Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4401/2008
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger und
ethnischer Tigriner orthodoxen Glaubens aus B._______ – reiste eigenen
Angaben zufolge am 13. Juni 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
sowie der Anhörung vom 9. November 2007 durch den Migrationsdienst des Kantons D._______ machte
der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem geltend, er habe seit 1972 als
Kassierer in einem "Kebele" (Anm. des Gerichts: Ein Kebele ist die kleinste Art eines Verwaltungsbezirkes
in Äthiopien, welches meist aus nur einer Dorfeinheit besteht) gearbeitet und sei seit dem Jahr 1973
Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF). Er habe die Mitglieder der ELF über den politischen Alltag in
Äthiopien informiert und unter anderem Medikamente für sie beschafft. Teilweise hätten die
Parteimitglieder auch bei ihm zu Hause übernachtet. Er habe zudem auch Geld aus der Kasse des
"Kebele" entnommen und damit die ELF finanziell unterstützt. Die äthiopischen Behörden hätten von
seinen Tätigkeiten Kenntnis erhalten, weshalb er mithilfe von ELF-Mitgliedern im Dezember 1979 via
E._______ über F._______ nach G._______ (Sudan) gelangt sei. Er habe sich daraufhin in H._______
niedergelassen und dort ein Teehaus geführt. Dabei sei er stets ein aktives Mitglied der ELF geblieben.
Nach der Unabhängigkeit Eritreas und nach der Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen
Eritrea und dem Sudan habe er Schwierigkeiten im Sudan bekommen. Er sei wegen seiner Tätigkeiten für
die ELF im Oktober 2006 verhaftet und ins Gefängnis in I._______ (Sudan) überführt worden. Erst
nachdem ein Bürge für ihn eingestanden sei und er selber eine Kaution bezahlt habe, sei er im April 2007
freigelassen worden. Im Mai 2007 habe er den Sudan verlassen und sich nach Libyen begeben, ehe er
über Italien in die Schweiz gelangt sei.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen ausgestellten Mitgliederausweis der
ELF zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 (eröffnet am 30. Mai 2008) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
C.
Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom
30. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3
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sowie die Gewährung von Asyl. Zudem sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 3. Juni 2008 zu den Akten gereicht.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 verfügte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. Juli 2008 eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2008 die
Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen
vermöchten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch
das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2008 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
F.
Am 4. August 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft seit 1973 bei der
ELF zu den Akten, welche von der Eritrean Liberation Front-
Revolutionary Council (ELF-RC) am 27. Juni 2008 verfasst worden war.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2009 reichte der
Beschwerdeführer ein Schreiben der Eritrean People's Party (EPP)
bezüglich seiner politischen Aktivität bei der ELF nach. Zusätzlich lässt
sich dem Schreiben entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Ankunft in der Schweiz unter anderem eine Wiedervereinigung der
Mitglieder organisiert und die Parteizeitschrift der EPP verteilt habe. Im
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Jahr 2008 sei er ins Exekutivkomitee der Sektion J._______ gewählt
worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides vom 28. Mai 2008 aus, der Beschwerdeführer habe
weder bei der äthiopischen noch bei der eritreischen Armee je
Militärdienst leisten müssen, zumal er noch vor der Gründung des
eritreischen Staates sein Heimatland verlassen habe (Dezember 1979).
Zudem müsse er aufgrund seines Alters (Jahrgang 1955) bei einer
Rückkehr nach Eritrea weder Dienst beim "Active Military/National
Service" noch beim "Reserve Military/National Service" leisten.
Weiter habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen keine wichtige Funktion innerhalb der ELF
wahrgenommen. Allein die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei führe nicht zu einer begründeten
Furcht vor Verfolgung. Es seien in erster Linie Personen in exponierter Stellung, die riskierten, Ziel
behördlicher Verfolgung zu werden. Bekanntlich seien Parteien wie die ELF hauptsächlich im Ausland
(Sudan, Äthiopien) tätig. Die Mitglieder der ELF seien von der eritreischen Regierung sogar aufgemuntert
worden, in ihr Land zurückzukehren. Sofern diese sich nicht politisch betätigt und nicht aktiv an
militärischen Operationen der ELF gegen die Regierung des Landes beteiligt hätten, würden sie keine
Verfolgung riskieren.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeeingabe vom
30. Juni 2008 unter anderem aus, dass die eritreischen Behörden die
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Aktivitäten der Exilopposition überwachten und diese als Hoch- und
Landesverrat ansehen würden. Oppositionelle hätten deshalb bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit schwersten Verfolgungsmassnahmen seitens
der Behörden zu rechnen. Weiter würden die abgewiesenen
Asylsuchenden unter dem Verdacht, sie seien "Angehörige der
Oppositionellen", bei ihrer Rückkehr nach Eritrea willkürlich verhaftet und
gefoltert werden.
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung
bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. November 2007 aus, er sei zwar seit 1973
Mitglied der ELF gewesen, habe sich aber weder an politischen Aktivitäten beteiligt (Akten BFM A8/19 S. 9)
noch eine spezielle Funktion innerhalb der Partei ausgeübt (Akten BFM A8/19 S. 10). Weiter habe er nie
mit den eritreischen, sondern nur mit den sudanesischen Behörden Probleme gehabt (Akten BFM A8/19
S. 9). Aus den Akten ergeben sich folglich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer jemals in den
Fokus der eritreischen Behörden geraten ist. Die blosse Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei vermag
entgegen der sinngemässen Behauptung in der Beschwerde noch kein Verfolgungsinteresse der
eritreischen Behörden am Beschwerdeführer zu begründen.
Weiter sagte der Beschwerdeführer aus, er habe weder für ein Land Militärdienst geleistet (Akten BFM
A8/19 S. 5) noch sei er am eritreischen Unabhängigkeitskrieg beteiligt gewesen (Akten BFM A8/19 S. 10).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach
Eritrea aufgrund seines Alters keinen Militärdienst mehr leisten muss, weshalb er keine asylrechtlich
relevanten Nachteile zu befürchten hat.
Demzufolge ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen.
5.2. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland Anlass für eine
zukünftige Verfolgung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat und
infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
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(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl.
ferner Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor
gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und
8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund seiner
exilpolitischen Aktivitäten im Oktober 2006 im Sudan verhaftet und im
April 2007 freigelassen worden. Weiter habe er sich in der Schweiz bei
der EPP politisch engagiert. Schliesslich bringt er vor, dass er als
abgewiesener Asylsuchender bei seiner Rückkehr nach Eritrea, unter
dem Verdacht ein Angehöriger der Opposition zu sein, willkürlich
inhaftiert würde.
5.2.3. Das Gericht stellt fest, dass die geltend gemachte Gefährdung
wegen exilpolitischer Aktivitäten bei der ELF – sowohl im Sudan als auch
in der Schweiz – zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer offensichtlich
kein genügendes politisches Profil aufweist, welches ihn im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung
aussetzen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass sein Engagement
im Sudan für die ELF und in der Schweiz für die EPP ihm das Profil eines
engagierten, gewichtigen und staatsgefährdenden sowie mit
Führungsfunktion ausgestatteten Exilaktivisten verleiht, der im Fokus der
eritreischen Behörden steht. An dieser Einschätzung vermögen auch die
beiden Bestätigungsschreiben der EPP vom 29. Mai 2009
beziehungsweise der ELF-RC vom 27. Juni 2008, worin im Wesentlichen
die langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der besagten
Partei bestätigt wird, nichts zu ändern. Auch die im
Bestätigungsschreiben der EPP vom 29. Mai 2009 enthaltenen Angaben
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hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz – wie
beispielsweise das Organisieren einer Wiedervereinigung von Mitgliedern
oder das Verteilen der Parteizeitschrift – lassen nicht auf ein exponiertes
exilpolitisches Agieren des Beschwerdeführers schliessen, welches das
Augenmerk der eritreischen Behörden auf ihn hätte richten können,
zumal auch nicht konkret dargelegt wird, was seine Funktion im
Exekutivkomitee, Sektion J._______, ist.
Den Akten kann auch nicht entnommen werden, wie und durch wen die eritreischen Behörden Kenntnis
erhalten sollten, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat. Da der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Sudan kein Asylgesuch gestellt hat und die
schweizerischen Behörden einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen (vgl. Art. 97 Abs. 1 AsylG),
besteht für ihn keine Gefahr, willkürlich inhaftiert und als Oppositioneller seitens der eritreischen Behörden
angesehen zu werden.
Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels subjektiver Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54 AsylG ebenfalls zu verneinen.
5.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er im Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erlitten hat oder er solche bei einer Rückkehr zu befürchten hätte.
Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise
darauf, dass gegen ihn aufgrund der geltend gemachten politischen
Aktivitäten im Exil ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende
Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. Das BFM hat demnach zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Da der Beschwerdeführer mit
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 wegen Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich
sodann Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen
kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der
nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem
wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte
Unterstützungsbestätigung vom 3. Juni 2008 hinreichend belegt, und aus
den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit
eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage. Damit
sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von
der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz
seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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