Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4401/2009/sed
U r t e i l v om 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Karin Kyburz, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2009 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
B._______ vom 30. März 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom
22. April 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei
Paschtune und stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz Parwan.
Sein Vater habe die Taliban unterstützt. Nach deren Sturz Ende 2001 sei
dieser durch einen Kommandanten von Massoud, D._______, getötet
worden. Die Familie sei deshalb nach den Trauerfeierlichkeiten Ende
2001 oder anfangs 2002 nach Pakistan geflohen. Nachdem Hamid Karzai
zwei Jahre später zum Staatspräsidenten gewählt worden sei, sei er im
Jahr 2004 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach C._______
zurückgekehrt. Sie seien dort jedoch nach wie vor als Anhänger der
Taliban betrachtet worden. Vor etwa zwei Jahren, als er zirka (…) Jahre
alt gewesen sei, hätten drei zu D._______ gehörende, bewaffnete
Personen ihr Haus durchsucht. Als diese ihn gesehen hätten, hätten sie
ihm unter Bezugnahme auf die Verbindung seines Vaters zu den Taliban
mitgeteilt, sie würden ihn beobachten und bei den fremden Soldaten –
d. h. den Amerikanern – melden (vgl. Vorakten A1 S. 5);
beziehungsweise nach der Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2004
seien eines Nachts Soldaten in ihr Haus eingedrungen, um ihn
festzunehmen und an die Amerikaner auszuliefern; er habe jedoch
rechtzeitig in einem Versteck, das sein Vater während der russischen
Besatzungszeit unter dem Haus gebaut habe, untertauchen können (vgl.
A8 S. 8 F69). Nach diesem Ereignis sei er in den Iran geflohen, wo er
zirka ein Jahr und drei Monate gelebt und auch gearbeitet habe. Als ihn
die iranischen Behörden jedoch ohne gültige Papiere aufgegriffen hätten,
sei er verhaftet worden. Nach der Haftentlassung sei er via die Türkei, wo
er sich zirka zwei Wochen (vgl. A1 S. 6) respektive etwa einen Monat
(vgl. A8 S. 6 F46) aufgehalten habe, und ihm unbekannte Länder in die
Schweiz gereist.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A1 und A8).
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 (recte wohl 5. Juni 2009
[Versanddatum]) stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund eklatanter
Widersprüche und fehlender Logik des Verfolgungsmotivs den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der
Beschwerdeführer habe zu seinen Asylgründen und dem Zeitpunkt der
Ausreise aus Afghanistan widersprüchliche Angaben gemacht. So habe
er bei der Erstbefragung angegeben, er sei aufgrund eines Vorfalls vor
ungefähr zwei Jahren, als er (…) Jahre alt gewesen sei, ausgereist;
Regierungsleute hätten dann sein Haus durchsucht und ihm mitgeteilt,
dass er beobachtet und allenfalls bei ausländischen Soldaten denunziert
werde. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch vorgebracht, er sei
bereits im Jahr 2004 ausgereist, nachdem ihm Regierungsleute mit der
Auslieferung an die Amerikaner gedroht hätten; bei einer
Hausdurchsuchung habe er sich versteckt und sei danach in den Iran
geflohen. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und dem Zeitraum
seines Aufenthalts im Iran könne der Beschwerdeführer keine plausiblen
Angaben machen. Er bringe vor, ein Jahr und drei Monate im Iran geweilt
zu haben, wolle aber gleichzeitig seine Familie vor vier Jahren das letzte
Mal gesehen haben, wobei er angebe, er habe seit 2004 nicht mehr zu
Hause gelebt. Seine Erklärung, er habe sich vielleicht verrechnet,
vermöge die Unvereinbarkeiten in den Zeitangaben nicht aufzulösen.
Auch werde aus seinen Angaben nicht klar, wann ihm mit der
Auslieferung an die Amerikaner gedroht worden sei. Bei der
Erstbefragung spreche er diesbezüglich nur von einem Vorfall bei sich zu
Hause, bei dem ihm persönlich gedroht worden sei. Im Rahmen der
Anhörung gebe er hingegen an, er habe sich während der
Hausdurchsuchung versteckt gehalten. Auf die Unstimmigkeiten
angesprochen, wiederhole er lediglich die Schilderung an der Anhörung.
Abgesehen davon seien die Asylgründe auch nicht plausibel. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Feinde des Vaters noch etwa acht Jahre
nach dessen Ermordung Interesse daran haben sollten, den
Beschwerdeführer umzubringen. Hätten sie ihn im Jahr 2004 tatsächlich
töten wollen, hätten sie dies wohl umgehend getan und ihm nicht noch
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zuerst gedroht. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und
die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei
durchführbar. Aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe, lägen nicht vor. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse den Wegweisungsvollzug
nicht unzulässig erscheinen. Gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
sprächen ebenfalls keine hinreichenden Gründe. Die allgemeine
Sicherheitslage in Afghanistan habe sich zwar verschlechtert, dennoch
könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung oder einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) gesprochen werden. Die Situation in den
nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz,
Balkh und Sari Pul sowie in Kabul, der westlichen Provinz Herat und in
Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei weiterhin als
grundsätzlich sicher einzustufen; eine Wegweisung dorthin sei somit
generell zumutbar. Es sprächen vorliegend auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der
Beschwerdeführer stamme aus C._______ in der Provinz Parwan und er
sei jung und gesund. Seine Mutter und Geschwister lebten im Heimatdorf.
Sollten diese wie angekündigt nach E._______ ausreisen, stünde ihm
auch eine Rückkehr zu seinen Tanten oder Onkeln im Bezirk F._______
in der Provinz Parwan offen. Er verfüge damit über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz in einer sicheren Provinz. Da er mehrere Jahre
im Baugewerbe gearbeitet habe, sollte er in der Lage sein, sich eine
wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen. Schliesslich sei der
Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
B.c Die Verfügung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni
2009 eröffnet.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter um
Rückweisung des Verfahrens zur materiellen Prüfung an das BFM,
subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ersucht wurde. Zudem wurde in formeller Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe Afghanistan im Jahr 2004 verlassen und sei über den Iran und
die Türkei in die Schweiz gereist. Sein Vater sei nach dem Sturz der
Taliban im Jahr 2001 von Gefolgsleuten der Nordallianz ermordet
worden, worauf er (der Beschwerdeführer) mit seiner Familie nach
Pakistan geflüchtet sei. Nach dem politischen Machtwechsel im Jahr
2004 seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Wegen der
Zusammenarbeit seines Vaters mit den Taliban hätten sie jedoch auch
nach der Rückkehr mehrfach Hausdurchsuchungen und Demütigungen
durch Gefolgsleute von Massoud zu erdulden gehabt. Als ältestem Sohn
sei ihm wiederholt die Auslieferung an die Amerikaner angedroht worden.
Bei einer nächtlichen Hausdurchsuchung sei nach ihm gesucht worden.
Er habe sich jedoch rechtzeitig verstecken können. Nach diesem Ereignis
sei er aus Angst vor ernsthaften Repressalien in den Iran geflohen. Dort
sei er nach rund einem Jahr und drei Monaten wegen illegalen
Aufenthalts verhaftet worden. Nach der Entlassung habe er den Iran
verlassen müssen und er sei mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei
gereist. In Istanbul habe er sich rund drei Jahre aufgehalten und er sei
dort mehreren Arbeiten nachgegangen, bevor er in die Schweiz gereist
sei. Die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche in seinen
Aussagen hätten durch Rückfragen anlässlich der Anhörung vom
22. April 2009 mehrheitlich geklärt werden können. Hinsichtlich des
Zeitpunkts der Ausreise aus Afghanistan habe er bereits bei der
Erstbefragung gesagt, dass er nach der Rückkehr aus Pakistan in den
Iran geflohen sei, nachdem er bedroht worden sei. Bei der Anhörung
habe er 2004 als Fluchtjahr bezeichnet und mehrfach bestätigt, dass der
Vorfall in seinem Haus in jenem Jahr stattgefunden habe. Es sei für ihn
schwierig, die konkreten Daten zu rekonstruieren, und es dürfe nicht
unbeachtet gelassen werden, dass er im Zeitpunkt der Flucht gerade mal
(…) Jahre alt gewesen sei. Zudem rechne er nach dem islamischen
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Kalender. Die christliche Zeitrechnung sei ihm nicht geläufig. Statt die
Ursache für die sich diesbezüglich ergebenden Unklarheiten zu
ergründen, habe die befragende Person direkt auf eine
Widersprüchlichkeit geschlossen. Es sei auch völlig ausser Acht gelassen
worden, dass er rund drei Jahre in Istanbul verbracht habe. Er sei über
den dortigen Aufenthalt nie befragt worden, obwohl sich daraus der
zeitliche Ablauf der Reise ergebe; der Sachverhalt sei somit unvollständig
abgeklärt worden. Das BFM sehe auch Widersprüchlichkeiten in der
Schilderung der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen. Seine
diesbezüglichen Aussagen würden sich jedoch mit den
Berichterstattungen in den Medien decken. Es sei an der Tagesordnung,
dass alles daran gesetzt werde, Anhänger und Sympathisanten der
Taliban ausfindig zu machen. Dass er als Sohn eines Talibananhängers
noch immer in mehreren Provinzen gesucht werde, zeigten die
beiliegenden Suchbefehle der Hauptmänner der Provinzen Bagram und
Parwan. Der Vorhalt der Vorinstanz, er habe bei der Erstbefragung nur
von einer Drohung gesprochen, sei falsch. Er habe gesagt, dass er von
bewaffneten Soldaten bedroht worden sei, und dass diese öfters in das
Dorf gekommen seien. Die damals gestellten Fragen seien
grundsätzlicher Art gewesen und hätten keine Vollständigkeit hinsichtlich
des Ablaufs der Hausdurchsuchung erfordert. Die detaillierten
Vorkommnisse seien erst im Rahmen der Anhörung erfragt worden, bei
der er gesagt habe, dass bereits vor der Hausdurchsuchung Drohungen
gegen ihn ausgesprochen worden seien, die ihn dazu veranlasst hätten,
sich in der betreffenden Nacht vor den ins Haus eindringenden Soldaten
zu verstecken. Das BFM erachte die geltend gemachte Verfolgung
aufgrund seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt der Ausreise als nicht
plausibel. Es lasse dabei jedoch ausser Acht, dass er als ältester Sohn
nach dem Tod des Vaters zum Familienoberhaupt geworden sei und
damit auch das politische Erbe des Vaters trage. Es lägen somit keine
wesentlichen Widersprüche vor. Zudem würden seine Angaben durch die
neu eingereichten Beweismittel belegt. Er habe damit die
Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft
gemacht. Sollte sich das Gericht dennoch nicht im Stande sehen, über
das Asylgesuch materiell zu entscheiden, sei die Sache zur erneuten
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
Wegweisungsvollzug erweise sich als unzulässig und unzumutbar.
Afghanistan befinde sich in einem Kriegszustand. Zudem verfüge er in
seiner Heimatstadt über kein Beziehungsnetz mehr, da seine Familie
mittlerweile nach E._______ geflohen sei.
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Seite 7
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er mangels
Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und erhob einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 29. Juli 2009, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Am 23. Juli 2009 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei zu
seinem dreijährigen Aufenthalt in der Türkei nicht befragt worden,
weshalb der Sachverhalt unvollständig abgeklärt sei, sei nicht korrekt. Bei
der Erstbefragung habe er nämlich angegeben, er sei lediglich zwei
Wochen in der Türkei gewesen, wobei er bei der Anhörung vorgebracht
habe, er sei ungefähr einen Monat dort geblieben. Damit habe kein
Anlass bestanden, weitere Fragen zur geltend gemachten kurzen
Durchreise durch die Türkei zu stellen. Ausserdem obliege der
asylsuchenden Person gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht bei
der Sachverhaltsfeststellung. Der Sachverhalt sei vom BFM – unter
Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers – vollständig
abgeklärt worden. Zudem bestehe zwischen dem in der
Beschwerdeschrift geltend gemachten dreijährigen Aufenthalt in der
Türkei und den früheren Angaben (Aufenthaltsdauer von zwei Wochen
respektive einem Monat) ein massiver Widerspruch, weshalb die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers äusserst zweifelhaft
sei. Zu den neu eingereichten Beweismitteln sei festzustellen, dass es
allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente in Afghanistan ohne
weiteres durch Korruption, Gefälligkeit oder Fälschung unrechtmässig
erworben werden könnten; der Beweiswert müsse daher als äusserst
gering eingestuft werden. Ausserdem handle es sich nicht um Originale,
weshalb die Dokumente ohnehin nicht gewürdigt werden könnten.
Dennoch sei anzumerken, dass darin die Rede von der "Provinz Bagram"
und der "Stadt Parwan" sei; Parwan sei jedoch bekanntlich die Provinz
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Seite 8
und Bagram ein Distrikt dieser Provinz und zugleich eine Stadt in diesem
Distrikt. Nur schon aus diesem Grund sei die Glaubhaftigkeit des Inhalts
dieser Dokumente mehr als zweifelhaft.
G.
In seiner Replik vom 3. September 2009 brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, es sei aktenkundig, dass er hinsichtlich des
Reisewegs abweichende Angaben gemacht habe. Er sei aber seiner
Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er seine Identität offengelegt
und vollständige Angaben zu seinen Fluchtgründen und dem Reiseweg
gemacht habe. Wenn er keine weiteren Angaben zu seinem Verbleib in
der Türkei gemacht habe, dann deshalb, weil dies für die Befragerin nicht
von Interesse gewesen sei. Es könne nicht erwartet werden, dass er von
sich aus sämtliche Komponenten seines Lebens darlege. Hinsichtlich der
Beweismittel sei festzuhalten, dass auch Fotokopien grundsätzlich
Beweiseignung zukomme. Er habe die Originale bisher nicht erhältlich
machen können, zumal er aufgrund der bedrohlichen Situation in
Afghanistan und der Abhörung privater Telefongespräche nur
eingeschränkten Kontakt in die Heimat habe. Bei der deutschen
Übersetzung der Dokumente handle es sich um eine private
Übersetzung. Die offenbar unrichtige Verwendung territorialer Begriffe
lasse nicht ohne weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Dokumente
schliessen, zumal diese die Stempel und Unterschriften der
Kommandanten enthalten würden. Er habe damit dargelegt, dass von
offizieller Seite nach ihm gesucht werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Seite 9
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder
nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4
ff.).
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4.
Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des
Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den
Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu
entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen
Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
herbeizuführen.
4.1. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen, wonach er aufgrund von
Drohungen, ihn wegen der TalibanAnhängerschaft seines Ende 2001
getöteten Vaters zu verhaften beziehungsweise an die Amerikaner
auszuliefern, aus Afghanistan geflohen sei, kein stimmiges Bild
vermitteln; sie weisen gewichtige Widersprüche und Ungereimtheiten auf
und das BFM hat sie aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Das Datum der
Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ist nicht belegt, und es
bestehen erhebliche Zweifel an den geltend gemachten vorgängigen
Drohungen gegen ihn. So gab er bei der Erstbefragung vom 30. März
2009 an, der fluchtauslösende Vorfall habe sich ungefähr vor zwei Jahren
(mithin im Jahr 2007), als er (…) Jahre alt und somit bereits erwachsen
gewesen sei, ereignet, wogegen er bei der Anhörung vom 22. April 2009
geltend machte, er sei bereits im Jahr 2004 ausgereist. Mit dem Einwand
in der Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 2009, es sei für ihn nicht leicht, die
Daten zu rekonstruieren und er sei mit der christlichen Zeitrechnung nicht
vertraut, vermag der Beschwerdeführer die in erheblichem Masse
abweichenden Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zu erklären.
Ein fluchtauslösendes Ereignis stellt ein einschneidendes Erlebnis dar, so
dass erwartet werden dürfte, dass sich der Beschwerdeführer zumindest
daran erinnert, ob er damals erst (…), oder bereits (…) Jahre alt gewesen
sei. Im Übrigen ist die Aussage, er sei noch im selben Jahr, in dem er aus
Pakistan zurückgekehrt sei (2004), erneut aus Afghanistan geflohen,
auch unvereinbar mit den Angaben bei der Erstbefragung, wonach er
nach der Rückkehr aus Pakistan nicht bedroht worden sei, solange er
noch klein gewesen sei, sondern erst als er erwachsen geworden sei,
habe er sich aufgrund verstärkter Feindseligkeiten bedroht gefühlt (vgl.
A1 S. 5). Dies deutet vielmehr auf einen mehrjährigen Aufenthalt in
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Afghanistan nach der Rückkehr aus Pakistan hin und ist damit nicht mit
dem angeblichen Ausreisejahr 2004 in Einklang zu bringen. Hinsichtlich
des Reisewegs steht der in der Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 2009 neu
vorgebrachte dreijährige Aufenthalt in Istanbul in eklatantem Widerspruch
zu der zuvor geltend gemachten kurzen Aufenthaltsdauer in der Türkei
von zwei Wochen respektive einem Monat und muss als
nachgeschobener, untauglicher Versuch, die aufgezeigten
Unvereinbarkeiten in den Zeitangaben aufzulösen, erachtet werden. Auch
zur Frage, wie ihm gedroht worden sei, äusserte sich der
Beschwerdeführer widersprüchlich, indem er erst angab, ihm sei bei einer
Hausdurchsuchung persönlich mitgeteilt worden, man werde ihn
beobachten und bei den ausländischen Soldaten melden, wogegen es
gemäss den Ausführungen bei der Anhörung bei der fraglichen
Hausdurchsuchung gar nicht zu einem direkten Kontakt gekommen sei,
da er sich versteckt habe; es seien aber bereits vor der
Hausdurchsuchung Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden. Mit
dem Einwand in der Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 2009, die anlässlich
der Erstbefragung gestellten Fragen hätten keine vollständige
Schilderung des Ablaufs der Hausdurchsuchung erfordert, vermag der
Beschwerdeführer den erheblichen Widerspruch in seinen
diesbezüglichen Angaben nicht aufzulösen. Bei der vorgebrachten
Hausdurchsuchung handelt es sich um das fluchtauslösende Ereignis
und somit um das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, so dass
eine detailgetreue, in den wesentlichen Punkten übereinstimmende
Schilderung erwartet werden darf. Die geltend gemachten Asylgründe
vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Die auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel, die lediglich in fälschungsanfälligen Kopien
vorliegen, weshalb ihnen von vornherein nur ein beschränkter Beweiswert
zukommen kann, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Diese sind nicht geeignet, die angebliche staatliche Suche nach dem
Beschwerdeführer zu belegen. Die undatierten Dokumente weisen – wie
bereits vom BFM in der Vernehmlassung vom 17. August 2009
aufgezeigt – eklatante inhaltliche Mängel auf und auch die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 2009, die Dokumente würden belegen,
dass er nunmehr auch ausserhalb seiner Heimatprovinz in Bagram
gesucht werde (vgl. Beschwerde S. 8), widersprechen den territorialen
Gegebenheiten, befindet sich der Distrikt Bagram doch in der
Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Parwan). Zudem äusserte sich
der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu, wie er in den Besitz
interner, an Kommandanten und die Polizei gerichtete Schreiben habe
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Seite 12
gelangen können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten damit
insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht stand.
4.2. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht
gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon
erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748;
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung
dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann
der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
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Seite 13
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan kann auf die im
zur Publikation vorgesehenen Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011
vorgenommene Einschätzung verwiesen werden. Das Gericht kommt
darin zum Schluss, dass in weiten Teilen des Landes – ausser allenfalls
in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK
2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall
sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehrers als tragfähig erweise, da ohne Unterstützung durch
Familie und Bekannte die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der
Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise
lebensbedrohlichen Situation führen würden.
6.2.2. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern
aus dem Dorf C._______ im Distrikt H._______ in der Provinz Parwan,
wohin ein Wegweisungsvollzug gemäss den vorstehenden Ausführungen
unzumutbar ist. Das Vorhandensein einer allfälligen
Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt ist aufgrund der Aktenlage,
wonach alle noch in Afghanistan wohnhaften Verwandten des
Beschwerdeführers in dem an den Distrikt H._______ angrenzenden
Distrikt F._______ in der Provinz Parwan lebten, zu verneinen.
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6.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen
Aufnahme entgegenstehen würden, lassen sich den Akten nicht
entnehmen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009 sind aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asyl und
Wegweisungspunkt geht das Bundesverwaltungsgericht von einem
hälftigen Durchdringen des Beschwerdeführers aus – ist dem
Beschwerdeführer ein entsprechend ermässigter Anteil der
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– gedeckt und wird mit diesem verrechnet; der Überschuss von
Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten
gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet
werden, da sich dessen notwendiger Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 813
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– (inkl.
Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
8. Juni 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
Der Überschuss von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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