Abtei lung IV
D-4401/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
Belarus,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. September 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4401/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland eigenen Anga-
ben zufolge am 1. Januar 2004 und gelangten am 6. Januar 2004 in
die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 12. Ja-
nuar 2004 wurden in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum) A._______ ihre Personalien erhoben, gleichzeitig
wurden sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragt. Die Beschwerdeführer gaben
dabei zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. Ziffn. 1 bis 15
Beweismittelumschlag, Akte A1/1).
A.b Der Beschwerdeführer erklärte, er sei seit dem Jahre 2000 Mit-
glied des weissrussischen Helsinki-Komitees. In seiner Freizeit habe er
sich mit Filmaufnahmen beschäftigt; er habe eine recht grosse Samm-
lung von Aufnahmen, auf denen Menschenrechtsverstösse dokumen-
tiert seien. Im September 2003 habe er das Angebot erhalten, bei ei-
nem Dokumentarfilm über Menschenrechtsverletzungen mitzuwirken.
Am 2. November 2003 sei er zusammen mit einem Kollegen nach
B._______ gegangen, wo trotz eines Bauverbots Villen für höhere
Beamte erstellt worden seien. Unterwegs seien sie von drei Personen
in Zivil angehalten worden, die ihnen mitgeteilt hätten, es sei verboten,
dort zu filmen. Diese hätten die Kamera beschlagnahmen wollen,
worauf sie Widerstand geleistet hätten. Die drei Personen hätten sich
dann als Polizisten ausgewiesen und sie seien festgenommen worden.
Auf dem Polizeiposten von Minsk seien sie verhört worden; man habe
ein Verfahren gegen sie eingeleitet. Man habe ihn wegen Widerstands
gegen die Staatsgewalt festgenommen und ihn gefragt, was er im
Gebiet, in dem er festgenommen worden sei, gewollt habe. Zwei Tage
später sei er freigelassen worden und nach Hause gegangen. Seine
Frau habe ihm mitgeteilt, es sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt
worden. Man habe Videoaufnahmen, den Computer, Notizbücher und
weitere Gegenstände beschlagnahmt. Seine Frau sei unter Druck
gesetzt worden und habe eine Fehlgeburt erlitten.
A.c Die Beschwerdeführerin führte aus, am 3. November 2003 sei sie
in der Wohnung von drei Polizisten und drei Zeugen aufgesucht wor-
den. Man sei sehr grob zu ihr gewesen. Sie hätten Sachen herumge-
schmissen und einiges beschlagnahmt. Man habe ein Protokoll er-
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stellt, ihr aber nichts erklärt. Nachdem die Leute weggegangen seien,
habe sie starke Schmerzen gehabt, weshalb sie die Ambulanz gerufen
habe. Sie habe Blutungen gehabt und eine Fehlgeburt erlitten. Danach
sei sie nochmals im Spital gewesen, da sie einen Nervenzusammen-
bruch gehabt habe.
B.
B.a Am 12. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständi-
gen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Dabei machte
er im Wesentlichen geltend, er habe von April 1999 bis September
2000 bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet. Danach habe er im Unter-
nehmen seiner Ehefrau gearbeitet. Im September 2003 hätten ihm
Freunde den Vorschlag gemacht, Aufnahmen für einen Dokumentarfilm
über Weissrussland zu machen. Er habe schon lange vorher Material
für diesen Film gesammelt. Er sei festgenommen worden, als er neben
der Residenz von Lukaschenko Aufnahmen gemacht habe. Es sei eine
Strafuntersuchung eingeleitet und eine Hausdurchsuchung durchge-
führt worden. Man habe ihm vorgeschlagen, mit dem weissrussischen
KGB zusammenzuarbeiten. Am 2. November 2003 sei er ins Rayon
B._______ gefahren, um eine journalistische Untersuchung
durchzuführen. Als sie damit begonnen hätten, Videoaufnahmen zu
machen, seien sie von drei "Kerlen" aufgefordert worden, damit
aufzuhören. Sein Kollege habe Widerstand geleistet und er habe zu
fliehen versucht. Er sei geschlagen und in einen Dienstwagen
verfrachtet worden. Man habe ihn zum ROWD gebracht, wo er verhört
worden sei. Danach sei er in ein anderes Gebäude gebracht worden,
wo er zwei Nächte habe verbringen müssen. Dann sei er von einem
anderen Untersuchungsrichter verhört worden. Man habe seine
Wohnung durchsucht und dabei Videokassetten beschlagnahmt. Auf
den Kassetten hätten sich Interviews mit Personen befunden, die von
der Polizei belästigt worden seien. Ein Vertreter des KGB habe ihm
gesagt, die Angelegenheit könne am besten geregelt werden, wenn er
mit diesem zusammenarbeite. Man habe ihn unter der Bedingung
freigelassen, dass er seinen Wohnort nicht verlasse. Als er nach
Hause gekommen sei, habe er seine Frau in angeschlagenem Zustand
vorgefunden. Am 5. November 2005 sei er in Moskau gewesen, um
seine Ausreise vorzubereiten. Nach seiner Rückkehr nach
Weissrussland sei er zweimal zum Verhör vorgeladen worden. Das
erste Mal sei er von der Polizei schriftlich vorgeladen worden, das
zweite Mal seien die Leute vom KGB persönlich vorbeigekommen. Seit
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dem Jahre 2000 habe er sich politisch betätigt; er habe bei einer
Jugendzeitung gearbeitet, sich während den Wahlen von 2001 für die
Partei Swoboda eingesetzt und sei Mitglied des Helsinki-Komitees
geworden.
B.b Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits anlässlich der Anhörung
bei der kantonalen Behörde vom 13. Mai 2004 zu Protokoll, sie sei vor
ihrer Ausreise als Unternehmerin in der Metallverarbeitungsbranche
tätig gewesen. Da ihr Ehemann politisch aktiv gewesen sei, habe er
Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Sie habe sich in der Wohnung
ihres Mannes aufgehalten, als die Polizei diese durchsucht habe. Man
habe sich ihr gegenüber sehr grob und unkorrekt verhalten. Sie habe
sich in Spitalpflege begeben müssen und habe eine Fehlgeburt erlit-
ten. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie müssten ausreisen, sie sei ihm ge-
folgt.
C.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 8. Juli 2004 auf, Überset-
zungen der bereits eingereichten Beweismitteln nachzureichen sowie
nähere Angaben zum gegen ihn eingeleiteten Verfahren zu machen
beziehungsweise diesbezügliche Beweismittel einzureichen.
Der Beschwerdeführer nahm am 7. August 2004 Stellung zu den ihm
gestellten Fragen und teilte mit, er sei nicht im Besitz einer Anklage-
schrift.
D.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 ersuchte das BFM die Schweize-
rische Botschaft in Warschau um die Vornahme von Abklärungen im
Heimatland der Beschwerdeführer.
Die Schweizerische Botschaft übermittelte am 5. August 2005 die Er-
gebnisse ihrer Abklärungen.
E.
Am 18. August 2005 setzte das BFM die Beschwerdeführer über die
vorgenommene Abklärung und deren wesentliche Ergebnisse in
Kenntnis.
Die Beschwerdeführer reichten am 23. August 2005 eine Stellungnah-
me zu den Abklärungsergebnissen ein.
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F.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. September 2005 fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner zog es die im Beweis-
mittelverzeichnis unter den Nummern 8 und 9 aufgeführten Dokumen-
te (Akte A1/1) als gefälscht ein.
G.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 liessen die Beschwerdeführer durch
ihren Vertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, der Ent-
scheid des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu erteilen. Even-
tuell sei festzustellen, dass der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig
und nicht zumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, ihnen die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihnen als
amtlicher Anwalt beizuordnen. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestä-
tigung vom 22. September 2005, drei Internetartikel und eine CD-ROM
bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2005 stellte der Instruktions-
richter der ARK fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist
die als Beweismittel eingereichten drei fremdsprachigen Internetartikel
in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen und eine ab-
spielbaren Kopie des Videobandes einzureichen.
I.
Die Beschwerdeführer liessen mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 die
Übersetzungen der drei Internetartikel und eine neue CD-ROM über-
mitteln.
J.
Der Instruktionsrichter der ARK teilte den Beschwerdeführern am
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1. November 2005 mit, die CD-ROM sei bei der ARK nicht abspielbar.
Es stehe ihnen frei, eine abspielbare Kopie zu den Akten zu reichen.
K.
Am 7. November 2005 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer
eine VHS-Kassette ein.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. November
2005 die Abweisung der Beschwerde.
M.
In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2005, der eine persönliche
Entgegnung des Beschwerdeführers und eine Kostennote beilagen,
hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
N.
Mit Schreiben vom 17. August 2006 reichten die Beschwerdeführer
eine Bestätigung der Bürgerinitiative "Der dritte Weg" vom 14. Juli
2006, eine deutsche Niederschrift der Sendung "Weissrussische
Flüchtlinge in der Schweiz" vom 4. Oktober 2005 und ein den Be-
schwerdeführer betreffendes Arztzeugnis vom 10. August 2005 ein.
O.
Am 21. Dezember 2006 stellten die Beschwerdeführer der ARK eine
aktualisierte Kostennote zu.
P.
Mit Schreiben vom 12. April 2007 übermittelten die Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht ein Arztzeugnis vom 8. März 2007, ei-
nen Kurzbericht des Kindergartens C._______ vom 16. Februar 2007
über den Sohn der Beschwerdeführer und eine aktualisierte Kostenno-
te.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen
wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Rahmen dieser Zu-
ständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel am
1. Januar 2007 übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG;
BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
3. Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Abklärungen
des Schweizerischen Generalkonsulats in Minsk hätten ergeben, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügung betreffend die Er-
öffnung eines Verfahrens und die Rechtsmittelbelehrung vom 4. No-
vember 2003 gefälscht seien. Die angeführte Dossiernummer sei er-
funden und der genannten Rechtsvertreterin sei der Fall nicht bekannt.
Die Beteuerungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme,
die eingereichten Protokolle seien ihm vom Untersuchungsbeamten
überreicht worden, könnten die Abklärungsergebnisse nicht in Frage
stellen. Tatsächlich verfolgte Personen reichten indessen erfahrungs-
gemäss keine gefälschten Dokumente ein. Es könne nicht geglaubt
werden, dass der Beschwerdeführer im November 2003 polizeilich und
gerichtlich verfolgt worden sei. Das Empfehlungsschreiben von
D._______, dem Vorsitzenden des Helsinki-Komitees in D._______,
vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal seine
Ausführungen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in
Übereinstimmung zu bringen seien. Dieser habe nie ausgesagt, nach
den Präsidentschaftswahlen mehrmals Erpressungen und
Einschüchterungen von Seiten des Regimes ausgesetzt gewesen zu
sein und einen Autounfall erlitten zu haben. Er habe auch nie erwähnt,
er sei im November 2003 von Unbekannten verprügelt worden. Das
Dokument müsse als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter
beurteilt werden. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er sei
im Jahre 2001 zusammengeschlagen worden, sei festzuhalten, dass
dieser Vorfall zum Zeitpunkt seiner Ausreise zwei Jahre zurückgelegen
habe. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
er in diesem Zusammenhang später nochmals Probleme gehabt habe.
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Dieser Vorfall sei demnach asylrechtlich unbeachtlich. Das BFM
schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des
Helsinki-Komitees Übergriffe erlitten oder solche befürchtet habe.
Gemäss eigenen Angaben sei er aber politisch nicht sehr aktiv
gewesen und habe aufgrund seiner politischen Arbeit - ausser dem
Vorfall vom Jahre 2001 - deshalb keine Probleme gehabt. Insgesamt
ergäben sich keine Hinweise dafür, dass er wegen seinen Tätigkeiten
von den heimatlichen Behörden gezielt verfolgt worden wäre,
respektive ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich
relevante Nachteile drohten. Allfällige in der Schweiz ausgeübte
politische Tätigkeiten genügten für sich allein nicht, um einen
subjektiven Nachfluchtgrund zu begründen. In jedem Fall müssten
konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, wonach der Heimatstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren
habe. Den Akten könne nichts Derartiges entnommen werden. Ange-
sichts der zahlreichen in Europa durchgeführten Aktionen weissrussi-
scher Organisationen sei nicht davon auszugehen, dass an solchen
Veranstaltungen teilnehmende weissrussische Staatsangehörige sys-
tematisch überwacht und identifiziert würden. Es bestehe keine be-
achtliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer im
Exil überwacht worden sei oder aufgrund von im Internet verfassten
Artikeln verfolgt werde.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt insofern unvollständig festgestellt, als sie die
von den Beschwerdeführern geltend gemachte Hausdurchsuchung
und die von der Beschwerdeführerin erlittene Frühgeburt nicht erwähnt
habe, obwohl beide Vorkommnisse relevant seien. Die Beschwerdefüh-
rer hielten an der Echtheit der von ihnen eingereichten Beweismittel
fest. Aus dem Bericht des Generalkonsulates in Minsk gehe nicht her-
vor, durch wen und wie die Informationen erhältlich gemacht worden
seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die im Bericht zitierten
Personen direkt kontaktiert worden seien und ihre "Aussagen" auf ei-
ner Momentaufnahme ohne Aktenzugriff basierten. Da die Anfrage
mehr als ein Jahr nach den geschilderten Vorfällen durchgeführt wor-
den sei, versage erfahrungsgemäss das Gedächtnis, weshalb die Aus-
sagen der angefragten Personen, sie könnten sich nicht an die Ange-
legenheit erinnern, nicht geeignet sei zu beweisen, dass die einge-
reichten Beweismittel gefälscht seien. Gleiches gelte für die Verfah-
rensnummer, die angeblich nicht der behördlichen Praxis entspreche.
Es könne sich um einen Fehler handeln oder es könne sein, dass der
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Geheimdienst das Verfahren in Gang gesetzt habe und es sich des-
halb nicht um ein "Normalverfahren" handle. Zudem sei auf die Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers vom 23. August 2005 zu verwei-
sen. Die Aussage der angefragten Anwältin, sie wisse nichts vom Fall
des Beschwerdeführers, stehe in Übereinstimmung mit den Aussagen
des Beschwerdeführers, der keine Anwältin beigezogen habe. Die Vor-
instanz habe in ihrem Entscheid die politische Realität in Weissruss-
land nicht richtig erfasst. Es sei ein diktatorisches Regime an der
Macht, welches die Menschenrechte missachte. Jedermann, der sich
gegen das Regime stelle, müsse mit Nachteilen rechnen, die in ihrer
Gesamtheit zur asylrelevanten staatlichen Verfolgung führten, falls die
betroffene Person nicht Abstand von ihrer Haltung nehme. Der Be-
schwerdeführer sei bei den Wahlen von 2001 für einen Oppositions-
kandidaten sehr aktiv gewesen, was vorliegend von Belang sei. Er sei
deshalb einmal zusammengeschlagen worden und habe einen Auto-
unfall erlitten. Beide Vorfälle würden von ihm als nicht relevant einge-
schätzt. Es dürfte klar sein, dass jemand, der sichtbar für die Oppositi-
on aktiv gewesen sei, grössere Gefahr laufe, wieder ins Visier der Ge-
heimdienste zu geraten, als eine bislang unbescholtene Person. Hin-
sichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe un-
glaubhafte Angaben zur Inhaftierung und zum eingeleiteten Gerichts-
verfahren gemacht, sei nicht einzusehen, weshalb eine unter unbe-
kannten Umständen erhältlich gemachte Aussage eines Staatsange-
stellten seine gleichbleibenden Aussagen und die eingereichten Doku-
mente sollte entkräften können. Auch seine Nachfluchtaktivitäten seien
falsch gewürdigt worden: Beim Beschwerdeführer handle es sich aus
Sicht des weissrussischen Geheimdienstes um einen potenziell ge-
fährlichen Regimegegner. Die Beschwerdeführer hätten ihre Flücht-
lingseigenschaft (Vorverfolgung, begründete Furcht vor erneuter Ver-
folgung, unerträglicher psychischer Druck) glaubhaft gemacht. Ihre
Ausführungen seien kohärent, widerspruchsfrei und reich an Details.
Es gebe keine Hinweise auf unglaubwürdige Vorbringen. Sie würden
von den heimatlichen Behörden verfolgt und hätten begründete Furcht
vor erneuter Verfolgung. Die Vorinstanz mache es sich einfach, wenn
sie behaupte, die Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem Jahre
2001 seien nicht asylrelevant. Diese Vorfälle prägten den Hintergrund
und die Erfahrungswelt des Beschwerdeführers. Wer bereits verfolgt
worden sei, werde beim Diebstahl des eigenen Video- und Textmateri-
als wegen der früheren Verfolgung die Flucht ergreifen.
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5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dem BFM sei be-
kannt, dass unabhängige und kritische Journalisten in Belarus bei ih-
rer Arbeit behindert würden. Die behördlichen Massnahmen erreichten
aber in vielen Fällen nicht die Schwelle asylrechtlicher Relevanz. Jour-
nalisten oder Personen, die sporadisch Artikel schrieben, würden nicht
generell in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Artikel und Filmsequenzen belegten für
sich allein nicht, dass er deswegen einer relevanten Verfolgung ausge-
setzt werden könnte.
5.4 In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2005 wird ausgeführt, die
Vorinstanz "hänge" dem Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung
einen Alias-Namen an, ohne dass dies eine Grundlage in den Akten
hätte. In der Beschwerde sei bereits die Fehlschreibung des Namens
des Sohnes korrigiert worden, was nicht verhindert habe, dass ARK
und BFM die offensichtliche Fehlschreibung weiter kolportierten. Die
Vorinstanz sei aufzufordern, die Beifügung des Alias-Namens und die
Namensgebung für den Sohn zu begründen. Sie bekräftigten noch-
mals die Gesamtheit ihrer wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber den
Asylbehörden. Zudem sei auf die eingereichten Beweismittel zu ver-
weisen. Der Beschwerdeführer halte in seiner persönlichen Entgeg-
nung fest, weshalb die Bestätigung des Vorsitzenden des Helsinki-Ko-
mitees (Abteilung D._______) nicht als untaugliches Beweismittel
bezeichnet werden könne. Er lege auch dar, weshalb die Abklärungen
der schweizerischen Vertretung in Minsk nicht schlüssig erschienen.
Seine Darlegungen seien umso zutreffender, als er früher Mitarbeiter
der Staatsanwaltschaft gewesen sei und als Jurist Bescheid über die
gesetzlichen Grundlagen und deren Anwendung wisse. Anfragen, wie
diejenige des Konsuls, würden normalerweise nicht beantwortet. Es
sei erstaunlich, dass die angeblich befragten Nachbarn den Besuch ei-
ner Person, die Informationen gesucht habe, nicht weitergemeldet hät-
ten, da normalerweise ein Besuch eines Fremden zum Dorfgespräch
werde. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Videomaterial könnte
im Vorfeld der Präsidentenwahl im Sommer 2006 eine Rolle spielen.
Der Beschwerdeführer sei überzeugt davon, dass der weissrussische
Geheimdienst wisse, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Es sei dar-
auf hinzuweisen, dass derzeit das Strafgesetzbuch Weissrusslands
geändert werde. Der neue Artikel "Diskreditierung der Republik Bela-
rus" erinnere an die stalinistische Zeit. Weissrussland werde von der
westlichen "Meinungspresse" offen als Diktatur bezeichnet, woraus
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zwingend zu folgern sei, dass Informationen aus dem Staatsapparat
grundsätzlich nicht zu trauen sei.
6.
6.1 Festzustellen ist vorweg, dass die Rüge, wonach das BFM den
Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es weder die geltend ge-
machte Hausdurchsuchung noch die von der Beschwerdeführerin erlit-
tene Frühgeburt erwähnt habe, nicht zutrifft, werden doch beide Sach-
verhaltselemente in der angefochtenen Verfügung aufgeführt (vgl. S. 2,
Punkt 1, 3. Absatz in fine). Der Umstand, dass das BFM die geltend
gemachten Vorkommnisse vom November 2003 als unglaubhaft und
die von der Beschwerdeführerin erlittene Fehlgeburt als asylrechtlich
nicht relevant erachtete (da es deren Ursache - die Hausdurchsuchung
- für unglaubhaft hielt), beschlägt nicht die Frage der Sachverhaltsfest-
stellung, sondern der Würdigung des Sachverhalts.
6.2 In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2005 wird fälschlicherwei-
se behauptet, die Beifügung des Alias-Namens (...) des Be-
schwerdeführers finde in den Akten keine Grundlage. Beim - allerdings
erst in der Vernehmlassung - beigefügten Nachnamen (...) handelt es
sich um den vom Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt in la-
teinischer Schrift eigenhändig angebrachten Namen (vgl. Akte A4/4).
Was das vom Rechtsvertreter wiederholt vorgebrachte Ersuchen, die
Fehlschreibung des Namens des Sohnes der Beschwerdeführer sei zu
korrigieren, anbelangt, ist auf die (an die Beschwerdeführer adressier-
te) Verfügung des BFM vom 30. Januar 2004 zu verweisen. Das BFM
lehnte das Gesuch der Beschwerdeführer um Berichtigung der Per-
sonendaten ab, weil es in das Personenregistratursystem den Namen
des Sohnes übernahm, der in dessen Reisepass eingetragen wurde.
Die Verfügung des BFM war mit einer Rechtsmittelbelehrung verse-
hen, die Beschwerdeführer verzichteten aber - soweit ersichtlich - auf
die Einreichung einer Beschwerde. Dem ist aus Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts nichts beizufügen, die in der Beschwerde vertretene
Auffassung, die Fehlschreibung der Vorinstanz habe in den Akten kei-
nerlei Grundlage, ist somit offensichtlich unzutreffend. Es erübrigt sich
unter diesen Umständen, das BFM aufzufordern, die Beifügung des
Alias-Namens des Beschwerdeführers und die "Namensgebung" für
den Sohn zu begründen, da sich die Begründung dafür ohne weiteres
aus den Akten ergibt.
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6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen zum Schluss,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt im zentralen Punkt (im Novem-
ber 2003 gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren) nicht
genügend abgeklärt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Weissrussland
regierungskritisch äusserte, für eine regierungskritische Zeitschrift
arbeitete, die Opposition unterstützte und für das Helsinki-Komitee
tätig war. Seine regierungskritische Haltung hatte für ihn offenbar nicht
derart schwerwiegende Konsequenzen, als dass er sich bis zum
November 2003 mit dem Gedanken befasst hätte, seine Heimat zu
verlassen. Er machte denn anlässlich seiner Befragungen auch klar,
dass er die Heimat wegen des angeblich gegen ihn eingeleiteten
Verfahrens und der Aufforderung des Geheimdienstes, er solle mit
diesem zusammenarbeiten, beziehungsweise des angeschlagenen
Gesundheitszustandes seiner Ehefrau verlassen habe.
Das Bundesamt gelangte am 13. Oktober 2004 an die Schweizerische
Botschaft in Warschau und ersuchte diese, im Heimatland der Be-
schwerdeführer Abklärungen zu treffen. Dem Abklärungsbericht des
Schweizerischen Generalkonsuls in Minsk vom 5. August 2005 ist zu
entnehmen, dass ein Teil der Abklärungen bei Behördenvertretern vor-
genommen wurde. Diese Vorgehensweise kann nicht nachvollzogen
werden, denn abgesehen davon, dass die Kontaktnahme mit einem
möglichen Verfolger die Gefährdung einer asylsuchenden Person erhö-
hen oder gar begründen kann, muss bezweifelt werden, dass Vertreter
eines Verfolgerstaates wahrheitsgemäss Auskunft geben, wenn sie ge-
fragt werden, ob gegen eine Person, die als politisch unliebsam gilt,
ein Verfahren hängig ist beziehungsweise, ob eine solche Person ge-
sucht wird oder verurteilt wurde. Dem Botschaftsbericht ist zu entneh-
men, dass der Major, der die Ermittlungen gegen den Beschwerdefüh-
rer geleitet haben soll, versicherte, er habe dessen Namen noch nie
gehört. Diese Aussage erweist sich indessen zur Beurteilung der Ge-
fährdungslage des Beschwerdeführers als untauglich. Es besteht zwar
durchaus die Möglichkeit, dass der Major wahrheitsgetreu geantwortet
hat, ebenso vorstellbar ist indessen, dass er sich zum Zeitpunkt der
Anfrage nicht an den Namen einer Person, gegen die er vor etwa ein-
dreiviertel Jahren ermittelt hätte, erinnern konnte oder sich eben nicht
an diesen erinnern wollte. Die kontaktierte Anwältin, die auf den vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln aufgeführt wird, sagte,
ihr sei der Fall unbekannt. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich
zu Recht darauf hin, er habe nie ausgesagt, dass bei den Befragungen
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eine Anwältin zugegen gewesen sei. Des Weiteren steht fest, dass
sich am dafür vorgesehenen Ort keine Unterschrift der gemäss den
Dokumenten angeblich anwesend gewesenen Anwältin befindet. Auch
aus diesem Abklärungsergebnis kann somit nichts abgeleitet werden,
was für oder gegen die Echtheit der Dokumente spricht. Schliesslich
wird in der Botschaftsantwort festgehalten, die auf den Dokumenten
angebrachte Aktennummer sei erfunden, da sie nicht dem
Nummerierungssystem der weissrussischen Behörden entspreche.
Dieser Umstand könnte Zweifel an der Echtheit der eingereichten
Dokumente erwecken, reicht aber für sich allein nicht aus, um auf eine
Fälschung derselben schliessen zu können.
6.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass ergänzende
Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen wären, die indessen
unterblieben sind. In erster Linie hätte das BFM bei kritischer Reflexion
der Botschaftsantwort feststellen müssen, dass diese bei der wirkli-
chen Feststellung des zentralen Sachverhaltselements wenig hilfreich
ist, und in zweiter Linie hätte das BFM aufgrund der Untersuchungs-
pflicht in diesem Punkt ergänzende Sachverhaltsabklärungen anord-
nen müssen.
6.5 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die festgestellte Verletzung der
behördlichen Untersuchungspflicht im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfü-
gung führen muss. Da es klarerweise nicht die Aufgabe des Bundes-
verwaltungsgerichts ist, nachträglich für eine vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzli-
chen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen - wie im
vorliegenden Fall - unterblieben sind und den Beschwerdeführern
durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge, erscheint eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als angebracht.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorlie-
genden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge-
stellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht verletzt hat.
Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 1. September 2005 aufzuheben und die Sa-
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che zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM ist ins-
besondere anzuweisen, die auf dem Beweismittelverzeichnis unter den
Nummern 8 und 9 (Akte A1/1) aufgeführten Beweismittel in geeigneter
Weise auf ihre Authentizität hin zu prüfen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird.
8.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 12.
April 2007 macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 18,5
Stunden und Auslagen von Fr. 115.30 geltend. Der angeführte Arbeits-
aufwand erscheint überhöht und ist um zweieinhalb Stunden auf 16
Stunden (à Fr. 200.--) zu kürzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Das
Bundesamt hat den Beschwerdeführern demnach eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 3'567.25 auszurichten (Arbeitsaufwand Fr.
3'200.--, Spesen Fr. 115.30, Mehrwertsteuer Fr. 251.95).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 1. September 2005 wird aufge-
hoben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückgewie-
sen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Authentizität der auf dem Beweismittel-
verzeichnis unter den Nummern 8 und 9 (Akte A1/1) aufgeführten Do-
kumente auf geeignete Weise zu prüfen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'567.25 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (in Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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