeigen würden; es werde im Iran immer brutaler und
rücksichtsloser gegen die Dervish-Gonabadi vorgegangen. Er befürchte,
schon bei der Wiedereinreise in den Iran aufgrund seiner langen Abwesen-
heit und weil er schon einmal zurückgeführt worden sei, befragt würde, wo-
bei dabei seine Vergangenheit und seine Haltung schnell bekannt würden.
Er müsse dann mit Bedrohungen, Misshandlungen und einer Inhaftierung
rechnen, weil man Leute wie ihn als Provokation und Gefahr sehe und sie
mundtot machen möchte. Er könne sich im Iran dagegen nicht schützen.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, Kopien von
Ausschnitten aus dem Facebookprofil einer Person namens O._______,
die Kopie einer nicht unterzeichneten Verfügung des Kantons P._______
vom 11. Juli 2017 und Kopien verschiedener internationaler Berichte bei.
5.3 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
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Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
5.4 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich
ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig
das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die
Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, wobei die Einhaltung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
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5.5 Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Frage der Glaubhaftigkeit
nicht gestellt, zumal das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers unter
dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft geprüft hat. Sachverhalts-
elemente, welche erst im Beschwerdeverfahren dargelegt werden, können
vom Bundesverwaltungsgericht dennoch – unabhängig von der gesamt-
haften Einschätzung der Vorinstanz – unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit
und/oder der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden.
5.6 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass im vorliegenden Fall den Erwägungen der Vorinstanz
zuzustimmen ist, während die Einwände in der Beschwerde und in der Ein-
gabe vom 20. Oktober 2017 nicht stichhaltig sind. Um unnötige Wiederho-
lungen zu vermeiden, wird auf die zutreffende Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung
vom 15. August 2017 verwiesen. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzu-
halten:
5.6.1 Zunächst können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Nachteile gegen seine Person vor seiner Ausreise nicht als asylerheblich
betrachtet werden. Weder die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei
den Dervish-Gonabadi noch sein (…) haben bei den iranischen Behörden
eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ausgelöst, obwohl diesen auf-
grund des geltend gemachten mehrmaligen Eingreifens an Versammlung-
sorten der Dervish-Gonabadi und aufgrund von Fotos seine religiöse Zu-
gehörigkeit bekannt war und er für sie auch greifbar gewesen wäre, da er
gestützt auf seine Aussagen während der letzten neun Jahre – abgesehen
von einigen Reisen M._______ zwecks Verkauf seiner Bilder – im Heimat-
land gelebt und in seinem Atelier, welches von den iranischen Behörden
mehrfach aufgesucht wurde, gearbeitet hat. Aufgrund seiner Aussage, er
habe wegen seines regimekritischen künstlerischen Schaffens seine Stelle
als (…) an der (…) verloren, ist überdies davon auszugehen, dass den Be-
hörden auch seine in seinen (…) zum Ausdruck kommende kritische Hal-
tung gegenüber den iranischen Behörden bekannt war, aber offensichtlich
aus der Sicht der iranischen Behörden nicht verfolgungswürdig war. Somit
können seinen Aussagen keine asylrelevanten Nachteile entnommen wer-
den. Allein die zwangsweise Rückkehr aus dem Ausland anlässlich des
ersten Versuchs, nach Europa zu gelangen, sowie die geltend gemachten
Durchsuchungen des Ateliers – ohne weiteren Folgen für den Beschwer-
deführer – können aufgrund der Art und Intensität der Massnahmen nicht
als Verfolgung im Sinne des Gesetzes betrachtet werden. Zudem entbeh-
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Seite 11
ren sie – wie das SEM zutreffend festhielt – eines genügend engen Kau-
salzusammenhangs, da der Beschwerdeführer nach diesen Ereignissen
gestützt auf seine Aussagen noch während mehrerer Jahren unbehelligt im
Iran lebte und diese Nachteile somit nicht seine Ausreise motiviert haben
können. Auch die früheren Massnahmen aus den Achziger- und Neunzi-
gerjahren (Kündigung der Stelle als […] infolge […] Kritik am iranischen
Staat) liegen zeitlich zu weit zurück, um als Motive für die Ausreise im Jahr
2013 betrachtet werden zu können, weshalb das SEM auch diesbezüglich
zu Recht davon ausgeht, dass der Kausalzusammenhang nicht als gege-
ben zu betrachten ist. Zudem könnten auch diese Massnahmen dem Be-
schwerdeführer gegenüber nicht als asylerhebliche Verfolgung qualifiziert
werden. Angesichts des mehrjährigen und – aus asylrechtlicher Sicht – un-
behelligten Aufenthalts im Iran kann nicht angenommen werden, dass die
iranischen Behörden vor seiner Ausreise ein ernsthaftes Interesse an sei-
ner Person gehabt haben.
5.6.2 Der Beschwerdeführer macht – unter Beilage der Kopie eines fremd-
sprachigen und in die deutsche Sprache übersetzten Beweismittels – erst
mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 geltend, er sei vom (…) Strafgericht im
Jahr 2014 wegen der Zusammenarbeit mit den Derwisch-Gonabadi ange-
klagt und vorgeladen worden. Dieses bisher nicht geltend gemachte Vor-
bringen ist indessen zu bezweifeln, zumal sich der Übersetzung des Doku-
mentes entnehmen lässt, dass im Fall der Abwesenheit die Scheidung er-
teilt werde, was inhaltlich nicht in diesen Zusammenhang passt. Bereits
aus diesem Grund handelt es sich offensichtlich um ein gefälschtes bezie-
hungsweise nachträglich inhaltlich angepasstes Dokument, bei welchem
es – im Original – um eine Scheidung gehen muss. Bezeichnenderweise
macht der Beschwerdeführer denn auch geltend, er habe sich von seiner
Ehefrau getrennt und lebe seither wieder bei seiner Mutter, was mit diesem
Dokument in Einklang gebracht werden kann. Darüber hinaus erscheinen
die Erklärungen des Beschwerdeführers, warum er von diesem Dokument
erst jetzt erfahren habe, wenig plausibel. So hätten ihn sein Bruder und
seine Mutter nicht erschrecken wollen. Angesichts dessen, dass er sich in
diesem Zeitpunkt bereits im Ausland und damit in allfälliger Sicherheit vor
den iranischen Behörden befand, vermögen diese Erklärungen nicht zu
überzeugen. Schliesslich ergibt es auch keinen Sinn, dass die iranischen
Behörden eine bereits im Ausland weilende Person der Zusammenarbeit
mit den Derwisch-Gonabadi anklagen, nachdem davor jahrelang keine
Verfolgungsmassnahmen erfolgten, obwohl die Nähe zu dieser Gruppie-
rung seit Jahren bekannt war. Insgesamt sind diese erst nachträglich vor-
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gebrachten und somit nachgeschobenen Vorbringen nicht glaubhaft, wes-
halb weitere Abklärungen, so auch die beantragte Abklärung über die
Schweizer Botschaft in K._______, nicht angezeigt sind. Der entspre-
chende Antrag ist somit abzuweisen.
5.6.3 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist nicht davon auszu-
gehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran eine
asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Allein seine Mitgliedschaft bei den
Dervish-Gonabadi und sein (…) kritisches Schaffen haben – wie den vo-
rangehenden Erwägungen zu entnehmen ist – schon vor seiner Ausreise
nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen geführt, weshalb nicht
angenommen werden kann, dass sie nunmehr im Fall seiner Rückkehr ins
Heimatland dazu führen würden. Sein Einwand, die Situation habe sich im
Iran in der Zwischenzeit verschärft, vermag an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, zumal die iranischen Behörden gestützt auf die vom Beschwer-
deführer zu den Akten gegebenen internationalen Berichte insbesondere
gegen missionarisch tätige und exponierte Aktivisten der Dervisch-Go-
nabadi vorgehen, während er selber keine solchen geltend machte, son-
dern vielmehr zum Ausdruck brachte, dass er sich zurückhaltend verhält,
um nicht aufzufallen. Auch seine Aussage, wonach er sich nach der Aus-
reise für die Dervish-Gonabadi eingesetzt habe, vermag nicht zu einer an-
deren Einschätzung zu führen, zumal nicht näher ausgeführt wurde, worin
sein Engagement bestanden haben soll, weshalb davon auszugehen ist,
dass er sich dabei nicht exponiert hat. Allein die geltend gemachten Face-
book-Einträge begründen – unabhängig von ihrem Inhalt – keine Furcht vor
einer asylrelevanten Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in den Heimat-
staat, da er unter einem Pseudonym aufgetreten und somit für die irani-
schen Behörden nicht identifizierbar ist. An dieser Einschätzung vermögen
auch die erst mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 geltend gemachten Face-
bookaktivitäten nichts zu ändern. Danach will er sich auf seiner Facebook-
seite unter seiner richtigen Identität mit einem bekannten festgenommenen
und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilten Derwisch-Gonabadi soli-
darisiert haben. Indessen zeigt der von ihm eingereichte Printscreen, dass
er sich nach wie vor unter dem Pseudonym O._______ aus Q._______
ausgibt, womit eine Identifizierung seiner Person durch die iranischen Be-
hörden ausgeschlossen bleibt. Was schliesslich die Zerstörung (…) anläss-
lich eines Einsatzes der iranischen Sicherheitskräfte beim Versammlungs-
ort der Dervish-Gonabadi nach seiner Ausreise im Jahr 2014 betrifft, ist
nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Aktion der
Behörden auszugehen; vielmehr dürfte das Bild im Zusammenhang mit der
Stürmung des Versammlungsortes beschädigt worden sein.
D-4395/2017
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5.6.4 Schliesslich ziehen auch der längere Auslandaufenthalt und die Ein-
reichung eines Asylgesuches keine asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men nach sich. Der Einwand des Beschwerdeführers, er würde schon bei
seiner Wiedereinreise in den Iran befragt, weshalb seine religiöse Zugehö-
rigkeit und seine kritische Haltung dem iranischen Regime gegenüber auf-
gedeckt würden, vermag nicht zu überzeugen, da beide Faktoren dem ira-
nischen Regime schon vor seiner Ausreise bekannt waren und auch da-
mals nicht – wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist – zu
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen geführt haben.
5.6.5 Insgesamt ist das SEM folglich zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in seinem Heimatland ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich dieser Einschätzung an und ergänzt, dass auch unter dem
Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe nicht vom Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Fall einer Rückkehr in den
Iran ist somit nicht begründet.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermögen und somit nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermö-
gen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Ein-
gabe vom 20. Oktober 2017 sowie die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund der voran-
gehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung
ausgesetzt ist und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht
problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisun-
gen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich kon-
stanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.
7.4.2 Vorliegend sind den Akten zudem keine Anhaltspunkte für individuelle
Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Insbesondere hat der Beschwer-
deführer – abgesehen von mehrmaligen Aufenthalten M._______ zum Ver-
kauf seiner (…) Erzeugnisse – bis zur Ausreise im Februar 2013 sein gan-
zes Leben im Iran verbracht. Er verfügt dort über seine Mutter, eine
Schwester, drei Brüder und eine inzwischen erwachsene Tochter, welche
sich nahe seiner Mutter aufhält. Diese können ihn bei seiner Rückkehr un-
terstützen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass ihm ein trag-
fähiges soziales Beziehungsnetz bei der Reintegration behilflich sein wird
und er damit rechnen kann, zumindest in der Anfangszeit nach der Rück-
kehr, ein Dach über dem Kopf zu haben und auch finanziell unterstützt zu
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werden. Der – soweit den Akten zu entnehmen ist (vgl. Akte A4/11 S. 8) –
gesunde Beschwerdeführer hat im Iran als (…) seinen Lebensunterhalt be-
stritten, und es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, welche ihn daran
hindern würden, nach seiner Rückkehr ins Heimatland wieder (…) tätig zu
sein oder eine andere Arbeit zu suchen, um für sich eine Existenzgrundlage
zu schaffen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen im Übri-
gen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6, S. 591).
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: