Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4397/2011
U r t e i l v om 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______ geboren am (…)
Afghanistan,
vertreten durch Doris Schweighauser, Bündner
Beratungsstelle für Asyl Suchende, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N________
D4397/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
D4397/2011
Seite 3
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO
(DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 14. April 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie im Rahmen der summarischen Befragung vom 27. April 2011 im
B.________ unter anderem angab, afghanische Staatsangehörige zu
sein und 2004 in Pakistan, wo sie sich seit ihrem zweiten Lebensjahr
aufgehalten habe, von ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen
mit einem zwanzig Jahre älteren afghanischen Staatsangehörigen mit
Flüchtlingsstatus in Italien zwangsverheiratet worden zu sein (vgl. BFM
Protokoll A5 S. 6),
dass ihre Cousins ihr in Afghanistan einen Pass mit einem gefälschten
Geburtsdatum hätten ausstellen lassen (vgl. A5 S. 5 f.),
dass sie in der Folge im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens mit
einem Einreisevisum in Italien eingereist und sich dort bis zu ihrer
Ausreise – ohne in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
einbezogen zu werden – mit einer Aufenthaltsbewilligung in C.______
aufgehalten habe (vgl. A5 S. 5),
dass ihr Ehemann sie in den letzten zwei Jahren regelmässig psychisch
unter Druck gesetzt und wochenlang eingesperrt habe (vgl. A5 S. 7 und
8),
dass sie den italienischen Ausländerbehörden mitgeteilt habe, dass das
im Reisepass eingetragene Geburtsdatum gefälscht sei, diese sich
indessen zur Änderung des Geburtsdatums nicht bereit erklärt hätten
(vgl. A5 S. 8, 10),
D4397/2011
Seite 4
dass sie am 14. April 2011 ohne Dokumente in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen
Befragung vom 27. April 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährte (vgl. A5 S. 9),
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr gewalttätiger Ehemann
werde sie in Italien finden und töten und im übrigen nähmen die
italienischen Behörden die Schwierigkeiten der Flüchtlinge nicht ernst
(vgl. A5 S. 9),
dass das BFM am 17. Juni 2011 in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Dublin
IIVO die italienischen Behörden um Rückübernahme der
Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. A16),
dass die italienischen Behörden am 14. Juli 2011 einer Rückübernahme
der Beschwerdeführerin – und mit Schreiben vom 27. Juli 2011
angesichts der besonderen Umstände einer Überstellung nach Rom statt
nach Mailand – zustimmten (vgl. A21; A24),
dass das BFM mit – am 4. August 2011 eröffneter – Verfügung vom
28. Juli 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. April 2011 nicht eintrat
und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei die
Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens am 14. Januar
2012 zu erfolgen habe,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
9. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent
scheid frist und formgerecht Beschwerde erhob und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchte, es sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass in der Beschwerde unter anderem geltend gemacht wurde, die
Beschwerdeführerin habe von den italienischen Behörden bisher keine
D4397/2011
Seite 5
Unterstützung gegen ihren gewalttätigen Ehemann erhalten und da
dieser sowohl in Mailand als auch in Rom über ein grosses
Beziehungsnetz verfüge, sei ihr Schutz selbst dann nicht gewährleistet,
wenn die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Rom statt nach
Mailand erfolge,
dass im Weiteren unter Einreichung eines Auszuges aus einem Bericht
der SFH vom Mai 2011 geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführerin
als verletzlicher Person sei eine Rückkehr nach Italien nicht zuzumuten,
da dort eine entsprechende Unterbringung und medizinische Betreuung
nicht gewährleistet sei, eine Einschätzung, die durch die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung
verfüge, nicht in Frage gestellt werde,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren grosse Angst habe, nach
Afghanistan abgeschoben zu werden,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
17. August 2011 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 abwies und unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600. mit Zahlungsfrist bis zum 29. August 2011 erhob,
dass ein an das BFM gerichtetes Gesuch vom 23. August 2011 um
Erstreckung der Ausreisefrist am 25. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingelangte,
dass am 26. August 2011 der erhobene Kostenvorschuss geleistet
wurde,
dass die Rechtsvertreterin mit auf den 26. August 2011 datierter,
zuhanden der Schweizerischen Post am 27. August 2011
aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht unter
Einreichung eines weiteren Auszuges aus einem Bericht der SFH vom
Mai 2011 und Auszügen aus dem Internet zur allgemeinen Situation
von Frauen in Afghanistan um wiedererwägungsweise Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gutheissung des
Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Rückerstattung des geleisteten
Kostenvorschusses ersuchte,
D4397/2011
Seite 6
dass darin unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 27. Juli
2011 darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin habe –
insbesondere aufgrund der patriarchalischen Strukturen, welche in
ihrem Leben klar dominierend gewesen seien – bisher keinen Mut zur
Anzeige gegen ihren Ehepartner gehabt, zumal sehr ungewiss sei, ob
der Beschwerdeführererin danach überhaupt geholfen worden wäre,
dass die jährlich erneuerbare Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin in Italien in der für die Beschwerdeführerin
zuständigen Questura in C._____, dem Aufenthaltsort des
Ehemannes, ausgestellt worden sei, und diese Questura – mangels
anderer Anhaltspunkte in den Akten – weiterhin für die Verlängerung
der Bewilligung, die nur durch persönliches Vorsprechen beantragt
werden könne, zuständig sei, weshalb der Ehemann der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, ihrer anlässlich der
Verlängerung des Ausweises wieder habhaft zu werden,
dass daher das BFM aufzufordern sei, von Amtes wegen die nötigen
Abklärungen bezüglich der jährlich erneuerbaren
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Italien, deren
Verlängerung und der Zuständigkeit der Questura für die Ausstellung
der Bewilligung vorzunehmen,
dass schliesslich alleinstehende Frauen in Italien nicht zu den
verletzlichen Personen mit damit verbundener besonderer Behandlung
gehörten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art.105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde, die
Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
D4397/2011
Seite 7
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 9 Abs. 1 DublinIIVO zu Recht
Italien für die Prüfung des am 14. April 2011 in der Schweiz
eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erachtet hat,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behör
den um Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten und sich
damit zur Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin als
zuständig erklärten,
dass Italien Signarstaat der FK und der EMRK ist und keine konkreten
Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
D4397/2011
Seite 8
dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihres gewalttätigen
Ehemannes bisher nicht ausdrücklich an die zuständigen Behörden
gewendet, sondern lediglich um Korrektur des im Reisepass falsch
eingetragenen Geburtsdatums ersucht hat, weshalb die Behauptung in
der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich ihres
gewalttätigen Ehemannes von den italienischen Behörden bisher keine
Unterstützung erhalten, nicht zutrifft,
dass die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach die
Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der patriarchalischen
Strukturen, welche in ihrem Leben klar dominierend gewesen seien,
bisher keinen Mut zur Anzeige gegen ihren Ehepartner gehabt habe,
keinen objektiven Hinderungsgrund darstellt,
dass somit mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte mit dem
BFM von der Schutzfähigkeit und –willigkeit der italienischen Behörden
auszugehen ist,
dass an dieser Einschätzung die blosse Behauptung, es sei sehr
ungewiss, ob der Beschwerdeführerin bei allfälliger Einreichung einer
Anzeige geholfen worden wäre, nichts zu ändern vermag,
dass das BFM die italienischen Behörden schriftlich über die
Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer verletzlichen
Personengruppe informiert hat, diese angesichts der besonderen
Umstände der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Rom statt nach
Mailand zustimmten und zusicherten, dass die Beschwerdeführerin in
Rom von einer Mitarbeiterin der Organisation D._____ abgeholt werde,
dass somit eine besondere Behandlung der Beschwerdeführerin durch
die italienischen Behörden hinreichend gewährleistet ist,
dass es Sache der italienischen Behörden sein wird, der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten den notwendigen
Schutz zu gewähren und in diesem Zusammenhang das BFM mangels
Zuständigkeit keine Pflicht trifft, Abklärungen bezüglich Modalitäten
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Italien vorzunehmen,
dass daher der entsprechende Antrag auf Beschwerdeebene
abzulehnen ist,
D4397/2011
Seite 9
dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihr drohe in Italien eine unmenschliche
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange
ordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be
reits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vor
stehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der mit Eingabe vom
27. August 2011 gestellte Antrag nach wiedererwägungsweiser
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos wird,
D4397/2011
Seite 10
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
17. August 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies,
dass die mit nachträglich eingereichter Eingabe vom 27. August 2011
geltend gemachten Gründe, wie vorstehend ausgeführt, an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb der darin gestellte
Antrag, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei wiedererwägungsweise
gutzuheissen – und folglich der bereits geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600. zurückzuzahlen – abzulehnen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den am 26. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt sind,
dass schliesslich das am 25. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingelangte, an das BFM gerichtete Gesuch
vom 23. August 2011 um Erstreckung der Ausreisefrist der Vorinstanz
zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung überwiesen wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D4397/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt.
4.
Das am 25. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte
Gesuch vom 23. August 2011 um Erstreckung der Ausreisefrist wird dem
BFM zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand