B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4400/2013/was
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und am 10. Dezember 2010 zur Person und zum Rei-
seweg befragt wurde,
dass er dabei unter anderem angab, in Italien registriert worden zu sein,
dort eine Aufenthaltsberechtigung erhalten zu haben, nach neun Monaten
in einem Camp jedoch auf der Strasse gelebt zu haben, weshalb er in die
Schweiz gereist sei,
dass die italienischen Behörden dem BFM mit Schreiben vom 11. Januar
2011 auf entsprechende Anfrage mitteilten, der Beschwerdeführer sei in
Italien als Flüchtling anerkannt,
dass das Zivilstandsamt Z._______ im Juni 2012 im Zusammenhang mit
einem Gesuch um Vaterschaftsanerkennung Akteneinsicht anforderte,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2012 das BFM um Aus-
kunft zum Stand des Verfahrens ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 erneut an das BFM ge-
langte mit der Bitte, um einen baldigen Entscheid,
dass am 26. März 2013 die einlässliche Anhörung stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei als Fluchtgrund angab, er sei aus dem
Militärdienst desertiert, indem er nach einem Urlaub nicht mehr zu seiner
Einheit zurückgekehrt sei,
dass er ausserdem ausführte, seine Lebenspartnerin verfüge in der
Schweiz über den Flüchtlingsstatus und sie hätten ein gemeinsames
Kind,
dass die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerde-
führers mit Schreiben vom 16. Mai 2013 zustimmten,
dass weder in der entsprechenden Anfrage noch in der Antwort von der
Lebenspartnerin oder dem gemeinsamen Kind die Rede ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2013 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. a des damals geltenden Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31, Stand am 1. Juli 2013) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2009
in Italien um Asyl nachgesucht habe,
dass er gemäss Mitteilung der italienischen Behörden vom 11. Januar
2011 in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und sich Italien am
16. Mai 2013 bereit erklärte habe, ihn wieder zurückzunehmen,
dass Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelan-
ge, weil es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade jene
Personen in die Ausnahmeklausel einzuschliessen, welche den asylrecht-
lichen Schutz nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittland be-
anspruchen würden,
dass in diesem Zusammenhang auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen
sei, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges In-
teresse nachgewiesen werde,
dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelinge, wenn bereits ein
Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und der asylsuchenden
Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, in Italien bestehe
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärt habe, er habe
in der Schweiz seine heutige Lebenspartnerin B._______ (N […]), welche
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, kennengelernt und am
22. Mai 2012 sei ihre gemeinsame Tochter C._______ zur Welt gekom-
men,
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dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch über
die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den
Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) fielen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich ge-
lebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes
Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei,
dass der Beschwerdeführer und B._______ zwar vom 14. Januar 2011
bis zum 26. Juni 2012 an derselben Adresse wohnhaft gewesen seien, es
sich dabei aber um ein Wohnzentrum gehandelt habe, weshalb nicht von
einem gemeinsamen Haushalt ausgegangen werden könne,
dass B._______ und ihre Tochter zudem seit dem 27. Juni 2012 über eine
neue Adresse verfügten und aus den Akten nicht hervorgehe, dass der
Beschwerdeführer einen Antrag gestellt hätte, um weiterhin an derselben
Adresse wie B._______ wohnen zu können,
dass zwar im Juni 2012 ein Verfahren für eine Vaterschaftsanerkennung
eingeleitet worden sei, bis heute jedoch beim BFM keine solche einge-
gangen sei,
dass nach dem Gesagten nicht von einer dauerhaften und gefestigten
eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden könne, weshalb sich der
Beschwerdeführer nicht auf die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG be-
rufen könne, und auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, wel-
ches eine Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen würde,
dass es schliesslich gar keine Rolle spiele, ob es sich um eine gelebte
Partnerschaft handle, da der Beschwerdeführer über ein zeitlich voraus-
gehendes gefestigtes Aufenthaltsrecht in Italien verfüge, welches der
schweizerischen Aufenthaltsbewilligung seiner angeblichen Lebenspart-
nerin überzuordnen sei, womit nicht gegen Art. 8 EMRK verstossen wer-
de, zumal der Beschwerdeführer in Italien den Familiennachzug oder den
Einbezug seiner angeblichen Lebenspartnerin und seines Kindes in die
Flüchtlingseigenschaft beantragen könne,
dass der Vollzug schliesslich auch zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer innert Frist – mit Eingabe vom 2. August
2013 (Poststempel) – ans Bundesverwaltungsgericht gelangte, wobei er
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in seiner Eingabe namentlich um eine Verlängerung der ihm angesetzten
Beschwerdefrist ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 7. August 2013 zur Beschwerdeverbesserung und zur Zahlung
eines Kostenvorschusses innert drei beziehungsweise sieben Tagen ab
Erhalt der Verfügung aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2013 die Be-
schwerde fristgerecht verbesserte, sinngemäss beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten
beziehungsweise eventualiter sei ihm Asyl im Sinne von Art. 50 AsylG zu
gewähren, und in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen festhielt, im
Wohnzentrum seien die Verhältnisse sehr beengt gewesen und er hätte
mit seiner Lebenspartnerin keine gemeinsame Wohnung erhalten, sie
hätten jedoch nahe beieinander gelebt, viel Zeit zusammen verbracht und
verschiedene Dinge zusammen unternommen,
dass er nicht gewusst habe, dass er einen Antrag hätte stellen können,
um nach ihrem Auszug aus dem Wohnzentrum auch offiziell weiterhin mit
ihr zusammen leben zu können,
dass er jedoch faktisch bei der Lebenspartnerin und dem Kind lebe, jede
Nacht dort schlafe, koche und mit der Tochter spiele, was die Nachbarn
gerne bestätigen könnten,
dass das Verfahren um die Vaterschaftsanerkennung nach wie vor hängig
sei, dazu (genauso wie für die geplante Hochzeit) aber seine Geburtsur-
kunde im Original nötig sei, welche sich aber beim BFM in Bern befinde,
dass er in Italien nur ein Jahr gelebt habe und nur schlecht italienisch
spreche, während er hier die letzten drei Jahre verbracht, eine Familie
gegründet und Deutsch gelernt habe, weshalb ein Leben in Italien für ihn
und seine Lebenspartnerin, welche nie in Italien gelebt habe, kein italie-
nisch spreche und hier ihr soziales Umfeld habe, unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer schliesslich beantragte, ihm sei gemäss
Art. 50 AsylG Zweitasyl zu gewähren,
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dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen Fotos von
ihm an der Geburt, der Taufe und dem ersten Geburtstag seiner Tochter
sowie von gemeinsamen Aktivitäten mit seiner Lebenspartnerin einreich-
te,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. August 2013 auf das
Erheben des mit Zwischenverfügung vom 7. August 2013 einverlangten
Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten auf einen späteren Zeitpunkt verschob und den Beschwerdeführer
aufforderte, die von ihm in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach-
zureichen,
dass der Kostenvorschuss am 15. August 2013 fristgerecht einbezahlt
wurde,
dass die eingeforderte Fürsorgebestätigung am 26. August 2013 nachge-
reicht wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2013 an seinen
Erwägungen festhielt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. September 2013
als weitere Beweismittel Bestätigungen seiner Nachbarn über das familiä-
re Zusammenleben nachreichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. November 2013 den
Beschwerdeführer aufforderte, eine Stellungnahme seiner angebliche Le-
benspartnerin nachzureichen,
dass diese mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (Poststempel) wie auf-
gefordert persönlich Stellung nahm und schriftlich bestätigte, dass sie mit
dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter als Familie zu-
sammen lebe und sie seit über einem Jahr versuchten, die Vaterschafts-
anerkennung abzuschliessen und das gemeinsame Sorgerecht anstreb-
ten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2014 zu einer zweiten Ver-
nehmlassung aufgefordert wurde,
dass das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 23. Januar 2014
weiterhin an seinen Erwägungen festhielt,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der Beratungsstelle für Asylsu-
chende der Region Y._______ vom 18. Februar 2014 zum Verfahrens-
stand der Vaterschaftsanerkennung angab, diese werde zur Zeit von der
Rechtsabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons X._______ geprüft,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 dem Be-
schwerdeführer aus Gründen der Prozessökonomie nicht zur Stellung-
nahme unterbreitet wird, weil die angefochtene Verfügung aufgrund der
nachstehenden Erwägungen aufzuheben ist,
dass eine Kopie der Vernehmlassung jedoch im Sinne der Verfahrens-
transparenz diesem Urteil beigelegt wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass das BFM seinen Entscheid auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des damals gel-
tenden Asylgesetzes stützte, wonach auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wurde, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zu-
rückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass die Anwendung dieser Bestimmung jedoch ausgeschlossen war,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen
hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a
aAsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c
aAsylG),
dass im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache geltend gemacht wird,
zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebenspartnerin und der ge-
meinsamen Tochter bestehe eine gelebte Familienbeziehung,
dass sich das BFM weder im angefochtenen Entscheid noch in den Ver-
nehmlassungen, dies trotz ausdrücklicher Aufforderung der Instruktions-
richterin, zur Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a aAsylG ge-
äussert hat, jedoch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zur Auffassung
gelangte, es handle sich vorliegend nicht um eine dauerhafte und gefes-
tigte eheähnliche Beziehung und es sei kein Abhängigkeitsverhältnis er-
sichtlich,
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dass die Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde, womit sie
im Sinne der Rechtsprechung über ein Bleiberecht in der Schweiz verfü-
gen (vgl. BVGE 2009/8 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zwar noch nicht mit seiner Lebenspartnerin
verheiratet ist, aber mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt, was auf
Beschwerdeebene überzeugend dargelegt wird,
dass in diesem Zusammenhang als Beweismittel mehrere Fotos mit fami-
liärem Bezug, Stellungnahmen der Nachbarn und eine persönliche Stel-
lungnahme der Lebenspartnerin eingereicht wurden, in welcher sie sich
einlässlich zur Frage ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer äussert,
dass vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung des BFM davon
auszugehen ist, es handle sich zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Lebenspartnerin um ein Paar, dass im gleichen Haushalt wohnt
und ein gemeinsames Kind hat, weshalb von einer eheähnlichen Bezie-
hung auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer aber ohnehin mit seiner Tochter zweifellos
über eine nahe Angehörige verfügt, die in der Schweiz lebt, wobei seine
Vaterschaft ebenfalls als glaubhaft gemacht erscheint,
dass vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer enge Bezugsperso-
nen beziehungsweise nahe Angehörige i.S. von Art. 34 Abs. 3 Bst. a des
im Zeitpunkt des Entscheides des BFM geltenden Asylgesetzes in der
Schweiz verfügte (vgl. BVGE 2009/8 E. 5.3), weshalb die Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG ausgeschlossen gewesen wäre,
dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a aA-
sylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Änderungen der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 am
1. Februar 2014 in Kraft traten, wobei der fragliche Art. 34 Abs. 2 Bst. a
aAsylG gestrichen und durch Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ersetzt wurde,
ohne dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. a aAsylG ins
neue Gesetz überführt worden wäre,
dass gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom
14. Dezember 2012 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Ver-
fahren das neue Recht gilt,
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dass damit grundsätzlich auch die vor Bundesverwaltungsgericht hängi-
gen Verfahren nach neuem Recht zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2),
dass aber bei einer Anwendung von neuen Rechtsnormen auf Beschwer-
deebene der Beschwerdeführer jedenfalls zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs zu einer Stellungnahme und die Vorinstanz anschliessend erneut
zur Vernehmlassung eingeladen werden müsste,
dass dem Beschwerdeführer zudem bei dieser Konstellation ein Instan-
zenzug verloren gehen würde,
dass den Eingaben des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin,
der gemäss den Akten in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, ohnehin
auch unter dem Aspekt des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
Rechnung zu tragen sein wird,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch um Zweitasyl im Sinne von
Art. 50 AsylG nachsucht,
dass sich das BFM zu diesen beiden Tatbeständen bisher in keiner Weise
geäussert hat,
dass es sich vorliegend nach dem Gesagten zwingend aufdrängt, den
Entscheid zu kassieren,
dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 12. Juli 2013 aufzuheben und die Sache ans BFM zur Neube-
urteilung zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind und der vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,
dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre,
dass der Beschwerdeführer bis auf die letzte Eingabe immer persönlich
vor dem Bundesverwaltungsgericht auftrat,
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dass die letzte Eingabe vom 18. Februar 2014 zwar von der Beratungs-
stelle für Asylsuchende der Region Y._______ stammt, dem Schreiben
aber keine Vertretungsvollmacht beiliegt,
dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht
vertreten und es seien ihm keine Kosten erwachsen, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: