Abtei lung IV
D-4401/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Türkei,
c/o schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4401/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in B._______ - ersuchte am 8. Februar
2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 15. März
2010 befragte ihn ein Mitarbeiter der Botschaft zu seinen Asylgründen.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft in C._______ vom 4. April 2006 und ein
begründetes Urteil des 6. Gerichts (...) (D._______) in C._______ vom
19. November 2009 ein. Dem Botschaftsprotokoll vom 15. März 2010
sowie den Gerichtsunterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1998 Mitglied der DEHAP
(Demokratik Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) beziehungsweise
ihrer Nachfolgeparteien war und in dieser Eigenschaft als
Quartierverantwortlicher fungierte. Am 15. August 2005 habe er in der
Provinz B._______ an einer von der DEHAP organisierten
Protestkundgebung teilgenommen, an welcher Slogans zugunsten der
PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) gerufen
worden seien. In diesem Zusammenhang sei im Rahmen eines
Massenprozesses ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Am 19. November 2009 sei er erstinstanzlich wegen Propaganda für
die PKK zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.
Das Gerichtsverfahren sei derzeit beim Kassationshof hängig, wobei
er mit einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils rechne.
B.
Mit via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und
ihm am 25. Mai 2010 zugegangener Verfügung vom 6. Mai 2010 ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
C.
Mit Begleitschreiben vom 16. Juni 2010 sandte die Schweizer Bot-
schaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht eine ihr selbst am
8. Juni 2010 zugegangene türkischsprachige Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 7. Juni 2010 zur Behandlung als mutmassliche
Beschwerde zu. Aus prozessökonomischen Gründen ordnete das
Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2010 eine Übersetzung der
Eingabe vom 7. Juni 2010 durch seinen gerichtsinternen Über-
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setzungsdienst an, welche ihm am 25. Juni 2010 zuging. Dabei be-
antragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es seien die angefochtene
Verfügung aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und seine Asylgründe einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf die Tat-
sache, dass die Schweizer Botschaft in ihrem Begleitschreiben vom
16. Juni 2010 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2010
explizit als Beschwerde bezeichnet hat, unpräjudizierlich deren Über-
setzung durch seinen gerichtsinternen Übersetzungsdienst an-
geordnet.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen
- formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann
als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Ver-
folgung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Ver-
folgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein
Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das
BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7
AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zu-
gemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu be-
mühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die
Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin
geltende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in
EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für
die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c
S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
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von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass
zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein
zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
5.
5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer
Ziele im Rahmen ihres ‚bewaffneten Kampfes’ seit Jahren massive
Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu
qualifizieren und denen in den letzten 25 Jahren zahlreiche Menschen
zum Opfer gefallen seien. Unter diesen Voraussetzungen sei eine
strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten wie
Propaganda für die PKK im Kern als rechtsstaatlich legitim zu be-
zeichnen. Im vorliegenden Falle komme hinzu, dass sich die
türkischen Behörden vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage auf
aussagekräftige Beweise wie Video- und Fotoaufnahmen stützen
könnten, weshalb die Anklage und erstinstanzliche Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen PKK-Propaganda grundsätzlich als
rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden müsse. Es sei zudem davon
auszugehen, dass das hängige Strafverfahren wegen PKK-
Propaganda mit rechtsstaatlichen Mitteln durchgeführt werde. Dabei
sei vorab darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzlich gegen den Be-
schwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten allein
aufgrund ihres Strafmasses nicht auf das Bestehen eines Politmalus’
hinweise. Wegen der bloss einmaligen Teilnahme an einer solchen
Kundgebung sei der Beschwerdeführer denn auch milder als andere
Mitangeklagte bestraft und dabei auch vom ursprünglichen Vorwurf der
PKK-Mitgliedschaft entlastet worden. Gegen die Wirkung eines
‚Politmalus’ spreche vorliegend auch die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Strafverfahren weder
in Gewahrsam genommen noch in Untersuchungshaft gewesen sei.
Ausserdem könne er den Ausgang seines Verfahrens vor dem
Kassationshof auf freiem Fuss abwarten. Der Beschwerdeführer sei
somit nicht schutzbedürftig. Sollte es nach dem Richtspruch des
Kassationshofs tatsächlich zu einer Verurteilung des Beschwerde-
führers kommen, die auf einen Politmalus verweisen würde, hätte der
Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit, sich jederzeit an die
Schweizer Vertretung in Ankara zu wenden und erneut ein Einreise-
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gesuch zu stellen. Schliesslich stehe dem Beschwerdeführer als
türkischem Staatsangehörigen die Möglichkeit offen, visumsfrei nach
Kroatien zu reisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren
zu durchlaufen, zumal er sich eigenen Angaben zufolge jederzeit einen
Reisepass beschaffen könne. Aus diesen Gründen sei ihm die Einreise
in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen.
5.2 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde vorab die
Rüge, es sei nicht angängig, ihm die Einreise in die Schweiz mit dem
Hinweis, sein Verfahren sei nach wie vor rechtshängig, zu verweigern.
Tatsache sei nämlich, dass er erstinstanzlich bereits verurteilt worden
sei und seine Haftstrafe verbüssen müsse, falls das Oberste Be-
rufungsgericht dem erstinstanzlichen Urteil zustimmen sollte. Diesfalls
seien weder die Sicherheit seiner Kinder noch die Seine mehr ge-
währleistet (vgl. Beschwerde Ziffern 3, 4, 5 und 6 Bst. a und c).
6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneint und dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
6.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach aufgrund der gesamten
Aktenlage nichts darauf hindeutet, dass das vorliegende Strafver-
fahren als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen wäre beziehungs-
weise den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln ge-
führtes Strafverfahren nicht genügen würde. So erscheint es nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die jahrzehnte-
langen massiven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich zulässig, auch
die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen
dieser Organisation als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise
strafrechtlich zu ahnden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das 6. Gericht
(...) in C._______ laut der bei den Akten befindlichen deutschen
Übersetzung seiner Urteilsbegründung aufgrund vorhandener Fotos
und Videoaufnahmen des Vorfalls auch davon auszugehen scheint,
dass der Beschwerdeführer während der Veranstaltung PKK-Parolen
gerufen hat. Dabei deutet bereits die erstinstanzlich ausgesprochene
und vergleichsweise milde Strafe von zehn Monaten darauf hin, dass
das türkische Gericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
letztlich bloss in untergeordneter Rolle als Befürworter der politischen
Haltung der PKK aufgetreten ist, hinreichend Rechnung getragen hat.
Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin
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aufgrund des vorerwähnten Geschehnisses nie in Gewahrsam
beziehungsweise in Untersuchungshaft genommen wurde und den
Ausgang seines Verfahrens in Freiheit abwarten kann.
Insgesamt deuten die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen sowie
seine Aussagen auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Ver-
fahren hin. Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon
ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers in dem
beim Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden.
Jedenfalls liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach der
Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nach-
teile zu erwarten hätte. An dieser Feststellung vermag auch der in der
Beschwerdeeingabe gemachte Hinweis, bei Kontrollen und
Fahndungen würde immer namentlich nach ihm gefragt und seine
Personalien würden entsprechend geprüft (vgl. Beschwerde Ziff. 6 Bst.
e), nichts zu ändern.
6.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzu-
zeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz recht -
fertigen würde. Im Übrigen ist eine Beziehungsnähe des Beschwerde-
führers zur Schweiz zu verneinen. Insgesamt liegen somit keine
überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Es erübrigt sich, auf
weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht die
Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ver-
weigert und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen
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auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Ankara)
- die schweizerische Vertretung in Ankara (mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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