B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4397/2012/sps
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2006 erstmals ein Asylgesuch in
der Schweiz einreichte und zu dessen Begründung im Wesentlichen gel-
tend machte, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein und aus der Kri-
senregion Darfur zu stammen, aus welcher er im Alter von drei bis vier
Jahren mit seinen Eltern nach Port Harcourt (Nigeria) geflüchtet sei,
dass seine Eltern im Jahr 2004 bei einem Verkehrsunfall ums Leben ge-
kommen seien und er seither bei einem Schweizer Staatsangehörigen
namens B._______ gelebt habe, welcher ein Freund seines Vaters gewe-
sen und in Nigeria im Ölhandel tätig gewesen sei,
dass im Januar 2006 im Niger-Delta Konflikte aufgeflammt seien in deren
Zuge man B._______ entführt habe,
dass dieser aus Angst vor weiteren Übergriffen entschieden habe, Nigeria
zu verlassen und den Beschwerdeführer auf seine Reise nach Europa
mitgenommen habe,
dass sie beide damals von einem ihm unbekannten Flughafen in Nigeria
in ein ihm unbekanntes Land geflogen und anschliessend in die Schweiz
weitergereist seien,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 21. September
2006 gestützt auf Art. 13e des damals gültigen Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG,
SR 142.20) aus dem Gebiet der Gemeinden Biel, Brügg und Nidau aus-
gegrenzt wurde, nachdem er wegen Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz angezeigt und eine Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung bejaht worden war,
dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2006 unbekannten Auf-
enthalts in der Schweiz war und das BFM das Asylgesuch in der Folge
mit Beschluss vom 9. November 2006 als gegenstandslos geworden ab-
schrieb,
dass der Beschwerdeführer am 5. August 2011 ein zweites Asylgesuch
einreichte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit
dem Jahr 2006 in Genf bei einer Freundin aufgehalten,
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dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen die beim
ersten Asylgesuch geltend gemachten Asylgründe aufführte und ergän-
zend bzw. abweichend von diesen ausführte, er sei nigerianischer
Staatsangehöriger und habe Nigeria im Jahr 2006 mit seinem Mentor
B._______ verlassen, nachdem dessen Frau und beide Kinder umge-
bracht worden seien,
dass er Angst habe, die militanten Kämpfer aus dem Niger-Delta würden
einen Bezug zu B._______ herstellen und ihm ebenfalls nach dem Leben
trachten,
dass er weder die Namen, noch das Geburtsdatum, noch die Nationalität
der getöteten Familienmitglieder von B._______ kenne,
dass er auch dessen Aufenthaltsort in der Schweiz nicht kenne und sich
mit ihm auch nicht in Verbindung setzen könne, da er dessen Telefon-
nummer verloren habe,
dass er in Nigeria keinerlei Verwandte mehr habe und man bei ihm eine
HIV-Infektion diagnostiziert habe,
dass er in diesem Zusammenhang einen ärztlichen Bericht des behan-
delnden Arztes Dr. med. C._______ vom 19. November 2011 zu den Ak-
ten reichte, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit En-
de September 2011 wegen einer HIV-Infektion in Behandlung sei, wobei
Medikation und Behandlungserfordernisse noch unklar seien,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. März 2012 man-
gels Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abwies und die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht standhalten, insbesondere würden sich seine
gesamthaft unsubstanziierten und lückenhaften Aussagen betreffend den
angeblichen Tod seiner Eltern und seines fehlenden familiären Bezie-
hungsnetzes im Heimatstaat als unglaubhaft erweisen,
dass vielmehr von der Existenz eines Beziehungsnetzes in Nigeria aus-
zugehen sei,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der
beim Beschwerdeführer diagnostizierten HIV-Erkrankung als zumutbar
erweisen würde, da die Behandlung von HIV-Infizierten in Nigeria möglich
sei,
dass – soweit sich aus dem ärztlichen Bericht vom 19. November 2011
ergebe – offenbar keine antivirale Therapie durchgeführt werde,
dass er eine solche aber, sofern er diese in der Zukunft benötige, auch in
Nigeria in Anspruch nehmen könne, da die nigerianische Regierung in al-
len 36 Bundesstaaten an insgesamt 74 Orten Zugang zu einer kostenlo-
sen antiretroviralen Behandlung anbiete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde mit einzelrichterlichem Urteil vom 29. Mai 2012 nicht
eintrat, nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom
4. Mai 2012 erhobenen Kostenvorschuss innert gesetzter Frist nicht ge-
leistet hatte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2012 ein Wiederer-
wägungsgesuch einreichte und unter anderem beantragte, der Entscheid
des BFM vom 27. März 2012 sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe nun-
mehr mit einer antiretroviralen Therapie seiner HIV-Erkrankung begon-
nen, auf welche er lebenslang angewiesen sei,
dass eine solche Therapie in seinem Heimatstaat nicht adäquat zur Ver-
fügung stünde bzw. nicht von ihm finanziert werden könne, weshalb sich
eine Rückkehr dorthin als unzumutbar erweise,
dass er in diesem Zusammenhang ein ärztliches Zeugnis der behandeln-
den Ärztin Dr. med. D._______, Infektiologie des Spitalzentrums
E._______ vom 6. Juli 2012 einreichte,
dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem ärztlichen Zeugnis
seit dem 24. Mai 2012 wegen seiner HIV-Erkrankung im Infektionsstadi-
um A2 (gemäss der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease
Control and Prevention [CDC; klinische Kategorie A, B, C; Laborkategorie
1,2,3]) mit einer antiretroviralen Therapie behandelt und täglich mit dem
Medikament Atripla versorgt werde,
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dass diese Therapie, welche lebenslang notwendig sei, neben einer me-
dikamentösen Behandlung etwa ein- bis zweimal jährlich eine Bestim-
mung der Virus-Menge im Blut und der CD4-Zellzahl sowie die regelmäs-
sige Kontrolle des Blutes und der Leber- und Nierenfunktion beinhalte,
dass beim Beschwerdeführer ein mässig schweres Immundefizit vorliege
und ohne Behandlung innert weniger Monate bis Jahre eine Verschlech-
terung des Immunsystems und das Auftreten von HIV-assoziierten
Krankheiten zu erwarten sei, welche letztlich zu dessen Tod führen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer bei kontinuierlicher Behandlung mit einer
normalen Lebenserwartung und vollständiger körperlicher Leistungsfä-
higkeit rechnen könne,
dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen überdies mit einem Gutach-
ten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Juli 2006 betreffend die
Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit HIV/AIDS in Nigeria unter-
mauerte,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
25. Juli 2012 – eröffnet am 26. Juli 2012 – abwies, die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. März 2012 feststellte, das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ablehnte, eine Gebühr
von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, das BFM habe sich be-
reits im rechtskräftigen Entscheid vom 27. März 2012 mit der Frage der
Behandlungsmöglichkeit von HIV-Infektionen in Nigeria und der persönli-
chen Lebenssituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und
den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet,
dass sich die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Finanzier-
barkeit der HIV-Therapie und die Engpässe in der Versorgung mit Medi-
kamenten im Heimatstaat ebenso wie der eingereichte ärztliche Bericht
als nicht erheblich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmun-
gen erweisen würden, da sich aus ihnen keine stichhaltigen Anhaltspunk-
te für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
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Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ergeben würden, sei
doch immer noch von der adäquaten Behandlungsmöglichkeit der HIV-
Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2012 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die
vorläufige Aufnahme sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Erlass eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er im Wesentlichen die im Wiedererwägungsgesuch geltend ge-
machten Gründe anführte und festhielt, er werde die zum Gesundheitser-
halt zwingend notwendige antiretrovirale Therapie und die damit einher-
gehende notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat aus Kos-
ten- und Kapazitätsgründen nicht oder nur unvollständig fortführen kön-
nen, was zu einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszu-
standes und letztlich zu seinem Tod führen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Begehren mit Zwischenverfü-
gung vom 29. August 2012 als aussichtslos erachtete, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in Höhe von Fr. 1200.– setzte (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1
und Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Kostenvorschuss am 7. September 2012 fristgerecht zu Guns-
ten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzun-
gen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
wird und auf ein Wiedererwägungsgesuch unter anderem einzutreten ist,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegens-
tand stand neu beurteilt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.; BGE 127 I 133 E. 6, 124 II 1 E. 3a S. 6),
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dass das BFM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat,
weshalb zu prüfen bleibt, ob es in zutreffender Weise eine wesentlich
veränderte Sachlage verneint und den Vollzug der Wegweisung weiterhin
als zumutbar erachtet hat,
dass die antiretroviralen Therapie allerdings noch während dem ordentli-
chen Verfahren begonnen wurde, weshalb die Vorbringen wohl als ver-
spätet zu qualifizieren wären,
dass sie im Übrigen, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte aber auch
nicht erheblich sind,
dass für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung bezie-
hungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme praxisgemäss der
sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten ärztlichen Zeug-
nis der behandelnden Ärztin Dr. med. D._______, Infektiologie des Spi-
talzentrums E._______ vom 6. Juli 2012 seit dem 24. Mai 2012 wegen
einer HIV-Erkrankung im Infektionsstadium A2 mit einer antiretroviralen
Therapie behandelt und täglich mit dem Medikament Atripla versorgt wird,
dass diese Therapie lebenslang notwendig und begleitet von regelmässi-
gen Kontrolluntersuchungen zur Überprüfung des Immunsystems, der Vi-
rusbelastung und etwaiger Resistenzbildungen sei und ein Abbruch oder
eine nicht kontinuierliche Einnahme der Medikamente zu einem Thera-
pieversagen führen könne, welches innerhalb von Monaten bis Jahren
beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Immunsystems und
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das Auftreten von HIV-assoziierten Krankheiten erwarten liesse, welche
letztlich zu dessen Tod führen würden,
dass gemäss Praxis der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar
ist, solange als die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat
(vgl. BVGE 2009/2),
dass dennoch auch die konkrete Situation im Heimatstaat zu berücksich-
tigen ist,
dass vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer beim BFM medi-
zinische Rückkehrhilfe beantragen kann, sodass die medikamentöse Ver-
sorgung für eine Anfangsphase gesichert sein wird,
dass HIV-infizierte Personen nach Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts in Nigeria sowohl mit First- als auch mit Second-Line-
Medikamenten behandelt werden und auch die vom Beschwerdeführer
nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens begonnene antiretro-
virale Therapie in den urbanen Zentren Nigerias erhältlich ist,
dass die nigerianische Regierung mit einem im Jahre 2002 gestarteten
und seither immer weiter ausgebauten Programm versucht, die medika-
mentöse Behandlung von HIV-Erkrankten, einschliesslich der antiretrovi-
ralen Therapie, kostenlos zur Verfügung zu stellen,
dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer –
sollte er keine kostenlose Therapie in Anspruch nehmen können – sich
seine wirtschaftliche Existenz im Heimatstaat und die in den vergangenen
Jahren stark gesunkenen Kosten für die Behandlung (Stand 2005: 6 Euro
monatlich für eine antiretrovirale Therapie, zuzüglich der Kosten für not-
wendige diagnostische Tests und Begleiterkrankungen [vgl. SHF-
Gutachten vom 12. Juni 2006 Nigeria: Behandlungsmöglichkeiten für
Personen mit HIV/AIDS, S. 4]) aus eigener Kraft sichern kann, handelt es
sich bei ihm doch um einen alleinstehenden jungen Mann, welcher sich
gemäss ärztlichem Zeugnis aktuell im Infektionsstadium A2 befindet und
der bei fortgeführter Therapie in seiner Lebensqualität und auch hinsicht-
lich seiner Leistungsfähigkeit nach Bericht der behandelnden Ärztin nicht
eingeschränkt ist (Akt. 1/3 S. 4),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend sein familiäres
Netz – wie die Vorinstanz bereits rechtskräftig festgestellt hat – als un-
glaubhaft zu erachten sind und die behördliche Untersuchungspflicht ihre
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vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Sub-
stanziierungslast (Art. 7 AsylG) der Gesuch stellenden Person findet und
der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten offenkundig nicht
nachzukommen gewillt ist,
dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein
tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat ver-
fügt, welches ihn im Bedarfsfall hinsichtlich der anfallenden Krankheits-
kosten zudem unterstützen kann,
dass angesichts dessen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
mangels einer medizinischen Notlage zu bejahen ist, zumal keine weite-
ren Vollzugshindernisse individueller Art auszumachen sind,
dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage somit keine Wegwei-
sungsvollzugshindernisse entgegen stehen,
dass das BFM daher zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, dass keine
Gründe für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 27. März 2012 ge-
geben sind und das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 7. September 2012 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 7. September 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: