Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4396/2009/wif
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […], Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 6. April 2009 verliess, und über ihm unbekannte Länder am 10. April
2009 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 21. April 2009 sowie der
Anhörung vom 14. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei im Jahr 2006 Mitglied der prokurdischen Partei
"Demokratik Toplum Partisi; DTP" (Partei für eine demokratische
Gesellschaft) geworden, habe als Parteimitglied Kundgebungen der
Partei organisiert und die Parteimitglieder zur Teilnahme an diesen
Veranstaltungen aufgeboten,
dass er aufgrund dieser Aktivitäten insgesamt dreimal (namentlich am
21. März 2008, am 27. November 2008 sowie am 22. März 2009)
festgenommen und dabei teilweise in schwerwiegender Weise
misshandelt worden sei,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. Juni 2009 – eröffnet am 8. Juni 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an eine
Glaubhaftmachung nicht genügen,
dass sich namentlich die geschilderten Aktivitäten zugunsten der DTP als
unsubstanziiert erwiesen respektive vom Beschwerdeführer aufgrund
seiner angeblichen Funktion innerhalb der Parteisektion von X._______
ausführlichere Schilderungen über die diesbezüglichen Gegebenheiten
im Raume X._______ zu erwarten gewesen wären,
dass auch die geltend gemachten Verfolgungshandlungen als
unglaubhaft zu qualifizieren seien, da diese mit den heutigen
Gegebenheiten in der Türkei nicht zu vereinbaren seien,
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dass sich auch die Schilderungen der Verfolgungshandlungen in
bedeutenden Teilen als unrealistisch und unsubstanziiert erwiesen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2009 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
23. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. August 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu
leisten,
dass der Kostenvorschuss am 6. August 2009 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Juli 2009
die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren einlässlich begründet wurde,
dass an dieser Einschätzung vorliegend festgehalten wird,
dass sich namentlich die Erwägungen des BFM aufgrund einer
summarischen Aktenprüfung im Wesentlichen als zutreffend erweisen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist, die während
der behaupteten Inhaftierungen geltend gemachten Folterungen (A13
S. 7 ff.) sowie den Tagesablauf während der Haft (A13 S. 9 Fragen 76 ff.)
konkret und detailliert zu schildern,
dass er beispielsweise die präzise Frage nach den während der
fünftägigen Inhaftierung im November 2008 angewandten
Foltermethoden mit Allgemeinplätzen und sehr knapp beantwortet hat
(A13 S. 8 f., insbesondere Fragen 70 f.),
dass er auf die Frage der Hilfswerksvertreterin nach seinem Befinden
nach der Anwendung der Foltermethode Falaka und der anschliessenden
Freilassung nur zu Protokoll geben hat, "ich weiss nicht, wie ich das
schildern soll, wie ich nach Hause gelaufen bin, die Schmerzen" (A13
S. 12 Frage 95),
dass weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
vorliegen, da er sich zu den behaupteten Folterungen teilweise
widersprüchlich geäussert hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ zu Protokoll gegeben hat,
dreimal festgenommen und jedesmal geschlagen und gefoltert worden zu
sein (A1 S. 5), bei der direkten Anhörung hingegen gesagt hat, die zwei
Tage während der ersten Inhaftierung im März 2008 seien relativ
glimpflich verlaufen, und er sei nicht verhört worden, sondern es seien
nur Fragen gestellt worden (A13 S. 8 Fragen 62 f.), an anderer Stelle in
der gleichen Anhörung aber angegeben hat, er sei während diesen zwei
Tagen auch gefoltert worden (A13 S. 4 Frage 18),
dass der Beschwerdeführer auch über seine Aktivitäten für die DTP sowie
über die Partei selbst keine substanziierten Angaben hat machen können
und sich teilweise in Widersprüche verwickelt hat,
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dass er auf die Fragen der Hilfswerksvertreterin nach seiner konkreten
Rolle bei der Organisation von Demonstrationen und Kundgebungen nur
anzugeben vermocht hat, "wo so eine Kundgebung stattfindet, habe ich
organisiert und diese Informationen in verschiedenen Vierteln
weiterverbreitet" (A 13 S. 12 Frage 96), und "so habe ich das kurdische
Volk organisiert" (A13 S. 12 Frage 97),
dass er sich eigenen Angaben zufolge "für die Wahlen eingesetzt und
dort mitgearbeitet" habe (A13 S. 6 Frage 45), jedoch nicht gewusst hat,
mit wievielen Sitzen und welchen Personen die DTP im Parlament von
X._______ vertreten ist (A13 S. 6 Fragen 41 ff.),
dass er anlässlich der direkten Anhörung angegeben hat, an allen
Demonstrationen und Kundgebungen der DTP teilgenommen zu haben
(A13 S. 6 Frage 44), an anderer Stelle hingegen behauptete, diese
organisiert zu haben (A13 S. 7 Frage 51, S. 12 Fragen 96 f.)
dass dem BFM demnach im Ergebnis zuzustimmen ist, die Schilderungen
der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der
Verfolgungshandlungen seien unsubstanziiert und unglaubhaft,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift weitgehend
darauf beschränkt, Ausführungen aus den Anhörungen zu wiederholen
und politische Ereignisse zu zitieren, welche keinen erkennbaren direkten
Bezug zu ihm haben,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift ferner ein
Bestätigungsschreiben des DTP-Präsidenten der Provinz X._______ vom
26. März 2009, eine Mitgliederkarte der "Alevitischen Kulturvereine
Zweigstelle X._______" sowie einen Talon betreffend "Auskunft über die
Mitgliedschaft" bei der DTP (alle Dokumente inkl. deutschen
Übersetzungen) zu den Akten reichte,
dass diese Beweismittel jedoch nicht geeignet sind, die geltend gemachte
Stellung als "führende Person" (A13 S. 7 Frage 49) zu belegen,
dass überdies eine solch führende Stellung des Beschwerdeführers
innerhalb der DTP angesichts der gänzlich unsubstanziierten Aussagen
(vgl. beispielsweise A13 S. 7 Frage 50: "Inwiefern sind Sie eine führende
Person?"; Antwort: "Ich bekam da so einen Anzug mit der Aufschrift DTP,
und darauf stand «Zuständiger der DTP»") vielmehr als unglaubhaft zu
bezeichnen ist,
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dass – nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen
vermochte, er habe in der Vergangenheit seiner Verwandten wegen
Verfolgungsmassnahmen erlitten (Reflexverfolgung) – dessen geltend
gemachte Furcht, künftig in diesem Zusammenhang Probleme zu haben,
nicht nachvollziehbar respektive unbegründet ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das BFM diesbezüglich namentlich zutreffend feststellte, der
Beschwerdeführer verfüge über einen Mittelschulabschluss, sei im
Besitze eines eigenen Geschäftes für Bauzubehör und könne auf ein
intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
6. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 8. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
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