B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4399/2016
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (…).
D-4399/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie (…) zuge-
hörig und stammt aus B._______, C._______, Guinea. Er – damals min-
derjährig – habe seinen Heimatstaat Anfang (…) 2014 verlassen. In einem
Auto sei er nach D._______, Mali gefahren, wo er ungefähr (…) Monate
geblieben sei. Danach sei er mit dem Auto nach Marokko gelangt, von wo
aus er mit dem Flugzeug nach Frankreich geflogen sei. Er sei anschlies-
send mit dem Zug am 30. August 2014 in die Schweiz gekommen, wo er
am 31. August 2014 um Asyl nachsuchte.
Ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass dem
Beschwerdeführer von der spanischen Vertretung in Conakry am 15. Mai
2014 ein Visum mit Gültigkeit vom 12. Juni 2014 bis 26. Juli 2014 für den
Schengenraum ausgestellt worden war.
B.
Am 2. September 2014 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reise-
weg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]).
C.
Die am 6. Juli 2015 begonnene Anhörung zu den Asylgründen wurde auf-
grund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und dem Dolmetscher abgebrochen.
D.
Anlässlich der Anhörung vom 1. September 2015 wurde der Beschwerde-
führer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Er begrün-
dete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er familiäre Probleme habe.
Nachdem sein Vater im Jahr (...) verstorben sei, sei seine leibliche Mutter
zu ihrer Verwandtschaft auf dem Land gezogen, er hingegen sei bei der
Stiefmutter – der zweiten Ehefrau seines Vaters – geblieben. Mit dieser
habe er jedoch Schwierigkeiten aufgrund der Erbaufteilung nach dem Tod
seines Vaters gehabt. Sie habe zudem Beziehungen zur Polizei, welche
ihn aufgrund der familiären Auseinandersetzungen einmal mitgenommen
und gefoltert habe. Nach seiner Rückkehr nach Hause sei er mehrmals von
der Polizei aufgesucht und bedroht worden, weshalb er Angst um sein Le-
ben gehabt und schliesslich die Flucht ergriffen habe.
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Seite 3
E.
Auf Ersuchen des SEM vom 20. Oktober 2015 wurden von der Schweizer
Botschaft in Dakar, Senegal, in der vorliegenden Sache Abklärungen vor-
genommen. Der Botschaftsbericht datiert vom 12. Januar 2016.
F.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 bot das SEM dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, sich innert Frist zu den Abklärungsergebnissen des Bot-
schaftsberichts zu äussern. Am 22. Februar 2016 reichte die damalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.
G.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 – eröffnet am 20. Juni 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem
SEM mit, sie lege ihr Mandat mit sofortiger Wirkung nieder.
I.
Die Verfügung des SEM focht der Beschwerdeführer mit Formularbe-
schwerde vom 6. Juli 2016 (Datum Poststempel: 16. Juli 2016) beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen sowie Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertre-
tung, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um
vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen sowie im Falle bereits erfolgter
Datenweitergabe um Erlass einer separaten Verfügung mit den diesbezüg-
lichen Informationen.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte er ein Unterstützungsschrei-
ben einer Drittperson für sein Asylgesuch mit Beilagen sowie eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
D-4399/2016
Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich
aufgefordert wurde, innert Frist eine Rechtsvertreterin oder einen Rechts-
vertreter zu benennen, welche/r amtlich beigeordnet werden solle. Der An-
trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu
unterlassen, wurde abgewiesen.
K.
Am 8. August 2016 zeigte Madeleine Otieno die Übernahme der Rechts-
vertretung des Beschwerdeführers an und beantragte unter anderem, ihr
sei Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen und das Verfahren sei
künftig nicht mehr in Deutsch, sondern in Französisch zu führen.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2016 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, zu belegen, dass seine Rechtsvertreterin die Vorausset-
zungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) erfülle. Ansonsten
werde die Rechtsvertreterin nicht als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net. Ferner wurde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung abgewiesen und mitgeteilt, das Beschwerde-
verfahren werde in deutscher Sprache weitergeführt.
M.
Mit Schreiben vom 26. August 2016 teilte Madeleine Otieno im Wesentli-
chen mit, sie habe früher andere Nachnamen gehabt und trage nun, seit
sie erneut geheiratet habe, ihren jetzigen Nachnamen. Anfangs habe sie
für die Asylhilfe in Bern gearbeitet und schreibe seither – seit bald zwanzig
Jahren – als Selbstständige Beschwerden.
Zusammen mit ihrer Eingabe reichte sie diverse Dokumente bezüglich des
Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz zu den Akten.
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N.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Beiordnung von Madeleine Otieno als amtli-
che Rechtsvertreterin ab und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich
innert Frist über die amtliche Rechtsverbeiständung zu äussern. Gleichzei-
tig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
O.
Am 12. September 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
P.
Mit Schreiben vom 15. September 2016 teilte MLaw Michèle Künzi dem
Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht
mit, sie sei gewillt, sich dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeistän-
din im vorliegenden Beschwerdeverfahren beiordnen zu lassen.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2016 wurde MLaw Michèle
Künzi dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet
und der Beschwerdeführer zum Einreichen einer Replik innert Frist einge-
laden. Von diesem Äusserungsrecht machte der Beschwerdeführer indes-
sen keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
zusammengefasst vor, er stamme aus dem Quartier B._______,
C._______, Guinea, wo er bis zu seiner Flucht gelebt habe. Er habe bis
etwa im Jahr (…) eine Privatschule besucht. Dann sei sein Vater verstor-
ben, weshalb er das Schulgeld nicht mehr habe bezahlen können. Danach
hätten seine Probleme begonnen. Weder seine leibliche Mutter noch er
hätten sich mit der zweiten Ehefrau, E._______, seiner Stiefmutter, ver-
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standen. Sie habe das gesamte Erbe des Vaters für sich alleine beanspru-
chen wollen. Der Vater habe nebst dem Wohnhaus auch einen Laden in
F._______ gehabt. Bis zum Tod des Vaters hätten seine leiblichen Eltern
dort zusammen gearbeitet. Danach habe jedoch die Stiefmutter den Laden
übernehmen wollen. Sie habe in ihrer Familie Armeeangehörige und zu-
dem einen Polizisten namens G._______ – allgemein H._______ genannt
– geheiratet. Mit dessen Hilfe habe sie seine Mutter bedroht. Letztere habe
sich nicht wehren können und sei zu ihrer Verwandtschaft auf das Land
gegangen. Er (der Beschwerdeführer) sei jedoch in C._______ geblieben.
Die Stiefmutter habe indessen auch ihm Probleme gemacht. Einmal habe
sie ihn sogar von der Polizei abholen lassen. Dazu sei ein Polizeifahrzeug
zuhause vorgefahren und habe ihn mitgenommen. Im Fahrzeug habe er
sich auf den Boden legen müssen, wo die Polizisten ihre Füsse auf ihm
abgestellt, ihn geschlagen und getreten hätten. Sie hätten ihn zum Kom-
missariat gebracht, wo sie ihn in einen Raum geworfen und ihn lange sehr
schlecht behandelt hätten. Unter anderem hätten sie ihn mit einer zerbro-
chenen Flasche an den Händen geschnitten, weshalb er nun Narben auf
den Handrücken habe. Sie hätten ihm auch gedroht, dass sie seine Hand
abschneiden würden, wenn er nicht sage, dass er das Haus seiner Stief-
mutter verlasse und nicht mehr dort wohnen werde. Erst als er gesagt
habe, was sie hätten hören wollen, hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Kurz
bevor er habe gehen können, hätten sie ihn noch gewarnt, dass, wenn sie
ihn weiterhin dort im Haus vorfinden würden, es das nächste Mal mit sei-
nem Tod enden würde. Auch die Stiefmutter habe ihn aus diesem Grund
geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht. Er sei danach trotz allem nach
Hause gegangen, da er keine Alternative gehabt habe. Von jenem Moment
an sei er jedoch nur noch nachts zum Schlafen nach Hause gegangen.
Tagsüber habe er sich meistens im Quartier und bei einem Freund aufge-
halten. Bei seinem Freund habe er leider nicht ständig bleiben können, da
dessen Familie so gross gewesen sei. Manchmal seien auch Polizisten zu-
hause vorbeigekommen. Dann habe ihn die Stiefmutter jeweils so behan-
delt, als würden sie sich gut verstehen. Wenn die Stiefmutter hingegen
nicht im Raum gewesen sei, hätten die Polizisten ihn jeweils bedroht und
beschimpft. Das fluchtauslösende Ereignis sei schliesslich eines Nachts
passiert, als schwarz angezogene Männer in den Hof seines Hauses ge-
kommen seien. Er sei mit einem seiner Freunde in seinem Zimmer gewe-
sen. Dieser habe die Männer gesehen und gehört, wie sie den Namen des
Beschwerdeführers genannt hätten sowie dass sie sie hätten umbringen
wollen. Die Männer seien dann zu ihrem Zimmer gekommen und hätten
angefangen, die Tür mit Gewalt aufzubrechen. Sodann hätten sein Freund
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und er sich durch das Fenster davon gemacht. Sie seien ziellos weggelau-
fen. Nachdem er einige Zeit in einer Gegend fern von seinem Quartier ver-
bracht und weder Essen noch ein Dach über dem Kopf gehabt habe, habe
er einen Freund seines Vaters aus Mali aufgesucht. Bei ihm habe er vorerst
bleiben können, jedoch sei er überall in Guinea in Gefahr gewesen. Des-
wegen habe der Freund des Vaters schliesslich seine Ausreise organisiert.
4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, er habe aufgrund eines Erbstreits
mit seiner Stiefmutter erhebliche Probleme mit der Polizei gehabt. Seine
Aussagen würden jedoch zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. So habe
er in der BzP ausgesagt, mehrmals in Polizeigewahrsam genommen wor-
den zu sein. In der Anhörung hingegen habe er geltend gemacht, er sei nur
einmal auf das Kommissariat mitgenommen worden. Seine Erklärungen
diesbezüglich seien als Schutzbehauptungen zu werten und würden den
Widerspruch nicht zu entkräften vermögen. Zudem habe er angegeben,
nachdem er auf das Kommissariat mitgenommen und wieder freigelassen
worden sei, nur noch nachts nach Hause gegangen zu sein. Er habe auch
die Frage, ob danach bis zu seiner Fluchtnacht noch etwas Wichtiges ge-
schehen sei, verneint. Später habe er jedoch geltend gemacht, die Polizis-
ten seien immer wieder gekommen. Seine Stiefmutter habe jeweils so ge-
tan, als würde sie sich gut mit ihm verstehen und sich um ihn sorgen. Als
sie ihn dann mit den Polizisten alleine gelassen habe, hätten diese ihm
gedroht. Wann seine Stiefmutter so hätte tun sollen, als würden sie sich
gut verstehen, und die Polizisten ihn daraufhin bedroht hätten, wenn er an-
geblich nur noch zum Schlafen nach Hause gekommen sei, habe er nicht
zu erklären vermocht. Zudem leuchte nicht ein, weshalb seine Stiefmutter
vor den Polizisten so hätte tun sollen, als würden sie sich gut verstehen,
wenn sie doch gleichzeitig eben diese Polizisten beauftragt habe, ihn zu
bedrohen. Weiter habe der Beschwerdeführer einerseits erläutert, er und
sein Freund hätten das Gespräch der Männer mit seiner Stiefmutter im Hof
seines Hauses nicht verstehen können, weil sie in einer anderen Sprache
gesprochen hätten. Andererseits wolle er doch verstanden haben, wie
seine Stiefmutter zu den Männern gesagt habe, welches sein Zimmer sei.
Dass er genau diesen einen Satz hätte verstehen können, nicht aber den
Rest des Gesprächs, sei nicht plausibel. Auch dass er, nachdem er auf
dem Kommissariat gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei, im Haus
geblieben sei, weil er nicht gewusst habe, wohin er hätte gehen können,
sei nicht glaubhaft. So sei anzunehmen, dass er, wäre er tatsächlich ge-
fährdet gewesen, bei seinem Freund, wo er gegessen und über seine Prob-
leme berichtet habe, hätte übernachten können, auch wenn diese Familie
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zahlreich gewesen sei. Oder dass er ins Dorf zu seiner Mutter gereist oder
bereits zu jenem Zeitpunkt zum Freund seines Vaters, welcher ihm
schliesslich auch zur Ausreise verholfen habe, gegangen wäre. Darüber
hinaus scheine die geltend gemachte Gefährdungslage höchst unwahr-
scheinlich. So sei nicht anzunehmen, dass er, nachdem er der Aufforde-
rung seiner Stiefmutter, er solle das Haus verlassen, nicht nachgekommen
sei, von der Polizei in gröbster Weise misshandelt worden sei, und dies
noch bevor sonst irgendwelche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden
seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, nachdem er das Haus
verlassen habe, noch in irgendeiner Weise hätte gefährdet sein sollen, da
es seiner Stiefmutter doch bloss um die Übernahme des Hauses seines
Vaters gegangen sein soll. Aufgrund dieser Ungereimtheiten würden er-
hebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Fer-
ner würden auch seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen unglaub-
haft ausfallen. So mache er geltend, er sei ein Einzelkind und habe in
C._______ nebst seinen Eltern und der Stiefmutter keine weiteren Ver-
wandten gehabt. Seine Mutter habe ihm gesagt, die Verwandten würden
im Dorf leben, doch diese habe er nicht gekannt. Dies sei vor dem sozio-
kulturellen Hintergrund seines Heimatlandes höchst unwahrscheinlich, da
die Verwandtschaft in Guinea meist sehr weitläufig und die Familienbande
eng sei. Zudem führe er an, er habe nicht gewusst, weshalb sein Vater
verstorben sei. Er sei ständig auf Reisen gewesen und als die Probleme
begonnen hätten, sei ihm klar geworden, dass er nicht mehr lebe. Auch
diese Aussage könne nur schwer nachvollzogen werden, da davon auszu-
gehen sei, dass ihm seine Mutter genauere Angaben zum Tod seines Va-
ters gemacht habe.
Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Vorbringen sowie sei-
ner damaligen Minderjährigkeit habe das SEM die für Guinea zuständige
Schweizer Vertretung ersucht, zu den geltend gemachten Familienverhält-
nissen Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Diese hätten ergeben, dass ein
gewisser H._______ am Rande der (...) in B._______lebe. Sein richtiger
Name sei jedoch I._______, nicht G._______, wie dies der Beschwerde-
führer geltend gemacht habe. Zudem heisse eine der Ehefrauen des
H._______ J._______ und lebe im Quartier K._______, Gemeinde
L._______. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer geltend gemacht,
die Ehefrau des H._______ – die zweite Ehefrau seines verstorbenen Va-
ters – heisse E._______ und lebe am Rande der (...) in B._______. Seine
Rechtsvertreterin habe den Einwand erhoben, die (...) sei eine lange
Strasse, weshalb es nicht erstaunlich sei, dass G._______ und seine Ehe-
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frau E._______ nicht hätten ausfindig gemacht werden können. Dies ver-
möge den Widerspruch zwischen seinen Aussagen und der vor Ort ange-
troffenen Situation jedoch nicht zu erklären, habe doch am von ihm ge-
nannten Ort – im Quartier B._______ am Rande der (...) – ein H._______
ausfindig gemacht werden können. Dass genau an diesem Ort zufälliger-
weise ein zweiter Herr, der H._______ genannt werde, wohnen solle, sei
höchst unwahrscheinlich. Darüber hinaus hätten die Nachforschungen vor
Ort ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern in jenem
Quartier bekannt seien. Die Einwände seiner Rechtsvertreterin, dass dies
nicht erstaunlich sei, zumal sein Vater vor langer Zeit verstorben und seine
Mutter weggezogen sei, es sich um ein grosses Quartier handle und die
angefragten Personen wohl aus Angst vor Repressalien keine Auskunft ge-
geben hätten, würden den Befund nicht zu entkräften vermögen. Er wolle
sein gesamtes Leben in einem Haus am Rande der (...) in B._______ ver-
bracht haben. Zwar sei es sehr wohl richtig, dass sich nicht alle persönlich
kenne würden. Es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb sich niemand
an ihn und seine Eltern erinnern solle, da der durch seine Angaben zu sei-
nem angeblichen Wohnort begrenzte Suchradius nicht besonders gross
sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die befragten Personen
Repressalien durch die Behörden hätten befürchten sollen. Nach dem Ge-
sagten würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und es könne darauf verzichtet wer-
den, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzu-
gehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.3 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegnet, dass der Be-
schwerdeführer zwar nur einmal zum Kommissariat mitgenommen, jedoch
mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei. Er wiederhole, dass er
mit Poulard – der verwendeten Sprache des Dolmetschers anlässlich der
BzP – wenig vertraut sei. Französisch hingegen sei seine Muttersprache,
in welcher auch sein Schulunterricht gewesen sei. Wegen des Dolmet-
schers, der in Poulard gesprochen habe, sei es zum Missverständnis be-
züglich der Anzahl Besuche der Polizei gekommen. Was den vermeintli-
chen Widerspruch betreffend das Verhalten seiner Stiefmutter angehe,
wolle er anmerken, dass sich letztere ihm gegenüber teilweise sehr freund-
lich verhalten habe, damit er wieder auf sie zugegangen sei und ihr vertraut
habe. Dies habe sie in der Absicht getan, dass er bei ihr bleibe, damit ihn
die Polizei finden könne. Das freundliche Verhalten habe sie auch vor der
Polizei an den Tag gelegt. Auch den Widerspruch zum Gespräch der Män-
ner im Hof möchte er zu erklären versuchen. Sein Freund, welcher etwas
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Seite 11
Malinke (die damals im Hof gesprochene Sprache) verstehe, habe über-
setzt, was gesagt worden sei. Er selbst habe lediglich seinen Namen her-
ausgehört gehabt. Zur Frage, wieso er nicht bei diesem Freund übernach-
tet habe, merke er an, dass er nicht sofort die Flucht ergriffen habe, da er
das Ganze nicht habe wahrhaben wollen. Er habe sich in der Präsenz sei-
nes Freundes zuhause etwas sicherer gefühlt. Zu seiner Mutter habe er
nicht gehen können, weil er nicht gewusst habe, wo sie sich aufgehalten
habe. Er habe bereits seit mehreren Monaten keinen Kontakt zu ihr gehabt,
was auch jetzt noch der Fall sei. Sie habe ihm anfänglich gesagt, sie würde
zurückkommen. Damals habe er ausserdem nicht gewusst, wo sich der
Freund seines Vaters aufgehalten habe, da dieser zwischen Guinea und
Mali pendle. Die Kontaktaufnahme sei erst erfolgreich gewesen, als dieser
zurück in Guinea gewesen sei. Ferner weise er darauf hin, dass ihm ein
Fehler im Entscheid aufgefallen sei. G._______ sei der Mann seiner Stief-
mutter, H._______ sei ihr Bruder. Somit sei dies nicht die gleiche Person.
Bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte er weitere Verfolgung durch
seine Stiefmutter, da er der rechtmässige Erbe seines Vaters sei. Darüber
hinaus habe sie engen Kontakt zur guineischen Polizei und somit viel
Macht. Im Weiteren seien die Spuren, welche er von der erlittenen Folter
auf dem Kommissariat auf seinem Rücken und auf seinen Händen trage,
bei den Befragungen nicht angeschaut und berücksichtigt worden.
4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die
Erklärungsversuche, weshalb es sich bei den in der Verfügung des SEM
dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüchen um keine solchen
handle, überzeugten nicht und seien als reine Schutzbehauptungen zu
werten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der für seine geltend ge-
machte Verfolgungssituation zentralen Personen in weitere Widersprüche
verstrickt habe. So habe er erklärt, es handle sich bei G._______ und
H._______ nicht um dieselbe Person. Ersterer sei der Mann seiner Stief-
mutter; H._______ hingegen sei ihr Bruder. Sowohl anlässlich der BzP als
auch in der Anhörung habe der Beschwerdeführer demgegenüber jedoch
ausdrücklich dargelegt, seine Stiefmutter habe nach dem angeblichen Tod
seines Vaters einen Polizisten namens G._______, welcher H._______ ge-
nannt werde, geheiratet. Auch gemäss Stellungnahme der damaligen
Rechtsvertreterin handle es sich bei G._______ und H._______ um die-
selbe Person, und zwar um den neuen Ehemann der Stiefmutter. Zumal
diese erheblichen Widersprüche die Familienverhältnisse des Beschwer-
deführers beträfen, sei davon auszugehen, dass er den Schweizer Behör-
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den die Existenz eines tragfähigen sozialen Netzwerks in seinem Heimat-
land zu verheimlichen versuche. Daher seien auch die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, wonach er in seiner Heimat über kein soziales Netz-
werk verfüge, ohne jeglichen Gehalt.
5.
5.1 Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen darzulegen, dass er aufgrund der angeblichen Probleme mit sei-
ner Stiefmutter im Zeitpunkt seiner Ausreise Anfang (…) 2014 asylrele-
vante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen
hatte.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
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Seite 13
5.3 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers und im Wesentlichen kann auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es erscheint insbesondere nicht
nachvollziehbar, weshalb die Stiefmutter in Anwesenheit der Polizisten vor-
gespielt haben solle, nett zum Beschwerdeführer zu sein. Es macht keinen
Sinn, weshalb sie sich so verhalten haben soll, da sie es gewesen sei, wel-
che die Polizisten gekannt und sie dazu aufgefordert habe, ihn zu bedro-
hen. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Stiefmutter und die
Polizisten ihre Drohungen nicht offen voreinander ausgesprochen hätten
und die Stiefmutter eine gute Beziehung zu ihm hätte vorspielen sollen.
Nicht zu überzeugen vermag ferner die Ausführung des Beschwerdefüh-
rers, weshalb er nach seiner Entlassung vom Kommissariat, wo er gefoltert
und mit dem Tod bedroht worden sein soll, falls er nach Hause zurück-
kehre, zurück in sein Elternhaus gegangen sei. Eben diese Handlung sei
vorher in der Todesdrohung enthalten gewesen, weshalb es nicht logisch
erscheint, dass er genau das Untersagte getan haben will. Wenn sich dies
tatsächlich so abgespielt haben sollte und er erneut nach Hause gegangen
sei, spricht dies erheblich gegen das Vorhandensein der geltend gemach-
ten Gefahr. Denn so hätte er sich selbst einer sehr grossen (Todes-)Gefahr
ausgesetzt. Es scheint somit überwiegend unwahrscheinlich, dass er ef-
fektiv in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet war.
5.4 An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
geltend macht, seine Probleme würden alle auf seiner Präsenz im Haus
seines verstorbenen Vaters basieren. Wenn davon ausgegangen würde,
dass seine Probleme tatsächlich bestanden hätten, hätte demnach ein
Wegzug aus dem Haus all seine Probleme lösen müssen. Warum er dies
nicht eher tat – speziell nach dem geltend gemachten Vorfall auf dem Kom-
missariat – ist sodann nicht nachvollziehbar. Wie er angibt, habe er auf die
Hilfe des Freundes seines Vaters zählen können, um ausser Landes zu
fliehen. Anstatt ins Ausland zu fliehen, hätte er mit der Hilfe des Freundes
beispielsweise auch die Mutter ausfindig machen können, um zu ihr zu zie-
hen. Dass und weshalb die Bedrohung durch die Polizei weiter bestanden
hätte nach einem Wegzug aus dem Haus, ist nicht anzunehmen.
5.5 Im Weiteren sind die unterschiedlichen Angaben zu den Namen und
Familienverhältnissen als bedeutendes Unglaubhaftigkeitsmerkmal zu ge-
wichten. So sagte er anlässlich der Befragungen stets, dass die zweite
Ehefrau seines Vaters – seine Stiefmutter – E._______ und deren Ehe-
mann nach dem Tod seines Vaters G._______, welcher auch H._______
genannt worden sei, heissen würden (vgl. act. A3, Ziff. 7.01 und act. A18,
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F45, F98-100). Gemäss Abklärungen des SEM vor Ort würden jedoch
keine mit ihm verwandten Personen mit diesen Namen am vom Beschwer-
deführer genannten Ort wohnen. Dort gebe es zwar einen Mann, welcher
H._______ genannt werde, der jedoch I._______ heisse. Dessen Frau
trage auch nicht den vom Beschwerdeführer genannten Namen
E._______, sondern heisse J._______. Mit diesem Unterschied konfron-
tiert, führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass die
Stiefmutter wirklich mit einem Mann namens G._______ verheiratet sei,
dass dieser jedoch nicht H._______ gewesen, sondern dass der Bruder
der Stiefmutter so genannt worden sei. Diese letzte Ausführung vermag
nicht zu überzeugen, da er bis anhin stets angegeben hatte, dass
G._______ auch H._______ genannt worden sei. Dass plötzlich ein Bruder
der Stiefmutter in der Erzählung auftaucht, welchen der Beschwerdeführer
bis anhin nicht erwähnt hatte, stiftet bloss Verwirrung, löst die Ungereimt-
heit indessen nicht auf. Auch vermochte er nicht zu erklären, warum die
Ehefrau des H._______ nicht so heisse, wie es der Beschwerdeführer an-
gegeben hatte.
5.6 Zum in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, dass die Nar-
ben des Beschwerdeführers im Verfahren nicht beachtet wurden, ist zu ent-
gegnen, dass diese durchaus bei der Anhörung gezeigt und zur Kenntnis
genommen wurden (vgl. act. A18, F53). Allein das Vorhandensein der Nar-
ben vermag indessen nicht zu beweisen, dass sie tatsächlich von einem
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfall stammen und somit
seine angeblich erlittene Verfolgung belegen.
5.7 Weiter vermag auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand
der Verständnis- und Übersetzungsprobleme mit dem Poulard-Dolmet-
scher während der BzP nicht zu überzeugen. In der BzP sagte der Be-
schwerdeführer selbst, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl. act. A3,
S. 2). Ausserdem gab er an, er könne besser Französisch als Poulard,
weshalb die auf die BzP folgende Anhörung auch mit einem Französisch-
Dolmetscher gemacht wurde (vgl. act. A18, S. 17). Die BzP wurde in Fran-
zösisch durchgeführt, so dass der Beschwerdeführer alles – das nach Pou-
lard Übersetzte wie auch die direkt auf Französisch formulierten Fragen
des Befragers und die Rückübersetzungen seiner Antworten ins Französi-
sche – verstanden haben müsste. Er hätte die nun vorgebrachten Überset-
zungsprobleme somit direkt während der BzP bemerken und allfällige Feh-
ler korrigieren können.
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5.8 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Diese beziehen
sich im Wesentlichen auf sein Leben in der Schweiz und nicht auf seine
Situation oder geltend gemachte Gefahren in seinem Heimatstaat.
5.9 So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in
einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaub-
haftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an das
Vorliegen von Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen vermag.
Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen aus, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar-
keit der Rückführung dorthin sprächen. Im Vorfeld der Parlamentswahlen
vom 28. September 2013 sei es zu gewaltsamen politischen und ethni-
schen Auseinandersetzungen mit hunderten Verletzten und Toten gekom-
men. Die Wahlen seien jedoch weitgehend friedlich verlaufen. Im Vorfeld
der Präsidentschaftswahlen vom 11. Oktober 2015 sei es erneut zu einigen
gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. Der Urnengang und die Ver-
kündigung der Resultate seien allerdings ruhig verlaufen. Wenn auch künf-
tig vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse nicht ausgeschlossen wer-
den könnten, herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Ferner sprächen auch keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. So sei aufgrund der unglaubhaften Angaben zu
den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz verfüge.
Zudem habe er während mehrerer Jahre eine Privatschule in C._______
besucht und seine Schulbildung in der Schweiz weitergeführt. Daher werde
angenommen, dass es ihm nach seiner Rückkehr nach Guinea möglich
sei, eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Arbeit zu finden und für sei-
nen Lebensunterhalt selbstständig aufkommen zu können. Überdies habe
sich die Organisation Sabou Guinée in Anbetracht seiner damaligen Min-
derjährigkeit bereit erklärt gehabt, ihn bei seiner Rückkehr in sein Heimat-
land zu betreuen. Schliesslich sei er jung und gemäss Aktenlage gesund,
so dass sich der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat in Würdi-
gung aller Umstände als zumutbar erweise.
7.4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass
zwei wichtige Faktoren gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. Erstens
verfüge er über eine unabgeschlossene Ausbildung. Ihm fehle zudem wich-
tige Berufserfahrung, was seine Grundexistenz in Guinea gefährde. Zwei-
tens habe er dort kein soziales Netzwerk. Sein Vater sei verstorben und er
habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter. Er sei sich
nicht einmal sicher, ob sie noch lebe. Seine Verwandtschaft ausserhalb
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C._______ kenne er nicht. Er würde von ihr nicht als Familienmitglied an-
erkannt. Er zweifle zudem daran, dass ihn die Organisation Sabou Guinée
nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit noch betreuen würde. Er fürchte
sich vor diesen Unsicherheiten und sei trotz seiner Volljährigkeit zu jung,
um selbstständig leben zu können.
7.4.3 Wie vom SEM festgehalten, kam es im Vorfeld vergangener Präsi-
dentschaftswahlen in Guinea in den Jahren 2013 und 2015 zu gewaltsa-
men politischen und ethnischen Auseinandersetzungen sowie im Februar
letzten Jahres zu Gewaltausbrüchen infolge von Protesten. Auch wenn all-
fällige ethnische oder politisch motivierte Zusammenstösse auch künftig
nicht ausgeschlossen werden können, lassen diese vereinzelten Ereig-
nisse jedoch – übereinstimmend mit dem SEM – nicht auf eine Situation
allgemeiner Gewalt schliessen. Mit Bezug auf Guinea kann demnach nicht
von einer Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemei-
ner Gewalt gesprochen werden (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer
D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 E. 6.3.1 m.w.H. oder D-6498/2017
vom 11. Januar 2018 E. 8.3.2).
7.4.4 In Bezug auf die individuellen Faktoren ist den Ausführungen der Vor-
instanz vorliegend vollumfänglich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist
in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr ge-
prüft zu werden braucht. Es erübrigt sich damit, die im Lichte der in BVGE
2012/31 E. 7.3.2.3 stipulierten Anforderungen, so auch Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie Grad der Integration bei
längerem Aufenthalt in der Schweiz, zu analysieren. Zu den in der Be-
schwerde ausgeführten Zweifeln bezüglich der Unterstützung durch die Or-
ganisation Sabou Guinée ist anzumerken, dass diese ihre Hilfe angeboten
hatte, als der Beschwerdeführer noch minderjährig war. Inwiefern diese
Betreuung auch nach Erreichen der Volljährigkeit noch erhältlich ist, ist un-
klar. Indessen ist der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann mit ei-
ner Schulausbildung in einer Privatschule in Guinea und auch weiterer
schulischer Bildung in der Schweiz. Wie den im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten Dokumenten zu entnehmen ist, absolvierte der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz auch eine Schnupperlehre und engagierte sich in ver-
schiedenen freiwilligen und ehrenamtlichen Projekten. Dies zeugt von
Selbstständigkeit und Engagement seinerseits, so dass davon auszuge-
hen ist, dass er nach der Rückkehr nach Guinea allenfalls auch ohne die
Unterstützung von Sabou Guinée zurechtkommen kann.
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7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 22. Juli 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung in
den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens
keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016
MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist
dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren der ihr entstandene Aufwand zu entschädigen
(Art. 9–13 VGKE). Angesichts der Tatsache, dass sie nebst der Willenser-
klärung, sich als amtliche Rechtsbeiständin einsetzen zu lassen, keine wei-
teren Dokumente einreichte, ist ihr Aufwand schätzungsweise gering ge-
wesen. Es ist ihr somit für die Übernahme des Mandats sowie die Überprü-
fung der Akten zur Einreichung einer Replik zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von insgesamt Fr. 100.– (inkl. Auslagen und allfälliger
MWSt) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, MLaw Michèle
Künzi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 100.– zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: