B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4396/2012
law/bah/sps
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 / N (….).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Kabul), Afghanistan eigenen Angaben zufolge etwa
im November 2011 verliess und am 15. April 2012 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Altstätten vom 20. April 2012 sowie der direkten Anhörung zu den
Asylgründen vom 17. Juli 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahre 2008 als (…) für eine
Firma gearbeitet, die an Projekten mitgearbeitet habe, die von ausländi-
schen Unternehmen ausgeführt worden seien,
dass im Jahr 2008 Unbekannte versucht hätten, in das Haus seiner Fami-
lie einzudringen, es ihnen aber gelungen sei, dies zu verhindern, indem
sie mit einem alten Gewehr Schüsse abgegeben hätten,
dass sie den Vorfall dem lokalen Kommandanten gemeldet hätten, der
ihnen eine modernere Waffe habe geben wollen, was sie indessen abge-
lehnt hätten,
dass er zusammen mit seinen Angehörigen in ein Haus in der Stadt Kabul
gezogen sei, das seiner Familie gehöre,
dass eines Nachts an die Haustür geklopft und er angegriffen worden sei,
nachdem er geöffnet habe,
dass er von einem der Angreifer mit einem Messer an der Hand verletzt
worden sei und aufgrund des Lärms Nachbarn hinzugekommen seien,
worauf die Angreifer die Flucht ergriffen hätten,
dass er am folgenden Tag von Nachbarn in ein Spital gefahren worden
sei, wo man seine Hand genäht habe,
dass er diesen Vorfall den Behörden nicht gemeldet habe und ins Dorf
zurückgekehrt sei,
dass er im Herbst 2011 ein weiteres Mal angegriffen worden sei, als er
auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei,
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dass ihn damals drei Personen angegriffen und bewusstlos geschlagen
hätten,
dass er sich in der Folge an den Dorfvorsteher gewendet habe, der ihm
jedoch nicht habe helfen können,
dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein, ein Schulabschluss-
zeugnis, einen Arbeitsstellenausweis und die Kopie seines Reisepasses
abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2012 – eröffnet am folgenden
Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer genannten Übergriffe seien von ihm unbekannten Dritt-
personen verübt worden,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach die afgha-
nischen Behörden für diese Taten verantwortlich seien,
dass solche Taten von den afghanischen Behörden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden und es den Betroffenen
möglich wäre, mit rechtlichen Mitteln gegen die Täterschaft vorzugehen,
dass aufgrund des dilettantischen Vorgehens der Angreifer zu schliessen
sei, diese hätten ihm nicht nach dem Leben getrachtet, ansonsten sie
sich beim zweiten oder dritten Angriff wohl einer Schusswaffe bedient hät-
ten,
dass die Rückkehr nach B._______ aufgrund der dort herrschenden all-
gemeinen Lage als unzumutbar zu erachten sei,
dass dem Beschwerdeführer jedoch in Kabul eine innerstaatliche Wohn-
sitzalternative offenstehe, da seine Familie dort ein Haus besitze, in dem
er schon einige Monate gewohnt habe,
dass B._______ gemäss seinen Aussagen (…) Fahrminuten von Kabul
entfernt sei und dort der Grossteil seiner engeren Verwandtschaft wohne,
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dass er zudem über eine solide schulische und berufliche Ausbildung ver-
füge,
dass mehrere begünstigende Faktoren bestünden, die ihm eine Wieder-
eingliederung in die heimatliche Gesellschaft erleichterten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2012 durch sei-
ne Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei teilweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit bzw. die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden im einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde in Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Disposi-
tivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2012 keine konkreten
Anträge gestellte werden und sich solche auch nicht sinngemäss aus der
Begründung der Beschwerde ableiten lassen,
dass die entsprechenden Dispositivziffern mit Ablauf der Beschwerdefrist
mithin unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden
Verfahren im Rahmen der Rechtsbegehren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Afghanistan droht,
dass der Beschwerdeführer mit den staatlichen Behörden eigenen Anga-
ben gemäss keine Probleme hatte (vgl. act. A5/14 S. 10),
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, zur Täterschaft und zum
Hintergrund der von ihm geltend gemachten Angriffe von Privatpersonen
zu machen,
dass unter diesen Umständen der Einwand in der Beschwerde, die loka-
len Behörden hätten nicht genug getan, um die Täterschaft zu finden und
zu bestrafen schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage war, sachdienliche Hinweise zur Ermitt-
lung der Täter zu liefern,
dass mithin nicht davon ausgegangen werden kann, die Behörden wür-
den sich im Rahmen der Möglichkeiten nicht um die Ermittlung der Täter-
schaft bemühen und aufgrund der Tatsache, dass es im Zeitpunkt der
Ausreise der Beschwerdeführers diesbezüglich noch keine konkreten Er-
gebnisse vorgelegen haben, nicht auf die Untätigkeit der Behörden ge-
schlossen werden kann,
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dass mithin nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Be-
schwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimat mangels Untätigkeit
der Behörden schutzlos weiteren kriminellen Übergriffen ausgesetzt ist,
dass vielmehr davon auszugehen ist, dass er die Sicherheitsbehörden
um Schutz ersuchen kann und er auch in der Lage ist, persönlich Vorkeh-
rungen zu treffen, um das Risiko weiterer Übergriffe auf ein Minimum zu
reduzieren,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, im Sinne der Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in weiten Teilen von Afghanistan eine derart schlechte Sicherheitsla-
ge und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Si-
tuation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifi-
zieren ist, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Haupt-
stadt Kabul im Vergleich zu den übrigen Gebieten jedoch etwas weniger
dramatisch ist, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
begünstigenden Umständen, namentlich die dortige Existenz eines trag-
fähigen Beziehungsnetzes, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenz-
minimums, eine gesicherte Wohnsituation sowie einen guten Gesund-
heitszustand, im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative als zu-
mutbar erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E.9.9.1 und E. 9.2.2
S. 104 f.),
dass der Einwand in der Beschwerde, in Afghanistan ereigneten sich täg-
lich Angriffe auf die Zivilbevölkerung, die von verschiedenen Seiten aus-
gingen, zu keiner anderen Beurteilung der Einschätzung der allgemeinen
Lage in Kabul zu führen vermag,
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dass der noch junge Beschwerdeführer über eine für Afghanistan über-
durchschnittliche Ausbildung (…) verfügt, nebst seiner Muttersprache
Paschtu gut Dari spricht und auch Englischkenntnisse hat,
dass er seit dem Jahr 2008 bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet und
entsprechende Berufserfahrung gesammelt hat und, soweit aktenkundig,
an keinen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass seine Familie in Kabul ein Haus besitzt, in dem er bereits einige
Monate lang gelebt hat,
dass das BFM – wie eine Überprüfung der vorinstanzlichen Erwägungen
ergibt – in der angefochtenen Verfügung die innerstaatliche Wohnsitzal-
ternative in Kabul zu Recht als zumutbar qualifiziert hat und der Be-
schwerdeführer auch Verwandte in Kabul und im unweit davon entfernten
B._______ hat, welche ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung un-
terstützen könnten,
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, er werde bei
einer Rückkehr nach Kabul aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesund-
heitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass an der Würdigung des Sachverhalts auch die vom Beschwerdefüh-
rer auf Beschwerdeebene eingereichte Taskara, das Bestätigungsschrei-
ben der Gemeinde für die Angriffe auf ihn und der Bericht von UNNews
vom 8. August 2012 nichts zu ändern vermögen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG nicht als unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: