B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4399/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Tochter,
C._______, geboren am (…),
alle Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Peter D. Deutsch,
Augsburger Deutsch & Partner,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2017 / N (…).
D-4399/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (A._______ [Ehemann, nachfolgend: Be-
schwerdeführer] und B._______ [Ehefrau, nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin] sowie C._______ [Tochter]) sind iranische Staatsangehörige. Sie ver-
liessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Aussagen am (…) 2015 legal
mit ihren Pässen per Flugzeug Richtung Türkei. Von dort aus seien sie über
Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich
in die Schweiz eingereist, wo sie am 16. November 2015 um Asyl nach-
suchten. Daraufhin wurden sie dem Testbetrieb in D._______ zugewiesen,
wo sie am 20. November 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wur-
den. Am 30. November 2015 wurden beratende Vorgespräche mit den Be-
schwerdeführenden geführt und am 15. März 2016 wurden sie vertieft zu
ihren Asylgründen angehört. Am 24. März 2016 wurde vom Staatssekreta-
riat für Migration (SEM) entschieden, dass das Asylgesuch im erweiterten
Verfahren behandelt werde.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass sie aus dem Iran stammten. Dort sei es verboten zu konvertie-
ren. Es sei ebenfalls verboten sich negativ über die Staatsreligion – den
schiitischen Islam – zu äussern. Sie hätten sich jedoch je länger je weniger
mit dem Islam identifizieren können. Per Zufall seien sie auf den Sender
Mohabat View gestossen und hätten durch diesen das Christentum näher
kennengelernt. Ihnen sei aufgefallen, dass im Christentum all das, was sie
am Islam störe, nicht vorhanden sei, und sie hätten sich zum Christentum
hingezogen gefühlt. Im Gegensatz zum Islam sei das Christentum keine
Religion der Verbote und des Hasses, sondern der Liebe und Vergebung.
Deshalb seien sie zum Christentum, zum Protestantismus, konvertiert.
Der Beschwerdeführer habe mit der Zeit begonnen, sich – auch in Anwe-
senheit anderer – kritisch hinsichtlich des Islams zu äussern. Er habe na-
türlich niemandem erzählt, dass er gläubiger Christ geworden sei, aber er
habe versucht, Leute auf die Fehler im Islam aufmerksam zu machen.
Nachdem er seit Langem keine Moschee mehr besucht habe, habe ihn
eines Tages ein Freund dazu überredet, wieder einmal die örtliche Mosche
zu besuchen. Dort habe eine Diskussion über die verschiedenen Religio-
nen stattgefunden. Es sei die Frage erörtert worden, ob auch andere Reli-
gionen als der Islam rein seien, wobei ausgeführt worden sei, die meisten
Gelehrten würden die anderen Religionen als „schmutzig“ betrachten. Dies
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Seite 3
habe den Beschwerdeführer sehr gestört. Deshalb habe er sich dazu hin-
reissen lassen, etwas zu sagen, was einige Mitglieder der Basij (Basij-e
Mostaz’afin; „Mobilisierte der Unterdrückten“; paramilitärische Miliz) dahin-
gehend verstanden hätten, dass die Muslime eine dreckige Meinung hät-
ten. Sie hätten ihre Vorgesetzten darüber informiert. Damit hätten seine
Probleme begonnen. So sei ein oder zwei Tage nach der Versammlung ein
Basij bei ihm im Geschäft aufgetaucht. Dieser habe ihn gefragt, ob er
A._______ sei und als er dies bejaht habe, habe dieser die Glasvitrine des
Geschäfts mit einem Hammer zerschlagen. Allerdings sei dies nicht alles
gewesen. Er sei danach zwei Mal fast überfahren worden, als er mit dem
Fahrrad unterwegs gewesen sei, die Rollläden des Geschäfts seien mit
Drohungen besprüht worden und etwa zwei Monate nach dem ersten Vor-
fall seien zwei Basij ins Geschäft gekommen und hätten alle Gläser und
die Vitrinen zerschlagen. Als sie das Geschäft verlassen hätten, habe einer
der beiden zu ihm gesagt, dass er derjenige gewesen sei, der behauptet
habe, dass die Muslime dreckig im Kopf seien. Er sei jedoch derjenige, der
dreckig sei. Deshalb würden sie wieder kommen und ihn mit Säure wa-
schen und dadurch reinigen. Er habe diese Drohung sehr ernst genom-
men; durch diesen Vorfall habe er realisiert, dass die Verfolgung nicht tem-
porärer Natur sei, wie er zu Beginn geglaubt habe, sondern es wirklich ge-
fährlich für ihn würde, wenn er bliebe. Danach habe er schnell reagiert. Da
er seine Frau nicht habe beunruhigen wollen, habe er ihr erst nichts erzählt,
nachdem ihm die Basij jedoch gedroht hätten, ihn mit Säure zu waschen,
habe er gewusst, dass ihnen nur noch die Möglichkeit der Flucht bleibe.
Deshalb habe er seine Frau über alles informiert, worauf sie sich auf die
Flucht vorbereitet hätten. Da er nicht habe riskieren wollen, dass ihm ein
Ausreiseverbot erteilt würde, sei er bereits etwa zehn bis zwölf Tage später
mit Frau und Kind ausgereist.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdefüh-
renden ihre iranischen Pässe, die Heiratsurkunde, die Examenskarte des
Beschwerdeführers von der Musikuniversität, die Musikabschlüsse beider
Beschwerdeführenden und ihre beiden Taufscheine – alles im Original –
ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 – eröffnet am 7. Juli 2017 – wies das SEM
die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung seines
Entscheides führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass die
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zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrem Glaubenswech-
sel und der daraus folgenden Verfolgung durch die Basij in wesentlichen
Teilen oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen seien. Wenn sie tat-
sächlich einen neuen Glauben angenommen hätten, wäre zu erwarten ge-
wesen, dass sie zu den verschiedenen Aspekten ihrer Konversion substan-
tiierter hätten berichten können. Aufgrund der unglaubhaften Schilderung
ihrer Konversion seien auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnah-
men durch die Basij unglaubhaft. Die wiederholt widersprüchlichen und un-
differenzierten Angaben zur Verfolgung durch die Basij würden die Zweifel
an den geltend gemachten Nachteilen bestätigen. Angesichts der diversen
Ungereimtheiten in ihren Aussagen gelinge es den Beschwerdeführenden
demnach nicht, die von ihnen geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu
machen.
C.
Mit Eingabe vom 7. August 2017 haben die Beschwerdeführenden Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragen, die
angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme als
Flüchtlinge zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In ihrer Beschwerde hal-
ten sie im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest, wobei sie betonen, ihrer
beider Konversion, die kritischen Äusserungen des Beschwerdeführers am
Islam und die daraus folgende Verfolgung durch die Basij seien glaubhaft.
Sie seien 2012/2013 Christen geworden und hätten sich am 24. Januar
2016 in der persisch-christlichen Gemeinde in D._______ taufen lassen.
Entgegen der Vorinstanz seien ihre Vorbringen nicht zu wenig begründet
oder widersprüchlich, so dass auch die geltend gemachte Verfolgung durch
die Basij nicht anzuzweifeln sei. Zutreffend sei allerdings, dass im ange-
fochtenen Entscheid nicht bezweifelt werde, dass die Basij als paramilitä-
rische Miliz des Irans unter dem Schutz der Staatsmacht stehe und dass
somit eine Verfolgung durch die Basij asylrelevant sei.
Als Beweise für die Vorbringen sind unter anderem die Taufscheine der
beiden Beschwerdeführenden erneut ins Recht gelegt worden sowie ein
OpenDoors Länderprofil des Iran vom Januar 2017, eine Fürsorgebestäti-
gung der Sozialen Dienste des (…) vom 17. Juli 2017, ein Schreiben von
Pastor E._______ vom 18. Juli 2017 sowie ein Schreiben von F._______
vom 28. Juli 2017.
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Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 hat die damalige Instruktions-
richterin festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2017 festgehalten,
die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch gäben sie zu
nachfolgenden Bemerkungen Anlass: Zur Asylrelevanz habe es sich im
Asylentscheid nicht geäussert, da die Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht geworden seien.
Deshalb habe sich die Frage der Asylrelevanz gar nicht gestellt. Der
Schlussfolgerung, eine Verfolgung durch die Basij sei per se asylrelevant,
müsse jedoch widersprochen werden. Weiter würden – auch nach Verweis
auf eine übereinstimmende Schilderung des Ereignisverlaufs – die Krite-
rien an die Glaubhaftmachung der Verfolgung nicht überzeugen. Gleiches
gelte für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion. Die Ver-
weise auf die Lage der Christen im Iran würden die Beurteilung der Vor-
bringen nicht zu ändern vermögen.
F.
Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik vom 5. September 2017
an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sie betonen,
die Basij gehörten zum iranischen Sicherheitsapparat und seien damit eine
parastaatliche Institution. Das Netzwerk der Basij gebe dem iranischen
Staat die Möglichkeit, die Bevölkerung auf kleinstem Raum und auch in
den entlegensten Gebieten zu kontrollieren. Dies werde mit der Länder-
analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Januar 2013 belegt.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdeführenden
wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4399/2017
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
Die Beschwerdeführenden begründen ihr Asylgesuch insbesondere mit der
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Basij, weil sie konvertiert
seien. Das SEM hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Vorbringen
im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum und der daraus
folgenden Verfolgung durch die Basij aufgrund diverser Ungereimtheiten
unglaubhaft seien. Wie nachfolgend aufgezeigt, halten die Vorbringen der
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Seite 8
Beschwerdeführenden einer Gesamtbetrachtung in den entscheidrelevan-
ten Punkten nicht stand.
5.
5.1 Aufgrund der Aktenlage erachtet das Bundesverwaltungsgericht – ent-
gegen der Vorinstanz – die geltend gemachte Konversion durchaus als
überwiegend glaubhaft. So konnte der Beschwerdeführer detailliert darle-
gen, was ihn am Islam gestört und weshalb er an ihm zu zweifeln begonnen
habe (act. A69 F 48, F 57 f.) sowie was ihn am Christentum anziehe. So
sei der Islam eine gewalttätige Religion, in welcher die Frauen sehr gerin-
gen Wert besässen (act. A69 F 57 f.). Durch das Christentum sei er jedoch
zu einem besseren Menschen geworden, indem er gut zu anderen Men-
schen sein müsse, ihnen immer helfen und ein Lächeln schenken müsse
(act. A69 F 48, F 73). Auch die Beschwerdeführerin konnte darlegen, wieso
sie sich stark vom Christentum angezogen fühle. Das Christentum sei eine
Religion, die mit Liebe anfange und sich an der Liebe orientiere (act. A68
F 29). Sie gehe davon aus, dass es keine Probleme mehr auf der Erde
gäbe, wenn sich alle Menschen an diesem Grundsatz orientieren würden.
Zudem beteiligen sich die Beschwerdeführenden aktiv am Gemeindeleben
ihrer neuen christlichen Gemeinde, wie der zuständige Gemeindepastor
mit Schreiben vom 18. Juli 2017 bestätigt hat.
Aufgrund der Aktenlage hält das SEM indes zutreffend fest, dass insge-
samt kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die vorgebrachte
Konversion habe bereits in der Heimat stattgefunden. Die diesbezüglichen
Vorbringen weisen – wie im Folgenden aufgezeigt – innere Widersprüche
und diverse Unstimmigkeiten auf.
5.2 So hatte beispielsweise lediglich der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung am 16. November 2015 das Christentum als seine Religion an-
gegeben (act. A22 F 1.13), die Beschwerdeführerin jedoch hatte noch den
Islam als ihre Religion bezeichnet (act. A15 Rn. 1.13). Im Widerspruch
dazu, führten beide Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung vom
15. März 2016 aus, bereits gemeinsam im Iran 1391 (2012/2013 europäi-
sche Zeitrechnung) zum Christentum konvertiert zu sein (act. A69 F 49, F
59; act. A68 F 30, F 163). Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, er
habe ein bis zwei Mal versucht, sich im Iran in einer offiziellen Kirche taufen
zu lassen, sei jedoch jeweils nicht eingelassen, sondern weggeschickt wor-
den (act. A29 F 6, F 53). Die Beschwerdeführerin betonte jedoch, dass sie
sich die Konversion im Iran nicht hätten anmerken lassen dürfen, weshalb
man sich auch keinesfalls hätte taufen lassen können (act. A68 F 46 – 48).
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Auch wie sie zum Christentum gefunden hätten, vermochten die Beschwer-
deführenden nicht übereinstimmend darzulegen. So machten zwar beide
geltend, gemeinsam konvertiert zu sein und alles gemeinsam unternom-
men zu haben (act. A69 F 59 – 60; act. A68 F 28, 31), dennoch brachte der
Beschwerdeführer vor, er habe für seine Konversion viel gelesen, wohin-
gegen die Beschwerdeführerin betonte, es sei im Iran nicht möglich gewe-
sen, Bücher bezüglich des christlichen Glaubens zu lesen (act. A68 F 45).
5.3 Es ist zudem mit der Vorinstanz dahingehend einig zu gehen, dass die
Zweifel an den Vorbringen durch die Widersprüche bezüglich der Probleme
mit den Basij verstärkt werden. So hatte der Beschwerdeführer vorge-
bracht, dass seine Probleme begonnen hätten, als er nach langer Zeit zum
ersten Mal wieder eine Moschee besucht habe (act. 69 F 94). Dabei habe
er eine Bemerkung gemacht, welche Mitglieder der Basij gehört und als
Angriff auf den Islam verstanden hätten (act. A69 F 76 – 78). Dies im Wi-
derspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung gel-
tend machte, dass ihr Mann vermute, die Verfolgung der Basij habe mit
seinen Aktivitäten im Geschäft zu tun gehabt (act. A68 F 123 f.). Wahr-
scheinlich hätten die Basij davon erfahren, dass er dort mit vielen Men-
schen über seine Ansichten gesprochen und den Islam kritisiert habe.
5.4 Aufgrund der erläuterten Unstimmigkeiten und Widersprüche ist es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu ma-
chen. Dieses Ergebnis wird dadurch untermauert, dass die Beschwerde-
führenden mit ihren echten Pässen aus dem Iran ausreisen konnten. Zu-
sammenfassend haben die Beschwerdeführenden keine auf den Zeitraum
vor ihrer Ausreise aus dem Iran zurückgehende asylrelevante Verfolgung
glaubhaft gemacht und erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des
Art. 3 AsylG nicht.
6.
6.1 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Die Beschwerdeführenden bringen vor,
sie seien in der Schweiz offiziell zum Christentum konvertiert und getauft
worden. Es ist mithin zu prüfen, ob sie in ihrer Heimat nur schon aufgrund
ihrer Konversion zum Christentum mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen
haben.
6.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit
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möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum
Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des
EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR
[grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Ur-
teil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Eine
christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlings-
rechtlich relevante Massnahmen im Iran auslösen, wenn sie in der Schweiz
aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus-
gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen
aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische
Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denun-
zierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Über-
tritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von
der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Kon-
versionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der
Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Be-
kanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden.
6.3 Wie bereits in Erwägung 5.1 ausgeführt, ist von einer Konversion der
Beschwerdeführenden zum Christentum in der Schweiz auszugehen. So
ist aufgrund der eingereichten Bestätigungsschreiben als erstellt zu erach-
ten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz haben taufen las-
sen und die erfolgte Konversion zum christlichen Glauben formell bestätigt
ist. Den eingereichten Bestätigungsschreiben ist auch zu entnehmen, dass
sie regelmässig Gottesdienste besuchen und sich in der Gemeinde stark
engagieren. Darüber hinaus weisen sie jedoch kein Profil dahingehend
aus, dass von einer Glaubensausübung die Rede sein müsste, die missio-
nierende Züge annehmen würde. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht
ersichtlich, woher das heimatliche Umfeld, die Basij oder der Iranische
Staat davon wissen sollten.
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glau-
bensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist. Somit ist nicht davon aus-
zugehen, dass der iranische Staat ein Interesse an der Verfolgung der Be-
schwerdeführenden aufgrund ihrer Konversion hat.
6.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
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Seite 11
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine
subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht haben. Das SEM hat so-
mit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen ver-
neint, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und deren Asylgesuche abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Seite 12
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124
– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden
kann. Vorliegend lassen sich den Akten sodann keine individuellen Weg-
weisungshindernisse entnehmen. Bei den Beschwerdeführenden handelt
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Seite 13
es sich um gesunde Personen aus der Mittelschicht, welche über eine so-
lide Ausbildung und ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat verfü-
gen. Gleichzeitig verfügt der Beschwerdeführer über jahrelange Berufser-
fahrung im Verkauf, nachdem er während Jahren den Kleiderladen seines
Vaters geführt hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er dieser Tä-
tigkeit nach einer Rückkehr nicht wieder nachgehen könnte. Bei dieser
Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten
werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zu-
mutbar.
9.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden auch im Besitze von gülti-
gen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da diesen je-
doch mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine
Kosten zu erheben.
Bei diesem Verfahrensausgang ist den Beschwerdeführenden keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4399/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
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